Leitsatz (redaktionell)
Förderung des Erwerbs eines Beförderungsmittels im Rahmen der Arbeits und Berufsförderung Behinderter durch die BA.
Orientierungssatz
Zur Frage, ob die Beschaffung eines teureren Kfz als das von der BA als zweckmäßig angesehene Kfz, zur Ablehnung der Förderung des Erwerbs des teureren Kfz in ihrer Gesamtheit durch die BA führen kann.
Normenkette
AFG § 57 Fassung: 1969-06-25, § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Fassung: 1969-06-25; RehaAnO § 86 Abs. 1; RehaAnO 1970 § 86 Abs. 1
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 1975 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Vater der Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf einen Zuschuß zu den Anschaffungskosten seines Personenkraftwagens (Pkw) hatte, der auf die Klägerin übergegangen ist.
Der 1914 geborene Vater der Klägerin (B) wohnte in Worms und war seit 1962 als Technischer Angestellter beim Tiefbauamt der Stadt M beschäftigt. Wegen einer Amputation des linken Unterschenkels, ungünstigen Stumpfverhältnissen, Überlastungsschäden und Übergewicht war er für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Seine monatliche Bruttovergütung betrug ab Januar 1974 DM 1.701,96. Im Monat Dezember 1973 hatte er 1.653,12 DM verdient und einen Steuerabzug von etwa 130,00 DM gehabt. 249,42 DM wurden als Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung an B. ausbezahlt, der sie selbst an die Sozialversicherung weiterleitete.
Im Dezember 1973 kaufte B., weil sein bis dahin benutztes Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war, einen Pkw des Typs Audi 100, der ohne Nebenleistungen 11.425,00 DM, einschließlich Nebenleistungen 12.435,00 DM kostete. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte ihm einen Zuschuß in Höhe von 2.000,00 DM, das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz - Hauptfürsorgestelle - ein zinsloses Darlehen von 3.000,00 DM. Das Fahrzeug wurde im Januar 1974 an B. ausgeliefert. Am 10. Januar 1974 beantragte B. beim Arbeitsamt, ihm Leistungen zur Förderung der Beschaffung eines Pkw's zu gewähren. Das Arbeitsamt lehnte den Antrag ab, weil er verspätet gestellt und das von B. erworbene Fahrzeug nicht zweckmäßig sei, da es um etwa 4.000,00 DM über dem Preis des preisgünstigsten geeigneten Fahrzeugs liege (Bescheid vom 29. März 1974; Widerspruchsbescheid vom 25. April 1974).
B. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Speyer den Antrag gestellt, die Bescheide der Beklagten aufzuheben.
Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Antrag des B. auf Gewährung eines Zuschusses sei verspätet gestellt worden (Urteil vom 26. Februar 1975).
Durch Urteil vom 22. September 1975 hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag des B. sei rechtzeitig gestellt worden. Um einen "begründeten Fall" i. S. des § 68 Abs. 2 A Reha handele es sich immer dann, wenn der Antragsteller aus vernünftigen Gründen den Antrag nicht vor Eintritt des Ereignisses gestellt habe. Nach den glaubhaften Angaben des B. habe er bis zum Abschluß des Kaufvertrages nicht gewußt, daß er auch beim Arbeitsamt Förderungsleistungen beantragen könne.
Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte ihr Ermessen auszuüben habe, lägen auch vor. Nach den §§ 56, 58, 53 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), §§ 85 Nr. 1 a, 86 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter vom 2. Juli 1970 (ANBA 1970, 637 A Reha) könne die Beklagte Kosten des Behinderten für den Erwerb eines Beförderungsmittels übernehmen, wenn dieser für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle wegen der Art und Schwere seiner Behinderung auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sei. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger deshalb keinen Zuschuß zu gewähren, weil das von ihm erworbene Fahrzeug zu teuer sei, sei ermessensfehlerhaft. Die Vorschrift des § 86 Abs. 1 A Reha sei in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise auszulegen. Sie könne nicht dahin verstanden werden, daß eine Förderung nur gewährt werden könne, wenn der Behinderte unter mehreren geeigneten Fahrzeugen das preisgünstigste erwerbe. Wohl sei im Umgang mit den Mitteln der Versichertengemeinschaft Sparsamkeit angebracht. Es entspreche diesem Gebot, nur Kosten zu übernehmen, die nicht vermeidbar seien. Dem Gebot der Sparsamkeit könne aber auch dadurch entsprochen werden, daß die Kosten nur insoweit übernommen würden, wie sie durch den Erwerb des preisgünstigsten geeigneten Fahrzeuges entstanden wären.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 39, 53 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3, 57, 58 Abs. 1 AFG und §§ 2 Abs. 1, 86 A Reha (§§ 57, 58 AFG in der bis zum 30. September 1974, § 86 A Reha in der bis zum 31. August 1974 geltenden Fassung). Sie bringt hierzu insbesondere folgendes vor:
Zwar mache sie nicht weiter geltend, der Antrag des Klägers sei nach § 68 A Reha verspätet gestellt. Dennoch halte sie das klageabweisende Urteil des SG im Ergebnis für zutreffend.
Der Rechtsstreit betreffe folgende Fragen:
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1) |
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Ist es zulässig, den Begriff des "zweckmäßigen Beförderungsmittels" i. S. von § 86 A Reha a. F. auf den preisgünstigsten Fahrzeugtyp unter mehreren gleichgeeigneten Typen - mit einer unschädlichen Preisdifferenz von 5 % - zu begrenzen und die Förderung der Beschaffung teuerer Typen ganz abzulehnen. |
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2) |
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Wenn Frage 1) verneint wird: Sind bei einer "fiktiven" Förderung - auf der Basis der Kosten des preisgünstigeren geeigneten Fahrzeuges - Eigenmittel, die dem Behinderten über den angemessenen Eigenanteil hinaus zur Verfügung stehen, nach § 53 Abs. 3 AFG förderungsmindernd zu berücksichtigen? |
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3) |
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Ist § 37 AFG auch im Verhältnis zwischen einem zinslosen Darlehen eines anderen Trägers und einem Zuschuß nach § 86 A Reha a. F. anzuwenden? |
Alle drei Rechtsfragen habe das LSG zu Unrecht verneint.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer, Zweigstelle Mainz, vom 26. Februar 1975 zurückzuweisen.
B. ist während des Revisionsverfahrens (am 11. April 1976) verstorben. Seine Tochter - die Klägerin - hat als Alleinerbin den Rechtsstreit aufgenommen und fortgesetzt.
Sie hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begründet. Ob und in welchem Umfange der Klägerin - als Rechtsnachfolgerin des B - die begehrte Förderung zusteht, kann wegen fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden. In prozessualer Hinsicht hat der Rechtsvorgänger der Klägerin, der gegen den angefochtenen Verwaltungsakt selbst Klage erhoben hatte, ohne einen bestimmten Antrag anzukündigen, in der mündlichen Verhandlung nur den Anfechtungsantrag gestellt, dies offenbar deshalb, weil das SG - und dem folgend auch das LSG - die Leistung, die B. verlangte, als sogenannte Ermessensleistung eingestuft hat. In Wahrheit stand dem B. aber, was noch ausgeführt wird, nach § 57 AFG ein Rechtsanspruch auf die von ihm begehrte Leistung zu, wenn seine Voraussetzungen erfüllt waren. In einem solchen Fall ist die reine Anfechtungsklage unzulässig (vgl. BSGE 8, 35 ff; BSG in SozR § 1613 RVO Nr. 4; BSGE 36, 181, 190; BSG in SozR § 54 SGG Nr. 96; Peters/Sautter/Wolff, § 54 S. 185 - 8). Würde feststehen, daß der im Prozeß erklärte Wille des Rechtsvorgängers der Klägerin nur auf die Erhebung der Anfechtungsklage ging, so müßte die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Der Senat hält es im vorliegenden Fall indessen nicht für tunlich, insoweit bereits abschließend zu entscheiden, weil nach dem prozessualen Verlauf fraglich ist, ob der Rechtsvorgänger der Klägerin nicht etwa deshalb in der mündlichen Verhandlung nur den Anfechtungsantrag gestellt hat, weil ihm die Rechtsauffassung des Gerichts bekannt war, daß nur eine Ermessensleistung in Frage komme. Als Rechtsnachfolgerin des B. wird nun die Klägerin klarzustellen haben, welche Klage erhoben sein soll.
Materiell-rechtlich finden im vorliegenden Fall die Vorschriften des AFG über die Förderung Behinderter (§§ 56 ff AFG) in der Fassung vom 25. Juni 1969 Anwendung. B. war infolge seines Leidens Behinderter im Sinne des Gesetzes (BSG SozR 4100 § 56 Nr. 1) und nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte deswegen auf ein Kfz angewiesen.
Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, daß Behinderten Leistungen der hier beantragten Art auch zu dem Zwecke gewährt werden können, daß sie beruflich eingegliedert bleiben. Entgegen der Auffassung des LSG ergibt sich diese Verpflichtung der Beklagten allerdings nicht aus den über § 58 Abs. 1 AFG auch für Behinderte unmittelbar anwendbaren Vorschriften über die Förderung der Arbeitsaufnahme nach §§ 53 ff AFG in Verbindung mit den Bestimmungen der A Reha 1970 als Ermessensleistung. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 11. März 1976 - 7 RAr 148/74 und 7 RAr 45/75 -) können Leistungen nach diesen Bestimmungen nur Arbeitsuchenden, d. h. Personen gewährt werden, die den Willen zur Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses haben. Als arbeitsuchend ist danach nicht derjenige anzusehen, der - wie es bei B der Fall war - in Arbeit steht, seinen Arbeitsplatz nicht wechseln will und auch nicht gezwungen ist, sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen.
Der der Beklagten nach dem AFG zugewiesene Aufgabenbereich der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter ist nicht auf die Förderung der beruflichen Bildung und die Förderung der Arbeitsaufnahme beschränkt, wie sie im wesentlichen auch Nichtbehinderten zuteil wird. Die Beklagte ist vielmehr verpflichtet, auch sonstige Maßnahmen zur Rehabilitation einzuleiten, die in besonderer Weise auf die berufliche Eingliederung der Behinderten hinzielen. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus § 57 AFG als Rechtsanspruch. Danach hat die Beklagte zur beruflichen Eingliederung der Behinderten geeignete Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder herzustellen, selbst zu treffen, soweit nicht ein anderer Träger zuständig ist. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte nicht nur eine Zuständigkeitsregelung, sondern beinhaltet einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der Beklagten, die zur Aufrechterhaltung der beruflichen Eingliederung erforderlich sind und über den Leistungsrahmen des 4. und 5. Unterabschnittes, auf den § 58 Abs. 1 AFG verweist, hinausgehen (vgl. Urteile vom 11. März 1976 - 7 RAr 148/74 und 7 RAr 45/75 -).
Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht ohne weiteres entgegen, daß B. für den gleichen Zweck einen Zuschuß von der BfA und ein Darlehen der Hauptfürsorgestelle erhalten hat. Zwar enthält § 57 AFG den Grundsatz der Subsidiarität der Beklagten gegenüber anderen Rehabilitationsträgern. Wie der Senat in den bereits genannten Entscheidungen ausgesprochen hat, bewirkt diese Bestimmung jedoch ebenso wie § 37 AFG nicht einen absoluten Ausschluß der nachrangigen Leistungen. Die Förderungspflicht der Beklagten entfällt lediglich in dem Umfang, in dem die andere Stelle vorrangig verpflichtet ist. Darüber hinaus bleibt dem Berechtigten der Anspruch auf den übersteigenden Teil der nachrangigen Leistung nach dem AFG erhalten (vgl. auch BSG in SozR 4100 § 37 Nr. 1).
Art und Umfang der Maßnahmen, die die Beklagte zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes zu treffen hat, sind im Gesetz allerdings nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich dies im Einzelfall jedoch aus dem Ziel der beruflichen Rehabilitation und den in § 57 AFG weiterhin aufgestellten und gerichtlich voll überprüfbaren Voraussetzungen, daß die betreffenden Maßnahmen "geeignet" und "erforderlich" sein müssen. Insoweit ist eine für das Gericht bindende Konkretisierung durch die A Reha 1970 nicht erfolgt. Eine Befugnis, Voraussetzungen, Art und Umfang der nach § 57 AFG zu gewährenden Leistungen im Wege autonomen Satzungsrechts näher zu bestimmen, war der Beklagten nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Recht nicht gegeben. Soweit die Bestimmungen der A Reha 1970 jedoch dem Sinn und Zweck des § 57 AFG entsprechen und seine Begriffsinhalte sachgerecht ausschöpfen, bestehen keine Bedenken, sie zur Auslegung des Gesetzes heranzuziehen (vgl. Urteile des Senats vom 11. März 1976 - 7 RAr 148/74 und 7 RAr 45/75 -).
Als eine in diesem Rahmen sachgerechte Regelung ist es anzusehen, wenn sich die Beklagte nach § 86 Abs. 1 A Reha 1970 an den Kosten für den Erwerb eines für den Behinderten zweckmäßigen Beförderungsmittels beteiligt, sofern der Behinderte - wie hier - für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle wegen der Art und Schwere der Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Zu Unrecht hat die Beklagte allerdings den Anspruch des B. deswegen verneint, weil der von B. gekaufte Audi 100 nicht zweckmäßig im Sinne dieser Regelung sei.
Der Begriff "zweckmäßiges Beförderungsmittel" bedeutet im Hinblick auf § 57 AFG, daß das Kfz ein "geeignetes" Mittel zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Arbeitsplatzes sein muß. Als geeignet anzusehen ist es dann, wenn es den Behinderten in die Lage versetzt, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, und zwar in einer Weise, die sowohl dem allgemeinen Bedürfnis eines Kraftfahrers nach Sicherheit, wie auch den besonderen Bedürfnissen des Behinderten Rechnung trägt. Insoweit ist die Tauglichkeit des Beförderungsmittels nach Art und Beschaffenheit in technischer, funktioneller und ausstattungsmäßiger Sicht angesprochen. Sie wird im vorliegenden Fall von der Beklagten auch für den von B. erworbenen Pkw nicht verneint.
Die Zweckmäßigkeit des Fahrzeugs im Sinne von "geeignet" wird - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht dadurch beseitigt, daß es von anderer Art und deshalb teurer ist als das den genannten Anforderungen bereits entsprechende (billigere) Fahrzeug, solange dadurch den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit in dem genannten Sinne noch entsprochen wird. Dies gilt selbst dann, wenn sich in dem Preis kostensteigernde Besonderheiten niederschlagen, die für das mit der Beschaffung des Kfz im Rahmen der beruflichen Rehabilitation verfolgte Ziel nicht zwingend notwendig sind; denn zusätzliche Gebrauchsvorteile oder Gebrauchsmöglichkeiten berühren nicht die Tauglichkeit eines Fahrzeuges zu dem Zwecke, den Behinderten sicher und in einer seiner Behinderung angemessenen Weise zur Arbeitsstelle zu bringen und dadurch seinen Arbeitsplatz zu sichern. Die Maßnahme der Beklagten im Sinne des § 57 AFG besteht hier nämlich nicht in einer Sachleistung, sondern ist der Kostenzuschuß zum Erwerb eines Kfz. Die Beklagte hat dem Behinderten nicht ein zweckmäßiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, sondern im Rahmen des bestehenden Anspruchs die Erstattung der für ein solches Kfz gegebenenfalls aufzuwendenden Kosten zu übernehmen. Dies wird auch deutlich aus dem Wortlaut des § 86 A Reha in der Fassung der 7. Änderungsanordnung (ÄndAO) vom 10. September 1974 (ANBA 1975, 319). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist für die Berechnung der Zuwendungen der Bemessensbetrag maßgebend, der sich ergibt aus den Kosten des preisgünstigsten, behinderungsgerechten Beförderungsmittels bei angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Behinderten. Übersteigen die tatsächlichen Beschaffungskosten den Bemessensbetrag, so bleibt der übersteigende Betrag mit Ausnahme der Kosten für die behinderungsbedingte technische Ausstattung unberücksichtigt. Danach kann also der Ankauf eines teureren Pkw's den Förderungsanspruch insgesamt nicht ausschließen; lediglich der Mehraufwand ist nicht förderungsfähig. Wenn diese Fassung des § 86 A Reha 1974 auf den vorliegenden Fall auch noch nicht anwendbar ist, so würde eine andere Auslegung des § 57 AFG zu einem mit den Grundsätzen der Berufsförderung nach dem AFG nicht mehr zu vereinbarenden Dirigismus der Beklagten und damit zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des Behinderten führen, der vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt und auch sonst nicht üblich ist. So wird z. B. die nach § 77 A Reha 1970 mögliche Fahrkostenbeihilfe nicht davon abhängig gemacht, daß der Behinderte ein bestimmtes Beförderungsmittel tatsächlich benutzt. Die Kosten werden lediglich auf die preisgünstigste Möglichkeit festgelegt, nämlich auf die Fahrkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten, regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels (vgl. § 77 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 A Reha 1970). Dem Behinderten kann es somit grundsätzlich nicht verwehrt werden, ein Fahrzeug zu erwerben, das ihm mehr als einen durchschnittlichen Fahrkomfort und eine größere Verkehrssicherheit bietet, zumal da er den Pkw auch privat benutzen darf. Es muß grundsätzlich seiner Entscheidung überlassen bleiben, wie er die hierfür erforderlichen Mehrkosten finanziert und welche Finanzierungsquellen er sich zu diesem Zwecke erschließt. Sofern sich darin die Vermutung gründen könnte, daß er auf die Hilfe der Beklagten gar nicht angewiesen ist, ist dies ein Gesichtspunkt, der allein bei der noch zu prüfenden Frage, ob der Behinderte die erforderlichen Mittel selbst aufbringen kann, von Bedeutung ist. Auch eine etwaige Vermutung, der Behinderte könne sich beim Erwerb eines kostspieligeren Pkw's finanziell überfordern, berechtigt die Beklagte nicht, die Förderungen im Ganzen als unzweckmäßig und ungeeignet abzulehnen. Mag es auch aus allgemeinen Gründen wünschenswert sein, den Behinderten von unvernünftigen Entscheidungen abzuhalten, so ist es doch der Beklagten verwehrt, mit ihren Maßnahmen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation Ziele zu verfolgen, die vom Gesetzesauftrag nicht umfaßt werden. Zweck der Maßnahmen ist es, die Eingliederung zu sichern, also dem Behinderten den Arbeitsplatz zu erhalten. Dagegen ist es nicht Aufgabe der Beklagten, für geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des Behinderten zu sorgen; dies auch dann nicht, wenn es darum geht, den angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Wenn das Verschaffen einer angemessenen Existenzmöglichkeit letztlich Ziel der beruflichen Rehabilitation ist, so muß sich die Fürsorgepflicht des Rehabilitationsträgers darin erschöpfen, die unmittelbaren beruflichen und technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Zwar ist es zur Erreichung des Rehabilitationserfolges nicht gänzlich ohne Bedeutung, welches Kfz der Behinderte tatsächlich erwirbt. Das Recht der Beklagten auf Einflußnahme ist jedoch darauf zu begrenzen, die Tauglichkeit dieses Fahrzeuges für den angestrebten Rehabilitationserfolg zu überprüfen und die zweckentsprechende Verwendung zu gewährender Leistungen durch den Behinderten zu sichern. Nur insoweit besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, auf die Entscheidung des Behinderten einzuwirken. Ein anderes als das billigste, also gerade noch zweckmäßigste Fahrzeug ist demnach grundsätzlich kein anderes Mittel im Sinne der beruflichen Rehabilitation zur Behebung der diesem Ziel entgegenstehenden Sachlage. In extrem gelagerten Fällen mag es denkbar sein, daß die Quantität des Mittels einmal in eine andere Qualität umschlägt. Wann dies der Fall ist, kann vorliegend dahinstehen, weil der Kläger einen marktüblichen Pkw gekauft hat.
