Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Vorruhestandsgeld. Nettoarbeitsentgelt, durchschnittliches der letzten drei Monate. verkürzter Bemessungszeitraum. Berücksichtigung von Steuerfreibeträge. Neufestlegung. nettolohnbezogene Dynamisierung. bruttolohnbezogene Anpassung. Rentenanpassungsverordnungen. AFG-Anpassungsverordnungen

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Neubemessung des nach DDR-Recht entstandenen und von der Bundesanstalt für Arbeit nach der Wiedervereinigung fortzuzahlenden Vorruhestandsgeldes richtet sich nach dem Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem 3.10.1990. Als Nettoarbeitsentgelt in diesem Sinn gilt das Nettoentgelt, das dem Vorruhestandsgeld-Bezug in dieser Zeit zugrunde lag.
  • Der für die Neubemessung des Vorruhestandsgeldes vor dem 3.10.1990 maßgebliche Bemessungszeitraum verkürzt sich entsprechend, wenn in seinem Verlauf Lohn- oder Gehaltserhöhungen für den Bezieher wirksam geworden sind.
  • Steuerfreibeträge sind für die Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts durch die Bundesanstalt für Arbeit nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie in dem für das fortzuzahlende Vorruhestandsgeld maßgeblichen Bemessungszeitraum nach DDR-Recht nicht mehr vom Bruttolohn abgezogen werden durften.
  • Die Dynamisierung des dem Vorruhestandsgeld zugrunde zu legenden Nettoarbeitsentgelts durch die Bundesanstalt für Arbeit erfolgt nach den für das Beitrittsgebiet maßgeblichen Rentenanpassungsverordnungen.
 

Normenkette

AFG § 112a Fassung: 1981-12-22, § 249c Abs. 13 Fassung: 1990-08-31; EinigVtr Anl II Kap VIII E III Nr. 5; VRGeldV DDR §§ 2-3, 5

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 19.03.1993; Aktenzeichen L 4 Ar 38/92)

SG Berlin (Urteil vom 15.05.1992; Aktenzeichen S 63/55 Z-Ar 188/91)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 19. März 1993 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt für die Zeit ab 3. Oktober 1990 höheres Vorruhestandsgeld (Vog).

Der am 8. Februar 1930 geborene Kläger, der jedenfalls bis Ende 1993 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt war (DDR-Schwerbeschädigtenausweis Stufe II), war bis zum 30. Juni 1990 im “VEB Zentrum für Forschung und Technologie – Nachrichtenelektronik (VEB ZFTN)” beschäftigt. Sein durchschnittliches Nettogehalt belief sich auf 1.386,00 DM (1.710,00 DM brutto). Gemäß der “Vereinbarung zur Gewährung von Vorruhestandsgeld” (vom 30. Mai 1990) erhielt er von seinem Betrieb ab 1. Juli 1990 Vog in Höhe von 970,20 DM (70 vH von 1.386,00 DM). Gemäß einer “Änderung zum Vorrentenbescheid” (vom 21. August 1990) erhöhte sich sein Bruttogehalt ab 1. Juli 1990 um 250,00 DM und ab 1. Oktober 1990 um weitere 50,00 DM. Daraus resultierte ab 1. Juli 1990 ein Nettoverdienst in Höhe von 1.408,91 DM und ab 1. Oktober 1990 in Höhe von 1.440,14 DM. Das führte für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1990 zu einem Vog von monatlich 987,00 DM (70 vH von 1.408,14 DM) und für die Zeit ab 1. Oktober 1990 zu einem solchen von monatlich 1.009,00 DM (70 vH von 1.440,14 DM netto; 2.010,00 DM brutto).

Am 1. Oktober 1990 beantragte der Kläger für die Zeit ab 3. Oktober 1990 die Gewährung von Vog durch die Beklagte. Sein Antrag enthielt den handschriftlichen Zusatz: “Die Unterschrift gilt nur unter der Voraussetzung, daß bei der Ermittlung des Vog von 1.009,00 DM monatlich ein Steuerfreibetrag von 190,00 DM/Monat berücksichtigt wurde”. Die Beklagte übernahm die Gewährung von Vog ab 3. Oktober 1990 in Höhe von 1.009,00 DM monatlich (Bescheid vom 17. November 1990). Der Widerspruch, den der Kläger damit begründete, er habe den Vog-Antrag mit dem Vorbehalt unterschrieben, daß bei der Ermittlung des Vog die ihm zustehenden Steuerfreibeträge in Höhe von 190,00 DM (140,00 DM für Schwerbehinderte; 50,00 DM für Diabetiker) berücksichtigt würden, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1991). Während des Widerspruchsverfahrens hatte die Beklagte das Vog für die Zeit ab 1. Januar 1991 auf 1.078,00 DM dynamisiert (Bescheid vom 22. April 1991).

