Leitsatz (amtlich)
Der Ingenieur einer Bergbauzulieferfirma, der - ohne als Steiger angestellt und von der Bergbehörde als solcher anerkannt zu sein - auf Zechen Bohrarbeiten unter Tage beaufsichtigt, die den Zweck haben, neue Bohrwerkzeuge der Zulieferfirmen auf den Zechen einzuführen und die Bergleute mit deren Handhabung vertraut zu machen, hat nicht die Stellung eines Steigers iS des HaVo § 5.
Normenkette
HaVO § 5 Nr. 1 Fassung: 1958-03-04
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 4. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der am 22. August 1900 geborene Kläger war vom 22. August 1916 bis zum 30. September 1930 - mit kurzen Unterbrechungen - wie folgt knappschaftlich versichert beschäftigt:
10 Monate als Schichtlohnschlepper,
12 Monate als Markscheiderlehrling,
63 Monate als Lehrhauer und Hauer,
65 Monate als Grubensteiger.
Während dieser Zeit leistete er vom 22. Juni 1918 bis zum 22. November 1918 und vom 5. Mai 1919 bis zum 25. Oktober 1919 Kriegsdienst. In der Zeit vom 16. Juni 1931 bis zum 31. Oktober 1939 arbeitete er im niederländischen Bergbau; die entrichteten Beiträge wurden später zurückerstattet. Seit dem 1. November 1939 war er bei verschiedenen Zulieferfirmen des Bergbaus als Ingenieur und Oberingenieur gegen ein die Versicherungspflichtgrenze übersteigendes Gehalt beschäftigt. Er hatte Bohrarbeiten auf Zechen, u. a. im Streckenvortrieb, zu überwachen, bei denen Bohrwerkzeuge seiner Arbeitgeber eingeführt und Bergleute der Zeche mit ihrer Handhabung vertraut gemacht wurden. Vom 1. November 1941 bis zum September 1953 entrichtete der Kläger freiwillige Beiträge an die Beklagte.
Am 16. Dezember 1952 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung des Knappschaftssoldes.
Die Beklagte nahm an, der Kläger habe vom 22. August 1916 bis zum 7. August 1930 136 Monate und vom 1. November 1941 bis zum 30. September 1945 weitere 47 Monate wesentlich bergmännische Arbeiten verrichtet und vom August 1916 bis September 1953 insgesamt 300 Kalendermonate der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört und gewährte ihm mit Bescheid vom 27. Oktober 1953 ab 1. Oktober 1953 den Knappschaftssold.
Am 7. August 1957 beantragte der Kläger die Gewährung der Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG). Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18. September 1958 ab. Sie führte aus, der Kläger habe zwar in der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten zurückgelegt, doch habe er nur 126 Monate Hauerarbeiten bzw. diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet.
Der gegen diesen Bescheid gerichtete Widerspruch wurde am 8. Dezember 1958 von der Widerspruchsstelle der Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 27. Dezember 1958 Klage vor dem Sozialgericht (SG) in Düsseldorf erhoben; diese ging am 1. Juni 1959 auf das SG Duisburg über.
Der Kläger hat zunächst die Feststellung der Beklagten angegriffen, er habe vom November 1919 bis zum Jahre 1930, dem Ende seiner Beschäftigung im Bergbau, nur 126 Monate Hauerarbeit verrichtet, in Wirklichkeit seien es 128 Monate gewesen. Ferner hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte müsse seine Tätigkeit vom 1. November 1941 bis zum 31. Januar 1950 schon deswegen als hauergleiche Arbeit anerkennen, weil sie diese Zeit bei der Festsetzung des Bergmannssoldes als wesentlich bergmännische Tätigkeiten berücksichtigt habe. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß er zwar "Ingenieur" genannt worden sei, daß er aber richtigerweise die Bezeichnung "Fahrsteiger" hätte führen müssen, da er die Tätigkeit eines Fahrsteigers verrichtet habe.