Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebssport. Betriebssportgemeinschaft. Fußballspiel. Fußballturnier. Pokalwettkampf. Wettkampfcharakter. Ausgleichszweck. Versicherungsschutz. versicherte Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zum Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport bei einem einmal im Jahr an einem Tag stattfindenden Fußballturnier gegen andere Betriebssportgemeinschaften (Abgrenzung zu BSG vom 8.12.1994 – 2 RU 40/93).
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 548 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 19. Oktober 1995 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Oktober 1994 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Bruch des linken Tibiakopfes des Klägers Folge eines am 20. Mai 1992 erlittenen Arbeitsunfalls ist.
Der im Jahre 1935 geborene Kläger, Kantinenleiter im Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, war im Jahre 1992 Mitglied der Betriebssport-Gemeinschaft – Sparte Fußball – dieser Behörde. Regelmäßig einmal wöchentlich fand in dieser Betriebssportgemeinschaft das Fußballtraining statt. Einmal jährlich beteiligte sich die Betriebssportgemeinschaft an einem eintätigen Fußballturnier der Niedersächsischen Landesverwaltung. Am 20. Mai 1992 fand dieses Turnier in Hannover statt, an dem insgesamt zwölf Mannschaften teilnahmen. Nach dem Turnierspielplan wurden zwei Vorrundengruppen zu je sechs Mannschaften gebildet, wobei jede Mannschaft gegen alle anderen Mannschaften der jeweiligen Vorrundengruppe zu spielen hatte. Die vier besten Mannschaften beider Gruppen spielten im Viertelfinale im K.o.-System gegen je eine Mannschaft aus der anderen Vorrundengruppe. Im darauffolgenden Halbfinale trafen die vier übrig gebliebenen Mannschaften aufeinander, wobei wiederum nach dem K.O.-System gespielt wurde. Die Gewinner dieser beiden Spiele bestritten das Endspiel um den Turniersieg. Die beiden unterlegenen Mannschaften des Halbfinales trafen im Spiel um den dritten Platz aufeinander. Während bis zum Halbfinale die Spiele jeweils zweimal zehn Minuten dauerten, hatten das Endspiel und das Spiel um den dritten Platz eine Spielzeit von zweimal fünfzehn Minuten mit der Möglichkeit einer Verlängerung um zweimal fünf Minuten.
Während eines dieser Spiele seiner Mannschaft erlitt der Kläger als Torwart einen Bruch des linken Schienbeinkopfes.
Durch Bescheid vom 21. September 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1993 lehnte es der Beklagte ab, Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, weil der Kläger bei dem Fußballturnier am 20. Mai 1992 nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden habe.
Das Sozialgericht (SG) hat festgestellt, daß der Bruch des linken Schienbeinkopfes die Folge eines Arbeitsunfalles sei (Urteil vom 25. Oktober 1994). Das Fußballturnier am 20. Mai 1992 sei als Teil der regelmäßigen Ausübung des Fußballsports im Rahmen des versicherten Betriebssports zu bewerten und habe – insbesondere im Hinblick auf die Dauer der einzelnen Spiele – keinen den Versicherungsschutz ausschließenden Wettkampfcharakter besessen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Oktober 1995). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Der Kläger habe bei dem Sportunfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Der Versicherungsschutz einer betriebssportlichen Betätigung könne über das reine Training hinaus auch den Spielbetrieb verschiedener Mannschaften innerhalb einer Betriebssportgemeinschaft und darüber hinaus auch ein gelegentliches Fußballspiel gegen eine fremde (Betriebs-)Fußballmannschaft erfassen. Die Grenzen einer geschützten betriebssportlichen Betätigung und auch die ausnahmsweise Einbezielung von Turnierspielen in den Versicherungsschutz sei jedoch überschritten gewesen. Denn an dem jährlich stattfindenden Pokalturnier der Niedersächsischen Landesverwaltung hätten Betriebssportgemeinschaften verschiedener Behörden teilgenommen, die in keinem organisatorischen Zusammenhalt gestanden und insbesondere keinen gemeinsamen Trainingsbetrieb ausgeübt hätten. Daher müßten sie wie Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen behandelt werden, obgleich alle beteiligten Mannschaften zu Betriebssportgemeinschaften niedersächsischer Behörden gehört hätten und somit das Land Niedersachsen gemeinsamer Dienstherr gewesen sei. Stelle das Turnier aber ein Aufeinandertreffen von Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen dar, so lägen die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Einbeziehung dieser Spiele in den Schutzbereich des unfallversicherten Betriebssports nicht vor. Nach dem Austragungsmodus des Turniers sei auch die Grenze eines gelegentlichen Spiels gegen eine fremde Mannschaft überschritten worden. Dabei komme es bei der versicherungsrechtlichen Bewertung des Turniers nicht darauf an, bei welchem Spiel der Kläger verletzt worden sei, sondern auf die Zahl der Spiele bis zur Endspielteilnahme. Dem Umstand, daß das Turnier an einem Tag durchgeführt worden sei, komme keine Bedeutung zu. Auch die Dauer der einzelnen Spiele sei versicherungsrechtlich unerheblich. Das Fußballturnier habe ferner einen dem Versicherungsschutz schädlichen Wettkampfcharakter besessen. Denn Ziel des Turniers sei es gewesen, den Turniersieger und die nächstplazierte Mannschaft zu ermitteln, woraus sich ohne weiteres der Wettkampfcharakter ergebe. Der Umstand, daß der Kläger und seine Mannschaftskameraden Dienstbefreiung für die Teilnahme am Turnier bekommen hätten, begründe keinen Versicherungsschutz.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger, das LSG habe den Versicherungsschutz zu Unrecht verneint. Denn es lägen die durch die ständige Rechtsprechung begründeten Voraussetzungen einer versicherten betriebssportlichen Tätigkeit vor. Das Bundessozialgericht (BSG) habe ein eintätiges Fußballturnier verschiedener Betriebssportgemeinschaften als versichert angesehen. Im vorliegenden Fall habe sich der Versicherungsschutz ausnahmsweise auch auf das am 20. Mai 1992 durchgeführte Fußballturnier erstreckt, da es nicht unabhängig von den wöchentlichen Übungsstunden als isolierte Veranstaltung, sondern als Teil der Sportausübung zu werten sei. Solche gelegentlichen Spiele dienten dazu, durch den dem Charakter des Sports zuzurechnenden gelegentlichen Wettkampf und die damit verbundene Abwechslung, die Freude und Ausdauer am Ausgleichssport zu stärken. Das Interesse am wöchentlichen Training lasse sich nicht auf Dauer aufrechterhalten, ohne gelegentlich den Leistungsgrad überprüfen zu können. Dieser könne beim Mannschaftssport Fußball nur in einem oder mehreren Spielen gegen andere Mannschaften festgestellt werden. Es dürfe auch keinen Unterschied machen, ob es sich um einen gelegentlichen Wettkampf zwischen verschiedenen Mannschaften innerhalb einer Betriebssportgemeinschaft oder um ein neben dem üblichen Übungsbetrieb stattfindendes gelegentliches Spiel gegen eine fremde Betriebssportgemeinschaft handele. Denn es müsse auch solchen Sportgemeinschaften die Möglichkeit zu Wettkämpfen, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren, gewährt werden, die aufgrund ihrer geringen Mitgliederzahl Wettkämpfe, die insbesondere dem Fußballsport eigentümlich seien, nicht durchführen können. Durch das Interesse des Dienstherrn an der Spielausübung, sowohl an den wöchentlichen Trainingsstunden als auch am Turnier vom 20. Mai 1992, zu dem die Teilnehmer dienstfrei erhalten hätten, sei die wesentliche Verknüpfung mit der versicherten Tätigkeit gegeben gewesen.
Das Turnier mit seinen insgesamt sieben Spielen habe auch insbesondere im Hinblick auf die jeweilige kurze Spieldauer nicht das Erfordernis eines gelegentlichen Spiels gesprengt. Denn ein Endspielteilnehmer hätte nicht einmal die Spielzeit zweier regulärer Fußballspiele absolviert. Der Wettkampfcharakter der Spiele überwiege nicht gegenüber der Ausgleichsfunktion des normalen Betriebssports. Im Vordergrund habe auch nicht der Wettkampf oder die Erzielung von Spitzenleistungen gestanden. Da die jährlich ausgetragenen Turniere nicht als isolierte Veranstaltungen zu sehen seien, habe ferner insoweit ein organisatorischer Verbund der verschiedenen Gemeinschaften zur gemeinsamen Ausübung des Ausgleichssports vorgelegen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 19. Oktober 1995 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Oktober 1994 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15. August 1979 – 2 RU 45/79 –, nach der ein eintägiges Fußballturnier verschiedener Betriebssportgemeinschaften eines Unternehmens als versichert angesehen worden sei, sei auf den hier geführten Rechtsstreit nicht übertragbar. Hier habe die Unternehmensleitung die Veranstaltung nicht gefördert. Darüber hinaus sprächen Zielsetzung und Umfang des Turniers vom 20. Mai 1992 für die Durchführung von Wettkampfspielen, denen der Versicherungsschutz versagt werden müsse. Das Turnier habe nicht mehr dem Ausgleichssport gedient.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist begründet.
Entgegen der Auffassung des LSG und des Beklagten hat er bei dem Sportunfall am 20. Mai 1992 einen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erlitten. Nach dieser Vorschrift ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als angestellter Kantinenleiter des Landes Niedersachsen nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Bei dem zum Unfall führenden Fußballspiel hat er eine mit seinem Beschäftigungsverhältnis im inneren (sachlichen) Zusammenhang stehende Tätigkeit ausgeübt. Er hat den Unfall zwar nicht bei der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit erlitten, war aber gleichwohl versichert, denn er nahm zur Unfallzeit am Betriebssport teil.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1) für die Abgrenzung des versicherten Betriebssports zur unversicherten Sportausübung näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren (sachlichen) Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten und danach in ständiger Rechtsprechung (s zuletzt BSG Urteil vom 8. Dezember 1994 – 2 RU 40/93 –, HVBG-INFO 1995, 715 bis 720; sowie die umfangreichen Nachweise der Rechtsprechung des Senats bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 482v) aufrechterhaltenden Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen der versicherten Tätigkeit gleichzuachten, wenn sie erstens geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, zweitens mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und drittens in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht; der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet. Dieser Zielsetzung entspricht am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen und dergleichen. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 28. November 1961 (a.a.O. S 5) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (s BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 16 und Brackmann, a.a.O. S 482w, jeweils mwN von Rechtsprechung und Schrifttum). Der Senat ist dabei von der Erwägung ausgegangen, die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Teilnahme an ausschließlich gymnastischen Übungen würde nicht dem Umstand gerecht, daß insbesondere bei männlichen Beschäftigten solche Übungen in der Regel keinen Anreiz bilden, um sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen. Danach ist der Versicherungsschutz auch bei der Ausübung von Sportarten nicht ausgeschlossen, denen es eigentümlich ist, daß sie einen Gegner voraussetzen und meist zwischen verschiedenen Mannschaften ausgetragen werden, wenn und so lange die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats maßgebenden allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport gegeben sind. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG Urteile vom 24. Februar 1967 – 2 RU 2/63 – BB 1967, 718, vom 30. Mai 1968 – 2 RU 147/65 – Breithaupt 1969, 566 und vom 25. August 1982 – 2 RU 23/82 – USK 82168 und vom 8. Dezember 1994 – 2 RU 40/93). Dabei ist hervorzuheben, daß der Senat allein deshalb, weil die sportliche Tätigkeit schon ihrer Art nach – wie zB das Fußballspielen – Wettkampfcharakter hat, eine betriebssportliche Tätigkeit nicht verneint hat. Auch Wettkampfspiele können dem vom Betriebssport angestrebten Ausgleich zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit dienen. Wenn eine Betriebssportgemeinschaft eine entsprechende Zahl von Mitgliedern umfaßt, die regelmäßig mit zwei Mannschaften jeweils um den Sieg spielen, wird der Versicherungsschutz des einzelnen Mitglieds nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese Spiele Wettkampfcharakter haben.
Der für den versicherten Betriebssport vorauszusetzenden Zielsetzung entsprechen Sportarten mit Wettkampfcharakter jedoch nicht, wenn dieser Charakter im Vordergrund steht, etwa in der Form, daß die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient (BSGE 16, 1, 5; 68, 200, 202; BSG Urteile vom 30. November 1972 – 2 RU 175/71 – USK 72218 – und vom 25. August 1982 – 2 RU 23/82 – USK 82168).
Nach den Feststellungen des LSG waren bei dem wöchentlich stattfindenden Übungsbetrieb der Betriebssportgemeinschaft des Klägers hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Übungen, der jeweiligen Übungszeit und Dauer, dem Teilnehmerkreis sowie der unternehmensbezogenen Organisation die allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport erfüllt.
Der Unfall hat sich zwar nicht bei einem Fußballspiel während der regelmäßig stattfindenden Betriebssportgemeinschaftsübungen, sondern beim Fußballturnier am 20. Mai 1992 ereignet. Bei der Teilnahme an diesem Fußballturnier stand der Kläger aber ebenso unter Unfallversicherungsschutz wie bei den regelmäßig durchgeführten Trainingsstunden seiner Betriebssportgemeinschaft. Der Unfallversicherungsschutz ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die Fußballspiele des Turniers zwischen Mannschaften verschiedener Betriebssportgemeinschaften ausgetragen wurden, die sich nicht zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben. Bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen ist zwar grundsätzlich Voraussetzung, daß diese sich zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben (BSGE 68, 200, 202 mwN). Fehlt bei einer derartigen sportlichen Betätigung mehrerer Betriebssportgemeinschaften ein unternehmensbezogener Zusammenschluß zur regelmäßigen sportlichen Betätigung, so ist auch für das einzelne Fußballspiel der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gegeben (BSG a.a.O.). Ebenso wäre der Unfallversicherungsschutz dann nicht gegeben, wenn es sich bei dem Fußballspiel um eine Wettkampfbetätigung von Firmensportvereinen oder um eine Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr gehandelt hatte, weil dann kein Betriebssport vorgelegen hätte (BSG Urteile vom 31. Oktober 1972 – 2 RU 116/70 – USK 72145, vom 8. September 1977 – 2 RU 69/76 – USK 6920).