Während des Klageverfahrens wurde das Vog mit Wirkung zum 1. Juli 1991 auf 1.240,00 DM (Bescheid vom 29. Juli 1991) und mit Wirkung zum 1. Januar 1992 auf 1.385,00 DM (Bescheid vom 29. Januar 1992) angehoben. Das Sozialgericht (SG) hat die Änderungsbescheide vom 22. April 1991, 29. Juli 1991 und 29. Januar 1992 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Anrechnung der gewährten Leistungen vom 1. April 1991 bis zum 30. Juni 1991 Vog in Höhe von 1.098,00 DM monatlich, vom 1. Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1991 Vog in Höhe von 1.335,00 DM monatlich und ab 1. April 1992 Vog in Höhe von 1.522,00 DM monatlich zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 15. Mai 1992).

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens wurde das Vog für die Zeit ab 1. Juli 1992 auf 1.562,00 DM (Bescheid vom 29. Juli 1992) und für die Zeit ab 1. Januar 1993 auf 1.658,00 DM (Bescheid vom 29. Januar 1993) erhöht. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen; es hat ferner die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und seine Klagen gegen die Bescheide vom 29. Juli 1992 und 29. Januar 1993 abgewiesen (Urteil vom 19. März 1993).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachten Steuerfreibeträge könnten bei der Berechnung des Vog keine Berücksichtigung finden. Der Dynamisierungsfaktor sei entgegen der Auffassung des SG nicht den AFG-Anpassungsverordnungen (§ 249c Abs 13 Arbeitsförderungsgesetz ≪AFG≫), sondern den Rentenanpassungsverordnungen (§ 112a AFG) zu entnehmen. Das ergebe sich ua daraus, daß § 249c Abs 13 AFG auf “das Arbeitsentgelt nach § 112” abhebe. Für die Berechnung des Vog komme es jedoch nicht auf das Bemessungsentgelt iS des § 112 AFG, sondern auf § 3 der Verordnung über die Gewährung von Vog (Vog-VO) an. Im übrigen errechne sich der Anpassungssatz gemäß § 249c Abs 13 AFG aus der Veränderung der Bruttoarbeitsentgelte. Diese Vomhundertsätze könnten nicht für eine Nettolohnanpassung maßgebend sein. Schon aus dem Einigungsvertrag (EinigVtr) folge, daß das Vog an die Entwicklung der Renten gekoppelt werden solle. Dies liege auch nahe; denn das Vog stelle eher eine rentenähnliche Leistung wegen Alters und absehbarem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt wegen Erreichens des Rentenalters dar. Ob die Dynamisierungen jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres hätten vorgenommen werden dürfen, könne dahinstehen; denn dem Kläger sei durch eine ggf zu frühe Dynamisierung kein Nachteil widerfahren. Schließlich sei die Berechnung der Dynamisierungen nicht zu beanstanden.

Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung von Anl II Kap VIII Sachgebiet E Abschn III Nr 5 des EinigVtr (Nr 5 Anl zum EinigVtr) iVm § 112a AFG. Der Dynamisierungsfaktor sei nicht den Rentenanpassungsverordnungen (§ 112a AFG), sondern den auf § 249c Abs 13 beruhenden AFG-Anpassungsverordnungen zu entnehmen. Die Änderungen der Vog-VO seien im Sachgebiet “E”, also im Gebiet der “Arbeitspolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung” angesiedelt worden, nicht jedoch im entsprechenden Sachgebiet “H”, das die gesetzliche Rentenversicherung betreffe. Bereits hieraus folge die besondere Nähe des Vog zum Arbeitsförderungsrecht. Nr 5 Buchst d Anl zum EinigVtr verweise wegen der Dynamisierung gerade nicht auf die Anpassungsvorschriften der Rentenversicherung, sondern auf die des AFG. Daß sich die Berechnung der Grundleistung nach dem AFG nach anderen Regeln richte als die Berechnung der Grundleistung nach der Vog-VO, sei unerheblich für die Frage, wie die Anpassung zu erfolgen habe. Der Anspruch auf beide Leistungen sei an völlig verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Dies gelte auch für den Anspruch aus der Rentenversicherung. Wenn der Gesetzgeber daher § 112a AFG in Bezug genommen habe, so müsse auch § 249c Abs 13 AFG angewandt werden. Der Einwand, daß der aus einer Bruttoarbeitsentgeltveränderung errechnete Anpassungssatz nicht für eine Nettolohnanpassung tauge, greife nicht durch. Zum einen habe es im Gefolge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands eine Vielzahl von Sonderregelungen gegeben. Zum anderen stelle das vom Kläger vertretene Mischsystem – Berechnung der Grundleistung auf der Basis des Nettolohnes und Dynamisierung aufgrund der Bruttolohnentwicklung – den Bezug zur Lohnersatzfunktion des Vog her. Schließlich führe die Verweisung in § 249c Abs 13 AFG auf § 112 AFG nicht zu einem Widerspruch. Denn § 249c Abs 13 AFG regele in seiner direkten Anwendung die Anpassung des Arbeitslosengeldes (Alg). Hier gehe es aber nur um eine entsprechende Anwendung auf das Vog. Die vom SG angenommenen Dynamisierungszeitpunkte seien die Folge einer konsequenten Anwendung des § 249c Abs 13 AFG. Das Begehren, Steuerfreibeträge zu berücksichtigen, sei berechtigt, da Steuerfreibeträge mit dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit im Beitrittsgebiet bei der Berechnung des Nettoentgeltes zu berücksichtigen seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  • das Urteil des LSG unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten ganz, das Urteil des SG insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat,
  • die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 17. November 1990, 22. April 1991, 14. Juni 1991, 29. Juli 1991, 29. Januar 1992, 29. Juli 1992 und 29. Januar 1993 zu verurteilen, ihm höheres Vorruhestandsgeld zu zahlen und zwar ab 3. Oktober 1990 unter Berücksichtigung eines Steuerfreibetrages von 190,00 DM monatlich und ab 1. Januar 1991 auf der Basis der diesbezüglichen Entscheidungsgründe des SG.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie schließt sich den rechtlichen Ausführungen des LSG an. Ergänzend trägt sie vor, gegen das vom Kläger für richtig erachtete “Mischsystem” spreche ua Nr 5 Buchst d Anl zum EinigVtr. Sie verweise nur auf § 112a AFG, nicht aber auf § 249c Abs 13 AFG, obwohl auch diese Vorschrift durch den EinigVtr geschaffen worden sei. Schon hieraus folge, daß der Gesetzgeber den jeweiligen Rentenanpassungssatz habe angewendet sehen wollen. Im übrigen habe es im Beitrittsgebiet von Anbeginn eine Nettolohnanpassung der Renten gegeben. Auch müsse berücksichtigt werden, daß die auf der Grundlage der höheren Bruttoanpassungssätze nach § 249c Abs 13 AFG iVm den AFG-Anpassungsverordnungen dynamisierten Bruttoarbeitsentgelte bei der Umrechnung auf Nettoarbeitsentgelt entsprechend höheren Abzügen unterlägen. Das vom Kläger vertretene “Mischsystem” laufe auf eine nicht gerechtfertigte Begünstigung der Bezieher von Vog gegenüber den Beziehern von Alg hinaus.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 17. November 1990 und 22. April 1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 1991 (§ 86 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), die Bescheide vom 29. Juli 1991 und 29. Januar 1992 (§ 96 Abs 1 SGG) sowie die Bescheide vom 29. Juli 1992 und 29. Januar 1993 (§ 153 Abs 1, § 96 Abs 1 SGG), soweit die Beklagte es darin abgelehnt hat, höheres Vog – als vom Kläger beantragt – zu gewähren, nämlich ab 3. Oktober 1990 ua unter Berücksichtigung eines Steuerfreibetrages von 190,00 DM (140,00 DM für Schwerbehinderte; 50,00 DM für Diabetiker) und ab 1. Januar 1991 unter Berücksichtigung der vom SG für maßgebend erachteten AFG-Anpassungsverordnungen.

