Leitsatz (amtlich)
Ein Epileptiker mit nur selten auftretenden Anfällen, der im Hauptberuf ungelernter Arbeiter (Schichtlohnschlepper) war und gesundheitlich noch in der Lage ist, ua Gartenarbeiten, auf die er zumutbar verwiesen werden kann, zu verrichten, kann nicht mit der Begründung als berufsunfähig angesehen werden, daß ihm das Arbeitsfeld praktisch verschlossen sei.
Normenkette
RKG § 46 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 23. März 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der ... 1915 geborene Kläger war bis zu seiner Vertreibung im Jahre 1945 in Ostdeutschland als landwirtschaftlicher Gehilfe tätig. In der Folgezeit war er in einem Fischereihafen und sodann als Tiefbauarbeiter beschäftigt. Am 23. Juli 1952 wurde er im Ruhrbergbau als Schichtlohnschlepper angelegt. Seit 1954 leidet der Kläger an Epilepsie. Nach seinem ersten Anfall im April 1954 feierte er krank und kehrte am 19. Oktober 1954 vom Bergbau ab. Seitdem bezieht er Fürsorgeunterstützung.
Am 17. September 1954 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung der Knappschaftsvollrente (Gesamtleistung). Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Dezember 1954 ab.
Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde am 8. März 1955 zurückgewiesen.
Am 25. März 1955 hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 13. Juni 1957 verurteilt, Invalidität ab 17. September 1954 anzunehmen und dem Kläger die Gesamtleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Es hält den Kläger für invalide, weil er wegen seines Anfallsleidens bei der heutigen Verkehrslage nicht mehr verkehrssicher sei. Zur Verrichtung von Arbeit gehöre nicht nur die Tätigkeit am Arbeitsplatz, sondern auch die Fähigkeit, den Arbeitsplatz aufzusuchen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage unter Abänderung des Urteils des SG abgewiesen, es hat die Revision zugelassen. Dem Antrag des Klägers auf Beiladung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) hat das LSG nicht entsprochen, weil weder der Fall einer notwendigen Beiladung gegeben sei noch eine Beiladung tunlich erscheine.
Zur Sache hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei weder bis zum 31. Dezember 1956 invalide gewesen noch sei er seitdem berufsunfähig. Nach seinem Gesundheitszustand sei er noch in der Lage, mittelschwere Arbeit zu ebener Erde zu verrichten, die keine besondere Gefährdung durch Maschinen und dergleichen mit sich bringe. Es sei ihm auch, da nur alle zwei bis drei Monate ein Anfall auftrete, zuzumuten, unter Teilnahme am öffentlichen Verkehr täglich eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Epileptiker mit nur selten auftretenden Anfällen könnten als Fußgänger oder in öffentlichen Verkehrsmitteln am Straßenverkehr teilnehmen. Zwar bestehe theoretisch gegenüber dem Gesunden ein etwas erhöhtes Unfallrisiko, dies müsse aber in Kauf genommen werden. Der Kläger könne somit auf die Tätigkeiten etwa eines Markenausgebers, Magazinarbeiters, Gartenarbeiters verwiesen werden. Diese Tätigkeiten seien dem Kläger angesichts seines Berufsbildes auch vom sozialen Standpunkt aus zuzumuten. Das gelte sowohl im Rahmen der Prüfung von Invalidität als auch von Berufsunfähigkeit neuen Rechts. Einer Verweisung auf die genannten Tätigkeiten könnten nur dann Bedenken entgegenstehen, wenn Epileptikern das Arbeitsfeld praktisch verschlossen sei, weil die Arbeitgeber sich weigerten, sie einzustellen. Nach der Beweisaufnahme könne das aber nicht gesagt werden. Zwar habe der Sachverständige D hervorgehoben, daß im Duisburger Raum für Epileptiker Arbeitsplätze schwer zu beschaffen seien, habe aber eingeräumt, daß das Arbeitsamt Duisburg auch schon Epileptikern Arbeit vermittelt habe. Unter Berücksichtigung dieser Aussage und der Tatsache, daß die Verweisung des Klägers sich nicht auf Tätigkeiten im Duisburger Raum zu beschränken brauche, sei die Feststellung, für Epileptiker mit einer so geringen Anfallsfrequenz sei das Arbeitsfeld praktisch verschlossen, nicht zu treffen. Das um so weniger, als bekanntermaßen eine große Zahl von Epileptikern einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe. Nach alledem stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 8. Mai 1961, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 9. Mai 1961, Revision eingelegt und diese durch Schriftsatz vom 18. Mai 1961, eingegangen beim BSG am 19. Mai 1961, begründet.
Er rügt zunächst, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Beiladung der BfArb unterlassen. Zwischen dem Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger und dem Präsidenten der BfArb seien gemeinsame Richtlinien vereinbart worden, wonach jede Divergenz in der ärztlichen Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit ausgeschaltet werden solle. Eine endgültige ärztliche und rechtliche Entscheidung sei erst zu treffen, wenn eine Verständigung erzielt sei. Im vorliegenden Fall habe der Arzt der BfArb die Arbeitsfähigkeit des Klägers verneint, die im bisherigen Verfahren zur Berufsunfähigkeit gehörten Ärzte hätten die Berufsfähigkeit dagegen bejaht. Nun treffe es zwar zu, daß es sich um zwei verschiedene Rechtsbegriffe aus zwei verschiedenen Rechtsgebieten handele. Das Ergebnis sei aber gerade das, was vermieden werden solle. Er bekomme von der BfArb kein Arbeitslosengeld bzw. keine Arbeitslosenhilfe und von der Beklagten keine Berufsunfähigkeitsrente. Sein Antrag auf Beiladung der BfArb habe bezweckt, dieses Ergebnis zu vermeiden. Es hätten also "berechtigte Interessen" im Sinne des § 75 Abs. 1 SGG vorgelegen. Diese seien auch "berührt" gewesen, weil die Beiladung möglicherweise zu einer Abstimmung der beiden Versicherungsträger untereinander geführt hätte.
Weiter rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß er nicht invalide bzw. nicht berufsunfähig sei. Er greift zwar die Feststellung des Berufungsgerichts, daß er noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie zB die eines Markenausgebers, Magazinarbeiters oder Gartenarbeiters verrichten könne, nicht an. Er meint aber, daß ihm diese Arbeitsplätze praktisch verschlossen seien, weil Arbeitgeber die Einstellung von Epileptikern regelmäßig ablehnten. Wenn es hin und wieder gelinge, Epileptikern Arbeitsplätze zu vermitteln, dann sei damit noch nichts über den Grundsatz ausgesagt. Hierzu habe sich aber der Vermittler des Arbeitsamts Duisburg, D, unmißverständlich dahin geäußert, daß die Zahl solcher Arbeitsplätze so gering sei, daß sie praktisch nicht ins Gewicht falle. Unter diesen Voraussetzungen müsse angenommen werden, daß ihm der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei.
Er beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1961 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts in Düsseldorf vom 13. Juni 1957 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beiladung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das LSG habe dargelegt, aus welchen Gründen es von einer Beiladung abgesehen habe, nämlich vor allem deshalb, weil hinsichtlich des in Betracht kommenden Anspruchs des Klägers gegenüber der BfArb eine bindende Entscheidung vorliege. Der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, daß das Berufungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen sachfremd oder willkürlich ausgeübt habe. Auch habe er nicht dargelegt, welche berechtigten Interessen der BfArb durch die Entscheidung berührt werden. Zu Recht habe das Berufungsgericht auch eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG abgelehnt, da die BfArb an dem Streitverfahren überhaupt nicht beteiligt sei. Der Anspruch des Klägers richte sich vielmehr allein gegen die Beklagte. Die Ansicht des Klägers, ihm sei als Epileptiker der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen und er müsse daher als berufsunfähig angesehen werden, sei rechtlich unzutreffend. Als Ursachen für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, die Berufsunfähigkeit herbeiführen solle, seien nur die gesetzlich angeführten Gründe, nämlich Krankheiten, Gebrechen oder Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte zu berücksichtigen. Andere Umstände, vor allem solche wirtschaftlicher oder häuslicher Art, die den Versicherten an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern, kämen dagegen nicht in Betracht. Insbesondere rechtfertigten mangelnde Wettbewerbsfähigkeit oder Schwierigkeiten bei der Arbeitsvermittlung keine Berufsunfähigkeit. Dem hauptberuflich als Hilfsarbeiter tätig gewesenen Kläger seien die Tätigkeiten eines Markenausgebers, Magazin- und Gartenarbeiters die er noch ausführen könne, auch zumutbar im Sinne der §§ 1246 Abs. 2 RVO, 46 Abs. 2 RKG und des § 1254 RVO aF. Ein Rentenanspruch bestehe somit für den Kläger nicht.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht des Klägers brauchte das Berufungsgericht die BfArb nicht zu dem Verfahren beizuladen. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 erste Alternative lagen nicht vor. Denn das zu erwartende Urteil konnte nicht etwa der Beklagten und der BfArb gegenüber nur "einheitlich ergehen". Bei dem in diesem Verfahren geltend gemachten Anspruch aus der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt es sich nämlich rechtlich um einen anderen Anspruch als den auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der der BfArb gegenüber allein in Betracht käme. Auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 75 Abs. 2 SGG lagen nicht vor. Denn die BfArb kommt als Versicherungsträger für Leistungen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht in Betracht. Ebenfalls ist die Ablehnung einer Beiladung der BfArb nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zu beanstanden. Allenfalls könnten berechtigte Interessen des Klägers, nicht aber solche der BfArb durch das zu erlassende Urteil berührt werden. Wenn auch Rentenversicherungsträger und BfArb im Interesse der Versicherten für eine möglichst nahtlose Zusammenarbeit Sorge tragen sollen, so geschieht dies doch im Interesse des Versicherten und nicht etwa der BfArb.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Da der Kläger nach den nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts gesundheitlich noch in der Lage ist, leichte bis mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde, die keine besondere Gefährdung durch Maschinen und dergleichen mit sich bringen, wie zB die eines Gartenarbeiters, zu verrichten, er mit diesen Tätigkeiten die Lohnhälfte im Sinne des § 1254 RVO aF, § 1246 RVO und § 46 RKG verdienen kann und ihm als Schichtlohnschlepper die Verrichtung dieser Tätigkeiten sowohl nach § 1254 RVO aF wie nach § 1246 RVO und § 46 RKG zuzumuten ist, war er weder invalide nach § 1254 RVO aF noch ist er berufsunfähig nach § 1246 RVO und § 46 RKG.
Nun meint der Kläger, der dies anerkennt, daß ihm wegen seiner epileptischen Anfälle das Arbeitsfeld praktisch verschlossen sei, weil Arbeitgeber Epileptiker nicht einzustellen pflegten. Hierbei beachtet er nicht genügend, daß sich ein Versicherter grundsätzlich auf ihm zumutbare Tätigkeiten, die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinen beruflichen Fähigkeiten verrichten kann und mit denen er die sogenannte Lohnhälfte verdienen kann, verweisen lassen muß, selbst wenn es wegen der Besonderheit seines Leidens vielleicht nicht einfach ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Eine Ausnahme kann nur dann anerkannt werden, wenn die der Beschäftigung eines Versicherten entgegenstehenden Hemmungen derart stark sind, daß ihm praktisch entsprechende Arbeitsplätze nicht zur Verfügung stehen (vgl. AN 1910, 647, BSG 13, 255, Kommentar zur RVO, herausg. vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, 5. Aufl., Anm. 14 zu § 1254).
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, hier einen solchen Ausnahmefall anzuerkennen, weil eine große Zahl von Epileptikern einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen. Die hierin enthaltene Feststellung, daß dem Kläger derartige Arbeitsplätze im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen, ist zwar vom Kläger angegriffen worden, jedoch greift diese Rüge nicht durch. Das LSG hat bei dieser Feststellung nicht gegen Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen. Der Vermittler des Arbeitsamtes, der vor dem LSG als Sachverständiger gehört worden ist, hat schon hinsichtlich des Duisburger Raumes ausgeführt, daß eine Vermittlung von Epileptikern in Einzelfällen möglich gewesen sei. Wenn dies schon in einer Stadt wie Duisburg mit ausgesprochener Schwerindustrie in Einzelfällen möglich ist, so bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß es für Epileptiker Arbeitsplätze wie etwa die eines Gartenarbeiters auf dem allgemeinen Arbeitsfeld der Bundesrepublik Deutschland mit einer örtlich für den Kläger zum Teil jedenfalls günstigeren Wirtschaftsstruktur als in Duisburg in ausreichender Zahl gibt. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, daß diese Annahme, jedenfalls soweit sie sich auf Epileptiker mit nur geringer Anfallhäufigkeit bezieht, allgemeiner Erfahrung widerspricht. Ein Versicherter, der die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erstrebt, muß sich aber grundsätzlich auf das gesamte Arbeitsfeld der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Der Kläger kann sich also nicht darauf berufen, daß nur der Duisburger Raum für ihn in Frage kommt. Die Feststellung des Berufungsgerichts ist zumindest in einer Zeit der Vollbeschäftigung, in welcher Arbeitgeber in aller Regel geneigt sind, gewisse Schwierigkeiten bei der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer in Kauf zu nehmen, fehlerfrei. Es ist also nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht die ihm nach § 128 SGG gezogenen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung bei dieser Feststellung verletzt hätte.
Auch hat das Berufungsgericht keine Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, wenn es davon ausgeht, daß dem Kläger das allgemeine Arbeitsfeld nicht etwa deshalb verschlossen ist, weil er als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr beim Aufsuchen seines Arbeitsplatzes mehr als gesunde Verkehrsteilnehmer gefährdet ist. Es ist sicherlich richtig, daß für einen Versicherten, der an epileptischen Anfällen leidet, die an und für sich schon hohe Gefahr, der heute jeder Verkehrsteilnehmer ausgesetzt ist, noch gesteigert ist. Epileptiker scheiden als Fahrer von Fahrzeugen natürlich überhaupt aus. In der Regel können Arbeitsplätze aber, wenn nicht schon zu Fuß, so doch durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erreicht werden. Zwar besteht auch dann eine gegenüber Gesunden erhöhte Unfallgefahr, weil sie diese Verkehrsmittel zunächst einmal zu Fuß erreichen müssen. Es gibt aber für einen solchen Versicherungen in aller Regel genügend Möglichkeiten, diese Gefahren auf ein erträgliches Maß zu vermindern, wenn sie sich von Verwandten, Nachbarn, Freunden oder Arbeitskameraden begleiten oder zumindest zur Straßenbahn oder zum Omnibus bringen und abholen lassen. Ein Epileptiker dieser Art pflegt sich auch in seinem Privatleben nicht von der Teilnahme am Verkehr auszuschließen, sondern wird auf diese Weise ebenfalls seine Teilnahme am Verkehr ermöglichen. Dann muß ihm dies aber auch bei Aufsuchung seines Arbeitsplatzes zugemutet werden. In aller Regel werden sich auch Verwandte, Nachbarn, Freunde oder Arbeitskollegen bereitfinden, sie zu begleiten. Notfalls aber muß einem Epileptiker zugemutet werden, sich nach einer Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes umzusehen, um diesen möglichst ungefährdet erreichen zu können.
Da das Berufungsgericht somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Revision des Klägers unbegründet, so daß sie zurückgewiesen werden mußte.
Der Kläger hat ausdrücklich jedenfalls nur einen Antrag auf Gewährung der Knappschaftsvollrente (Gesamtleistung) und keinen Antrag auf Gewährung der Knappschaftsrente alten Rechts gestellt. Ob in dem ausdrücklich gestellten Antrag auch ein stillschweigend gestellter Eventualantrag auf Gewährung der Knappschaftsrente alten Rechts gesehen werden könnte, bedarf hier keiner Prüfung. Da die Beklagte über diesen Eventualantrag keinen Bescheid erlassen hat - wahrscheinlich, weil sie hinsichtlich dieser Rente die Anspruchsvoraussetzungen erst recht nicht als erfüllt ansah, wenn das Arbeitsfeld für den Kläger nicht als verschlossen angesehen wird -, konnte der Senat insoweit keine Entscheidung treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen