Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 1999 wird verworfen.
Der Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger ist als praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit seinen Rechtsbehelfen gegen die Honorarkürzung für das Quartal IV/1993 ist er in den Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung geltend (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Rechtsprechungsdivergenz.
Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlich, daß in der Beschwerdebegründung eine Rechtsfrage in eigener Formulierung klar bezeichnet sowie dargelegt wird, inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Beschwerdebegründung sind ausreichende Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich der Frage,
ob aus Einzelleistungen zusammengestellte Spartenwerte, bei denen wegen des Herausrechnens der Null-Abrechner von einer besonders homogenen Vergleichsgruppe auszugehen ist, für eine sachgerechte Erbringerstatistik taugen (so sinngemäß die formulierte „Rechtsfrage” in der Beschwerdebegründung S 15)
bzw
ob bei dem Spartenvergleich anhand einer Erbringerstatistik die Vergleichsgruppe so gebildet werden darf, daß zu ihr alle Ärzte gehören, die außer denselben Leistungen wie der geprüfte Arzt auch noch weitere Leistungen dieser Sparte erbrachten, oder ob ein verfeinerter Vergleich anzustellen ist, der nur die Ärzte umfassen darf, die aus dieser Sparte exakt die gleichen Leistungen wie der geprüfte Arzt erbrachten (so sinngemäß Beschwerdebegründung S 13-15),
ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, inwiefern sie in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sein könnte. Die vom Kläger begehrte Entscheidung darüber, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Herausrechnung von sog Null-Abrechnern (Urteil vom 5. August 1992, BSGE 71, 90 = SozR 3-2500 § 106 Nr 13) außer im Falle von Einzelleistungsvergleichen auch bei sog Leistungsgruppen- bzw Spartenvergleichen gilt (Beschwerdebegründung S 14-16), kann nur im Falle solcher Spartenvergleiche entscheidungserheblich sein, bei denen die Null-Abrechner einzelner Leistungen herausgerechnet worden waren. Dafür, daß ein solcher Fall bei dem Kläger vorliegen könnte, enthält seine Beschwerdebegründung aber keine näheren Darlegungen:
- Soweit bei ihm Honorarkürzungen in den Sparten Besuche, Untersuchungen und Wegegebühren erfolgten, erscheint es ausgeschlossen, daß es bei der herangezogenen Arztgruppe der Allgemein- und praktischen Ärzte Null-Abrechner gegeben haben könnte.
- Soweit Honorarkürzungen innerhalb der Sparte der Sonderleistungen erfolgten, betrafen diese nach den Feststellungen im Berufungsurteil nur die eine Geb-Nr 825 BMÄ/E-GO. Insoweit lag mithin ein Einzelleistungsvergleich vor. Im Bescheid des Beklagten wird lediglich zusätzlich erläutert, mit welchem Prozentsatz sich die Kürzung auf das gesamte Spartenhonorar auswirkt; methodisch liegt aber kein Spartenvergleich vor.
Nach alledem ist nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt und auch nicht erkennbar, inwiefern in dem vom Kläger mit seiner Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren ein Spartenvergleich zur Überprüfung anstehen könnte, bei dem die Null-Abrechner einzelner Leistungen herausgerechnet worden waren.
Die gemäß § 160a Abs 3 Satz 2 SGG erforderlichen Darlegungen fehlen auch insoweit, als der Kläger die Rechtsfragen aufwirft,
ob ein Beschwerdeausschuß bei ergänzender Betrachtung engerer Vergleichsgruppen diese sachgerecht und nach zutreffenden Kriterien bilden muß (so sinngemäß Beschwerdebegründung S 16/17)
und
ob ein Beschwerdeausschuß sich ergänzend auf eine nicht sachgerecht gebildete Vergleichsgruppe stützen darf (so sinngemäß Beschwerdebegründung S 17).
In der Rechtsprechung ist entschieden, daß engere Vergleichsgruppen nicht nur in besonderen – hier nicht gegebenen – Fällen gebildet werden müssen (vgl zB BSGE 62, 25, 27 = SozR 2200 § 268n Nr 48 S 159; BSG, Urteil vom 15. November 1995 – USK 95137 S 736 f, insoweit in SozR 3-1300 § 16 Nr 1 nicht abgedruckt). Geklärt ist auch, daß ergänzend zu dem grundlegenden Vergleich mit der Facharztgruppe, der der geprüfte Arzt angehört, weitere Vergleiche unterstützend vorgenommen werden können (siehe hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 11 S 60). Bei der ergänzenden Vergleichsbetrachtung sind die Prüfgremien weitgehend frei und insbesondere nicht verpflichtet, die aus der Sicht des geprüften Arztes engstmögliche Vergleichsgruppe zu bilden (vgl BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 11 S 60). Angesichts dieser Rechtsprechung müßte der Kläger seine Ansicht, daß die Bildung der ergänzenden Vergleichsgruppe, bei der die Ärzte in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern außer Betracht gelassen wurden, rechtswidrig sei, näher begründen. Mit seinem Argument, der Ort, in dem seine Praxis liege, habe noch deutlich weniger Einwohner und dies hätte zum Maßstab der Vergleichsgruppenbildung gemacht werden müssen, beansprucht er die Bildung einer noch engeren ergänzenden Vergleichsgruppe. Dafür, daß ein Anspruch hierauf ausnahmsweise bestehen könnte, etwa weil eine ganz besondere Lage gegeben sei, enthält seine Beschwerdebegründung keine näheren Darlegungen. Ebensowenig finden sich in der Beschwerdebegründung Ausführungen dazu, inwiefern die Herausrechnung der in besonderer Situation befindlichen Einwohner – wie der in einem Übergangswohnheim betreuten Aussiedler – rechtswidrig sein könnte. Mithin ist dem Darlegungserfordernis des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht genügt.
Auch die vom Kläger erhobene Divergenzrüge ist nicht zulässig. Nur wenn miteinander unvereinbare Rechtssätze des Berufungsurteils und der höchstrichterlichen Entscheidung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in der Beschwerdebegründung wiedergegeben werden, ist eine Rechtsprechungsabweichung gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG „bezeichnet”. Der Kläger macht indessen lediglich geltend, daß das BSG-Urteil vom 5. August 1992 (BSGE 71, 90 = SozR 3-2500 § 106 Nr 13) die Herausrechnung der Null-Abrechner bisher nur für den Einzelleistungsvergleich fordere und billige, das LSG dies aber auf den Leistungsgruppen- bzw Spartenvergleich übertrage und so von dem BSG-Urteil abweiche (Beschwerdebegründung S 16). Damit wird keine direkte Unvereinbarkeit von Rechtssätzen des Berufungsurteils einerseits und einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits dargelegt, wie dies für eine Divergenzrüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlich wäre.
Nach alledem ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs 1 und 4 SGG zu verwerfen.
Fundstellen