Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und V aus F beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger im Überprüfungsverfahren die Anerkennung von Schädigungsfolgen aufgrund seiner Inhaftierung in der ehemaligen DDR sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 ab Juni 1987 statt wie bisher von 50 ab November 2009. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint. Er habe weder Anspruch auf Beschädigtenrente nach einem höheren GdS als 50 noch darauf, dass diese ihm bereits für die Zeit vor dem 1.11.2009 gewährt werde. Sein Antrag sei erst am 26.11.2009 in schriftlicher Form beim Beklagten eingegangen. Aus der Zeit davor existiere kein Antrag, der einen Anspruch ab einem früheren Zeitpunkt auslösen könne. Der Kläger sei auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er bereits früher einen Versorgungsantrag gestellt. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die anerkannten Schädigungsfolgen einen höheren Gesamt-GdS rechtfertigen könnten. Soweit der Kläger geltend mache, aufgrund seiner Zahnschäden sei unter Berücksichtigung des anerkannten Einzel-GdS für die Posttraumatische Belastungsstörung ein Gesamt-GdS von mindestens 60 festzustellen, finde sein Begehren in den für die Beurteilung maßgebenden Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anl zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung) keine Stütze (Urteil vom 26.11.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.
II
1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall (s dazu unter 2.). Aus diesem Grund kommt die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen von PKH nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 19.10.2020 - B 9 V 17/20 B - juris RdNr 4 mwN).
Zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört zudem eine verständliche und vollständige Schilderung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts; denn es ist nicht Aufgabe des BSG als Revisionsgericht, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder sogar aus den Gerichts- und Verwaltungsakten herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.12.2020 - B 9 SB 57/20 B - juris RdNr 6). Ohne die erforderliche umfassende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Die vorgenannten Darlegungsanforderungen verfehlt der Kläger schon deshalb, weil er in seiner Beschwerdebegründung den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt nicht nachvollziehbar und im Zusammenhang darlegt, sondern anlässlich seiner Rechtsausführungen lediglich bruchstückhaft mitteilt. Unabhängig davon formuliert der Kläger aber auch keine fallübergreifende abstrakte Rechtsfrage zu einer konkreten Norm, die in einem zukünftigen Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Es reicht nicht aus vorzutragen, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger in der ehemaligen DDR im Jahr 1986 rechtsstaatswidrig verurteilt und vom 10.4.1986 bis zum 20.5.1987 aus politischen Gründen inhaftiert gewesen sei. Es ist nicht die Aufgabe des BSG, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 13.7.2017 - B 9 SB 29/17 B - juris RdNr 8 mwN).
b) Sofern der Kläger meint, das LSG habe bei der Festsetzung des GdS die Schädigung seiner Zähne zu Unrecht nicht berücksichtigt, kritisiert er eine - vermeintlich - falsche Rechtsanwendung des LSG in seinem Fall. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist aber nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.12.2020 - B 9 SB 52/20 B - juris RdNr 9; Senatsbeschluss vom 7.5.2020 - B 9 SB 8/20 B - juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 25.10.2019 - B 9 SB 40/19 B - juris RdNr 8).
c) Auch den von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) der fehlerhaften Sachaufklärung (§ 103 SGG) hat der Kläger nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Sein diesbezügliches Vorbringen erfüllt nicht die besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Hierzu muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.9.2019 - B 9 SB 50/19 B - juris RdNr 6 mwN).
Ein - wie hier - in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr; vgl zB Senatsbeschluss vom 21.8.2018 - B 9 V 9/18 B - juris RdNr 8 mwN). Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teilsatz SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl Senatsbeschluss vom 11.9.2019 - B 9 SB 50/19 B - juris RdNr 7). Der Kläger legt aber nicht dar, den von ihm benannten Antrag auf Einholung eines Gutachtens von Dr. Ebbinghaus "zu der Frage der gesundheitlichen Situation unmittelbar nach der Haftentlassung" bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten zu haben. Auch zeigt er nicht auf, dass das Berufungsgericht einen solchen Beweisantrag in dem angefochtenen Urteil wiedergibt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14470803 |