Orientierungssatz
Sind auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers Polizeibedienstete in einem Abschnitt hinter der Ostfront zur Bekämpfung der durch die Front durchgesickerten und hinter der Front gelandeten Partisanenverbände eingesetzt worden, so sind derartige Dienstleistungen grundsätzlich dem militärischen Dienst zuzurechnen.
Normenkette
BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, § 3 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1950-12-20
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe des in Moghilew/Rußland durch Selbsttötung verstorbenen Meisters der Schutzpolizei H.H. Während des zweiten Weltkrieges gehörte er als Polizeimeister zum Stabe des Generals der Waffen-SS, des Obergruppenführers v.d. B.-Z. (B.-Z.), dessen Dienstbereich als höherer SS- und Polizeiführer Rußland-Mitte war. Die dort eingesetzten Polizei-Bataillone hatten in erster Linie die Aufgabe, die Partisanen zu bekämpfen. Am 8. Februar 1943 erschoß sich der Ehemann der Klägerin. Als Grund für diese Tat führte er in einem Abschiedsbrief unterträgliche Magenschmerzen an; in diesem Brief hatte er aber auch "massive Beschuldigungen gegen einzelne höhere Vorgesetzte" erhoben. Die Klägerin beantragte am 17. März 1952 Witwenrente. Die Versorgungsverwaltung lehnte den Antrag ab, weil nicht erwiesen sei, daß schädigende Einwirkungen die freie Willensbestimmung des Ehemanns beeinträchtigt hätten. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat auf Klage mit Urteil vom 16. Dezember 1963 die Verwaltungsbescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin vom 1. März 1952 an Witwenrente zu zahlen. H. sei bei der Partisanenbekämpfung eingesetzt gewesen. Die Art der Partisanenbekämpfung und seine dienstliche Belastung habe seinen Entschluß zur Selbsttötung mitbestimmt (§ 1 Abs. 2 Buchst. a, § 5 Abs. 1 Buchst. a des Bundesversorgungsgesetzes -BVG-). Das Landessozialgericht (LSG) wies mit Urteil vom 9. Juli 1964 die Berufung des Beklagten als unbegründet zurück. Der Ehemann der Klägerin habe zwar als aktiver Polizeibeamter keinen militärischen Dienst geleistet, die Polizeieinheiten, bei denen er Dienst leistete, seien auch nicht in die Waffen-SS eingegliedert gewesen. Er habe aber militärähnlichen Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG geleistet, weil die Polizeitruppenverbände auf Befehl des OKH zur Partisanenbekämpfung eingesetzt waren. Der Ehemann der Klägerin sei im Zeitpunkt der Selbsttötung in einem Zustand gewesen, der die freie Willensbestimmung wesentlich beeinträchtigt habe. Dieser Zustand sei durch den militärähnlichen Dienst mit bedingt gewesen. Das LSG ist bei dieser Entscheidung dem Gutachten des Prof. Dr. Dr. K. vom 17. November 1963 gefolgt, wonach die Nichtbehandlung des Magenleidens und starke dienstliche Beanspruchung sowie andere dienstliche Belastungen zu erheblicher seelischer Beeinträchtigung bis zur Ausweglosigkeit geführt hatten (s. hierzu BSG vom 29. Mai 1964 - 2 RU 96/59 -). Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 1. September 1964 zugestellte Urteil am 22. September 1964 Revision mit dem Antrag eingelegt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
Er rügt im Zusammenhange mit einem Verstoß gegen § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unrichtige Anwendung des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG. Die dem Zeugen B.-Z. unterstellten Polizeieinheiten seien keinem militärischen Befehlshaber unterstellt gewesen; sie hätten Polizeidienst geleistet, auch soweit die Verbände Partisanen bekämpften. Es sei auch nicht auszuschließen, daß der Verstorbene die Mannschaften zur Judenerschießung zusammengestellt habe. Das LSG hätte sich daher gemäß § 103 SGG gedrängt fühlen müssen, den Aufgabenbereich der dem Zeugen B.-Z. unterstellten Polizeieinheiten aufzuklären. Die Vermutungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. rechtfertigten nicht die Feststellung, daß das Magenleiden des Verstorbenen auf wehrdienstliche Einflüsse zurückgehe. Es müsse vielmehr bezweifelt werden, ob das Magenleiden und der Ausschluß der freien Willensbestimmung auf militärischem Dienst beruhten.
Die Vertreter der Klägerin beantragen,
die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Aufgabe der Polizeieinheiten sei es gewesen, im rückwärtigen, jedoch frontnahen Kriegsgebiet die Partisanen zu bekämpfen. Nach Schilderung der Zeugen G., F. und K. hätten eigentliche Polizeiaufgaben nicht vorgelegen. Der Einsatz zur Bandenbekämpfung habe sich vom militärischen Dienst in keiner Weise unterschieden. Die Revision habe im übrigen nicht aufgezeigt, zu welchem Ergebnis eine weitere Sachaufklärung geführt haben würde. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 103 SGG sei daher nicht hinreichend substantiiert. Neben den Aussagen des Zeugen B.-Z. hätten zur Aufklärung des Sachverhalts auch die Aussage der Klägerin und der vorgelegte letzte Brief des Verstorbenen beigetragen. Das LSG hätte im übrigen dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Dr. K. wegen seiner Überzeugungskraft folgen dürfen; so daß es auch nicht § 128 SGG verletzt hätte.
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 164 SGG); sie ist jedoch nicht begründet.
Sachlich-rechtlich ist das LSG, wie auch die Revision einräumt, zutreffend von § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG ausgegangen. Danach gilt als militärähnlicher Dienst der auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete Dienst. Hierunter fällt auch grundsätzlich der auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete Dienst einer Polizeieinheit. Dieser Auffassung steht auch das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 18. August 1961 (BVBl 1961, 130, Nr. 74) nicht entgegen; zwar verneint dieser Erlaß militärähnlichen Dienst, wenn aktive Polizeibeamte in Polizeieinheiten bei den Polizeitruppenverbänden Dienst geleistet haben, mag auch ihr Einsatz im einzelnen Fall dem von Soldaten entsprochen haben. Das Rundschreiben nimmt aber ausdrücklich den unter § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG fallenden Sachverhalt der Dienstleistung eines einzelnen Polizeibeamten oder einer Polizeieinheit auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht aus. Auch steht die in dem Rundschreiben vom 18. August 1961 erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28. Januar 1960 (BVerwGE 10, 129) der Annahme militärähnlicher Dienst durch aktive Polizeibeamte nicht entgegen; denn das BVerwG hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Schutzpolizeibeamten militärischen oder militärähnlichen Dienst leisteten, sondern darüber, ob sie beamtenrechtlichen Dienst geleistet haben. Diese letztere Frage hat das BVerwG mit Recht auch für den Fall bejaht, daß die Polizeiverbände einem Wehrmachtsoffizier unterstellt waren, wenn nur das Polizeibeamtenverhältnis fortgedauert hat. Die Entscheidung des BVerwG schließt also nicht aus, daß mit dem beamtenrechtlichen Dienst zugleich militärischer (militärähnlicher) Dienst geleistet worden ist. Militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 BVG ist auch nicht schon deshalb zu verneinen, weil eine Polizeieinheit nicht der Wehrmacht eingegliedert war; es genügt vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes eine Dienstleistung für Zwecke der Wehrmacht auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers. Der vom Senat vertretenen Auffassung steht auch nicht die gleichfalls im Rundschreiben des BMA vom 18. August 1961 genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) für Zivilsachen (BGHZ) vom 20. September 1956 - II ZR 79/55 - (NJW 1957, 223 - Lindenmaier-Möhring, Nachschlagwerk des BGH, DBG § 107 Nr. 2) entgegen. Diese geht - wohl unter dem Gesichtspunkt der Doppelversorgung - davon aus, daß sich der Anspruch auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge nicht mit dem Anspruch auf Unfallschutz nach dem BVG verträgt. Insoweit kann dieser Entscheidung zwar nicht gefolgt werden. Denn aus § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG, wonach der Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemein beamten-rechtlichen Bestimmungen und aus der beamten-rechtlichen Unfallfürsorge ruht, geht gerade hervor, daß beide Ansprüche, die auf dieselbe Ursache zurückgehen, nebeneinander bestehen können, wenn auch einer dieser Ansprüche ruht. Dem BGH ist jedoch dahin zu folgen, als er wehrdienstliche Leistungen dann annimmt, wenn das Risiko der Dienstleistung für das Aufgabengebiet der Beamten weit geringer als für die Dienstleistung im Wehrmachtsbereich ist. Abgestellt auf das unterschiedliche Risiko und auf die verschiedenartigen Aufgaben eines Beamten der Schutzpolizei und eines Soldaten ist der BGH mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Partisanenbekämpfung im besetzten Feindesland auch unter Berücksichtigung der im Krieg bestehenden Verhältnisse nicht Aufgabe ist, die einem Beamten der zivilen Polizei zukäme, "dies war vielmehr eine rein militärische Aufgabe".
Sind sonach auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers Polizeibedienstete in einem Abschnitt hinter der Ostfront zur Bekämpfung der durch die Front durchgesickerten und hinter der Front gelandeten Partisanenverbände eingesetzt worden, so sind derartige Dienstleistungen grundsätzlich dem militärischen Dienst zuzurechnen.
Die Revision greift in diesem Zusammenhang zunächst die Feststellung des LSG an, daß die von dem ehemaligen SS-General B.-Z. in Rußland-Mitte befehligten, in erster Linie zur Partisanenbekämpfung eingesetzten rd. 30 Polizeibataillone auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG geleistet hätten. Sie bringt vor, daß die Polizeiverbände im Rahmen eines Polizeidienstverhältnisses Dienst leisteten, selbst wenn sie zur Partisanenbekämpfung eingesetzt worden seien. Lediglich die Zusammenfassung der im Partisanenkampf stehenden Polizeiverbände sei vom OKH befohlen worden. So sei auch der Bericht des Chefs der Ordnungspolizei vom 25. September 1943 zu versehen. Des weiteren sei zweifelhaft, ob der Ehemann der Klägerin für den Einsatz im Partisanenkampf tätig gewesen sei. Auf diese Rüge hin ist zu prüfen, ob der Einsatz der Polizeiverbände von der Wehrmacht (OKW oder OKH) angeordnet oder wenigstens veranlaßt worden war und ob dieser Einsatz den Zwecken der Wehrmacht gedient hatte.
Was den Einsatzbefehl des OKG betrifft, so hat das LSG sich auf die Aussage des Zeugen B.-Z. vom 17. Februar 1955 und auf die Bekanntmachung des Chefs der Ordnungspolizei P 26/43 vom 28. Februar 1943 berufen. Diese Beweismittel bestätigten, daß die Polizeiverbände bei dem Befehlshaber des Heeresgebiets Rußland-Mitte, dem General der Infanterie v. Sch., und vom Januar 1942 an dem Zeugen B.-Z. als Bevollmächtigtem für die Partisanenbekämpfung unterstellt waren. Auch nach Januar 1942 war das Verhältnis zur Wehrmacht nicht gelöst, sondern der Einsatz der Polizeiverbände dient nach wie vor den "Aufgaben in den rückwärtigen Heeresgebieten". Aus dem Bericht des Chefs der Ordnungspolizei vom 28. Februar 1943, daß "auf Befehl des OKH die gesamten im Bandenkampf stehenden Verbände des mittleren Heeresabschnittes im gesamten rückwärtigen Gebiet der Ostfront zusammengefaßt werden", brauchte nicht, wie die Revision meint, auf eine bloße organisatorische Verfügung des OKH geschlossen zu werden. Vielmehr konnte das LSG aus dem weiteren Teil des Berichtes, in dem von dem Kampfeinsatz zur Säuberung des Gebiets gesprochen wird, folgern, daß das OKH zumindest noch eine fachliche, d.h. militärische Befehlsgewalt in den rückwärtigen Gebieten der Ostfront ausgeübt und diese sich auch auf die Polizeiverbände, wenn auch nur an der Spitze, unmittelbar erstreckt hat. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen B.-Z. vom 17. Februar 1955 ergibt sich ferner, daß der Ehemann der Klägerin Quartiermeisteraufgaben hatte, also für Nachschub und Einsatz der Polizeiverbände zu sorgen hatte. Diese Feststellungen sind auch durch die Vernehmung des Zeugen B.-Z. vom 18. November 1961 in den hier entscheidenden Punkten bestätigt worden. Denn aus dieser Zeugenaussage ergibt sich, daß diese in Rußland-Mitte eingesetzten Polizeiverbände zumindest nicht in erster Linie Ordnungsaufgaben hatten, sondern die Hauptaufgabe, die Partisanen zu bekämpfen und die rückwärtigen Gebiete von Partisanen zu säubern, um den Nachschub für die Fronttruppen zu sichern. Aus diesen Beweismitteln zusammen mit den übrigen Aussagen der gehörten Zeugen konnte das LSG ohne Verstoß gegen das Recht der Beweiswürdigung (§ 128 SGG) entnehmen, daß die Angehörigen der Polizeiverbände die Hauptaufgabe hatten, das rückwärtige Heeresgebiet von Partisanen zu säubern, und daß für den militärischen Teil dieser Maßnahme das OKH auch noch Befehlsgewalt hatte, als die Stellung des Zeugen B.-Z. als "Höherer SS- und Polizeiführer Rußland-Mitte" mehr Selbständigkeit erlangte. Denn es ist einleuchtend, daß das OKH, das für den Erfolg der Fronttruppen verantwortlich ist, nicht weite Gebiete zwischen der Befehlszentrale und der Front der Sicherheit durch Verbände anvertrauen konnte, auf die sie auch nicht mittelbar durch dienstliche Befehle hätte Einfluß ausüben können. Die vorhandenen Beweismittel konnten also dem LSG genügen, um die für seine Entscheidung von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus für notwendig gehaltenen Feststellungen zu treffen, so daß es nicht genötigt war, insoweit den Sachverhalt in der von der Revision aufgezeigten Richtung weiter aufzuklären. Damit steht fest, daß die in Rußland-Mitte 1942 eingesetzte Polizeieinheit des Klägers militärähnlichen Dienst geleistet hat.
Es bleibt noch zu prüfen, ob im besonderen der Verstorbene an der Partisanenbekämpfung teilgenommen hat. Wie sich aus der Aussage des Zeugen B.-Z. ergibt, hatte er Quartiermeisteraufgaben, also Fragen des Personal- und Materialnachschubs, der Diensteinteilung usw. zu erledigen. Er war verpflichtet, im Bereich des partisanenverseuchten Gebietes zu den einzelnen Bataillonen in das Einsatzgebiet zu fahren. Diese Tätigkeit im Partisanengebiet war so gefährlich, daß sie der unmittelbaren Bekämpfung der Partisanen im Risiko nicht meßbar nachsteht. Ob der Ehemann der Klägerin neben dieser seiner Hauptaufgabe in der Partisanenbekämpfung auch noch an der Judenvernichtung teilgenommen hat, hat das LSG nicht festgestellt. Für seine Entscheidung konnte es auch genügen festzustellen, daß der Aufgabenbereich der Polizeiverbände überwiegend der Partisanenbekämpfung in Rußland-Mitte im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG gegolten hat. Mithin hat das LSG ohne Rechtsirrtum die Dienstleistungen des Ehemanns der Klägerin dem militärähnlichen Dienst zugerechnet.
Schließlich greift die Revision die Beweiswürdigung des LSG insoweit an, als es sich das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. zu eigen gemacht hat. Das Gutachten ist jedoch nach Aufbau und Inhalt und auch nach den Beweisunterlagen, welche den Ausgangspunkt für die Schlüsse des Sachverständigen bildeten, nicht fehlerhaft. Der Sachverständige hat sich auch nicht auf Vermutungen, wie die Revision meint, gestützt, sondern hat psychische Tatbestände in den Zusammenhang mit den Dienstverhältnissen und ihre Ertragbarkeit, bezogen auf ein menschliches Schicksal, untersucht. Dem konnte das LSG folgen. Die Revision verkennt, daß der schon magenkranke Ehemann der Klägerin mit seiner Nervenkraft teils durch die übermäßige dienstliche Beanspruchung, teils aber auch durch tatsächliches oder vermeintliches dienstwidriges Verhalten seiner Vorgesetzten am Ende seiner physischen und psychischen Kräfte war, so daß das LSG ihm eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Willensbestimmung zugute rechnen konnte.
Damit ist der Tod, der den Ehemann der Klägerin aus dieser für ihn ausweglosen Situation erlösen sollte, gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG versorgungsrechtlich geschützt, weil die Tötung nicht absichtlich herbeigeführt war. Das LSG konnte aus den Umständen folgern, daß auch bei zumutbarer Anspannung seines Willens der Verstorbene nicht mit den dienstlichen Verhältnissen mehr fertig werden konnte (§ 1 Abs. 4 BVG; ebenso BSG 1, 150, 11, 50). Das LSG hat mithin frei von Rechtsirrtum und Verfahrensmängeln entschieden. Die Revision des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen