Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der Anspruchsprüfung aufgrund des RVO § 1300, ist die ursprüngliche Ablehnung zu Unrecht nur dann erfolgt, wenn sie so offensichtlich unrechtmäßig gewesen wäre, daß dies bei der erneuten Prüfung hätte erkannt werden müssen.
Normenkette
RVO § 1300 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. April 1963 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin war bis 1950 mit dem Versicherten W S verheiratet; die Ehe ist ohne Schuldausspruch aufgehoben worden. Der Versicherte, der von der beklagten Landesversicherungsanstalt Invalidenrente - zuletzt 186,10 DM monatlich - bezogen hatte, starb am 6. April 1958. Einen bald danach gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO) lehnte die Beklagte am 16. Februar 1959 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Berlin durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 23. März 1960 ab. Darin ist ausgeführt: Es fehle an den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere habe der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tode - während dieser Zeit will die Klägerin mit dem Renteneinkommen ihres früheren Ehemannes für ihn und für sich gemeinsam gewirtschaftet haben - keinen Unterhalt gezahlt. Von der Versichertenrente seien 30 DM monatlich als Zimmermiete und außerdem ein erhöhter Aufwand für bessere Verpflegung des tuberkulosekranken Versicherten und für die Anschaffung von Kleidungsstücken abzuziehen. Ein das Einkommen der Klägerin - 110 DM monatlich - etwa übersteigender Betrag des Einkommens des Versicherten sei kein Unterhalt gewesen, sondern Abgeltung für die Arbeitsleistung der Klägerin.
Im August 1960 beantragte die Klägerin erneut eine Hinterbliebenenrente, indem sie sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Juli 1960 - BSG 12, 279 - berief; sie meinte, danach sei ihr die Rente zu Unrecht versagt worden. Die Beklagte teilte der Klägerin am 19. September 1960 mit, ihr Rentenantrag sei bereits durch den bindend gewordenen Bescheid vom 16. Februar 1959 abgelehnt worden; deshalb erübrige sich die Erteilung eines neuen Bescheides. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten durch Bescheid vom 19. Mai 1961 zurück.
Mit der Klage hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß in der oben angeführten Entscheidung des BSG auch Zuschüsse zum Unterhalt als Unterhaltsleistung i. S. des § 1265 RVO anerkannt worden seien. Solche Zuschüsse will sie von dem Versicherten erhalten haben. Sie hat deshalb beantragt, ihr unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides und des ihm zugrunde liegenden Bescheides einen die Hinterbliebenenrente gewährenden Bescheid zu erteilen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 19. Oktober 1961 abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 23. März 1960 stehe einer Wiederholung des Rentenbegehrens der Klägerin entgegen. Deshalb habe die Beklagte am 19. September 1960 mit Recht darauf hingewiesen, daß sich die Erteilung eines neuen Bescheides erübrige. Für sie habe kein Anlaß bestanden, ihre frühere Ablehnung auf Grund des § 1300 RVO - ob diese Vorschrift auch gegenüber einem rechtskräftigen Urteil gelte, könne unentschieden bleiben - zu ändern. Der in BSG 12, 279 veröffentlichten Entscheidung liege ein anderer Sachverhalt als dem Rechtsstreit der Klägerin zugrunde.
Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der vorausgegangenen Bescheide die Beklagte zu verurteilen, ihr aus der Rentenversicherung ihres früheren Ehemannes Hinterbliebenenrente seit dem 1. August 1960 zu zahlen. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Rente neu festzustellen.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat nach Vernehmung einer Zeugin und Anhörung der Klägerin deren Berufung durch Urteil vom 5. April 1963 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Das Urteil des SG Berlin vom 23. März 1960 habe die Beteiligten gebunden (§ 141 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Eine nochmalige sachliche Prüfung sei nicht zulässig gewesen. Demgemäß habe die Beklagte mit Recht durch den Bescheid vom 19. September 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1961 eine erneute sachliche Prüfung abgelehnt. Dem sei das SG auf die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässige Klage gefolgt. Es weise zutreffend daraufhin, daß im Widerspruchsbescheid auf die Möglichkeit einer Rentenneufeststellung nach § 1300 RVO eingegangen worden sei. Diese Erörterung trage aber nicht die Zurückweisung des Widerspruchs; sie begründe lediglich die Auffassung des Versicherungsträgers, daß im Rahmen des Verwaltungsermessens keine Veranlassung zur Erteilung eines Bescheides nach § 1300 RVO bestehe. Umstände, die auf einen Ermessensmißbrauch schließen lassen könnten, seien nicht zuerkennen. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und zu ihrer Begründung im wesentlichen ausgeführt: Das LSG habe § 141 SGG verletzt. Die formale Rechtsstellung eines Versicherungsträgers dürfe durch die Rechtsordnung nicht geschützt werden, wenn sie lediglich dazu diene, gerechtfertigte Ansprüche des Einzelnen abzuwehren. Das Revisionsgericht werde sich mit der Frage befassen müssen, ob das angefochtene Urteil im Hinblick auf § 1300 RVO den Begriff des Ermessensmißbrauchs richtig würdige. Wenn der Gesetzgeber dem Versicherungsträger die Möglichkeit des Überprüfungsbescheides gebe, so lege er ihm sogleich die Pflicht auf, von diesem seinem Recht in sozial angemessener Weise Gebrauch zu machen. Unter den gegebenen Verhältnissen erscheine die Weigerung der Beklagten, einen Bescheid nach § 1300 RVO zu erlassen, rechtsmißbräuchlich. Dies werde durch die Tatsache erhärtet, daß sogar das LSG in eine Beweisaufnahme eingetreten sei.
Die Klägerin stellt die gleichen Anträge wie im Berufungsverfahren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil und auf die Entscheidung des BSG in BSG 13, 86.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Das rechtskräftige Urteil des SG Berlin vom 23. März 1960, durch das der Klägerin ein Anspruch auf Rente nach § 1265 RVO versagt worden ist, steht einer erneuten Prüfung des Rentenanspruchs im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres entgegen. Nach § 141 SGG binden allerdings rechtskräftige Urteile die Beteiligten; das Gesetz gewährt jedoch gewisse Mittel, diese Bindung, auch wenn die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben sind, bei sachlicher Unrichtigkeit der Entscheidung zugunsten des Versicherten zu durchbrechen. Dazu bedarf es auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, wovon die Revision offenbar ausgeht, der Heranziehung gesetzlich nicht normierter, von der Rechtsprechung entwickelter Grundsätze. Nach § 1300 RVO ist der Versicherungsträger verpflichtet, eine Leistung neu festzustellen, wenn er sich bei erneuter Prüfung davon überzeugt, daß jene Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder zu niedrig festgestellt worden ist. Dieses Mittel, eine den Versicherten begünstigende Neufeststellung zu treffen, wirkt nicht nur gegenüber einem unangefochten gebliebenen und aus diesem Grunde bindend gewordenen Verwaltungsakt, sondern auch gegenüber einem rechtskräftigen Urteil, das einen Leistungsanspruch verneint hat; dies hat das BSG bereits mehrfach zu der dem § 1300 RVO rechtsähnlichen Vorschrift des § 619 RVO aF (§ 627 RVO nF) entschieden (BSG 13, 181, 186 und 19, 164).
Das Begehren der Klägerin läßt sich jedoch aus § 1300 RVO nicht rechtfertigen.
Der zusammengefaßten Aufhebungs- und Leistungsklage, als die sich der Hauptantrag der Klägerin darstellt, steht entgegen, daß bei einem auf eine Neufeststellung nach § 1300 RVO - bzw. § 627 RVO - gerichteten Klagebegehren die Leistungsklage unzulässig ist; in Frage kommt die Verpflichtungsklage, gegebenenfalls die Untätigkeitsklage (vgl. BSG - 4 RJ 305/59 - in Breith. 1961, 342; BSG 19, 164, 166 und BSG SozR SGG § 79 Nr. 11).
Wie die in dem Hilfsantrag der Klägerin enthaltene Aufhebungs- und Verpflichtungsklage zu beurteilen ist, hängt in erster Linie von der Auslegung der mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten ab. Insoweit ist das Revisionsgericht nicht etwa im Hinblick auf § 163 SGG an die Auslegung gebunden, die das LSG den Verwaltungsakten hat zuteil werden lassen, vielmehr ist es zu einer eigenen Prüfung befugt und verpflichtet; denn das LSG hat mit jener Auslegung keine Tatsachen festgestellt, sondern Inhalt und Tragweite von Entscheidungen der Verwaltungsbehörde rechtlich gewürdigt (so auch BSG 7, 53, 56; RGZ 102, 1, 3).
In der Beurteilung der Mitteilung der Beklagten vom 19. September 1960 pflichtet der erkennende Senat den Vorinstanzen bei. In jener Mitteilung liegt ein Verwaltungsakt, durch den eine neue Prüfung mit dem Ziel einer die Klägerin begünstigenden Entscheidung unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des SG Berlin vom 23. März 1960 abgelehnt worden ist. Eine Prüfung in der Sache selbst hat also nicht stattgefunden. Gegen diesen Verwaltungsakt war der Rechtsbehelf der Aufhebungs- und Verpflichtungsklage unter Vorschaltung eines Widerspruchsverfahrens (§ 79 Nr. 2 SGG) gegeben. Das Widerspruchsverfahren hat stattgefunden, nach Meinung der Vorinstanzen mit dem Ergebnis, daß die Widerspruchsstelle den Verwaltungsakt vom 19. September 1960 schlechthin bestätigt, also ebenfalls eine neue sachliche Prüfung des Rentenanspruchs unter Berufung auf die Rechtskraft der früheren Entscheidung abgelehnt habe. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht. In dem Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1961 wird zwar von dem früheren Rentenverfahren ausgegangen und darauf hingewiesen, daß der Ablehnungsbescheid von 1959 mit der Rechtskraft des Urteils vom 23. März 1960 bindend geworden sei. Es wird aber hieraus nicht die Folgerung gezogen, daß damit die Ablehnung ein für allemal unüberprüfbar geworden sei, vielmehr wird erörtert, daß eine Nachprüfung (nur) im Rahmen des § 1300 RVO - Neufeststellung, wenn der Versicherungsträger die Überzeugung gewinnt, daß eine Leistung zu Unrecht abgelehnt worden ist - möglich sei. Alsdann wird ausgeführt: "Es sind aber weder Gesichtspunkte vorgetragen noch von Amts wegen festgestellt worden, die eine Fehlerhaftigkeit der Ablehnung erkennen lassen. In Ihrer Widerspruchsschrift berufen Sie (die angesprochene Klägerin) sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts. Dieses Urteil stellt einen Sonderfall dar, der sachlich und rechtlich mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht identisch ist." Der Senat legt den Widerspruchsbescheid dahin aus, daß die Widerspruchsstelle nicht - wie die Rentenabteilung - jegliche Nachprüfung des Rentenanspruchs abgelehnt, sondern in eine neue Prüfung eingetreten ist. Dabei hat sie den Anspruch, wie sich aus dem Bescheid ergibt, einmal an der von der Klägerin angeführten Entscheidung BSG 12,279 gemessen, außerdem aber auch von Amts wegen geprüft, ob nicht andere Gesichtspunkte zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis zu führen hätten. In keiner Hinsicht hat die Prüfung etwas ergeben, was die Widerspruchsstelle von der Unrichtigkeit der ersten Anspruchsablehnung überzeugt hätte. Dementsprechend hat sie es abgelehnt, den von der Klägerin erstrebten Bescheid zu erlassen.
Die Widerspruchsstelle hat somit die Mitteilung der Beklagten vom 19. September 1960 in ihrem Inhalt verändert. Die Aufhebungs- und Verpflichtungsklage richtet sich gegen jenen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG), d. h. gegen die nach erneuter Sachprüfung getroffene Entscheidung, daß es an der Voraussetzung für einen zusprechenden Bescheid - nämlich an dem Überzeugtsein von der Unrechtmäßigkeit der ursprünglichen Anspruchsablehnung - fehle. Die Klage könnte nur dann Erfolg haben, wenn die Unrechtmäßigkeit der ersten Ablehnung so offensichtlich wäre, daß dies bei der erneuten Prüfung hätte erkannt werden müssen und die Beklagte sich infolgedessen als überzeugt i. S. des § 1300 RVO behandeln lassen müßte (BSG 20, 199, 201 zu § 1300 RVO und BSG 19. 38, 43 zu § 619 RVO aF). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat das LSG nicht entschieden, von seinem Standpunkt aus, daß eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs nicht stattgefunden habe, auch nicht zu entscheiden gehabt. Seine Bemerkung, daß es dazu neige, die sachlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs als nicht gegeben anzusehen, trägt - dies wird besonders betont - nur beiläufigen Charakter. Die vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen indes für die dem Revisionsgericht obliegende Rechtsfindung aus. Sie führt zu dem Ergebnis, daß eine offensichtlich unrichtige Ablehnung des Rentenanspruchs nicht zu erkennen ist und die Klägerin infolgedessen einen neuen, sie begünstigenden Bescheid nicht verlangen kann. Es ist von der - in den Vorinstanzen insoweit unbeanstandet getroffenen - Feststellung auszugehen, daß die Klägerin während ihrer gemeinsamen Haushaltsführung im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten ein Monatseinkommen von 110 DM hatte, während dem Versicherten - nach Abzug der Miete für ein nach dem Vorbringen der Klägerin nicht benutztes Zimmer - ein Renteneinkommen von 156 DM zur Verfügung stand, von dem er aber vorweg einen erhöhten Verpflegungsaufwand wegen seiner Tuberkuloseerkrankung abzuzweigen hatte. Daraus ergibt sich, daß die Differenz zwischen den beiderseitigen Zuschüssen zur gemeinsamen Haushaltsführung nicht mehr als 30 bis 40 DM betragen haben kann. Dies bedeutet, daß die Zuwendung, die der Versicherte mit dem halben Mehrbetrag seiner Einkünfte an die Klägerin gemacht haben mag - so will die Klägerin das Zusammenleben wirtschaftlich gewertet wissen - höchstens 15 bis 20 DM monatlich betragen hat. Dieser Betrag ist zu niedrig, als daß er nach der Rechtsprechung des Senats geeignet wäre, eine Hinterbliebenenrente nach § 1265 RVO auszulösen; in der Regel sind 25 v. H. des notwendigen Mindestbedarfs eines Unterhaltsberechtigten zu fordern (BSG SozR RVO § 1265 Nr. 26). Keinesfalls aber ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt, daß - hierauf kommt es bei der zu treffenden Entscheidung allein an - die erste Rentenablehnung "offensichtlich" zu Unrecht erfolgt wäre. Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gibt auch das von der Klägerin angeführte Urteil BSG 12, 279 keinen Anlaß. Die Entscheidung erörtert ebenfalls die Frage, inwieweit bei einer gemeinsamen eheähnlichen Lebensführung mit selbständigen, aber ungleichen Einkünften der Partner die Differenz der beiderseitigen Einkünfte als Unterhaltsleistung für den weniger Verdienenden angesehen werden kann. Der Sachverhalt unterscheidet sich aber insofern von dem im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden, als dort die Hälfte der der Frau zugute gekommenen Mehraufwendungen des Versicherten 50 DM im Monat betrug, also einen Betrag ausmachte, den das BSG "sowohl absolut als auch gemessen an den eigenen Einkünften der Frau" als nicht so geringfügig bezeichnet hat, daß er aus diesem Grunde nicht mehr als Unterhalt angesehen werden könnte (aaO S. 281).
Hiernach hat die Beklagte der Klägerin jedenfalls nicht offensichtlich zu Unrecht eine Hinterbliebenenrente nach der letzten Alternative des § 1265 RVO versagt. Ein Anspruch aus den anderen Alternativen der angeführten Vorschrift ist ohne weiteres zu verneinen. Die Klägerin hatte gegen den Versicherten - darüber streiten die Beteiligten auch nicht - weder nach den Vorschriften des Ehegesetzes noch aus sonstigen Gründen einen Unterhaltsanspruch.
Die Revision ist demnach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Fundstellen