Beide Einschränkungen führen im vorliegenden Fall aber nicht zum Verlust des betriebssportlichen Versicherungsschutzes. Denn sind die vom Senat aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport erfüllt, kann sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen Versicherungsschutz gegeben sein (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 10 mwN). Bereits in seinen Urteilen vom 31. Oktober 1972 – 2 RU 116/70 (USK 72145) und vom 15. August 1979 – 2 RU 45/79 – (USK 79152) hat der Senat ausgesprochen, daß ein gelegentlicher Wettkampf gegen die Mannschaft einer anderen Betriebssportgemeinschaft den Ausgleichszwecken der sportlichen Betätigung nicht entgegenstehen würde. Auf das Erfordernis, daß bei einer sportlichen Betätigung mehrerer Betriebssportgemeinschaften ein unternehmensbezogener Zusammenschluß zur regelmäßigen sportlichen Betätigung erforderlich ist, kann dann verzichtet werden, wenn, abgesehen von der sportlichen Betätigung während der regelmäßigen Übungsstunden, nur gelegentlich auch ein Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft ausgetragen wird (BSG a.a.O. sowie BSG Urteile vom 8. September 1977 – 2 RU 69/76 – USK 6920 und vom 25. August 1982 – 2 RU 23/82 – USK 82168). Hinsichtlich des unternehmensbezogenen Zusammenschlusses zur regelmäßigen sportlichen Betätigung hat der Senat zwar in seinem Urteil vom 25. August 1982 (USK 82168) entschieden, daß fünf Spiele an fünf Tagen pro Jahr den Unternehmensbezug sprengen, so daß das einzelne Spiel nicht als ein vom Versicherungsschutz beim Betriebssport noch miterfaßtes, nur gelegentliches Spiel mit anderen Betriebssportgemeinschaften angesehen werden kann. In der Entscheidung vom 19. März 1991 (BSGE 68, 200, 202) wurde diese Auffassung auch für den Fall bestätigt, daß solche Spiele im Rahmen eines Pokalwettkampfes auf zwei Tage zusammengezogen waren. Demgegenüber ist der vorliegende Fall jedoch von der entscheidenden Besonderheit geprägt, daß die Turnierspiele am 20. Mai 1992 bis zum Halbfinale jeweils nur zweimal zehn Minuten dauerten und das Endspiel sowie das Spiel um den dritten Platz eine Spielzeit von zweimai fünfzehn Minuten mit der Möglichkeit einer Verlängerung um zweimai fünf Minuten hatten. Aufgrund der im Vergleich zu einem regulären Fußballspiel reduzierten Spielzeit wird gerade deutlich, daß bei dem Fußballturnier, an dem der Kläger teilnahm, nicht die sonst bei Mannschaftswettkämpfen üblichen körperlichen Höchstleistungen über eine ganze Saison oder zumindest mehrere Tage erwartet und gefordert wurden Daraus ergibt sich, daß nicht die Teilnahme an allgemeiner Wettkampfbetätigung im Vordergrund stand und damit noch der für den Betriebssport vorauszusetzenden Zielsetzung entsprach. Entscheidend ist vielmehr, daß trotz des Wettkampfcharakters des Fußballspiels der vom Ausgleichszweck gezogene Rahmen des Betriebssports nicht überschritten wurde. Das ist dann grundsätzlich nicht der Fall, wenn durch die Teilnahme an einem jährlich einmal stattfindenden Pokalturnier an einem Tag die Aufrechterhaltung der Freude am Betriebssport im Vordergrund steht. Mit dieser Entscheidung hält der Senat seine ständige Rechtsprechung zum Betriebssport (s ua Urteil vom 15. August 1979 a.a.O.) aufrecht, in der auch stets auf das die Besonderheiten des Einzelfalles miteinbeziehende Gesamtbild abgestellt worden ist, im Interesse der Rechtssicherheit ist dabei davon auszugehen, daß bei jährlich einer Teilnahme an einem sich auf einen Tag beschränkenden Pokalturnier grundsätzlich die Aufrechterhaltung der Freude am regelmäßigen Betriebssport und der Anreiz für die weitere regelmäßige Teilnahme an sportlichen Übungen im Vordergrund stehen, unabhängig davon, wieviele – dann in der Regel kurze – Spiele im Laufe dieses einen Tages zu absolvieren sind. Danach lag nach den Feststellungen des LSG keine Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr, sondern an einer wesentlich für die Weiterführung des Betriebssports ausgerichtelen und jährlich nur einmal an einem Tag stattfindende Veranstaltung vor, Somit kann die Teilnahme der Betriebssportgemeinschaft des Klägers am Fußballturnier noch als in den regelmäßigen Betriebssport einbezogene, nur gelegentliche Wettkampftätigkeit angesehen werden.
Nach alledem stand der Kläger im Zeitpunkt des Sportunfalls unter Versicherungsschutz. Es bedurfte deshalb keiner Erörterung, ob zugleich die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen erfüllt waren.
Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Breith. 1997, 426 |
SozSi 1997, 318 |