Dahinstehen kann, ob die grundsätzlich statthafte Berufung (§ 143 SGG) dem Berufungsausschlußgrund des § 147 SGG (Höhenstreit) unterfiel, der bis zum 28. Januar 1993 für den in Art 3 EinigVtr genannten Teil des Landes Berlin (Berlin-Ost) weitergalt (Anl II Kap VIII Sachgebiet D Abschn III Nr 4 Satz 2 EinigVtr – BGBl II 889, 1032 – iVm Art 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 – BGBl II 885; Art 8 Nr 5 und Art 15 Abs 1 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 – BGBl I 50, 53). Denn die Berufung ist vom SG zugelassen worden (§ 150 Nr 2 Halbs 1 SGG aF). Auch gegen die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erhobene unselbständige Anschlußberufung (§ 202 SGG iVm §§ 521, 522, 522a Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫) ergeben sich keine rechtlichen Bedenken (vgl hierzu BSGE 28, 31 = SozR Nr 4 zu § 522a ZPO).

In der Sache hat die Revision des Klägers keinen Erfolg.

Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf höheres Vog kommt § 2 der Vog-VO vom 8. Februar 1990 (GBl I Nr 7 S 42) iVm Nr 5 Anl zum EinigVtr in Betracht. Gemäß § 2 Abs 1 Vog-VO haben Arbeiter und Angestellte bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses ab 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters Anspruch auf Vog, wenn

  • sie die vereinbarte Arbeitsaufgabe wegen ärztlich festgestellter gesundheitlicher Nichteignung, infolge Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen oder wegen anderer von ihnen nicht zu vertretender Gründe nicht mehr ausüben können,
  • ihnen keine zumutbare andere Arbeit im Betrieb oder in einem anderen Betrieb oder keine zumutbare Umschulung angeboten werden kann und
  • sie mindestens 25 Jahre (Männer) bzw. 20 Jahre (Frauen) versicherungspflichtig tätig waren, davon mindestens fünf Jahre vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

Nach § 2 Abs 2 Vog-VO wird das Vog vom Betrieb auf Antrag des Werktätigen gewährt. Die Zahlung erfolgt bis zur Gewährung der Alters- oder Invalidenrente. Nr 5 Anl zum EinigVtr bestimmt: Die Vog-VO gilt für die Arbeitnehmer, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts die Voraussetzungen dieser VO erfüllen, weiter mit der Maßgabe, daß

  • das Vorruhestandsgeld und die darauf entsprechend den Vorschriften über das Arbeitslosengeld zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag von der Bundesanstalt für Arbeit aus Mitteln des Bundes gezahlt werden,
  • das Vorruhestandsgeld 65 vH des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der letzten drei Monate beträgt,
  • die Höhe des Nettoarbeitsentgelts nach Buchstabe b) durch die für das in Art 3 des Vertrages genannte Gebiet geltende Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt wird,
  • §§ 112a, 115 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl I S 582) entsprechend anzuwenden sind,
  • eine Neufestlegung des Vorruhestandsgeldes nach Buchstabe b) solange unterbleibt, bis der nach Buchstabe b) festzulegende Betrag das vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts zuletzt gezahlte Vorruhestandsgeld übersteigt.

Einzelheiten dazu, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Vog-VO vor dem 3. Oktober 1990 erfüllte, hat das LSG nicht ausdrücklich angeführt. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Feststellungen geht indessen hervor, daß diese Voraussetzungen gegeben sind. Anhaltspunkte dafür, daß der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Vog im hier streitigen Zeitraum gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 Vog-VO wegen Gewährung einer Alters- oder Invalidenrente entfallen ist (vgl dazu das Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 – 7 RAr 118/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen), sind nicht erkennbar. Auch die Beklagte behauptet dies nicht. Damit ergibt sich, daß dem Kläger vom 3. Oktober 1990 bis zur Gegenwart dem Grunde nach ein Anspruch auf Vog zusteht, der allerdings längstens bis 30. Juni 1995 durch die Beklagte zu erfüllen ist (Urteil des Senats vom 1. Juni 1994, aaO).

Die Höhe des dem Kläger ab 3. Oktober 1990 bewilligten Vog steht mit der Rechtslage in Einklang. Ein höherer Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

Aus der in Nr 5 Buchst e Anl zum EinigVtr verankerten Bestandsschutzgarantie ergibt sich, daß der Kläger ab 3. Oktober 1990 Anspruch auf Zahlung von Vog zumindest in der Höhe hatte, in den er es zuletzt vor dem 3. Oktober 1990 von seinem Arbeitgeber erhalten hatte (Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 – 7 RAr 14/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen), nämlich in Höhe von 1.009,00 DM (70 vH von 1.440,14 DM netto = 1.008,09 DM). Dieser Betrag ist ihm von der Beklagten zugebilligt worden.

Ein Anspruch auf höheres Vog läßt sich ab 3. Oktober 1990 nicht aus Nr 5 Buchst b Anl zum EinigVtr herleiten, wonach die Beklagte im Rahmen der Neufestlegung des Vog 65 vH des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der letzten drei Monate zugrunde zu legen hat.

Was unter “durchschnittlichem Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate” zu verstehen ist, läßt sich weder den Vorschriften der Vog-VO noch denen des EinigVtr entnehmen. Es erschließt sich indes aus Sinn und Zweck des in Nr 5 Buchst b Anl zum EinigVtr zum Ausdruck gebrachten Dynamisierungsgebotes und bedeutet dreierlei:

Mit “Nettoarbeitsentgelt” ist der Nettolohn gemeint, der die Grundlage für die Berechnung des vom Arbeitgeber zu zahlenden Vog bildete (§ 3 Vog-VO). Denn Nettoarbeitsentgelt im eigentlichen Sinn hat der Vorruheständler im Zeitpunkt der Vog-Übernahme durch die Beklagte nicht mehr bezogen. Der Vog-Bezug war lediglich wie ein Arbeitsrechtsverhältnis im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen und galt bei der Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Tätigkeit (§ 5 Abs 2 und 3 Satz 1 Vog-VO).

Des weiteren ist der in Nr 5 Buchst b Anl zum EinigVtr erwähnte “Drei-Monats-Zeitraum” als Verkürzung der in § 3 der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl II Nr 83 S 551) genannten Rahmenfrist von zwölf Monaten aufzufassen, mit der Folge, daß der Zeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts nicht etwa die letzten drei Monate vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (hier: April bis Juni 1990), sondern die Zeit vom 3. Juli bis 2. Oktober 1990 umfaßt. Für diese Auslegung spricht, daß das von der Beklagten der Vog-Berechnung zugrunde zu legende durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt die aktuellen Verhältnisse widerspiegeln soll; es soll, wie insbesondere die in Nr 5 Buchst e Anl zum EinigVtr verankerte Bestandsschutzgarantie belegt, an den letzten wirtschaftlichen Zustand anknüpfen, den der Vog-Berechtigte vor dem 3. Oktober 1990 erreicht hat. Dem würde ein Rückgriff auf einen ggf länger zurückliegenden Bemessungszeitraum vielfach nicht gerecht werden, zumal da im Beitrittsgebiet unmittelbar vor dem 3. Oktober 1990 mehrfach Tariflohnerhöhungen stattgefunden haben. Folge eines derartigen Vorgehens wäre zudem, daß sich die Dynamisierungen des niedrigeren Bemessungsentgelts häufig erst später als bei Anknüpfung an das dicht vor dem 3. Oktober 1990 zumeist höhere Nettoarbeitsentgelt auswirken würden. Nicht zuletzt liegt die hier vertretene Auffassung im Interesse einfacher und schneller Entscheidungen über das von der Beklagten weiterzuzahlende Vog, während die Ermittlung und Bewertung eines uU lange zurückliegenden Nettoarbeitsentgelts mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Schließlich ist der in Nr 5 Buchst b Anl zum EinigVtr angezogene “Drei-Monats-Zeitraum” (3. Juli bis 2. Oktober 1990) für die Ermittlung des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts kein absoluter Bemessungszeitraum. An seine Stelle kann ein verkürzter Bemessungszeitraum treten, etwa wenn in der Zeit vom 3. Juli bis 2. Oktober 1990 eine Lohn- oder Gehaltserhöhung eingetreten ist, die sich bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Vorruheständler ausgewirkt hätte. In einem solchen Fall beginnt ein neuer Bemessungszeitraum, der mit Ablauf des 2. Oktober 1990 endet. Das ist aus § 9 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Vog-VO vom 1. März 1990 (GBl I Nr 12 S 96) iVm § 7 der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (aaO) sowie § 6 der Fünften Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 7. März 1985 (GBl I Nr 10 S 109) abzuleiten. Danach führen beschlossene Lohnveränderungen zu einem neuen Bemessungszeitraum. Das besagt, daß sich das ab 3. Oktober 1990 von der Beklagten zu übernehmende Vog an dem Nettoarbeitsentgelt zu orientieren hat, das bis einschließlich 2. Oktober 1990 der Vog-Berechnung zuletzt zugrunde gelegen hat (in diesem Sinne auch Runderlaß der Bundesanstalt für Arbeit ≪BA≫ vom 16. Juni 1992 – IIIa 5 – 7314.13 (1) – A – zu III 3.10 S 24 f). Hier belief sich das vom Kläger vor dem 3. Oktober 1990 zuletzt (vom 1. bis 2. Oktober 1990) erzielte durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt auf 1.440,14 DM (2.010,00 DM brutto). Daraus resultierte unter Beachtung von Nr 5 Buchst b Anl zum EinigVtr ein Vog in Höhe von 936,09 DM (65 vH von 1.440,14 DM), das wegen der Bestandsschutzgarantie der Nr 5 Buchst e Anl zum EinigVtr zunächst nicht zum Tragen kam.

Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte die Beklagte im Rahmen des gemäß Nr 5 Buchst b Anl zum EinigVtr zu ermittelnden “durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der letzten drei Monate” nicht die vom Kläger reklamierten Steuerfreibeträge in Höhe von 190,00 DM (140,00 DM für Schwerbehinderte; 50,00 DM für Diabetiker) zu berücksichtigen.

Richtig ist, daß die Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStVO) vom 22. Dezember 1952 (GBl Nr 182 S 1413) – geändert durch die Verordnung vom 15. Oktober 1953 zur Änderung der Besteuerung des Arbeitseinkommens – 2. AStVO (GBl Nr 108 S 1031) und das Gesetz vom 28. Mai 1958 zur Änderung der Besteuerung der steuerbegünstigten freischaffenden Intelligenz (GBl I Nr 37 S 453) – die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen vorgesehen hatte. Einschlägig war § 18 Abs 1 AStVO, in dem es hieß: “Außergewöhnliche Belastungen, die dem Werktätigen zwangsläufig erwachsen, werden auf Antrag durch Ermäßigung der Steuer des Kalenderjahres berücksichtigt, in dem die damit verbundenen Ausgaben bestätigt worden sind. Die Ermäßigung erfolgt durch Gewährung eines steuerfreien Betrages, der bei Lohnempfängern auf der Steuerkarte eingetragen wird”. Hierzu bestimmten die Arbeitseinkommen – Steuerrichtlinien (AStR), daß Schwerbeschädigte (Stufe II – SB) einen monatlichen Steuerfreibetrag von 140,00 DM erhielten (Ziff 52 AStR; abgedruckt ua in Schulz/Hauschild, DDR-Steuergesetze, Textausgabe für Berater und Investoren, 1990, S 163). Ob für Diabetiker eine ähnliche Vergünstigung vorgesehen war, läßt sich Ziff 52 AStR nicht entnehmen. Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden. Denn mit Wirkung ab 1. Juli 1990 ist § 18 AStVO außer Kraft getreten (§ 20 Abs 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung steuerrechtlicher Rechtsvorschriften bei Einführung der Währungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland ≪Steueranpassungsgesetz≫ vom 22. Juni 1990 – GBl Sonderdruck Nr 1427). Gleichzeitig wurde – wie in Anl IV Abschn III Nr 5 Buchst b des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (GBl I Nr 34 S 331; BGBl II 518) in Aussicht gestellt – die Steuer von den Lohneinkünften nach den in der (alten) Bundesrepublik ab 1990 geltenden allgemeinen Monats- und Tageslohnsteuertabellen für die Steuerklasse 1/0 bemessen, während für jedes Kind ein jährlicher Kinderfreibetrag von 1.512,00 DM vorgesehen war (vgl § 14 Steueranpassungsgesetz). Hieraus erhellt, daß die vom Kläger geltend gemachten Steuerfreibeträge im hier maßgebenden Bemessungszeitraum (1. bis 2. Oktober 1990) – wie insgesamt in geschlossenen Bemessungszeiträumen nach dem 30. Juni 1990 – nicht mehr berücksichtigungsfähig waren.

