Beteiligte
Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung einer Übergangsleistung gemäß § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO); umstritten ist, ob die dem Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) darauf anzurechnen ist.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger war seit April 1960 als abhängig beschäftigter Maler und Lackierer tätig. Im November 1989 zeigte der Lungenarzt Dr. St. bei der Beklagten das Vorliegen eines bei dem Kläger bestehenden Bronchialasthmas als Berufskrankheit (BK) nach Nr 4302 der Anlage 1 zur BKVO an. Wegen dieser Erkrankung gab der Kläger seinen Arbeitsplatz als Maler zum 31. Januar 1990 auf und war anschließend zunächst als Verkäufer in einem Baumarkt, dann als Hausmeister tätig.
Durch Bescheid vom 5. Juni 1990 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen der bei dem Kläger festgestellten Atemwegsbeschwerden ab, weil noch keine leistungsmindernde Beeinträchtigung der Lungenfunktion vorliege. Sie erkannte jedoch mit Schreiben gleichen Datums den Wechsel der Tätigkeit als Maßnahme nach § 3 BKVO an und sagte dem Kläger zu, einen hierdurch eingetretenen Minderverdienst durch Übergangsleistungen auszugleichen. Zunächst erbrachte sie vorläufige Leistungen. Für die Zeit vom 1. Februar 1990 bis zum 31. Januar 1991 erteilte die Beklagte den endgültigen Abrechnungsbescheid vom 14. Mai 1991. Als fiktiven Nettoverdienst errechnete sie einen Betrag in Höhe von 29.395,91 DM und als tatsächlichen Verdienst einen Betrag von 26.720,20 DM. Dem sich hieraus ergebenden Minderverdienst von 2.675,71 DM standen Vorschußleistungen in Höhe von 3.200,00 DM gegenüber; der danach überzahlte Betrag von 524,29 DM sollte mit dem Anspruch auf Minderverdienstausgleich des zweiten Jahres verrechnet werden.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch beanstandete der Kläger die Berechnung des Minderverdienstes, woraufhin die Beklagte weitere Ermittlungen anstellte. Von der BfA erfuhr sie, daß der Kläger aufgrund eines am 31. Januar 1990 eingetretenen Versicherungsfalles wegen der Auswirkungen eines abgeklungenen berufsbedingten Asthmabronchialleidens ab dem 1. Juni 1990 eine BU-Rente in Höhe von monatlich 944,15 DM erhielt. Sie teilte dem Kläger daraufhin mit, diese Rente sei auf den Minderverdienst anzurechnen, so daß ein solcher nicht mehr bestehe; von der Rückforderung des überzahlten Minderverdienstausgleichs werde abgesehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 1995 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Mai 1991 zurück. Bei der Feststellung des auszugleichenden Verdienstausfalls seien auch etwaige durch den Wechsel entstandene wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne der Unfallversicherungsträger auf eine entsprechende Einkommensdifferenz nach pflichtgemäßem Ermessen auch etwaige vom Versicherten bezogene Renten anrechnen. Für die Zeit vom 1. Februar 1990 bis zum 31. Januar 1991 errechne sich ein Minderverdienst von 2.675,71 DM, der mit den bereits geleisteten Vorschüssen verrechnet sei. Die BU-Rente sei damals noch nicht berücksichtigt worden, weil noch nicht festgestanden habe, ob sie wegen der BK gewährt werde; dies sei erst durch die Mitteilung der BfA vom 28. Februar 1993 bekannt geworden. Diese Rente hätte „nach der von der Berufsgenossenschaft gängigen Ermessenspraxis” auf den damaligen Minderverdienst angerechnet werden müssen. Der sehr geringe Minderverdienst von 2.675,71 DM im fraglichen Jahr sei durch die BU-Rente selbst bei einer nur sehr geringen Anrechnung vollständig ausgeglichen worden. Konkrete wirtschaftliche Nachteile, die dem Kläger aufgrund des Arbeitsplatzwechsels entstanden wären und die einer etwaigen Anrechnung der Rente entgegenstehen könnten, seien nicht zu erkennen.
Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Itzehoe (SG) Klage erhoben. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 28. Februar 1997 festgestellt, ein Minderverdienst sei in der Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 31. Januar 1995 nicht eingetreten. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 13. März 1997 abgewiesen, wobei es davon ausgegangen ist, daß der Bescheid vom 28. Februar 1997 nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden sei.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Beschluß vom 23. Januar 1998). Dieser habe im Berufungsverfahren klargestellt, daß er sein Begehren für die Zeit vom 1. Februar 1990 bis 31. Januar 1991 als erfüllt ansehe, so daß infolge dieser als Berufungs(teil-)rücknahme anzusehenden Erklärung bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens nur noch der Bescheid vom 28. Februar 1997 im Streit stehe. Da die Beklagte mit diesem Bescheid den bisher umstrittenen Leistungszeitraum abgeändert habe, gelte er nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im anhängigen Verfahren als mitangefochten. Nach seinem Vorbringen greife der Kläger nicht den der Beklagten bezüglich Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung zustehenden Ermessensspielraum an; auch der Senat stelle keinen Ermessensfehler fest und lege seinen weiteren Überlegungen die Ausführungen der Beklagten über Art, Dauer und Höhe der begehrten Übergangsleistungen zugrunde. Umstritten sei somit lediglich die gerichtlich voll überprüfbare Frage, ob der durch das Ausscheiden aus der gefährdenden Tätigkeit erlittene Schaden durch die BU-Rente kompensiert sei. Erst wenn feststehe, daß durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ein Minderverdienst bzw sonstiger wirtschaftlicher Nachteil in bestimmter Höhe entstanden sei, könne die Beklagte ihr Ermessen über Höhe und Dauer eines von ihr zu gewährenden Ausgleichs ausüben.
Der Kläger habe indes keinen Anspruch auf die begehrten Übergangsleistungen, weil er durch die Aufgabe der gefährdenden Arbeit keinen wirtschaftlichen Verlust erlitten habe; der ihm daraus entstandene Schaden sei durch die von der BfA gewährte BU-Rente voll gedeckt. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließe, stelle der Ausgleich nach § 3 Abs 2 BKVO einen echten Schadensersatz dar. Daher müßten grundsätzlich auch die Vorteile mitbetrachtet werden, die durch das zu dem Schaden führende Verhalten des Versicherten eingetreten seien. Bestehe – wie hier – der wirtschaftliche Schaden in einem Lohnausfall, seien insbesondere alle Leistungen mit Lohnersatzfunktion, zu denen auch die BU-Rente aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung zähle, zu berücksichtigen. Es brauche nicht abschließend entschieden zu werden, ob nur die wegen der befürchteten oder eingetretenen BK gewährte BU-Rente oder auch die nur aus Anlaß der Einstellung der gefährdenden Arbeit wegen einer schicksalsmäßigen Gesundheitsminderung beantragte und bewilligte BU-Rente anzurechnen sei, da die dem Kläger gewährte BU-Rente auf demselben Asthmabronchialleiden beruhe, dessentwegen er die gefährdende Malertätigkeit habe aufgeben müssen. Jedenfalls bei dieser Konstellation sei die BU-Rente schadensmindernd anrechenbar. Daß der Kläger die BU-Rente durch eigene Beiträge erworben habe, ändere daran nichts, da § 3 Abs 2 BKVO nicht darauf abstelle, wie der wirtschaftliche Vorteil zustande gekommen sei. Bei der BU-Rente handele es sich auch nicht um eine „Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit” iS des § 3 Abs 3 BKVO, so daß die Anrechenbarkeit nicht durch diese Vorschrift ausgeschlossen sei.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 3 Abs 2 BKVO. Für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 31. Januar 1995 seien noch Übergangsleistungen in Höhe von insgesamt 14.549,11 DM offen. Die Auffassung der Beklagten, seine BU-Rente sei im Rahmen des § 3 Abs 2 BKVO voll anzurechnen, sei rechtswidrig. Eine solche Anrechnung könne nur auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen. Der Gesetzgeber habe in § 3 Abs 3 BKVO ausdrücklich geregelt, daß die Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit neben der Übergangsleistung zu gewähren sei, aber keine Regelung über die Anrechnung der BU-Rente getroffen. Es gebe auch keine gesetzliche Bestimmung, die besage, daß die BU-Rente in voller Höhe oder zum Teil anzurechnen sei. Dies habe offensichtlich seinen Grund darin, daß die BU-Rente aus den zur gesetzlichen Angestelltenversicherung erbrachten Beiträgen erfolge; es handele sich um zwei verschiedene Sozialversicherungsbereiche mit verschiedenen Kassen, Beitrags- und Leistungssystemen.
Während die gesetzliche Unfallversicherung eingerichtet worden sei, um Schadensersatzprozesse zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu vermeiden, den aus ihr erbrachten Leistungen somit Schadensersatzfunktion zukomme, sei es nicht Sinn und Zweck der BU-Rente aus der Angestelltenversicherung, einen Schadensausgleich vorzunehmen. Aus dieser Systematik ergebe sich, daß die Übergangsleistung als Schadensausgleich zu zahlen sei und die BU-Rente hierauf nicht angerechnet werden könne.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 1998, das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 13. März 1997 sowie den Bescheid vom 28. Februar 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Übergangsleistungen gemäß § 3 BKVO für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 31. Januar 1995 in Höhe von insgesamt 14.549,11 DM zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält den mit der Revision angefochtenen Beschluß für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKVO für den streitigen Zeitraum, wie das LSG zutreffend entschieden hat.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene Bescheid vom 28. Februar 1997, mit dem die Beklagte über den jetzt noch streitigen Zeitraum entschieden hat, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieser Bescheid bereits von § 96 Abs 1 SGG erfaßt oder erst durch gewillkürte Klageänderung im Berufungsverfahren in den Prozeß einbezogen wurde; eines weiteren Vorverfahrens bedurfte es jedenfalls in beiden Fällen nicht (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 12 mwN).
Nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einem Versicherten zum Ausgleich der durch Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt (§ 3 Abs 2 Satz 2 BKVO). Auf die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs 2 BKVO gegeben sind. Dagegen steht die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSGE 78, 261, 262 = SozR 3-5670 § 3 Nr 2 mwN).
Durch § 3 Abs 2 BKVO sollen alle wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden, die der Berufswechsel verursacht. Zur Ermittlung dieser Nachteile ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Versicherten vor dem schadenbringenden Ereignis mit der danach bestehenden Situation zu vergleichen. Daher sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles, die sich auf die wirtschaftliche Lage auswirken, bei diesem Vergleich zu berücksichtigen. Der Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile stellt einen echten Schadensersatz dar. Ist aber ein Schaden zu ersetzen, der durch ein bestimmtes Ereignis entstanden ist, so sind grundsätzlich bei der Ermittlung der konkreten Höhe dieses Schadens auch die Vorteile zu berücksichtigen, die durch dieses Ereignis eingetreten sind (ständige Rechtsprechung des BSG, s zB BSGE 19, 157, 159 = SozR Nr 2 zu § 5 3. BKVO; BSGE 30, 88, 89 = SozR Nr 3 zu § 5 BKVO-Saar; BSG SozR 3-5670 § 3 Nr 1).
Bei diesem Vorteilsausgleich können im Rahmen des § 3 Abs 2 BKVO den auf der BK beruhenden Nachteilen nur solche Vorteile gegenübergestellt werden, die ihrerseits in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis – dem berufskrankheitsbedingten Berufswechsel bzw der Tätigkeitsaufgabe – stehen (BSG SozR 3-5670 § 3 Nr 1). Da der Vorteilsausgleich, dh die schadenmindernde Berücksichtigung mit dem Schadenseintritt verbundener wirtschaftlicher Vorteile, ein Grundelement des Schadensersatzrechts darstellt (vgl BSGE 30, 88, 89 = SozR aaO; für das Zivilrecht Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl 1999, Vorbem vor § 249 RdNr 119 ff), bedarf es hierfür keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorteile beschränkt sich nicht auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern erfaßt Vorteile unabhängig von ihrem Zustandekommen, also etwa auch Versicherungsleistungen aufgrund eigener Beitragsentrichtung.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß im vorliegenden Rechtsstreit angesichts dessen, daß der Kläger die Ermessensausübung hinsichtlich Art, Dauer und Höhe der Leistung nicht angreift, nur über die allein streitige, als tatbestandliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung gerichtlich voll überprüfbare Frage zu entscheiden ist, ob die dem Kläger von der BfA gewährte BU-Rente bei der Berechnung des Anspruchs auf Gewährung der Übergangsleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 1991 bis 31. Januar 1995 in Ansatz zu bringen ist. Davon hängt es hier ab, ob dem Kläger überhaupt ein Anspruch für den streitigen Zeitraum zusteht.
Das LSG hat zutreffend erkannt, daß es sich bei der im Streit stehenden BU-Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung um einen wirtschaftlichen Vorteil handelt, der bei der Ermittlung des durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit eingetretenen Schadens zu beachten ist. Besteht nämlich der durch ein bestimmtes Ereignis eingetretene wirtschaftliche Nachteil in einem Ausfall oder einer Minderung des Lohn- bzw Erwerbseinkommens, so sind als diesen möglicherweise ganz oder teilweise kompensierende Vorteile, insbesondere Ansprüche auf Gewährung solcher Leistungen, in Ansatz zu bringen, die prinzipiell eine Lohnersatzfunktion haben. Zweck der BU-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1246 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw § 23 des Angestelltenversicherungsgesetzes (nunmehr § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫) ist die Ersetzung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ausfallenden Lohn- bzw Erwerbseinkommens (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 80; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 664 c II). Zu dieser generellen Lohnersatzfunktion kommt bei der BU-Rente als konkretes schadensbezogenes Tatbestandselement hinzu, daß der Versicherte seinen „bisherigen Beruf” und auch eine zumutbare Verweisungstätigkeit infolge Krankheit usw nicht mehr ausüben kann (ständige Rechtsprechung, vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 49 mwN). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist davon auszugehen, daß der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, die sogenannte „gesetzliche Lohnhälfte” zu verdienen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 60; BSG Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/95 -). Die BU-Rente ist insoweit von ähnlicher Art wie die auf den knappschaftlichen Bereich beschränkten Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, um die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der durch die Übergangsleistung zu ersetzenden Schaden im Wege der Vorteilsausgleichung zu mindern ist (BSG SozR 5670 § 3 Nr 1 mwN).
Die Anrechnung eines wirtschaftlichen Vorteils auf den durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstandenen Minderverdienst im Wege der Vorteilsausgleichung ist indes nur dann gerechtfertigt, wenn er durch dieses Verhalten des Versicherten erlangt ist, also dieselbe Ursache hat. Für die Anrechenbarkeit einer BU-Rente bedeutet dies, daß der Versicherte sie nicht etwa bereits vor der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bezogen haben oder lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit der Tätigkeitsaufgabe erlangt haben darf, sondern daß sie iS der unfallversicherungsrechtlichen Kausalität der wesentlichen Bedingung auf der BK beruht, derentwegen der Versicherte zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit gezwungen worden ist (vgl Benz in Schulin, HS-UV, § 47 RdNr 134; Elster, Berufskrankheitenrecht, 2. Aufl, § 3 BKVO Anm 13). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn das LSG hat für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, daß die dem Kläger von der BfA gewährte BU-Rente auf demselben Asthmabronchialleiden beruht, dessentwegen der Kläger die gefährdende Malertätigkeit aufgeben mußte, mithin Identität zwischen der zur Aufgabe und der zur Gewährung der BU-Rente führenden Gesundheitsstörung bestand.
§ 3 Abs 3 BKVO steht der Anrechnung der BU-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Minderverdienst im Wege des Vorteilsausgleichs nicht entgegen. Danach ist die Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit neben der Übergangsleistung zu gewähren. Die Bestimmung bezieht sich ihrem klaren Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach allein auf die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 580, 581 RVO, die wegen ihres Charakters einer unabhängig vom konkreten Schaden gewährten abstrakten Entschädigung neben der für den Ausgleich der konkreten Einbußen bestimmten Übergangsleistungen erbracht werden soll (vgl BSG SozR 3-5670 § 3 Nr 2; Elster, Berufskrankheitenrecht, 2. Aufl, § 3 BKVO Anm 22; Mehrtens-Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Stand April 1998, G § 3 RdNr 5.8). Auf die BU-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Vorschrift daher nicht direkt und im Hinblick auf die oben dargestellte unterschiedliche Zwecksetzung dieser Leistung, jedenfalls teilweise den konkreten durch die Aufgabe des bisherigen Berufs entstandenen Schaden zu kompensieren, auch nicht entsprechend anzuwenden.
Entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem Fehlen einer ausdrücklich die Anrechnung von BU-Renten auf die Übergangsleistung anordnenden Rechtsvorschrift nicht auf den Willen des Gesetz- bzw des Verordnungsgebers geschlossen werden, dies nicht zuzulassen. Aus der Regelung in § 3 Abs 3 BKVO, daß die Verletztenrente neben der Übergangsleistung zu gewähren ist, muß vielmehr mit der Beklagten geschlossen werden, daß der Verordnungsgeber damit klarstellen wollte, daß es sich dabei um die Ausnahme von der grundsätzlich vorzunehmenden Anrechnung von auf mit der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Vorteilen bei der Ermittlung des auszugleichenden Minderverdienstes handeln soll.
Da die BU-Rente nach den bindenden berufungsgerichtlichen Feststellungen den dem Kläger durch die Aufgabe der Malertätigkeit entstandenen Schaden voll gedeckt, dh den aufgabebedingten Minderverdienst vollständig kompensiert hat, ist das auf Übergangsleistungen für den streitigen Zeitraum gerichtete Begehren des Klägers unbegründet. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Fundstellen