Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragspflicht einer aus der Türkei bezogenen Rente zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab 1.12.2018.
Die Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse als Rentnerin versichert. Sie bezieht seit 1.12.2018 eine Rente des türkischen Sozialversicherungsträgers (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) in Höhe von umgerechnet 325,68 Euro monatlich (Umrechnungskurs von Dezember 2018). Die Beklagte forderte ab 1.12.2018 monatliche Beiträge auf diese Rente (Bescheid vom 22.1.2019; Widerspruchsbescheid vom 12.3.2019).
Die dagegen gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 4.11.2020; LSG-Urteil vom 5.5.2022). Die Beklagte fordere dem Grund und der Höhe nach zu Recht Beiträge zur GKV (§ 223 Abs 2 Satz 1, Abs 3, § 237, § 228 Abs 1, § 247 Satz 2 SGB V). Die Rente des türkischen Rentenversicherungsträgers sei mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Sie werde von der einzigen Einrichtung zur sozialen Sicherung in der Türkei ausgezahlt, sei an eine Altersgrenze gekoppelt und besitze Entgeltersatzfunktion. Dass die Klägerin nach ihrem nicht nachgewiesenen Vortrag die Beiträge aus ihrem Vermögen selbst entrichtet habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei freiwilligen Einzahlungen ohne gesetzliche Verpflichtung könne eine Vergleichbarkeit mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, weil auch diese gegebenenfalls auf einer freiwilligen Versicherung (§ 7 SGB VI) beruhen könnte. Die türkische Rente beruhe schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht allein auf Einmalzahlungen aus dem privaten Vermögen, sondern auch auf einer - wenn auch geringen - kurzzeitigen Beschäftigung in der Türkei. Sie sei nicht mit einer privaten Rentenversicherung vergleichbar. Die Beitragserhebung sei mit den Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei vereinbar.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin wirft in der Beschwerdebegründung die Frage auf,
"ob die von der türkischen Anstalt für soziale Sicherheit (SGK) gezahlte Altersrente einer der deutschen gesetzlichen Altersrente vergleichbare Rente aus dem Ausland ist, auch wenn sie auf Beiträgen beruht, welche von der Versicherten freiwillig nachentrichtet worden sind, nach Art 3 Nr. 1 c des türkischen Gesetzes Nr 3201 für von Hausfrauen im Ausland verbrachte Zeiten".
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Selbst wenn aber eine solche Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt.
Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN).
Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der schon vom LSG in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des BSG zur Vergleichbarkeit von ausländischen Trägern gezahlten Altersrenten mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R - SozR 4-2500 § 228 Nr 1; BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 KR 32/19 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 30) fehlt. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich in einer Auseinandersetzung mit dem Urteil des BSG vom 10.10.2017 (B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195 = SozR 4-2500 § 229 Nr 22) zur Beitragspflicht von Leistungen des Versorgungswerks der Presse ohne aufzuzeigen, inwiefern die Rente des türkischen Sozialversicherungsträgers wie ein Bezug aus einem deutschen Versorgungswerk zu behandeln sein sollte.
Im Übrigen ist auch die Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Das LSG hat offengelassen, ob die Klägerin die Beiträge zum türkischen Rentenversicherungsträger aus ihrem Vermögen entrichtet hat und darauf hingewiesen, dass es auf die nicht belegte Behauptung nicht ankomme. Die Klägerin erklärt nicht, warum dennoch im angestrebten Revisionsverfahren über die von ihr aufgeworfene Frage zu entscheiden sein sollte.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15503292 |