Leitsatz (amtlich)
Hat ein SG sein Urteil auf 2 selbständige Begründungen mit unterschiedlichen Tatbeständen gestützt, so ist die Berufung nach SGG § 150 Nr 2 schon dann zulässig, wenn hinsichtlich einer der beiden Begründungen ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird und vorliegt.
Leitsatz (redaktionell)
1. Beihilfe zur Anschaffung eines PKW's ist einmalige Leistung iS des SGG § 144 Abs 1 Nr 1.
2. Zur Anwendung der Vorschrift über die Antragstellung auf Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme Behinderter.
3. Zur Nachsichtgewährung entsprechend RehaAnO § 68 Abs 3 vom 1970-07-02 (Härteregelung), wenn Leistungen, auf die nach AFG § 57 aF ein Anspruch besteht, mehr als drei Monate nach dem maßgebenden Ereignis beantragt werden.
Normenkette
SGG § 150 Nr. 1 Fassung: 1974-07-30, Nr. 2 Fassung: 1974-07-30, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Fassung: 1974-07-30, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, § 144 Abs. 1 Nr. 1; RehaAnO § 68 Abs. 3 Fassung: 1970-07-02; AFG § 57 Fassung: 1969-06-25
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. Mai 1975 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der am 16. September 1934 geborene Kläger ist durch Kinderlähmung gehbehindert. Er beantragte beim Arbeitsamt Hannover die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Fiat 1800 zum Preis von 11.377,92 DM. Mit Bescheid vom 31. Juli 1973 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. März 1974 lehnte das Arbeitsamt den Antrag ab, weil es preisgünstigere Fahrzeuge gebe als den angeschafften Fiat und weil der Kläger die vorgeschriebene Antragsfrist nicht eingehalten habe; nach der Rechnung der Lieferfirma sei der Kaufvertrag am 26. Januar 1973 erteilt und am 29. Januar 1973 bestätigt worden, die Antragsfrist sei am Montag, dem 30. April 1973 abgelaufen, der Antrag aber erst am 2. Mai 1973 gestellt worden.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 15. Oktober 1974 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Er sei seit dem 1. Juli 1958 als Verwaltungsangestellter beim Finanzamt Hannover-Land tätig und gemäß § 53 Abs. 3 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) unkündbar, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe. Somit sei er vollständig und schon seit mehr als einem Jahrzehnt dauerhaft in seinem Beruf eingegliedert. Er sei das auch schon zum Zeitpunkt der Antragstellung am 2. Mai 1974 gewesen. Weiterhin habe der Kläger die Antragsfrist des § 68 Abs. 2 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) vom 2. Juli 1970 (AMBA 1970, S. 637) versäumt, die eine echte Ausschlußfrist sei. Es gebe dagegen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Aber selbst wenn er den Antrag rechtzeitig gestellt hätte, hatte dieser aufgrund seiner beruflichen Stellung abgelehnt werden müssen.
Mit der vom SG nicht zugelassenen Berufung hat der Kläger als wesentlichen Verfahrensmangel gerügt, das SG habe zu Unrecht den in 1. Instanz gestellten Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig angesehen. Im übrigen habe er erst am 1. Februar 1973 die nötigen Zusatzeinrichtungen für den Pkw gekauft. Das SG habe auch den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. In der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 1974 habe es den Kläger lediglich gefragt, ob er nunmehr, das heißt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sich in einer unkündbaren Stellung befinde. Dies habe er bejaht. Es sei aber darauf angekommen, ob die Unkündbarkeit bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen habe, was nicht der Fall gewesen sei.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 13. Mai 1975 die Berufung verworfen und ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 144 Abs. 1 Ziff. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht statthaft und auch nicht nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig. Bei der Vorschrift des § 68 der AReha handele es sich nicht um eine Bestimmung des Prozeßrechts. Zu Gunsten des Klägers könne unterstellt werden, daß das SG seine dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben ohne vollständige Aufklärung des Sachverhalts festgestellt habe. Das angefochtene Urteil beruhe jedoch nicht auf dieser Feststellung. Das SG habe nämlich die Klage auch deshalb als unbegründet angesehen, weil der Kläger die Antragsfrist versäumt habe. Bei der Berufung nach § 150 Nr. 2 SGG müsse ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschrift und der Entscheidung bestehen. Das sei aber nicht möglich, wenn das angefochtene Urteil aufgrund der von Verfahrensfehlern unbeeinflußten zweiten Begründung zum gleichen Ergebnis gelangt wäre. Die vom LSG vertretene Ansicht entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Divergenzrevision. Da sie aber von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. März 1964 (Breithaupt 1964 S. 882) abweiche, sei die Revision zuzulassen.
Mit der zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das LSG habe die Berufung zu Unrecht nicht als zulässig angesehen. Ein Verfahrensmangel i. S. des § 150 Nr. 2 SGG sei auch die fehlerhafte Anwendung von Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts, hier die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Darüber hinaus beruhe das Urteil des SG auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des SG Hannover vom 15. Oktober 1974 und des LSG Niedersachsen vom 13. Mai 1975 und unter hilfsweiser Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand den Bescheid vom 31. Juli 1973 und den Widerspruchsbescheid vom 6. März 1974 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 2. Mai 1973 eine Beihilfe für die Anschaffung eines Pkw's auf der Preisbasis eines VW 1600 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig (§ 160 Abs. 1 SGG), sie ist begründet im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil es die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen hat. Bei der vom Kläger begehrten Beihilfe zur Anschaffung eines Pkw's handelt es sich allerdings um eine einmalige Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aber aus § 150 Nr. 2 SGG. Danach ist die Berufung ungeachtet der §§ 144 bis 149 SGG zulässig, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird.
Mit seinem Vorbringen, das SG hätte aufklären müssen, ob er bereits im Zeitpunkt der Antragstellung unkündbar war, rügt der Kläger einen wesentlichen Mangel des Verfahrens. Wenn das SG es für notwendig hielt, sich für die Feststellung der Unkündbarkeit des Klägers zur Zeit der mündlichen Verhandlung neben den sonst festgestellten Tatsachen und der Schlußfolgerung aus § 53 Abs. 3 BAT auch auf die Bestätigung durch den Kläger zu stützen, dann hätte es sich nach der von ihm vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der weiter von ihm getroffenen Feststellung der Unkündbarkeit zur Zeit der Antragstellung den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Die Feststellung, der Kläger sei seit dem 1. Juli 1958 als Verwaltungsangestellter beschäftigt, hat dem SG offensichtlich nicht ausgereicht. Es hat selbst den Zeitpunkt der Antragstellung als entscheidendes Datum für die Frage der Eingliederung und damit der Unkündbarkeit des Klägers angesehen.
Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor. Damit ist die Berufung zulässig gewesen. Das LSG hält dagegen die Berufung für unzulässig, weil das angefochtene Urteil nicht auf dem Verfahrensmangel beruhe. Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen.
Das BSG hat, soweit ersichtlich, bisher noch nicht darüber entschieden, ob es zur Zulässigkeit einer Verfahrensberufung gehört, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht. In der Literatur wird überwiegend verlangt, das Urteil müsse in ursächlichem Zusammenhang mit dem Verfahrensmangel stehen, und davon soll offenbar die Zulässigkeit der Berufung abhängen (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Bem. 3 zu § 150; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Bem. 26 zu § 150; Zeihe, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., Bem. 10 ff zu § 150). Lediglich Miesbach-Ankenbrank halten es für nicht erforderlich, daß die Entscheidung des SG auf dem Verfahrensmangel beruht (Komm. zum SGG, § 150 Nr. 5).
Die auf einem tatsächlich bestehenden wesentlichen Verfahrensmangel gestützte Revision hat das BSG zunächst in mehreren Entscheidungen als "begründet" angesehen, wenn der ursächliche Zusammenhang im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG vorliege (BSGE 2, 197, 201; 3, 180, 185).
In der vom LSG erwähnten Entscheidung vom 18. März 1964 (Breithaupt 1964, S. 882) hat der 10. Senat ausgesprochen, die Revision sei bei zwei selbständigen Begründungen des angefochtenen Urteils, die jede für sich allein die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs rechtfertigen sollten, schon dann statthaft, wenn nur in bezug auf eine dieser Begründungen ein wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG vorliege; es komme für die Statthaftigkeit der Revision nicht darauf an, ob auch die hinsichtlich der anderen Begründung geltend gemachten Rügen wesentlicher Mängel des Verfahrens durchgreifen. Der 10. Senat des BSG hat insoweit ausgeführt, es sei eine andere Frage, ob das Berufungsurteil etwa allein aus der anderen vom Berufungsgericht gegebenen Begründung gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG aufrechterhalten werden könne. Damit ist verdeutlicht worden, daß die Frage, ob das mit der sogenannten Verfahrensrevision (alten Rechts) angefochtene Urteil des LSG auf dem gerügten und vorliegenden wesentlichen Verfahrensmangel "beruht", bei der Prüfung der Begründetheit der - wegen des Verfahrensmangels nunmehr statthaften - Revision zu beantworten ist. Diese Auffassung ergibt sich ferner aus den - allgemein üblichen - Formulierungen des BSG in den Fällen, in welchen bei einer wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels statthaften Revision die Sache - mangels ausreichender Feststellungen für eine abschließende Entscheidung des BSG - an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden mußte. Das Revisionsgericht hat nämlich dann nach der Feststellung der Statthaftigkeit der Revision stets ausgeführt, daß die Revision auch "begründet" ist, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (vgl. dazu BSG in SozR SGG § 162 Nr. 191 am Ende). Ist aber davon auszugehen, daß für die Statthaftigkeit der Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG idF vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 30. Juli 1974 es genügte, wenn ein substantiierter Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift vorlag und die Frage, ob das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruhte, zur Begründetheit der - nunmehr statthaften - Revision gehörte, so gilt dies auch für den § 150 Nr. 2 SGG, der im Wortlaut mit der Vorschrift des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG aF völlig übereinstimmt. Wenn es - wie der 10. Senat des BSG in dem o. a. Urteil ausgeführt hat - Sinn und Zweck der sogenannten Verfahrensrevision des früheren Rechts war, ein fehlerhaft zustande gekommenes Urteil der materiellen Prüfung des Revisionsgerichts zuzuführen, so gilt dies in verstärktem Maße bei der Zulässigkeit der Berufung nach § 150 Nr. 2 SGG; dies deshalb, weil das Berufungsgericht dann in die Lage versetzt und nach § 157 SGG verpflichtet ist, den Streitfall in gleichem Umfange wie das SG zu prüfen; es ist also dann in der Lage, unter Ausräumung des Verfahrensmangels den Streitfall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wie bei einer sonst zulässigen Berufung voll nachzuprüfen.
Diese Auffassung des erkennenden Senats wird durch die Änderung der Fassung des § 150 SGG und die Neufassung des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG durch das o. a. Änderungsgesetz bestätigt. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Insoweit ist zu beachten, daß - im Gegensatz zum früheren Recht nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG aF - im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde bei der Prüfung der Zulassung der Revision die materielle Rechtslage nicht außer Betracht bleibt. Durch die Änderung des § 150 SGG ist in dessen Nr. 1 bei der sogenannten Divergenzberufung nunmehr ausdrücklich die Zulassungspflicht nur dann vorgesehen, wenn das Urteil des SG von einer Entscheidung der in § 150 Nr. 1 SGG nF bezeichneten Gerichte abweicht "und auf dieser Abweichung beruht". Demgegenüber ist die Fassung des § 150 Nr. 2 SGG nicht geändert worden und lautet - wie vor dem 1. Januar 1975, dem Inkrafttreten des o. a. Änderungsgesetzes - dahingehend, daß die Berufung ... zulässig ist, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird. Das SGG fordert demnach für die Zulässigkeit der Berufung wegen Verfahrensmangels nicht, daß das angefochtene, verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Urteil auf dem gerügten und vorliegenden Mangel beruht; dies betrifft allein die Begründetheit der (zulässigen) Berufung.
Soweit das LSG sich zur Stütze seiner Auffassung auf die Entscheidung des BAG vom 10. März 1965 (AP ArbGG § 72 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 27 Divergenzrevision) bezieht, verkennt das Berufungsgericht, daß nach § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG - wie jetzt in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG und § 150 Nr. 1 SGG für die Berufung - die Revision nur dann zulässig ist, wenn das angefochtene Urteil nicht nur in dem in jener Vorschrift bezeichneten Umfange abweicht, sondern auch auf dieser Abweichung beruht; letzteres ist also eine Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels und gehört nicht erst zu seiner Begründetheit.
Nach allem hätte das LSG die Berufung als zulässig ansehen und statt eines Prozeßurteils ein Sachurteil erlassen müssen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Mangels ausreichender Feststellungen für eine abschließende Sachentscheidung des erkennenden Senats ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dabei wird folgendes zu beachten sein: Der Kläger hat keine Hilfe zur Förderung der Arbeitsaufnahme begehrt, da er kein Arbeitsuchender gewesen ist. Dagegen kann sein Anspruch nach § 57 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) begründet sein (vgl. im einzelnen Urteil des Senats vom 11. März 1976 - 7 RAr 148/74-, auch hinsichtlich der Ausführungen zur Frage der Eingliederung Behinderter und zu § 68 AReha sowie Urteil vom 11. Mai 1976 - 7 RAr 121/74 -).
Hinsichtlich der sogenannten Fristversäumnis wird das LSG zu berücksichtigen haben, daß der § 68 AReha 1970 im Rahmen der Ansprüche nach § 57 AFG nur entsprechend anzuwenden ist; ferner kann davon ausgegangen werden, daß die Nachsichtgewährung "in begründeten Fällen" gegenüber den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - unverschuldete Versäumung (§ 67 SGG) - erleichtert werden sollte und zusätzlich durch die vorgesehene Härteregelung eine auf die Verhältnisse von Behinderten bezogene Entscheidung ermöglichen soll, so daß bei nicht allzu groben Verstößen bei der Antrags- und Mitwirkungspflicht des Behinderten regelmäßig eine Sachentscheidung in Betracht kommen dürfte.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen