Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung von Rehabilitanden bei Streit über deren versicherungsrechtliche Beurteilung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Beiladung eines Versicherten (SGG § 75 Abs 2), wenn das Krankenversicherungsverhältnis nach RVO § 311 S 1 Nr 3 fortbesteht und nur der Beginn des Zeitpunkts der Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers streitig ist, von dem an er nach RVO § 381 Abs 3a Nr 2 die Beiträge zur KV zu tragen hat.
2. Zur Frage, wann ein Träger öffentlicher Verwaltung gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung einen Verwaltungsakt erlassen kann.
3. Zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Rehabilitationsträger, der nach RVO § 381 Abs 3a Nr 2 die Beiträge zur KV für einen Versicherten zu tragen hat, der Übergangsgeld bezieht, besteht insoweit ein Über- und Unterordnungsverhältnis.
4. Auch bei Wiedererkrankungen sind die nach RVO § 381 Abs 3a Nr 2 vom Rehabilitationsträger zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge für jeden Erkrankungsfall getrennt zu berechnen.
5. Zum allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
Leitsatz (redaktionell)
Bei Streit zwischen der Krankenkasse und dem Rehabilitationsträger über die Beitragspflicht zur Krankenversicherung nach RVO § 381 Abs 3a Nr 2 braucht der Versicherte nicht beigeladen zu werden, wenn sein Versicherungsverhältnis von dem Streit nicht betroffen wird.
Normenkette
SGG § 54 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, Abs. 4 Fassung: 1953-09-03, § 75 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; RVO § 311 S. 1 Nr. 3 Fassung: 1974-08-07, § 380 Fassung: 1956-06-12, § 381 Abs. 3a Nr. 2 Fassung: 1974-08-07, § 393 Abs. 1 Fassung: 1974-08-07, § 1399 Fassung: 1974-08-07; VwVfG § 35 Abs. 1 Fassung: 1976-05-25
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 04.07.1977; Aktenzeichen S 19 Kr 40/77) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4. Juli 1977 aufgehoben. Der Bescheid (Beitragsrechnung) der Beklagten vom 1. März 1976 wird, soweit er die Versicherte D betrifft, teilweise aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41,28 DM zurückzuzahlen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Berechnung von Krankenversicherungsbeiträgen gegenüber dem Rehabilitationsträger nach § 381 Abs 3a Nr 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auf Grund von Übergangsgeldbezug bei wiederholten Wiedererkrankungen eines Versicherten die Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld getrennt oder als Einheit zu behandeln sind.
Die bei der Beklagten gegen Krankheit versicherte C D (D.) erlitt am 15. Juli 1957 einen von der Klägerin anerkannten Arbeitsunfall. D. war unfallbedingt vom 10. November bis 22. Dezember 1975 und vom 5. bis 12. April 1976 arbeitsunfähig. Während dieser Zeiten führte die Klägerin jeweils berufsgenossenschaftliche Heilverfahren durch. Die Beklagte zahlte im Auftrag der Klägerin an D. Übergangsgeld, das ihr die Klägerin erstattete. Die Beklagte forderte von der Klägerin mit Beitragsrechnung vom 1. März 1976, soweit sie die Versicherte D. betraf, Krankenversicherungsbeiträge für den 22. Dezember 1975 in Höhe von 5,06 DM und für die Zeit vom 5. bis 12. April 1976 in Höhe von 41,28 DM. Die Klägerin zahlte an die Beklagte 5,06 DM, verweigerte aber die Zahlung von 41,28 DM. Diesen Betrag behielt daraufhin die Beklagte durch Aufrechnung ein. Sie führte dazu aus: Dem Wortlaut des § 381 Abs 3a Nr 2 RVO und den Gesetzesmaterialien sei unmittelbar nichts für die Berechnung des Beginns der siebenten Woche des Bezugs von Übergangsgeld in Wiedererkrankungsfällen zu entnehmen. Jedoch seien wiederholte Übergangsgeldzahlungen wegen derselben medizinischen Ursache zusammenzurechnen, weil ein einheitlicher Versicherungsfall bestehe. Die Klägerin widersprach dem. Mit der Klage forderte sie von der Beklagten die einbehaltenen 41,28 DM zurück, da jede Wiedererkrankung, während der Übergangsgeld gezahlt werde, für sich zu betrachten sei. Da D. nur für acht Tage Übergangsgeld bezogen habe, sei sie nicht nach § 381 Abs 3a Nr 2 RVO beitragspflichtig.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 4. Juli 1977).
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Sprungrevision eingelegt, der die Beklagte schriftlich zugestimmt hat. Sie rügt eine Verletzung des § 381 Abs 3a Nr 2 RVO.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 41,28 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Der Bescheid (Beitragsrechnung) der Beklagten vom 1. März 1976, soweit er die Versicherte D. betrifft, ist teilweise aufzuheben. Die Beklagte hat der Klägerin 41,28 DM zurückzuzahlen.
Mit Recht hat das SG keinen Anlaß gesehen, die Versicherte D. zum Rechtsstreit nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen. Das Versicherungsverhältnis der D. zur Beklagten als Krankenversicherungsträger wird nämlich von dem Streit der Beteiligten nicht betroffen. D. war bei der Beklagten gegen Krankheit pflichtversichert. Solange sie von der Klägerin Übergangsgeld bezog, blieb ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten als Versicherungspflichtige nach § 311 Satz 1 Nr 3 RVO auf jeden Fall erhalten. Die Mitgliedschaft der D. bestand unabhängig davon fort, wie die Streitfrage zu beantworten ist, ob bei der Berechnung von Krankenversicherungsbeiträgen auf Grund von Übergangsgeldbezug bei wiederholten Wiedererkrankungen eines Versicherten die Zeiten des Bezugs von vom Rehabilitationsträger getragenem Übergangsgeld getrennt oder als Einheit zu behandeln sind.
Die Klägerin hat ihr Begehren bisher mit einer Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) verfolgt. Sie verlangt nämlich, daß die Beklagte verurteilt wird, ihr 41,28 DM an zuviel getragenen Krankenversicherungsbeiträgen zurückzuzahlen. Indes läßt ihr gesamtes Vorbringen erkennen, daß sie sich durch die Beitragsrechnung der Beklagten vom 1. März 1976 beschwert fühlt, mit der diese ua die Versicherte D. betreffende Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt und von der Klägerin gefordert hat. Insoweit hat die Beklagte die Klägerin durch einen Bescheid in Anspruch genommen, den diese ersichtlich nicht hinzunehmen bereit ist. Es ist daher gerechtfertigt, die von der Klägerin erhobene Leistungsklage in eine verbundene Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) umzudeuten.
Soweit danach die Klägerin den Bescheid (Beitragsrechnung) der Beklagten vom 1. März 1976 für die Zeit vom 5. bis 12. April 1976 aufgehoben wissen will, hat diese Aufhebungsklage Erfolg. Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt. Einen solchen zu erlassen war die Beklagte berechtigt. Das Sozialversicherungsrecht kennt keine eigene gesetzliche Bestimmung des Begriffs des Verwaltungsakts. Daher kann auch im Sozialversicherungsrecht auf die Begriffsbestimmung in § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zurückgegriffen werden, zumal diese Definition im wesentlichen den in Rechtsprechung und Rechtslehre seit langem entwickelten Grundsätzen zum Verwaltungsakt entspricht (vgl Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. Juli 1973 zum Entwurf des VwVfG, BT-Drucks 7/910, S. 56f; Kopp, VwVfG, 1976, § 35, Anm 1; derselbe, VwGO, 2. Aufl 1976, § 42, Anm 9a; Eyermann/Fröhler, VwGO, 7. Aufl 1977, § 42, Rdnrn 12 bis 14). § 35 Satz 1 VwVfG definiert den Verwaltungsakt als "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist".
Der streitige Beitragsbescheid erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts: Er enthält eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - Anforderung von Krankenversicherungsbeiträgen auf Grund von Übergangsgeldzahlungen der Klägerin -, diese Beitragsanforderung ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet - der Beitragsbescheid wendet sich unmittelbar an die Klägerin - und ist von der Beklagten als Behörde erlassen. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin und die Beklagte an sich als Versicherungsträger und rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts rechtlich gleichgeordnet sind. Es gehört zum Wesen eines Verwaltungsakts, daß er, indem er eine Regelung trifft, dem Adressaten gebietet. Das schließt sachnotwendig die Überordnung des Gebietenden über den Gebotsunterworfenen ein. Im Regelfall liegt das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen einer einen Verwaltungsakt erlassenden Behörde und dem Betroffenen deutlich zutage. Im Beitragsrecht tritt die Über- und Unterordnung augenfällig in Erscheinung, soweit die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe entscheidet (§ 1399 Abs 3 RVO; § 121 Abs 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes; § 182 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes). Falls sich - wie in den meisten Fällen - der Beitragseinzug nicht ohne einen Verwaltungsakt der Einzugsstelle durch schlichtes Verwaltungshandeln vollzieht (vgl BSGE 15, 118, 124), ist die Einzugsstelle auf Grund des ihr übertragenen Beitragseinzugs im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags befugt, Verwaltungsakte zu erlassen.
Ein Über- und Unterordnungsverhältnis kann aber auch zwischen an sich in ihrer Rechtsstellung Gleichgeordneten vorhanden sein, wenn einem von ihnen für eine bestimmte Aufgabe ein gesetzlicher Auftrag erteilt und ihm insoweit eine Regelungsmacht übertragen ist. So werden seit jeher Maßnahmen der Aufsicht gegenüber Selbstverwaltungsträgern wegen des sachgebotenen Über- und Unterordnungsverhältnisses als Verwaltungsakte angesehen (vgl BVerwGE 19, 121; BVerwG DVBl 1965, 86; BSGE 31, 247, 249; Bachof, Festschrift für Laforet, 1952, S. 285, 287, 313; Peter Krause, Rechtsformen des Verwaltungshandelns, Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 229, 1974, S. 142; Salzwedel, Die Lehre vom Verwaltungsakt in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, in: Rechtsschutz im Sozialrecht, 1965, S. 197, 212 ff). Ob Träger der öffentlichen Verwaltung im Verhältnis zueinander über- und untergeordnet sind, ist nur auf Grund ihrer jeweiligen Rechtsbeziehungen zu entscheiden (BSG SozR 5910 § 90 Nr 2; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1976 - 12/7 RAr 70/75 - SozSich 1976, 349 = USK 76195 = AuB 1977, 390 mit Anm Hoppe). Es kommt also darauf an, ob zwischen den Verwaltungsträgern ein dem Regelverhältnis von Verwaltung und Betroffenem vergleichbares Rechtsverhältnis besteht, das die Züge von Über- und Unterordnung trägt (vgl Peter Krause, aaO, S. 142f). Das ist hier der Fall. Die Beklagte als Krankenversicherungsträger gebietet der Klägerin als Rehabilitationsträger, die vom Rehabilitationsträger auf Grund von Übergangsgeldzahlungen an D. zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge an sie, die Beklagte, zu zahlen (§§ 381 Abs 3a Nr 2, 393 Abs 1 RVO). Allerdings ist weder in den Vorschriften der §§ 381 Abs 3a Nr 2, 393 Abs 1 RVO noch in sonstigen Vorschriften ausdrücklich geregelt, daß der Krankenversicherungsträger berechtigt ist, die Krankenversicherungsbeiträge gegenüber dem Rehabilitationsträger festzusetzen und von ihm einzuziehen. Eine dem § 1399 RVO entsprechende Vorschrift über die Befugnis der Einzugsstelle, Verwaltungsakte über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu erlassen (§ 1399 Abs 3 RVO), fehlt. Dennoch ergibt sich die Entscheidungsberechtigung des Krankenversicherungsträgers für die Krankenversicherungsbeiträge unmittelbar aus der Natur der Sache. Der Krankenversicherungsträger kann die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht erfüllen, wenn ihm hierzu keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die erforderlichen Mittel werden vornehmlich durch Beiträge aufgebracht (§§ 380 ff RVO). Es kommt daher dem Krankenversicherungsträger zu, die jeweiligen Krankenversicherungsbeiträge vom Beitragspflichtigen zu fordern, falls dieser die von ihm geschuldeten Beiträge nicht bereits abgeführt hat. Ebenso wie der Krankenversicherungsträger gegenüber dem Arbeitgeber als Beitragsschuldner berechtigt ist, in einem Beitragsbescheid die Beiträge zur Krankenversicherung eines abhängig beschäftigten Arbeitnehmers festzusetzen und anzufordern, hat er das gleiche Recht auch gegenüber dem Rehabilitationsträger, der nach § 381 Abs 3a Nr 2 RVO beitragspflichtig ist, ohne daß ihn daran die sonstige Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts hindert.
Der zulässige Beitragsbescheid der Beklagten gegenüber der Klägerin ist jedoch für die Zeit vom 5. bis 12. April 1976 rechtswidrig. Er ist deshalb insoweit aufzuheben.
Nach § 381 Abs 3a Nr 2 RVO hat der das Übergangsgeld gewährende Rehabilitationsträger, hier die Klägerin, für einen Versicherten, der Übergangsgeld bezieht, das nicht nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes berechnet ist, die Beiträge zur Krankenversicherung vom Beginn der siebenten Woche des Bezugs von Übergangsgeld an zu tragen. Ihre Auffassung, daß wiederholte Übergangsgeldzahlungen des Rehabilitationsträgers wegen mehrerer Wiedererkrankungen des Versicherten für die Beitragsberechnung als Einheit zu behandeln seien, stützt die Beklagte darauf, die Wiedererkrankungen hätten dieselbe medizinische Ursache und beruhten auf demselben Versicherungsfall. Dabei verkennt sie, daß dies keine Voraussetzung für die Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers ist. § 381 Abs 3a Nr 2 RVO macht den Beginn der Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers lediglich von der Dauer der Übergangsgeldzahlungen abhängig. Insoweit kommt es allein darauf an, ob und wie lange der Versicherte vom Rehabilitationsträger Übergangsgeld bezogen hat. Wird länger als sechs Wochen Übergangsgeld bezogen, ist der Rehabilitationsträger mit Beginn der siebenten Woche des Bezugs von Übergangsgeld verpflichtet, von nun an Krankenversicherungsbeiträge zu tragen. Es wird also nur auf die tatsächliche Zahlung des Übergangsgelds abgehoben. Dies hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage - 12 RK 17/76 - (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Ersterkrankung oder eine Wiedererkrankung oder eine wiederholte Wiedererkrankung handelt. Für eine Zusammenrechnung mehrerer Bezugszeiten von Übergangsgeld auf Grund mehrerer Wiedererkrankungen bietet das Gesetz keinen Anhalt. Jeder Erkrankungsfall, für den der Versicherte Übergangsgeld bezieht, ist getrennt bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zu behandeln.
Für das von der Beklagten erstrebte gegenteilige Ergebnis spricht auch nicht die im Gesetzgebungsverfahren gegebene Begründung, § 381 Abs 3a Nr 2 RVO diene der Verwaltungsvereinfachung (BT-Drucks 7/1237, S 66, zu Nr 23 Buchst c). Selbst wenn man davon absieht, ob diese Begründung tragfähig ist, bezieht sie sich ausschließlich auf den Beginn der Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers, soweit dieser mehr als sechs Wochen lang dem Versicherten Übergangsgeld gewährt hat. Sie enthält aber nichts dazu, ab wann der Rehabilitationsträger die Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen hat, wenn der Versicherte auf Grund mehrerer Wiedererkrankungen Übergangsgeld bezogen hat.
Daraus folgt, daß die Klägerin für das in der Zeit vom 5. bis 12. April 1976 fortbestehende (§ 311 Satz 1 Nr 3 RVO) Krankenversicherungsverhältnis der Versicherten D. keine Krankenversicherungsbeiträge zu tragen hatte, weil dieser Zeitraum in der am 5. April 1976 beginnenden beitragsfreien Zeit von sechs Wochen lag.
Da somit eine Rechtsgrundlage für die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge für die Versicherte D. nicht vorhanden ist, hat die Klägerin die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 41,28 DM ohne Rechtsgrund entrichtet. Insoweit steht der Klägerin gegen die Beklagte in Ermangelung eines besonderen gesetzlichen Erstattungsanspruchs auf zu Unrecht entrichtete Beiträge für die streitige Zeit der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zu (anders ab 1. Juli 1977 § 26 der Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 23. Dezember 1976 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches - BGBl I 3845), durch den ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen wieder rückgängig gemacht werden können (vgl zB Langkeit, DOK, 1971, 341, 342; von Maydell, ZfS, 1973, 265, 266; Meydam, BlStSozArbR, 1977, 92, 93; Wallerath, DOV, 1972, 221).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1654155 |
BSGE, 296 |