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 28. September 1959 abgewiesen. Es hat in den Gründen ausgeführt, der Zweck der Tätigkeit des Klägers habe während der streitigen Zeit nicht im Abbau und im Streckenvortrieb, sondern darin bestanden, die Vorzüge der von ihm angebotenen Maschinen den Grubenverwaltungen vorzuführen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 26. November 1959 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 1961 die Berufung zurückgewiesen und hat die Revision zugelassen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Wartezeit nach § 45 Abs. 1 Ziff. 2, § 49 Abs. 2 RKG nicht erfüllt. Denn er habe während seiner knappschaftlichen Versicherungszeit nicht mindestens 180 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage bzw. ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet. Es seien lediglich 63 Monate als Hauer und Lehrhauer und 65 Monate als Grubensteiger, insgesamt also 128 Kalendermonate nachgewiesen. Weitere Beschäftigungen könnten nicht berücksichtigt werden. Das gelte für die Tätigkeit des Klägers im niederländischen Bergbau, weil er sich die Beiträge bei seinem Ausscheiden habe erstatten lassen. Aber auch die während der Weiterversicherung des Klägers in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. November 1941 bis zum 30. Januar 1950 verrichtete Tätigkeit als Ingenieur und Oberingenieur bei den Bergbauzulieferfirmen könne nicht angerechnet werden, weil sie ihrer Art nach keiner "Arbeit" entspreche, die von der Hauerarbeiten-Verordnung (HaVO) erfaßt werde. Es könne dahingestellt bleiben, ob schon der Zweck der Tätigkeit, die Einführung von neuer Bohrwerkzeugen, eine Berücksichtigung verbieten würde. Jedenfalls habe der Kläger nicht wie ein Grubensteiger, Maschinensteiger usw. (vgl. § 5 Nr. 1 HaVO) gearbeitet und könne diesen Aufsichtspersonen deshalb nicht gleichgestellt werden. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen habe der Kläger zwar die Arbeiten der ihm von seiner Firma mitgegebenen Bohrmeister S und H geleitet und damit auch zwangsläufig diese Arbeiten beaufsichtigt. Jedoch bestände zwischen ihm und den in § 5 HaVO genannten Aufsichtspersonen ein wesentlicher Unterschied. Der Kläger sei für die technische Ausführung und Durchführung der Bohrarbeiten seiner Firmen im Rahmen der Vertragsverhältnisse zwischen diesen Firmen und den Schachtanlagen verantwortlich. Die Verantwortung gegenüber der jeweiligen Zeche für den Ablauf der gesamten jeweils in Betracht kommenden bergbaulichen Arbeiten einschließlich der Bohrarbeiten sowie gegenüber der Bergbehörde für die Einhaltung der Vorschriften über die Grubensicherheit und die sachgerechte Ausführung der Arbeiten hätten dagegen allein die Aufsichtspersonen der jeweiligen Schachtanlage getragen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 10. August 1961, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 11. August 1961, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 5. September 1961, eingegangen beim BSG am 6. September 1961, begründet.
Er trägt vor, er habe nicht nur die Bohrmeister S und H, sondern ganze Bohrkolonnen beaufsichtigt, und zwar täglich während des überwiegenden Teiles der Schicht. Er rügt, daß dies zumindest nicht genügend deutlich festgestellt worden sei.
Im übrigen sei ihm ebenso wie den Aufsichtspersonen der Zechen von dem jeweiligen Betriebsführer ein Geschäftskreis zugewiesen worden, das Bergamt hätte diesen nur deshalb nicht anerkennen können, weil er dauernd seinen Arbeitsplatz gewechselt habe. Im übrigen würden heute auch in solchen Fällen Anerkennungen durch die Bergbehörde ausgesprochen. Davon abgesehen, sei er aber auch ohne behördliche Anerkennung für seinen Arbeitskreis verantwortlich gewesen. In Nordrhein-Westfalen würden nach einer vorgesehenen Änderung des Allgemeinen Berggesetzes - ABG - in Zukunft Aufsichtspersonen zudem überhaupt nicht mehr anerkannt werden. Dann könne man es aber auch schon für frühere Versicherungszeiten nicht mehr auf die bergbehördliche Anerkennung abstellen. Im übrigen sei nach den Zwecken der Hauerarbeiten-Verordnung nur als ausschlaggebend anzusehen, ob die verrichtete Tätigkeit zu den begünstigten Tätigkeiten gehöre. Das sei aber der Fall gewesen, da er Steigerarbeiten ausgeführt habe. Es habe sich auch nicht nur um einen Absatz der Werkzeuge gehandelt, sondern er habe diese in den Betrieben auch eingesetzt.
Er beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 1961 und des SG Duisburg vom 28. September 1959 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 1959 sowie des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, ihm die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG zu gewähren,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe zwar die ihm von seiner Firma zeitweise mitgegebenen Bohrmeister S und H geleitet und beaufsichtigt, die Aufgabe dieser Personen habe jedoch darin bestanden, die von den Zulieferfirmen hergestellten Bergbauwerkzeuge auf den verschiedenen Schachtanlagen vorzuführen und die besonderen Eigenschaften der Hartmetallwerkzeuge zu demonstrieren. Hiernach sei der Kläger für die technische Ausführung und Durchführung der Bohrarbeiten der genannten Firmen im Rahmen der Vertragsverhältnisse zwischen diesen Firmen und den Schachtanlagen verantwortlich gewesen. Die Verantwortung gegenüber der jeweiligen Zeche für den Ablauf der gesamten jeweils in Betracht kommenden bergbaulichen Arbeiten einschließlich der Bohrarbeiten sowie gegenüber der Bergbehörde für die Einhaltung der Vorschriften über die Grubensicherheit und die sachgerechte Ausführung der Arbeiten hätten dagegen allein die Aufsichtspersonen der jeweiligen Schachtanlage getragen. Damit habe zwischen dem Kläger und den in § 5 HaVO genannten Aufsichtspersonen ein wesentlicher Unterschied bestanden. Die Tätigkeit des Klägers habe sich in der Unterrichtung und Unterweisung der Gedingearbeiter und der Aufsichtspersonen im Gebrauch der Bohrwerkzeuge erschöpft, so daß er rechtlich und tatsächlich nicht die Stellung einer Aufsichtsperson im Sinne des § 5 Nr. 1 der HaVO gehabt habe. Im Hinblick auf die enumerative Aufzählung der Tätigkeiten in der HaVO, die nach der Fassung und der Gesamtkonzeption der Verordnung als erschöpfend anzusehen sei, könne die von dem Kläger während der fraglichen Zeit verrichtete Tätigkeit daher nicht als der Hauerarbeit unter Tage gleichgestellte Arbeit im Sinne der §§ 49 Abs. 2, 59 Abs. 1 RKG berücksichtigt werden.
II
Die zulässige Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Da der Kläger das 50. Lebensjahr vollendet hat, hängt der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG davon ab, ob die Wartezeit nach § 49 Abs. 2 RKG erfüllt ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht dies verneint.
Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Entscheidung dieser Frage schon deshalb der bindend gewordene Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1953 über die Gewährung des Knappschaftssoldes nicht entgegen, weil der Anspruch auf Bergmannsrente rechtlich ein anderer Anspruch ist als der auf Knappschaftssold und die Bindungswirkung des Bescheides vom 27. Oktober 1953 daher nicht den Anspruch auf Bergmannsrente erfaßt.
Die Wartezeit für die Gewährung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG ist nach § 49 Abs. 2 RKG erfüllt, wenn eine Wartezeit von 300 Kalendermonaten zurückgelegt ist und während dieser Zeit mindestens 180 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind.
Es ist schon fraglich, ob der Kläger überhaupt eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten im Sinne des § 49 Abs. 2 RKG zurückgelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats sind auf diese Wartezeit freiwillige Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nur anzurechnen, wenn der Versicherte während der Zeit, für welche sie entrichtet sind, in knappschaftlichen Betrieben beschäftigt gewesen ist (Urteil vom 28. April 1965, 5 RKn 50/63). Zweifelhaft erscheint daher schon auf den ersten Blick, ob die Zeit von 1944 bis 1945 anerkannt werden kann, da der Kläger während dieser Zeit neben seiner Tätigkeit auf der Zeche auch die Aufsicht über den Luftschutzstollenbau der Firma W.-Hartmetall gehabt hat. Es käme darauf an, ob diese Tätigkeit oder die Tätigkeit im Bergbau der Arbeit des Klägers das Gepräge gegeben hat. Auch hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers während der Zeit von 1939 bis 1950, die zweifellos räumlich gesehen in bergbaulichen Betrieben verrichtet worden ist, bestehe gewisse Zweifel. Es fragt sich nämlich, ob der Umstand, daß diese Tätigkeit räumlich in knappschaftlichen Betrieben stattgefunden hat, für eine Anerkennung genügt oder ob nicht verlangt werden muß, daß sie für den technischen, wirtschaftlichen oder kaufmännischen Betrieb eines knappschaftlichen Betriebes ausgeübt worden ist und ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Dies könnte besonders zweifelhaft sein, wenn und soweit der Kläger die neuen Bohrwerkzeuge vor Abschluß des Kaufvertrages auf der Zeche vorgeführt hat. Einer Entscheidung dieser Fragen bedarf es hier jedoch nicht, weil die letzte Voraussetzung des § 49 Abs. 2 RKG, wonach von der auf die Wartezeit von 300 Kalendermonaten anzurechnenden Zeit wenigstens 180 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten ausgeführt sein müssen, keinesfalls erfüllt ist, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat.
Ob eine Tätigkeit Hauerarbeit unter Tage oder eine dieser gleichgestellte Arbeit ist, richtet sich nach der Verordnung über den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 4. März 1958 (BGBl I 137 - HaVO -). Diese Verordnung zählt die begünstigten Tätigkeiten erschöpfend auf. Die Knappschaften und die Gerichte sind daher nicht befugt, die Liste der anerkannten Tätigkeiten auszuweiten. Eine Tätigkeit, die nicht in der HaVO genannt ist, kann somit selbst dann nicht anerkannt werden, wenn sie mit Gefahren und Abnutzungen verbunden ist, die den bei der Verrichtung der in der HaVO aufgezählten Tätigkeiten auftretenden gleichen. Es ist allein Sache des Verordnungsgebers, zu prüfen, ob solche Tätigkeiten bei einer Neufassung dieser Verordnung zukünftig begünstigt werden sollen. Ohne Bedenken durfte das Berufungsgericht nach dieser VO aber 63 Kalendermonate Hauer- und Lehrhauertätigkeit und 65 Kalendermonate Grubensteigertätigkeit, insgesamt also 128 Kalendermonate für die bis zum 30. September 1930 reichende Zeit anerkennen. Es kann dahinstehen, ob auch die Zeit, während welcher der Kläger selbst Bohrarbeiten ausgeführt hat, als Tätigkeit eines Bohrers im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 3 Nr. 2 HaVO anerkannt werden könnte, da diese Zeit allein keinesfalls ausreichen würde, um die erforderlichen 180 Kalendermonate aufzufüllen. Da die niederländischen Versicherungszeiten ausscheiden, weil diese Beiträge erstattet worden sind, könnten die 180 Kalendermonate nur erreicht werden, wenn die Tätigkeit des Klägers bei den Bergbauzulieferfirmen in den Jahren 1939 bis 1950 anerkannt werden könnte. Es kommt nach Lage der Sache nur eine Anerkennung nach § 5 Nr. 1 der HaVO in Betracht, und es fragt sich daher, ob diese Tätigkeit als die eines Steigers anzusehen ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger nur Arbeiter seiner Firmen oder auch Bergleute der betreffenden Zeche bei deren Bohrarbeiten beaufsichtigt hat; denn die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers eine Steigertätigkeit war, bleibt hiervon unberührt. Der Kläger ist während dieser Zeit kein Steiger gewesen. Weder war er als solcher von seinen Arbeitgebern eingestellt, noch war er bergbehördlich als solche anerkannt. Ob in anderen Fällen dieser Art, wie der Kläger behauptet, eine bergbehördliche Anerkennung erfolgt ist, ist ohne Bedeutung. Auch spielt es keine Rolle, ob - worauf der Kläger ebenfalls hinweist - nach der heutigen Gesetzeslage Steiger überhaupt nicht mehr bergbehördlich anerkannt werden. Im vorliegenden Fall ist allein entscheidend, daß der Kläger die Stellung eines Steigers weder bergbehördlich noch arbeitsrechtlich hatte. Die Tätigkeit des Klägers könnte allerdings einer Steigertätigkeit im Sinne der HaVO gleichbewertet werden, wenn er uneingeschränkt die Tätigkeit eines Steigers verrichtet hätte (vgl. dazu SozR RKG Nr. 1, 2 zu § 59). Das ist jedoch nicht der Fall. Es trifft nach den angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwar zu, daß der Kläger während dieser Zeit Bohrarbeiten beaufsichtigt hat. Dies kann aber nur dahin verstanden werden, daß der Kläger die Aufsicht über den rein technischen Bohrvorgang als solchen gehabt hat, da die Aufsicht über den Betriebspunkt insgesamt dem zuständigen Zechensteiger oblag. Der Bohrvorgang kann aber nicht für sich allein betrachtet werden, sondern nur im Rahmen der an dem einzelnen Betriebspunkt insgesamt anfallenden Arbeiten. Für dessen Durchführung aber war nicht der Kläger, sondern der Steiger der Zeche zuständig. Dieser hatte letztlich der Zeche und der Bergbehörde gegenüber die volle Verantwortung für alle an diesem Betriebspunkt anfallenden Arbeiten. Der Kläger hat also allenfalls einen Teilbereich der Tätigkeit eines Steigers ausgeübt, und diesen auch noch nicht einmal in voller Verantwortung. Der Kläger hat ebenfalls nicht die Tätigkeit eines Maschinensteigers uneingeschränkt ausgeübt. Wenn ein Maschinensteiger in einem Einzelfall einmal Bohrarbeiten dieser Art beaufsichtigen sollte, so hat er doch darüber hinaus weitere Aufgaben. Auch insoweit könnte es sich bei der Aufsichtstätigkeit des Klägers also allenfalls um einen Teilbereich aus der Tätigkeit eines Maschinensteigers handeln. Eine Anerkennung dieser Zeit als Steigertätigkeit im Sinne der HaVO kann also nicht erfolgen.
Der Kläger hat also keinesfalls 180 Kalendermonate Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten unter Tage im Sinne der HaVO zurückgelegt. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Gewährung der Bergmannsrente abgelehnt, so daß die Revision des Klägers zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen