Verfahrensgang
SG Ulm (Entscheidung vom 03.03.2022; Aktenzeichen S 6 BA 2964/18) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.06.2023; Aktenzeichen L 7 BA 1671/22) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015.
Die Klägerin wurde 1994 von dem Beigeladenen mit einer Stammeinlage von 24 000 DM und seiner Ehefrau mit einer Stammeinlage von 26 000 DM gegründet. Der Beigeladene war seit Gründung Geschäftsführer. Beschlüsse der Gesellschaft werden laut Gesellschaftsvertrag grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht eine höhere Mehrheit von 75 vH zB für außergewöhnliche Geschäfte vorgeschrieben ist. Die Beklagte stellte aufgrund einer Betriebsprüfung fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 16.12.1994 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Sie setzte eine Nachforderung für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015 in Höhe von zunächst insgesamt 65 825,99 Euro, später abgeändert auf 65 446,43 Euro, fest(Bescheid vom 24.11.2017; Änderungsbescheid vom 20.2.2018; Widerspruchsbescheid vom 30.8.2018) .
Das SG hat die Klage abgewiesen(Urteil vom 3.3.2022) . Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Beigeladene sei abhängig beschäftigt gewesen, weil er kein Mehrheitsgesellschafter gewesen sei und auch über keine umfassende Sperrminorität verfügt habe. Der von der Klägerin vorgetragenen mündlichen Äußerung eines Betriebsprüfers im Jahr 2008 könne nicht der Erlass eines mündlichen Verwaltungsakts entnommen werden, mit dem über die Versicherungspflicht entschieden worden wäre. Bei der Äußerung einer Rechtsansicht durch einen Behördenmitarbeiter handele es sich nicht um eine Regelung. Selbst wenn als wahr unterstellt werde, dass Gegenstand der Betriebsprüfung auch die Tätigkeit des Beigeladenen gewesen und diesem gegenüber mündlich geäußert worden sei, es liege insoweit eine selbstständige Tätigkeit vor, komme dem keine Regelungswirkung zu. Denn nach dem Vortrag der Klägerin sei auch Inhalt des Gesprächs gewesen, dass die Aufnahme in den Bescheid keine Folgen brächte, sodass auf Ausführungen im Bescheid verzichtet worden sei. Danach sei Inhalt der Besprechung gewesen, dass alle relevanten Regelungen anlässlich der Betriebsprüfung im Prüfbescheid aufzunehmen seien. Auch nach dem Empfängerhorizont sei die Aussage des Prüfdienstes deshalb so auszulegen, dass insoweit nichts zu regeln sei. Ein Vertrauensschutz folge weder aus der sog Kopf-und-Seele-Rechtsprechung noch daraus, dass die vorangegangenen Betriebsprüfungen hinsichtlich des Beigeladenen beanstandungsfrei gewesen seien. Soweit das BSG im Urteil vom 19.9.2019 ausgeführt habe, die Betriebsprüfung erstrecke sich zwingend auch auf geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt sei, betreffe dies allein Prüfbescheide, die nach dem 1.1.2017 ergangen seien. Der Anspruch auf Beitragsnachforderung sei auch nicht verwirkt(Urteil vom 26.6.2023) .
Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Klägerin und der Beigeladene gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 Satz 2 und 3 SGG ) . Die Klägerin und der Beigeladene haben entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und des Verfahrensmangels(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) , müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Beschwerdeführer rügen, das LSG habe den klägerischen Sachvortrag verfälschend wiedergegeben, soweit es in den Entscheidungsgründen feststelle, Gegenstand der Besprechung zwischen dem Beigeladenen und dem Betriebsprüfer sei gewesen, dass alle relevanten Regelungen anlässlich der Betriebsprüfung im Prüfbescheid aufzunehmen seien. Diese Sachverhaltsanpassung durch das LSG sei entscheidend für dessen Urteilsfindung, denn nur so habe die Entscheidung des Prüfers zur bloßen Meinungsäußerung degradiert werden können, der kein Verwaltungsaktcharakter zukomme. Das LSG würdige dabei den Sachverhalt nicht nur unzutreffend, sondern ersetze den tatsächlichen Sachverhalt durch einen anderen. Hiermit verstoße es gegen den Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz. Auch stelle das Vorgehen eine Überschreitung der Grenzen freier Beweiswürdigung dar, da gerade nicht - als wahr angenommene - Gegebenheiten beurteilt würden, sondern das LSG den zu beurteilenden Sachverhalt im Sinne eines gewünschten Ergebnisses forme. Das Ergebnis des LSG widerspreche auch allgemeinen Erfahrungssätzen.
Bei ihrer Rüge, das Urteil des LSG habe ihren Vortrag falsch festgestellt und in seinem Urteil falsch gewürdigt, beachten die Beschwerdeführer nicht, dass Unrichtigkeiten des Tatbestands mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden können. Beteiligte, die Nachteile aus einer Unrichtigkeit im Tatbestand befürchten, haben innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Tatbestandsberichtigung zu beantragen(stRspr; vglBSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 248/17 B - juris RdNr 8 ;BSG Beschluss vom 2.9.2014 - B 9 V 17/14 B - juris RdNr 7 ) . Dies gilt unabhängig davon, ob sich die gerügte unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet(vglBVerwG Urteil vom 16.10.1984 - 9 C 67/83 - juris RdNr 9 ;BVerwG Urteil vom 21.9.2000 - 2 C 5/99 - juris) . Die Beschwerdeführer haben aber nicht vorgetragen, rechtzeitig innerhalb der Frist von § 139 Abs 1 SGG einen solchen Antrag gestellt zu haben.
Dieses Erfordernis kann auch nicht durch die Rüge umgangen werden, der Amtsermittlungsgrundsatz(§ 103 SGG ) sei verletzt. Hierfür fehlt es im Übrigen auch an der Bezeichnung eines Beweisantrags(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ) . Soweit sich die Beschwerdeführer mit ihrem Vortrag auch gegen die Beweiswürdigung(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) des LSG wenden, kann diese nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 23 ) . Dass sie die Entscheidung des LSG für inhaltlich unrichtig halten, eröffnet die Revisionsinstanz ebenfalls nicht(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 29.10.2019 - B 13 R 129/19 B - juris RdNr 5 mwN) .
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt(vglBSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN) . Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beschwerdeführer machen als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen geltend:
"1. Können im Rahmen von Betriebsprüfungen mündliche Verwaltungsakte erlassen werden, die die Sozialversicherungsträger binden und einen Vertrauensschutz für den geprüften Arbeitgeber begründen, wenn die getroffenen Regelung nicht in den Prüfbescheid aufgenommen wurde oder muss eine derartige Regelung im Prüfbescheid zu finden sein?
2. Hat die mündliche Mitteilung des Ergebnisses einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung überhaupt Verwaltungsaktcharakter?
3. Begründet eine die mündliche Mitteilung eines Prüfergebnisses, verneint insoweit man das Vorliegen eines Verwaltungsakts, dennoch einen Vertrauensschutz für das geprüfte Unternehmen, ggf. auf der Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben."
Mit diesen Fragen haben die Beschwerdeführer schon keine abstrakten Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Norm des Bundesrechts(§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert(vgl allgemeinBSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) . Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist aber grundsätzlich unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann(BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN) .
Außerdem sind die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Thematik nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6) . Auf solche Rechtsprechung hat eine Beschwerde einzugehen.
Die Beschwerdeführer setzen sich aber nicht hinreichend damit auseinander, wieso auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Verwaltungsakts iS des§ 31 SGB X im Allgemeinen(vgl zBBSG Urteil vom 31.5.2016 - B 1 KR 38/15 R - BSGE 121, 194 = SozR 4-7912 § 96 Nr 1, RdNr 15;BVerwG Urteil vom 23.5.1986 - 8 C 5/85 - juris RdNr 23 ) und zur Auslegung von behördlichen Verlautbarungen nach dem objektiven Empfängerhorizont(vgl zB Urteil vom 13.3.2023 - B 12 R 6/21 R - juris RdNr 30, zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 7 Nr 68 vorgesehen;BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2/20 R - BSGE 134, 84 , 95= SozR 4-1300 § 44 Nr 45, RdNr 16) noch weiterer Klärungsbedarf für die ersten beiden Fragen verbleibt. Sie beschäftigen sich auch nicht mit der Möglichkeit des Betroffenen, die unverzügliche schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts zu verlangen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht(§ 33 Abs 2 Satz 2 SGB X ) .
Zudem setzen sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der ersten beiden Fragen auseinander. Sie legen - angesichts der Ausführungen zu der Verfahrensrüge - nicht dar, wieso sich diese Fragen in einem anschließenden Revisionsverfahren auf der Grundlage der (unzulässig angegriffenen) Feststellungen des LSG(§ 163 SGG ) noch stellen könnten. Fehlt danach - wie die Beschwerdeführer zur Begründung des Verfahrensmangels selbst zugrunde legen - für das Vorliegen eines Verwaltungsakts(§ 31 Abs 1 SGB X ) ggf bereits der erforderliche Regelungscharakter bzw -wille, kommt es auf die (prüfrechtlichen) Fragen nicht mehr an.
Zu der dritten Frage führen die Beschwerdeführer aus, dass ein Fall des venire factum proprium als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB vorliegen könnte, weil der Prüfer das Ergebnis seiner Prüfung nicht in den Prüfbescheid aufgenommen, also den Erlass eines Verwaltungsakts unterlassen habe. Insoweit verweisen sie auf die ua aus § 7 Abs 4 Satz 1 BVV abgeleitete Forderung des Senats vom 19.9.2019( B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 33) , wonach auch bei beanstandungsfreiem Abschluss einer Betriebsprüfung das Verfahren mit einer rechtswirksamen Feststellung zum (Nicht-)Bestehen der Versicherungs- und Beitragspflicht in den stichprobenweise geprüften Auftragsverhältnissen abzuschließen sei. Sie beschäftigen sich jedoch nicht mit der weiteren Entscheidung des Senats vom 18.10.2022( B 12 R 7/20 R - BSGE 135, 65 = SozR 4-2400 § 28p Nr 8, RdNr 17) , wonach § 7 Abs 4 Satz 2 BVV nicht bezwecke, ohne entsprechende Regelung durch Verwaltungsakt einen Vertrauens- und Bestandsschutz des Arbeitgebers für die Vergangenheit im Hinblick auf beanstandungsfrei gebliebene Personen und Zeiträume zu begründen oder die materielle Bindungswirkung von bereits erlassenen Verwaltungsakten auf festgestellte Beanstandungen zu beschränken. Sie gehen auch nicht darauf ein, dass selbst die Bindungswirkung eines nach der Prüfung ergangenen Verwaltungsakts nur so weit reicht als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume festgestellt worden sind(BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 R 7/20 R - BSGE 135, 65 = SozR 4-2400 § 28p Nr 8, RdNr 13 ). Zudem fehlen (auch zur Klärungsfähigkeit) weitere Darlegungen zum eigenen Verhalten im Sinne einer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Soweit der Kläger mit der Frage auf die rechtliche Prüfung seines Falls abzielt, sich also im Kern gegen die Richtigkeit der LSG-Entscheidung im Einzelfall wendet, ist dies für die Zulassung der Revision ohne Relevanz.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des§ 193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16612070 |