Leitsatz (redaktionell)

Beiträge zur KVdR nach RVO § 393a Abs 1 in der bis zum 1977-06-30 geltenden Fassung:

Bei der Ermittlung der Nachzahlungen, die von den Rentenversicherungsträgern aufgrund der gemäß RVO § 393a Abs 1 S 3 (in der bis zum 1977-06-30 geltenden Fassung) erlassenen KVdRBeitrBemV für die Kalenderjahre 1968 bis 1970 an die KK zu leisten waren, sind die Reineinnahmen des Kontos 2020 ohne die Beiträge für die formalen Mitglieder nach RVO § 315a zugrunde zu legen.

 

Normenkette

RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1967-12-21, § 315a Abs. 1 Fassung: 1967-12-21, § 381 Abs. 2 Fassung: 1970-04-14, Abs. 3 Fassung: 1969-07-27, § 385 Abs. 2 Fassung: 1969-07-27, § 393a Abs. 1 Fassung: 1969-07-27; KVdRBeitrBemV 1968 § 2 Abs. 1; KVdRBeitrBemV 1969 § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 01.10.1975; Aktenzeichen L 9 Kr 33/74)

SG Berlin (Entscheidung vom 08.03.1974; Aktenzeichen S 72 Kr 384/71)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, welche Beträge Beitragseinnahmen der Beklagten iS des § 2 Abs 1 der Verordnungen über die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für 1968 und 1969 - KVdR-Beitragsbemessungsverordnungen 1968 und 1969 - vom 12. Oktober 1970 (BGBl 1970 I 1383) und vom 19. Juli 1971 (BGBl 1971 I 1048) sind.

Die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse forderte auf Grund der Verordnungen über die Bemessung der Beiträge zur KVdR für 1968 und 1969 - im folgenden Verordnungen genannt - von der Klägerin Beitragsnachzahlungen, die sie auf Grund der KVdR-Beitragsvorschrift vom 30. Juli 1968 (BAnz Nr 148 vom 8. August 1968) mit den für die Klägerin eingezogenen Beiträgen zur Rentenversicherung verrechnete. Dabei berücksichtigte die Beklagte die auf dem Konto 2020 (Beiträge für versicherungspflichtige Rentner) ihrer Jahresrechnungen verbuchten Einnahmen. Die Einnahmebeträge des Kontos 2020 setzten sich aus den Beiträgen der Rentenversicherungsträger nach § 381 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für die in § 165 Abs 1 Nr 3 RVO bezeichneten Versicherten und Beiträgen für Formalversicherte nach § 315a RVO zusammen. Die Endsummen für beide Jahre 1968 und 1969 multiplizierte die Beklagte mit den in den Verordnungen festgesetzten Vomhundertsätzen und teilte die Rechnungsergebnisse auf die Rentenversicherungsträger, darunter auch die Klägerin, auf. Die Beklagte begründete ihre Verfahrensweise damit, § 2 Abs 1 der Beitragsbemessungsverordnungen 1968 und 1969 enthielte zwar den Grundsatz, daß die Rentenversicherungsträger ihren Nachzahlungen die für die versicherungspflichtigen Rentner geleisteten Beiträge zugrunde zu legen hätten. In Abs 2 der Verordnungen 1968 und 1969 sei geregelt, wie der Verordnungsgeber den Grundsatz des § 1 Abs 1 habe verwirklicht sehen wollen: Für die Feststellung der Höhe der nach § 381 Abs 2 RVO gezahlten Beiträge sei aus Vereinfachungsgründen ausschließlich von den in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Beitragseinnahmen auszugehen. Dies werde noch durch die amtliche Begründung verdeutlicht, in der von den Reineinnahmen des Kontos 2020 die Rede sei. Dem Verordnungsgeber sei sicher nicht unbekannt gewesen, daß in diesen Beträgen auch Beiträge für Rentenbewerber enthalten seien. Diesem vereinfachenden Verfahren hätten zuvor die Bundesverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und das Bundesversicherungsamt in einer Besprechung beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) am 28. Juli 1970 zugestimmt. Wenn der Verordnungsgeber eine andere Verfahrensweise gewollt hätte, hätte er die Verordnungen 1968 und 1969 anders fassen, zumindest die Verordnung 1969 in diesem Punkt ändern müssen. Letzteres sei jedoch nicht geschehen.

Die Klägerin forderte mit der Klage von der Beklagten 1.372,52 DM als zuviel gezahlte Beiträge zurück; die Beiträge für Rentenbewerber dürften nicht in die Berechnung mit einbezogen werden.

Das Sozialgericht (SG) Berlin wies die Klage ab (Urteil vom 8. März 1974). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.372,52 DM zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 1. Oktober 1975).

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung der §§ 381 Abs 2, Abs 3 RVO, 385 Abs 2, 393 a, 315 a RVO, §§ 1, 2 der KVdR-Beitragsbemessungsverordnungen für 1968 und 1969 vom 12. Oktober 1970 (BGBl I 1383) und vom 19. Juli 1971 (BGBl I 1048).

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des LSG Berlin mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die beigeladene Bundesrepublik Deutschland stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gem. § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin 1.372,52 DM an zuviel einbehaltenen Beiträgen zurückzuzahlen. Die Beklagte hat diesen Betrag ohne Rechtsgrund von den eingezogenen Rentenversicherungsbeiträgen einbehalten. Die Beklagte hat die ihr zustehenden Beiträge unrichtig berechnet. Das ergibt sich aus folgendem:

Nach § 393 a Abs 1 Sätze 1 und 2 RVO sollen im Jahre 1968 "die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten nach § 385 Abs 2 zu leistenden Beiträge 80 vom Hundert der Leistungsaufwendungen aller Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme der Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die in § 165 Abs 1 Nr 3 bezeichneten Versicherten decken. Ab 1. Januar 1969 sollen die nach § 385 Abs 2 zu leistenden Beiträge im gleichen Verhältnis zu der Summe der von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten gezahlten Rentenbezüge stehen wie im Jahre 1968". Durch § 393 a Abs 1 Satz 3 RVO ist dem BMA die Ermächtigung erteilt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, "daß der für die Bemessung der Beiträge nach § 385 Abs 2 letzter Satz zugrunde zu legende Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen ist, wenn die nach § 385 Abs 2 zu leistenden Beiträge höher oder niedriger sind, als in den Sätzen 1 oder 2 vorgesehen ist". Auf Grund des § 393 a Abs 1 Satz 3 und des § 515 Abs 2 RVO - nach der letztgenannten Vorschrift gilt ua § 393 a RVO auch für die Ersatzkassen - hat der BMA mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnungen 1968 und 1969 erlassen. § 1 beider Verordnungen regelt die Erhöhung der Beitragssätze, die für 1968 und 1969 der Bemessung der Beiträge nach § 385 Abs 2 RVO zugrunde gelegen haben. Für 1968 ist ein Fehlbetrag von 11,81625 vH und für 1969 ein solcher von 13,38577 vH der nach den Rechnungsergebnissen der gesetzlichen Krankenversicherung tatsächlich geleisteten Beträge berechnet worden (vgl. Begründung "Allgemeines" der Entwürfe der Verordnungen 1968 - BR-Drucks 478/70 - und 1969 - BR-Drucks 305/71 -). Um die in § 393 a Abs 1 Sätze 1 und 2 RVO geforderte Deckungsquote von 80 vH der Leistungsaufwendungen zu erreichen, sind die Beitragssätze um die Vomhundertsätze von 11,81625 (für 1968) und 13,38577 (für 1969) zu erhöhen (vgl Begründung zu § 1 beider Verordnungen - BR-Drucks 478/70 und 305/71 -). Nach § 2 Abs 1 der Verordnungen leisten die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Träger der Rentenversicherung der Angestellten eine Nachzahlung an die Träger der Krankenversicherung in Höhe der genannten Vomhundertsätze der für 1968 und 1969 nach § 381 Abs 2 RVO geleisteten Beiträge. Für die Feststellung der Beitragsleistung nach § 381 Abs 2 RVO sind die in den Jahresrechnungen 1968 und 1969 ausgewiesenen Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung zugrunde zu legen (§ 2 Abs 2 beider Verordnungen).

Die von der Beklagten nach § 2 Abs 1, 2 der Verordnungen vorgenommene Berechnung der Nachzahlungen für 1968 und 1969 auf Grund des Kontos 2020 - es umfaßt außer den Beiträgen nach § 381 Abs 2 RVO auch Beiträge nach § 381 Abs 3 Satz 2 RVO - ist nicht von der Ermächtigungsnorm des § 393 a Abs 1 Satz 3 RVO und den Verordnungen gedeckt.

§ 393 a Abs 1 RVO ändert die in den §§ 381 Abs 2 und 385 Abs 2 RVO den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten aufgebürdete Beitragslast zur KVdR. Diese Vorschrift soll es ermöglichen, die Last der KVdR zwischen den Rentenversicherungsträgern der Arbeiter und der Angestellten und den Krankenversicherungsträgern nach der Vorstellung des Gesetzgebers möglichst angemessen zu verteilen (vgl Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl, Stand: 1. April 1976, § 393 a, Anm 1). Deshalb ist bestimmt, daß die von den Rentenversicherungsträgern zu leistenden Beiträge 80 vH der Leistungsaufwendungen der Krankenversicherungsträger mit Ausnahme der knappschaftlichen Krankenversicherung für die in § 165 Abs 1 Nr 3 RVO bezeichneten Versicherten decken. Damit ist die Rechnungs- und Bezugsgröße der Leistungsaufwendungen der Krankenversicherungsträger mit Ausnahme der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Versicherten nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO gesetzlich festgelegt. Versicherte nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO sind "Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben". Die hier gemeinten Personen sind Rentner (Rentenbezieher) der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten. Die Auslegung des § 393 a Abs 1 RVO durch die Beklagte mit der Folge, daß bei der die Klägerin betreffenden Beitragsberechnung außer den Beiträgen der Rentner auch diejenigen der Formalversicherten in die Lastenausgleichsberechnung zwischen Kranken- und Rentenversicherungsträgern mit einbezogen werden sollen, wird dem Charakter der Lastenverteilungsregelung des § 393 a Abs 1 RVO nicht gerecht.

Wird eine Rente beantragt, kann der Antragsteller entweder kraft Gesetzes nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO in der Krankenversicherung versichert oder - und das ist überwiegend der Fall - Formalversicherter nach § 315 a RVO sein. Welche der beiden Vorschriften anzuwenden ist, hängt davon ab, ob der Rentenantragsteller die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt. In der Regel stellt sich dies erst während des Rentenverfahrens heraus. Auf Grund der §§ 165 Abs 1 Nr 3 und 315 a RVO wird jedenfalls erreicht, daß mit der Rentenantragstellung der Rentenbewerber den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erlangt. Bevor feststeht, welche der beiden Vorschriften anzuwenden ist, sind die Rechtsfolgen vorerst gleich. Der Rentenantragsteller hat zunächst die Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen (§ 381 Abs 3 Satz 2 RVO). Unterschiedliche Folgen treten erst mit der Bestandskraft des Bescheids des Trägers der Rentenversicherung ein. Bewilligt der Träger der Rentenversicherung die Rente, steht fest, daß auf den Rentenbewerber nunmehr die Voraussetzungen des § 165 Abs 1 Nr 3 RVO zutreffen. Für den so versicherten Rentner hat der Rentenversicherungsträger nach § 381 Abs 2 RVO ab Rentenbeginn Beiträge an den Träger der Krankenversicherung zu zahlen. Der Rentenversicherungsträger ist alsdann verpflichtet, die vom Antragsteller zur Krankenversicherung geleisteten Beiträge nach § 381 Abs 3 Satz 3 RVO an diesen zurückzuzahlen. Wird jedoch die begehrte Rente abgelehnt, fehlt es also an der Versicherteneigenschaft des § 165 Abs 1 Nr 3 RVO, endet die bis dahin bestehende Formalversicherung nach § 315 a RVO. Der Rentenversicherungsträger hat keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Der gescheiterte Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Träger der Krankenversicherung, ihm die Krankenversicherungsbeiträge zurückzuzahlen (BSGE 41, 85, 87 f = SozR 2200 § 381 Nr 7). Die Berechnung der Beitragslast der Rentenversicherungsträger zur KVdR knüpft an diese Einteilung in Rentner und Rentenbewerber an.

Daraus folgt, daß die Träger der Rentenversicherung nur dann eine Beitragslast nach § 381 Abs 2 RVO wegen der Aufwendungen für die in § 165 Abs 1 Nr 3 RVO bezeichneten Versicherten trifft, wenn es sich tatsächlich um Rentner (Rentenbezieher) handelt. Die pauschale Lastenverteilung nach § 381 Abs 2 RVO, auf der § 393 a Abs 1 RVO aufbaut, läßt die Formalversicherten außer Betracht, weil sie die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO entweder überhaupt nicht oder noch nicht erfüllen.

Die auf Grund der Ermächtigungsnorm des § 393 a Abs 1 Satz 3 RVO zur Änderung der Lastenverteilung zwischen Kranken- und Rentenversicherungsträgern erlassenen Verordnungen 1968 und 1969 halten sich bei der Festlegung der Beitragslast der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten an diese vorgegebene Unterscheidung von Rentnern (Rentenbeziehern) und Formalversicherten. Sie nehmen nämlich auf § 381 Abs 2 RVO ausdrücklich in § 2 Abs 1 und 2 der Verordnungen Bezug. Ferner wird in § 2 Abs 3 der Verordnungen ausdrücklich von "versicherungspflichtigen Rentnern" gesprochen. In der Begründung zur Verordnung 1968 (BR-Drucks 478/70) wird mehrfach auf diesen Bezug und die daraus folgende Beschränkung auf pflichtversicherte Rentner hingewiesen. So heißt es ua in der Begründung zu § 1: "Die im Jahre 1968 für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner maßgebenden Beitragssätze der Kassen waren zu niedrig, um die Leistungsaufwendungen der Kassen für die pflichtversicherten Rentner zu 80 vH zu decken". Die Begründung zu § 2 Abs 1 lautet: "Aus der Erhöhung der für die Berechnung der Beiträge nach § 385 Abs 2 angewandten Beitragssätze um 11,81625 vH entsteht für die Träger der Krankenversicherung eine Nachforderung in Höhe von 11,81625 vH der für 1968 von den Trägern der Rentenversicherung geleisteten Beiträge für pflichtversicherte Rentner. Zur Vereinfachung der Abrechnung soll die Nachzahlung deshalb sofort aus den für 1968 geleisteten Beiträgen errechnet werden". In der Begründung zu § 2 Abs 2 ist ua ausgeführt: "Die Berechnung der Nachzahlung geht von der für 1968 nach § 7 der KVdR-Beitragsvorschrift vom 30.7.1968 (BAnz Nr 146 vom 8. August 1968) erfolgten Beitragsabrechnung für versicherungspflichtige Rentner aus". Diese mehrfachen Hinweise auf pflichtversicherte Rentner kehren entsprechend in der Begründung zur Verordnung 1969 zu § 2 Abs 1 und Abs 2 wieder (BR-Drucks 305/71).

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung ihrer Berechnung der geänderten Beitragslast der Klägerin, bei der sie in die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung auch die Beiträge der Formalversicherten einbezieht, auf § 2 Abs 2 der Verordnungen berufen. Die Beklagte verweist zwar auf die Reineinnahmen des Kontos 2020 (Anlage zur Beilage zum BAnz Nr 174 vom 7. September 1956, S 11). Wenn die Beklagte, wie das LSG festgestellt hat, aus Vereinfachungsgründen auf dem Konto 2020 außer den Beiträgen der Rentenbezieher Beiträge der Formalversicherten verbucht hat, hat sie sich damit über die Beschränkung dieses Kontos auf Einnahmen von Beiträgen der Rentner (Rentenbezieher) hinweggesetzt. Das Konto 2020 trägt nämlich die eindeutige Bezeichnung: "Beiträge für versicherungspflichtige Rentner". Eine von der ordnungsmäßigen Kontenführung abweichende Übung ist nicht geeignet, den Rechtsstandpunkt der Beklagten und die daraus folgende Berechnungsweise zu rechtfertigen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die notwendige buchungsmäßige Trennung von Beitragseinnahmen der Rentenbezieher von denen der Formalversicherten buchungstechnisch schwierig oder kompliziert ist.

Auch die wörtlich übereinstimmende Begründung zu § 2 Abs 2 der Verordnungen 1968 und 1969 (BR-Drucks 478/70 und 305/71): "Die der Berechnung der Nachzahlung zugrunde zu legende Beitragsleistung nach § 381 Abs 2 ergibt sich aus der Reineinnahme des Kontos 2020 (Beiträge für versicherungspflichtige Rentner) der Jahresrechnung nach Vordruck KJ 1" bietet kein tragfähiges Argument für die Auffassung der Beklagten. Denn hier ist in Übereinstimmung mit der richtigen Kontenbezeichnung nur von Beiträgen für versicherungspflichtige Rentner die Rede.

Soweit sich die Beklagte auf die Entstehungsgeschichte der Verordnung 1968 beruft, um damit ihre Berechnungsweise der Beitragslast der Klägerin zu begründen, ist ihr ebenfalls der Erfolg zu versagen. Die Beklagte kann sich zwar auf eine handschriftliche Niederschrift des Referats IV a 2 des BMA über eine "Besprechung mit den Spitzenverbänden am 28.7.1970 im BMA" zur "KVdR-Beitragsbemessungs-Verordnung" berufen. Die in dieser Sitzungsniederschrift festgehaltene übereinstimmende Auffassung der Besprechungsteilnehmer, daß die Einnahmen nicht um die Beiträge der Formalversicherten gekürzt werden sollten, ist rechtlich unerheblich. Sie hat nämlich in den Verordnungen 1968 und 1969 keinen Niederschlag gefunden. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die in dieser Sitzungsniederschrift festgehaltene Auffassung tatsächlich von allen Besprechungsteilnehmern geteilt worden ist - so diese Niederschrift - oder ob ihr die Besprechungsteilnehmer der BfA widersprochen haben, wie sich dies aus einem Vermerk der BfA vom 1. September 1970 über die genannte Besprechung ergibt.

Für die Rechtsauffassung der Beklagten spricht schließlich nicht der Umstand, daß vielen Rentenbewerbern rückwirkend Rente zuerkannt wird und sie alsdann rückwirkend zu den in § 165 Abs 1 Nr 3 RVO bezeichneten Versicherten gehören. In § 393 a Abs 1 RVO und in den beiden Verordnungen ist diesem Umstand erkennbar keine Rechnung getragen worden. Hier wird vielmehr allein - und insofern pauschalierend und vergröbernd - auf die Rentner (Rentenbezieher) abgestellt. Wenn auch Rentenbewerber in die Berechnung hätten mit einbezogen sein sollen, hätte dies im Gesetz und den Verordnungen zum Ausdruck kommen müssen. Das ist aber nicht geschehen.

Nach allem hat die Beklagte die Beiträge der Klägerin zur KVdR unrichtig berechnet. Die Beklagte hat von der Klägerin 1.372,52 DM zuviel einbehalten. Diesen Betrag muß sie an die Klägerin zahlen. Das LSG hat daher die Beklagte mit Recht verurteilt, diesen Betrag der Klägerin zurückzuzahlen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650856

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