Dieser Auffassung steht nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Urteil vom 24. September 1969 (vgl. BVerwGE 34, 54) entgegen. Nach dieser Entscheidung verlangt der Beschädigte eine qualitativ andere Hilfe, wenn er die Förderung eines Pkw's begehrt, dessen Anschaffungspreis die damals gültige Grenze von 8.000,- DM überschreitet. Die Entscheidung des BVerwG betrifft das Recht der Kriegsopferfürsorge. Dort gelten, wie sich aus jener Entscheidung ergibt, für die Förderung bei der Beschaffung von Kraftfahrzeugen für Behinderte starre Obergrenzen. Im Bereich des AFG ist dies anders; hier kommt es auf die individuelle Situation des Einzelfalles an; zahlenmäßig festgelegte Höchstgrenzen sind nicht vorgesehen (vgl. auch § 86 Abs. 2 A Reha). Es handelt sich für beide Rechtsgebiete in dieser Beziehung demnach nicht um Rechtsvorschriften, die im Sinne der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 (BSGE 35, 293, 294) in ihrem Regelungsinhalt übereinstimmen. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat nach §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I 661) ist daher nicht geboten.
Das zweckmäßigste (preisgünstigste) Fahrzeug im Sinne des § 57 AFG ist allerdings der Maßstab für den Umfang der Förderung durch die Beklagte. Ihre Leistungspflicht könnte nur dann verneint werden, wenn B. unter Berücksichtigung des von der BfA erhaltenen Zuschusses die Kosten für das ausreichend geeignete Fahrzeug selbst hätte aufbringen können. Welches Fahrzeug hier für B. in Betracht kam, nämlich als Maß für den Umfang der Förderungspflicht der Beklagten, hat das LSG nicht festgestellt, weil es noch eine Ermessensentscheidung der Beklagten für erforderlich gehalten hat. Das LSG wird insoweit noch Feststellungen treffen müssen.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 11. März 1976 - 7 RAr 148/74 und 45/75 -), regelt die Vorschrift des § 57 AFG nicht nur den Nachrang der Beklagten gegenüber anderen Rehabilitationsträgern; sie begründet durch den Begriff der Erforderlichkeit auch die Subsidiarität der Leistungen der Beklagten gegenüber den wirtschaftlichen Mitteln des Behinderten. Es ist ein allgemeiner Grundsatz des AFG, daß der Antragsteller sich im eigenen Interesse um seine Belange zu bemühen und die Beklagte demzufolge nur insoweit Leistungen zu gewähren hat, als der Behinderte nicht in der Lage ist, sich selbst zu helfen. Von ihm kann daher eine Beteiligung an den Kosten grundsätzlich verlangt werden.
Nach Abzug der Leistungen von dritter Seite muß infolgedessen weiter festgestellt werden, in welchem Umfang dem B. bei der Beschaffung des (preisgünstigsten) Kfz eine Eigenbeteiligung zumutbar war. Dabei sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Behinderten zu berücksichtigen, also sowohl sein Vermögen als auch sein Einkommen. Dies entspricht einem allgemeinen Prinzip des AFG bei der Feststellung von Bedarf, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die - wie das Arbeitslosengeld und das Unterhaltsgeld - Lohnersatzfunktion haben und ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit zu gewähren sind. So ist bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe das Vermögen als ein neben dem Einkommen zu berücksichtigender Faktor ausdrücklich erwähnt (§ 137 Abs. 2 AFG). Sein Einsatz ist aber auch bei der Förderung von Sachkosten vorgesehen, wie z. B. im § 45 AFG, der die Beklagte für den Bereich der Fortbildung und Umschulung ausdrücklich ermächtigt, selbst die notwendigen Kosten nur teilweise zu übernehmen.
Hat der Behinderte demnach bei der Anschaffung des Kfz Eigenmittel aus Vermögen und Einkommen einzusetzen, so besteht diese Verpflichtung allerdings nur, soweit dies ihm zumutbar ist. Das AFG enthält insoweit allerdings keine Regelungen im einzelnen darüber, in welchem Umfang dem Behinderten der Einsatz eigener Mittel zumutbar ist. Wie oben ausgeführt, sind die Regelungen der A Reha 1970 (und etwaiger dazu ergangener Durchführungsbestimmungen) bei der Prüfung des Anspruchs eines Behinderten auf Leistungen nach § 57 AFG für die Gerichte nicht bindend. Der Senat ist der Auffassung, daß - mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im AFG - die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nach den Grundsätzen der Sozialhilfe über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 28, 76 ff, 88 ff BSHG), auf die auch die Kriegsopferfürsorge allgemein verweist (§ 25 a Abs. 6, 7 Bundesversorgungsgesetz - BVG -), zu beurteilen ist. Bei der Förderung des Behinderten nach dem AFG kann dieser keinesfalls schlechter gestellt sein, als er es bei der gleichen Sachlage nach dem BSHG sein würde. Die Gewährung eines Darlehens an den Behinderten zur Beschaffung eines Pkw's kann grundsätzlich nicht den von ihr zu zahlenden Zuschuß mindern. Die Gewährung eines Darlehens von dritter Seite kann allenfalls die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Darlehens beeinflussen. Demgegenüber stellt der Zuschuß eine andersartige Leistung dar, auf die ein Darlehen nicht verrechnet werden kann. Die Beklagte sieht zwar eine solche Verrechnung durch Verwaltungsregelung vor (vgl. Runderlaß Nr. 111/71, Dienstblatt A S. 348, 350), wenn sie bei der Berechnung der zu erbringenden Leistung davon ausgeht, daß in der Regel zwei Drittel der Beschaffungskosten als Zuschuß und ein Drittel als Darlehen zu gewähren sind und die Darlehen anderer Träger zunächst vom Darlehen und dann in Höhe des übersteigenden Teils vom Zuschuß abzieht. Diese Regelung entspricht jedoch nicht dem Gesetz. Soweit dem Behinderten der Einsatz von Mitteln aus seinem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist, besteht für ihn ein echter Bedarf, dessen Deckung allein durch einen Zuschuß - als der nach § 57 AFG gebotenen "erforderlichen" Leistung - zu erfolgen hat. Darlehen könnten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn dem Behinderten zwar nicht im Zeitpunkt der Antragstellung, so doch langfristig gesehen - z. B. entsprechend § 84 Abs. 3 BSHG - der Einsatz von Mitteln zuzumuten ist, diese im Zeitpunkt des Bedarfs aber noch nicht zur Verfügung stehen. Die Darlehensgewährung würde dann nicht den Fall des echten Bedarfs, sondern nur einen etwaigen Bedarf nach einem Kredit betreffen. Diese Art der Förderung, die entsprechend § 53 Abs. 1 Satz 2 AFG auch im Rahmen des § 57 AFG als möglich und zulässig angesehen werden muß, könnte daher nur dann und insoweit Bedeutung gewinnen, als dem Behinderten der Einsatz eines Eigenanteiles aus seinen Mitteln zuzumuten ist. Daraus folgt, daß ein dem Behinderten gewährtes Darlehen von dritter Seite nur eine etwaige Verpflichtung der Beklagten ausschließen kann, dem Kläger in Höhe des ihm zugemuteten Eigenanteiles ein Darlehen zu gewähren, dies auch dann, wenn das Darlehen des Dritten ein mögliches Darlehen der Beklagten betragsmäßig übersteigt. Da ein Darlehen vom Behinderten grundsätzlich zurückzuzahlen ist, er diese Mittel im Endeffekt also selbst aufbringen muß, würde ein anderes Verfahren wirtschaftlich im Ergebnis zu einer Herabsetzung der Einkommensgrenze sowie des Schonbetrages beim Vermögenseinsatz und damit zu einer vom Gesetz nicht gewollten Inanspruchnahme des Behinderten führen. Sofern allerdings Teile der als Darlehen bezeichneten Leistungen Dritter "erlassen" werden, also vom Behinderten nicht zurückgezahlt zu werden brauchen, sind diese Teile als Zuschuß zu behandeln und daher in vollem Umfange bei der Errechnung des Zuschusses der Beklagten zu berücksichtigen.
Auch zu der Frage, ob und in welcher Höhe B. Mittel aus seinem Einkommen für die Anschaffung des Pkw aufzubringen hatte, wird das LSG noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Bei der Berücksichtigung des Einkommens wird in § 86 Abs. 4 letzter Satz A Reha 1970 auf die Begriffsbestimmung des Einkommens in § 22 A Reha 1970 verwiesen. Danach sind als Einkommen anzusehen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur BA oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfange. Diese Begriffsbestimmung stimmt im Prinzip mit den Regelungen in der Sozialhilfe überein (§ 76 BSHG). Da - wie oben ausgeführt - die Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Einkommens nach den Grundsätzen des BSHG entsprechend zu beurteilen ist, richtet sich auch der Umfang des auf den Behinderten entfallenden Eigenanteils nach den in den §§ 79, 81 Abs. 1 Nr. 3, 84 Abs. 3, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Mai 1964 (BGBl I 339) enthaltenen Grundsätzen. Die von der Beklagten insoweit aufgestellte Tabelle (vgl. Anlage zum Runderlaß 111/71, Dienstblatt A der BA, 1971 S. 352), nach der sich - ausgehend vom monatlichen Nettolohn des Behinderten - der Eigenanteil in einem Prozentsatz der Beschaffungskosten des Kfz errechnet, ist für die Beurteilung einer zumutbaren Belastung des Behinderten ungeeignet, denn sie nimmt nicht in der erforderlichen Weise auf die Notwendigkeit Rücksicht, daß eine angemessene Lebensführung des Behinderten aus seinen laufenden Einkünften gewährleistet bleiben muß. Im übrigen ist die logische Beziehung nicht zu erkennen, die es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit rechtfertigen könnte, das Maß der Eigenbeteiligung des Behinderten am Kaufpreis des jeweils in Betracht kommenden Fahrzeuges zu messen.
Der danach geforderte Einsatz von Mitteln hält sich ersichtlich nicht in den Grenzen des Zumutbaren, die auch bei der Anrechnung von Einkommen zu beachten sind und im wesentlichen dadurch bestimmt werden, daß der angemessene Lebensunterhalt des Behinderten nicht gefährdet wird. Er liegt erheblich über dem Betrag, der dem Behinderten nach den Bestimmungen des BSHG über die Hilfe in besonderen Lebenslagen im äußersten Falle zugemutet würde.
Nach § 84 Abs. 1 BSHG ist der Einsatz von Einkommen nur insoweit zuzumuten, als es die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt und auch dies nur in angemessenem Umfange. Dabei wird der Einsatz von Mitteln grundsätzlich nur aus dem nach § 76 BSHG zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen verlangt und dem Bedarf gegenübergestellt (sogen. Einmonatstheorie). Dies gilt im Prinzip auch bei einmaligen Leistungen, die einen Bedarf für längere Zeit abdecken (vgl. BVerwG FEVS 17, 367; Knipp/Fichtner, Komm. zum BSHG, Rdn. 7 zu § 79; Schellhorn, Komm. zum BSHG 1974, Rdn. 10 und 12 zu § 79). Eine Ausnahme hiervon ist allerdings nach § 84 Abs. 3 BSHG zulässig. Danach kann bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, das Aufbringen der Mittel auch (zusätzlich) aus einem Einkommen verlangt werden, das innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Hilfe entschieden worden ist, erworben ist (vgl. Mergler/Zink, Komm. z. BSHG, Anm. 59 zu § 84). Diese Bestimmung wurde zwar erst durch das 3. Änderungsgesetz vom 25. März 1974 (BGBl I 777) in das BSHG eingefügt und sollte einer zu weitgehenden Freistellung des Hilfeempfängers bei einmaligen Leistungen zu Lasten der Bedarfsgemeinschaft entgegenwirken (vgl. Schellhorn aaO, Rdn. 29 zu § 84 BSHG). Der Senat hat jedoch keine Bedenken, den hierin zum Ausdruck kommenden Grundgedanken auch schon im vorliegenden Falle anzuwenden.
Die für die Inanspruchnahme aus dem Einkommen in der Sozialhilfe aufgezeigten Grenzen sind auch im Rahmen der Arbeitsförderung zu beachten, da sie die Maßstäbe für das im äußersten Fall Zumutbare setzen. Dies wird bei Anwendung der von der Beklagten aufgestellten Tabelle durchweg nicht beachtet. Durch die von der Beklagten getroffene Regelung im Vergleich zu einer an sozialhilferechtlichen Grundsätzen ausgerichteten Tabelle wird der Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten erheblich begrenzt. Der Grund für die sich daraus ergebenden Unbilligkeiten ist letztlich darin zu sehen, daß die Beklagte sich nicht primär an dem Einkommen des Behinderten, sondern an den Kosten des Kfz orientiert und dementsprechend den Eigenanteil auch als Prozentsatz der Beschaffungskosten errechnet. Dies wird besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, daß z. B. bei unterschiedlichen - notwendigen - Beschaffungskosten der Eigenanteil auch bei gleichem Einkommen unterschiedlich hoch sein kann. Schon von diesem Ergebnis her betrachtet, kann die Tabelle der Beklagten über zumutbaren Einsatz von Einkommen des Behinderten nicht als mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar angesehen werden. Auch aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, auf die Grundsätze des BSHG zurückzugreifen. Danach bleibt beim Einkommen zunächst gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 3 BSHG ein monatlicher Grundbetrag unberücksichtigt; hinzu treten Kosten der Unterkunft (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) und der im Einzelfall in Betracht kommende Familienzuschlag § 81 Abs. 3 BSHG). Der diesen Freibetrag des monatlichen Einkommens übersteigende Betrag ist als zumutbarer Anteil von dem Behinderten für die Beschaffung des Kfz aufzuwenden, wobei nach § 84 Abs. 1 BSHG grundsätzlich von dem Einkommen des Monats auszugehen ist, in dem die Bewilligung erfolgt. Nach § 84 Abs. 3 BSHG kann bei langlebigen Wirtschaftsgütern, wie es ein Kfz darstellt, die Aufbringung von Mitteln (zusätzlich) aus dem Einkommen weiterer dreier Monate verlangt werden (vgl. Mergler/Zink aaO). Ob dies im Einzelfall gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen. In welchem Umfang B. danach aus seinem Einkommen einen ihm zumutbaren Anteil zur Beschaffung des (preisgünstigsten) Pkw's zu erbringen hatte, wird das LSG noch feststellen müssen.
Als Eigenmittel einzusetzen hatte B. ferner den Erlös aus dem Verkauf eines früheren Kfz. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich insoweit um Einkommen oder Vermögen des B. handelte. In jedem Falle handelt es sich um die Erlangung zweckgebundener Mittel. Es ist nämlich üblich und entspricht der Lebenserfahrung, daß der Erlös aus dem Verkauf eines gebrauchten Kfz beim Ankauf eines neuen Pkw's eingesetzt wird.
Nicht zu beanstanden ist, daß das LSG den Antrag des B. auf Leistungen durch die Beklagte als rechtzeitig gestellt angesehen hat. Das Ereignis, das die Gewährung der Leistung begründet (entsprechend § 68 Abs. 1 A Reha), ist das kostenverursachende Ereignis. Das ist bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges der Kaufvertrag. B. hatte daher, da er im Dezember 1973 seinen Pkw erwarb, im Januar 1974 aber erst den Antrag stellte, die Antragsfrist versäumt. Zu Recht hat jedoch das LSG angenommen, daß B. den Antrag entsprechend § 68 Abs. 2 S. 1 A Reha noch innerhalb von drei Monaten nachholen konnte, weil ein "begründeter Fall" vorlag. § 68 Abs. 2 A Reha stellt - ohne daß die materiell-rechtliche oder formellrechtliche Natur der in § 68 Abs. 1 A Reha niedergelegten Antragsfrist erörtert werden muß - eine Regelung dar, die in ähnlicher Weise wie die Wiedereinsetzung (vgl. § 67 SGG) die Möglichkeit schaffen soll, den Antrag desjenigen auch nach Ablauf der Frist noch zu berücksichtigen, der ohne Verschulden die Frist versäumt hat. Das Interesse der Verwaltung an einem rechtzeitigen Ingangsetzen des Verfahrens tritt in diesem Falle in einem gewissen Maße (Nachholung des Antrags innerhalb von drei Monaten) hinter dem des Antragstellers zurück. Wie das LSG festgestellt hat, hatte B. den Antrag deshalb nicht vor dem Kauf seines Pkw's gestellt, weil ihm die Möglichkeit, von der Beklagten eine Leistung zu erhalten, nicht bekannt war. Angesichts der Unübersichtlichkeit der gesetzlichen Regelung über die Hilfen, die Behinderten zu gewähren sind - im Falle des B. waren drei Behörden zuständig - kann ihm das nicht als Verschulden angerechnet werden.
Der Anspruch des B. ist auch in der Form, in der er in seiner Person entstanden war, auf die Klägerin übergegangen. Gemäß Art. 19 des Sozialgesetzbuches (SGB) gelten die §§ 56 bis 59 SGB, wenn der Sozialleistungsberechtigte nach dem Inkrafttreten des SGB (d. i. der 1. Januar 1976 - Art. 23 Abs. 1 S. 1 SGB) gestorben ist. Das ist hier der Fall. Da der Anspruch des B. Geldleistungen betraf und beim Tode des B. anhängig gewesen ist, ist er nicht erloschen (§ 59 SGB).
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen