Beteiligte
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. September 1994 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger wegen der Folgen eines Sturzes zu entschädigen, den er in Südtirol als Skifahrer erlitten hat.
Der in Hamburg wohnhafte Kläger betreibt in W. bei H. eine Praxis als Internist und Gastroenterologe. Er ist freiwilliges Mitglied der Beklagten.
Wie schon in den vergangenen zehn Jahren nahm der Kläger, der seit 1959 Skisport ausübt, im März 1990 an einer der regelmäßig während der Frühjahrsferien stattfindenden Skifreizeiten der Kirchengemeinde H. in Ratschings bei Sterzing in Südtirol teil, deren Pastor und Gemeindemitgliedern er sich freundschaftlich verbunden fühlte. Bei dieser Skifreizeit begleiteten ihn – wie schon früher – seine Ehefrau und seine vier Kinder.
Der Kläger hatte es, wie schon in den Jahren zuvor übernommen, die etwa 80 bis 100 Teilnehmer unterschiedlichen Alters während der Skifreizeit im Bedarfsfall ärztlich zu betreuen. Er hielt dazu am Vor- und Nachmittag jeweils eine Sprechstunde ab. Dafür stand ihm im Hotel kostenlos ein Untersuchungszimmer zur Verfügung. Auch außerhalb der Sprechstunde stand er den Teilnehmern als Arzt zur Verfügung und sei auch häufig ärztlich in Anspruch genommen worden. Die Behandlungen rechnete er auf Krankenschein oder privat ab. Außerdem begleitete er die skifahrenden Teilnehmer, die dazu in Gruppen eingeteilt worden waren, auf der Skipiste, um sie ggf ärztlich zu versorgen. Zu diesem Zweck führte er einen etwa 4 kg schweren Notfallkoffer auf dem Rücken mit sich.
Am 7. März 1990 stürzte der Kläger auf der Skipiste bei der Abfahrt, als er einer Gruppe Skifahrer folgen wollte, wobei er sich eine distale Unterschenkelfraktur rechts zuzog. Er hatte sich am Ende der Piste mit seiner Ehefrau, die mit einer anderen Skifahrergruppe vorausgefahren war, treffen wollen.
Mit Bescheid vom 10. Juli 1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1992 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger aus Anlaß des Unfalles Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, weil er keinen Arbeitsunfall erlitten habe.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 3. November 1993). Der Kläger habe bei der zum Unfall führenden Abfahrt keine versicherte ärztliche, sondern eine private eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Er sei der Gruppe von Abfahrtsteilnehmern nicht als letzter gefolgt, um konkret ärztliche Hilfe zu leisten, sondern um Ski zu laufen. Daß er einem der abfahrenden Teilnehmer im konkreten Notfall ärztliche Hilfe geleistet hätte, ändere nichts an dem privaten, eigenwirtschaftlichen Charakter seines Abfahrtslaufs.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28. September 1994): Als Anspruchsgrundlage für einen Unfallversicherungsschutz kämen § 539 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 539 Abs 2 RVO sowie § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO nicht in Frage. Ein Unfallversicherungsschutz hätte nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit nach § 545 RVO bestanden. Nach den gesamten Umständen habe der Kläger zur Unfallzeit nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Es fehle am inneren Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Skiabfahrt und der versicherten Tätigkeit. Der Kläger sei nicht „rund um die Uhr” gegen Unfall versichert, sondern nur gegen solche Unfälle, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dies bedeute, daß er gegen Unfälle versichert sei, die sich bei der ärztlichen Tätigkeit selbst oder im Rahmen von § 550 RVO auf dem Weg nach oder von der ärztlichen Tätigkeit ereigneten. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Nicht versichert seien die dem privaten Bereich zuzurechnenden Tätigkeiten. Entscheidend sei die Tätigkeit, bei deren Ausübung er einen Unfall erleide. Der Kläger habe skifahrende Gruppen als Skifahrer begleitet, um ggf ärztliche Hilfe leisten zu können. Am Unfalltag sei seine Hilfe auf der Piste nicht erforderlich gewesen. Der Kläger sei bei einer nicht versicherten, eigenwirtschaftlichen Handlung verunglückt. Bei der zum Unfall führenden Abfahrt sei nach den Umständen seine Freude am eigenen Skifahren das bestimmte Motiv gewesen. Selbst wenn die Begleitung der Gruppe auf der Piste als gemischte Tätigkeit gewertet werde, lasse sich nicht die Feststellung treffen, daß die versicherte Tätigkeit zumindest als gleichwertige mitwirkende Ursache und als ursächlich für den Unfall zu werten sei. Auch der Hinweis des Klägers, er habe sich praktisch in einer Art ärztlichen Notfall- und Bereitschaftsdienst befunden, rechtfertige keine andere Beurteilung.
Denn auch dabei sei immer der innere Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Handlung und der versicherten Tätigkeit entscheidend. Nach den gesamten Umständen sei seine eigene Skiabfahrt am Unfalltag Ausdruck seiner Freude am Skifahren und deshalb unversichert gewesen.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger, die Vorinstanzen hätten unter unrichtiger Auswertung des vorgetragenen Sachverhalts den Begriff des Arbeitsunfalles unzutreffend ausgelegt. Der Unfall habe sich nicht im Rahmen einer dem privaten Bereich des Klägers zuzurechnenden Tätigkeit, sondern entscheidend im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Berufsausübung ereignet. Er habe die skifahrende Gruppe der Gemeindemitglieder auf der Piste in seiner Eigenschaft als Arzt begleitet. Er stelle nicht in Abrede, daß er seinerseits an der Abfahrt eine gewisse Freude empfunden habe. Dies sei aber lediglich ein notwendiger Reflex seiner beruflichen Tätigkeit gewesen. Bei einer privaten Abfahrt hätte er nicht die 4 kg schweren ärztlichen Notfallutensilien mit sich geführt. Auch hätte er sich, wenn er die Gruppe nicht ärztlich begleitet hätte, nicht den Bewegungs-und Kontaktzwängen der einzelnen Gruppen ausgesetzt, sondern seine Freizeit so gestaltet, wie dies ein nicht beruflich unterwegs befindlicher Freiberufler getan hätte. Ihm unterstellen zu wollen, er sei die in Betracht kommende Piste deshalb herabgefahren, um Ski zu laufen, sei bei richtiger Auswertung des Sachverhalts nicht nachvollziehbar. Auch bei Annahme einer gemischten Tätigkeit habe die ärztliche Tätigkeit im Vordergrund der durchgeführten Skiabfahrt gestanden. Eine Ausübung der ärztlichen Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn sich der Unfall direkt bei einer ärztlichen Hilfeleistung bei einer verunglückten Person während einer begleiteten Abfahrt ereignet hätte, sei unzutreffend. Die sofortige Verfügbarkeit eines Arztes auf der Piste sei Sinn und Zweck der ärztlichen Begleitfahrt gewesen. Wäre die Auffassung der Vorinstanzen richtig, wäre der Arzt, der in seiner Praxis selbst einen Unfall erleidet, wenn er sich nicht gerade mit einem Patienten beschäftige, unversichert. Der Unfall habe sich im Zusammenhang mit der vereinbarten ärztlichen Betreuung der Gemeindemitglieder ereignet. Als Gegenleistung habe er das Recht gehabt, seine ärztlichen Dienste abzurechnen. Er habe den Unfall somit im Rahmen seiner ärztlichen Berufsausübung erlitten.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des SG Hamburg vom 3. November 1993 und des LSG Hamburg vom 28. September 1994 sowie den Bescheid vom 10. Juli 1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 7. März 1990 Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat am 7. März 1990 keinen Arbeitsunfall erlitten.
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet.
Das LSG ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO tätig geworden ist. Der Kläger stand in keiner abhängigen Stellung als Arbeitnehmer zur Kirchengemeinde in H.. Vielmehr ist er als frei praktizierender Arzt aufgrund seiner selbständigen beruflichen Stellung tätig geworden (s BSG SozR Nr 3 zu § 541 RVO). Aus dem gleichen Grunde kommt ein Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO ebenfalls nicht in Frage (BSG aaO). Nachdem der Kläger nicht bei einer konkreten Hilfeleistung verunglückte, scheidet schon deshalb auch ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO aus.
Der Kläger war als selbständig tätiger Arzt bei der Beklagten gemäß § 545 Abs 1 Nr 1 RVO iVm § 541 Abs 1 Nr 4, § 658 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 RVO, § 41 der Satzung der Beklagten freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichert.
Der Umstand, daß sich der Unfall in Italien und somit im Ausland ereignete, schließt diesen Versicherungsschutz nicht aus. Denn ein selbständig in der Bundesrepublik Deutschland tätiger Arzt untersteht weiterhin den deutschen Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, wenn er während einer (privaten) Reise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nicht länger als zwölf Monate Mitreisende ärztlich betreut (BSG SozR 3-6050 Art 14a Nr 1). Dies hat zur Folge, daß sich im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Unfallversicherungsschutz des Klägers, der geltend macht, bei der ärztlichen Betreuung von skifahrenden Mitgliedern der Kirchengemeinde H. verunglückt zu sein, nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland richtet.
§ 548 Abs 1 Satz 1 RVO setzt voraus, daß der Unfall bei der versicherten Tätigkeit geschehen ist. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128).
Der selbständige Arzt hat, ebenso wie andere freiwillig versicherte Unternehmer, für die Art, Weise und den Umfang, wie er seine Praxis betreibt, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl BSG SozR 3-6050 Art 14a Nr 1; SozR 2200 § 548 Nrn 47 und 57; BSGE 52, 89, 91). Damit sind auch „unternehmensfremde” Tätigkeiten grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zwingendes Erfordernis für eine Anerkennung des Versicherungsschutzes ist jedoch in allen Fällen die innere Beziehung zum Unternehmen. Aus dem Unternehmen herzuleitende Umstände müssen ein wesentliches Glied in der Reihe derjenigen Ursachen bilden, die beim Zustandekommen des Unfalls zusammengewirkt haben (BSGE 52, 89, 91). Im Arzt-Patientenverhältnis kann es notwendig sein, daß sich der Arzt über die eigentliche Behandlung hinaus um das medizinische Wohl des Patienten kümmert. Der niedergelassene Arzt steht nicht nur während der eigentlichen Behandlungstätigkeit für den Patienten unter Versicherungsschutz, sondern auch bei Dienstleistungen über die eigentlichen Behandlungstätigkeiten hinaus, die sich zwanglos in die ärztliche Tätigkeit einordnen lassen. So ist der Arzt auch bei der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit nicht auf die Räumlichkeiten seiner Praxis oder auf bestimmte Sprechzeiten begrenzt. Als Selbständiger kann er vielmehr grundsätzlich frei darüber bestimmen, wann und wo er seine Tätigkeit ausübt (BSG SozR 3-6050 Art 14a Nr 1). In Notfällen kann sogar die Verpflichtung bestehen, außerhalb von Praxisräumen und Dienstzeiten tätig zu werden. Der versicherten ärztlichen Tätigkeit könnte daher auch die vorsorgliche ärztliche Begleitung bei der Abfahrt der skifahrenden Teilnehmer der Kirchengemeinde H. zugerechnet werden, wenn die Abfahrt zumindest wesentlich auch der ärztlichen Tätigkeit zu dienen bestimmt war.
Bei dieser Beurteilung ist aber zu berücksichtigen, daß sich der Kläger bei seinem Aufenthalt in Südtirol – wie schon in den vergangenen 10 Jahren – gemeinsam mit seiner ihm freundschaftlich verbundenen Gruppe auf einer privaten Urlaubsreise befand, als es zu dem Unfall kam. Zwar schließt der Urlaub, der grundsätzlich dem persönlichen – unversicherten – Lebensbereich zuzurechnen ist, nicht aus, daß während dieser Zeit eine Tätigkeit ausgeübt werden kann, die wesentlich betrieblichen Interessen dient und derentwegen Versicherungsschutz besteht, soweit eine nähere Beziehung zur betrieblichen Sphäre dies rechtfertigt. Der Senat verkennt ebenso wie die Vorinstanzen nicht, daß die Teilnahme des Klägers an den täglichen Skiabfahrten auch seine ärztliche Tätigkeit berührt hat. Die Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes beim Vorliegen betrieblicher und privater Zwecke ist entsprechend den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit zu beantworten (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Danach besteht Versicherungsschutz in den Fällen, in denen – wie hier – eine Zerlegung der Verrichtung in einen privaten und einen betrieblichen Zwecken dienenden Teil nicht möglich ist, auch dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich, nicht notwendig überwiegend zu dienen bestimmt ist (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19 mwN).
Die Skiabfahrt, bei der sich der Unfall ereignete, war jedoch wesentlich allein privaten Zwecken zu dienen bestimmt. Der Kläger übt den Skisport nach den Feststellungen des LSG seit Jahren aus. Er nahm gemeinsam mit den ihm freundschaftlich verbundenen Mitgliedern der Kirchengemeinde an der Skifreizeit teil.
Seine Familie begleitete ihn dabei regelmäßig bei diesem Skiurlaub. Der gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Freizeit ausgeübte Skisport war für den Kläger ebenso wie für alle anderen Teilnehmer der Freizeit wesentlich allein durch den Skiurlaub bestimmt. Auch bei der zum Unfall führenden Abfahrt fuhr der Kläger die Piste weder zur Hilfeleistung nach einem Unfall noch zur laufenden ärztlichen Kontrolle der Gruppenmitglieder hinab. Diese hatten vielmehr bereits ihre Abfahrt wohlbehalten beendet. Zudem hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem SG (s Bl 31 SG/LSG-Akte, auf die das Berufungsgericht in seinem Urteil Bezug genommen hat) ausdrücklich erklärt, er sei nicht jedes Mal für die folgenden Abfahrtsläufe wieder hinaufgefahren mit dem Lift, sondern hätte auch von unten den Überblick über den Hügel gehabt; für den Fall, daß etwas passiert wäre, hätte er auch eingreifen können; er wäre dann mit dem Lift hinaufgefahren und mit den Skiern wieder hinab. Daraus ergibt sich ebenfalls, daß – jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls – die Skiabfahrt des Klägers, die er sowieso nur als letzter Teilnehmer einer der mehreren Gruppen der Mitglieder der Freizeit vornehmen konnte, wesentlich allein dem privaten Interesse am Skisport und nicht auch wesentlich der medizinischen Betreuung der anderen Teilnehmer der Freizeit zu dienen bestimmt war. Eine Kontrolle der Gruppen der Teilnehmer bei der Abfahrt war im Hinblick auf mögliche Unfälle auch ohne eine Abfahrt des Klägers möglich gewesen. Dem Umstand, daß der Kläger beim Skilaufen für die Hilfeleistung bei einem eventuellen Notfall eine ärztliche Nothilfeausrüstung mit sich führte ist nicht die Bedeutung beizumessen, daß dadurch die zum Unfall führende Skiabfahrt wesentlich der versicherten ärztlichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die zum Unfall führende Tätigkeit wäre demnach nicht erfolgt, wenn der private Zweck – die Freude am Skifahren und das Zusammentreffen mit der Familie – entfallen wäre (s BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 651668 |
SpuRt 1996, 169 |
Breith. 1997, 34 |