Auch die von der Beklagten ab 1. Januar 1991 vorgenommenen Dynamisierungen haben zu keiner Beschwer des Klägers geführt (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG).

Nr 5 Buchst d Anl zum EinigVtr regelt zur Frage der Dynamisierung, daß “§ 112a des AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl I S 582) entsprechend anzuwenden” ist. Dieser Hinweis ist, worauf bereits das LSG aufmerksam gemacht hat, nicht korrekt. Denn § 112a AFG ist erst durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl I 1881, 1923) in das AFG aufgenommen worden und galt am 3. Oktober 1990 idF von Art 7 Nr 2 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 6. Oktober 1989 (BGBl I 1822), durch den § 112a Abs 1 S 4 und Abs 2 aufgehoben wurde. Die Fundstellengabe muß deshalb in dem Sinne verstanden werden, daß das damals geltende bundesdeutsche AFG Anwendung finden sollte.

Mit der “entsprechenden Anwendung des § 112a AFG” sollten, anders als der Kläger und das LSG annehmen, nicht die (höheren) Vomhundertsätze der jeweiligen AFG-Anpassungsverordnungen, sondern die (niedrigeren) der jeweiligen Rentenanpassungsverordnungen in Bezug genommen werden. Anders gewendet: Die Dynamisierung sollte nicht bruttolohn-, sondern nettolohnbezogen erfolgen.

Schon der Wortlaut des § 112a AFG – in der hier maßgebenden und oben wiedergegebenen Fassung – führt zu dem Schluß, daß eine nettolohnbezogene Anpassung nach den Rentenanpassungsverordnungen gewollt war. Denn er bestimmt den Dynamisierungsfaktor der Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen für allein entscheidend, hieß es doch in § 112a Satz 1 AFG in der oa Fassung:

“Das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebende Arbeitsentgelt erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind.”

Demgegenüber bezieht sich § 249c Abs 13 idF des EinigVtr, den Kläger und SG für anwendbar halten, auf die Dynamisierung des Arbeitsentgelts iS des § 112 AFG, mithin auf die Dynamisierung des dem Alg zugrundeliegenden Bruttoarbeitsentgelts. Daran läßt sein Wortlaut keinen Zweifel:

“Beruht das Arbeitsentgelt nach § 112 überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, so errechnet sich der Anpassungssatz nach § 112a Abs 1 Satz 1 aus der Veränderung der Bruttoarbeitsentgelte, die der jeweiligen Rentenanpassung in diesem Gebiet zugrunde liegen. Der Jahreszeitraum verkürzt sich jeweils nach Maßgabe der Verkürzung des Jahresabstandes der Rentenanpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.”

Gegen eine Anwendung des § 249c Abs 13 AFG auf Fälle der vorliegenden Art spricht zudem, daß diese Vorschrift bereits in den EinigVtr Eingang gefunden hatte (Anl I Kap VIII Sachgebiet E Abschn II Nr 1 Buchst e). Wäre in bezug auf die Dynamisierung des Vog eine Anwendung des § 249c Abs 13 AFG beabsichtigt gewesen, hätte sich in Nr 5 Buchst e Anl zum EinigVtr – statt eines Hinweises auf § 112a AFG – ein Hinweis auf diese Vorschrift angeboten. Da dies nicht geschehen ist, läßt sich nur folgern, daß dies bewußt unterblieben ist.

Daß eine nettolohnbezogene Anpassung nach den Rentenanpassungsverordnungen gewollt war, wird auch durch den Umstand gestützt, daß das Vog selbst einen bestimmten Vomhundertsatz des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts ausmacht (Nr 5 Buchst b Anl zum EinigVtr). Dann war es aber allein sachgerecht, daß dieses Nettoarbeitsentgelt auch nettolohnbezogene dynamisiert wird. Denn eine bruttolohnbezogene Dynamisierung hätte die Schwierigkeit mit sich gebracht, daß aus dem dynamisierten Bruttoarbeitsentgelt wiederum ein individuelles Nettoarbeitsentgelt hätte ermittelt werden müssen, was zu dem erkennbaren Anliegen der Nr 5 Anl zum EinigVtr, Vog ohne vermeidbaren Verwaltungsaufwand durch die BA zahlen zu lassen, in Widerspruch gestanden hätte.

Das Ergebnis wird durch die Überlegung erhärtet, daß die Rentenanpassung im Beitrittsgebiet von Anfang an nettolohnbezogen vorgenommen wurde (§ 19 Satz 1 Rentenanpassungsgesetz vom 28. Juni 1990 ≪GBl I Nr 38 S 495≫). Dagegen gab es bei den Renten in den alten Bundesländern bis zum 30. Juni 1992 eine Bruttolohnanpassung (§ 1255 Reichsversicherungsordnung, § 32 Angestelltenversicherungsgesetz, § 2 Abs 1 Rentenanpassungsgesetz vom 6. Mai 1991 ≪BGBl I S 1065≫). Eine Nettolohnanpassung trat erst mit Wirkung ab 1. Juli 1992 ein (§§ 65, 68 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –). In Übereinstimmung hiermit wurde mit Wirkung vom selben Tag an § 112a Abs 1 Satz 1 AFG (entsprechend dem § 249c Abs 13 AFG) geändert (Art 35 Nr 9 und Art 85 Abs 8 des RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 – BGBl I 2261, 2387, 2394).

Die Rentenanpassungen basierten im Beitrittsgebiet im hier relevanten Zeitraum auf folgenden Anpassungsverordnungen:

Dynamisierungsfaktor

 – 

Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1. Rentenanpassungsverordnung – 1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I 2867)

15 vH

 – 

Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (2. Rentenanpassungsverordnung – 2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I 1300)

15 vH

 – 

Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (3. Rentenanpassungsverordnung – 3. RAV) vom 19. Dezember 1991 (BGBl I 2344)

11,68 vH

 – 

Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1992 und zur vierten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Rentenanpassungsverordnung 1992 – RAV 1992) vom 5. Juni 1992 (BGBl I 1917)

12,73 vH

 – 

Fünfte Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (5. Rentenanpassungsverordnung – 5. RAV) vom 8. Dezember 1992 (BGBl I 1998)

6,1 vH

Die vorerwähnten Rentenanpassungsverordnungen lassen erkennen, daß die Rentenanpassungen im Beitrittsgebiet jeweils halbjährig erfolgten (vgl auch § 249c Abs 13 Satz 2 AFG idF des EinigVtr). Die “entsprechende Anwendung des § 112a AFG” in Nr 5 Buchst d Anl zum EinigVtr hat demgemäß ua den Sinn, daß an die Stelle des für die Dynamisierung vorgesehenen Einjahreszeitraumes ein Halbjahreszeitraum tritt. Danach hätte der Kläger, da Ende seines Bemessungszeitraumes der 2. Oktober 1990 war, zum 3. April und 3. Oktober eines jeden Jahres Anspruch auf Dynamisierung. Im Gegensatz dazu hat die BA das Vog bei allen Vog-Beziehern zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres erhöht, beginnend mit der 1. RAV vom 14. Dezember 1990 zum 1. Januar 1991. Aus ihrer Sicht begann der 1. Halbjahreszeitraum (im Hinblick auf die Neuberechnung des Vog anläßlich der Einführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion) am 1. Juli 1990 (vgl Runderlaß vom 16. Juni 1992, aaO, zu III 3.17.1.1 S 31). Ob dieser Auffassung beizupflichten ist, kann hier dahinstehen. Denn der Kläger hat durch die ggf zu frühen Dynamisierungen keine Nachteile erlitten.

Die zum 1. Januar 1991 (Bescheid vom 22. April 1991), 1. Juli 1991 (Bescheid vom 29. Juli 1991), 1. Januar 1992 (Bescheid vom 29. Januar 1992), 1. Juli 1992 (Bescheid vom 29. Juli 1992) und 1. Januar 1993 (Bescheid vom 29. Januar 1993) auf der Basis eines Nettoarbeitsentgelts von 1.440,14 DM durchgeführten Dynamisierungen lassen keine Fehler zu Lasten des Klägers erkennen. Im Gegenteil, nicht selten wurde zugunsten des Klägers aufgerundet (zB 1. Januar 1991: 1.440,14 DM netto zzgl 15 vH = 1.656,16 DM; 65 vH von 1.656,16 DM = 1.076,50 DM; geleistet wurden 1.078,00 DM).

Nach alldem konnte der Revision des Klägers kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 911871

BSGE, 217

Breith. 1995, 360

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge