Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 16.12.1987) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat dem Beigeladenen dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob der klagende Freistaat Bayern von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Rückerstattung eines Teilbetrages der für den Beigeladenen entrichteten Nachversicherungsbeiträge verlangen kann.
Der Beigeladene wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. Ab diesem Zeitpunkt wurden Anwärterbezüge gewährt. Hierzu wurde in einem an den Beigeladenen gerichteten Schreiben gemäß § 59 Abs 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) folgende „Auflage” erteilt:
„Für den Fall, daß Sie die Ausbildung an der Beamtenfachhochschule aus einem in Ihrer Person liegenden Grund abbrechen oder daß Sie auf eigenen Antrag oder aus einem in Ihrer Person liegenden Grund vor Ablauf einer Dienstzeit von 6 Jahren nach Ernennung zum Beamten auf Probe aus dem Dienst des Freistaates Bayern ausscheiden, haben Sie den Teil der Anwärterbezüge zu erstatten, der nach dem BAföG den Bedarf eines Studierenden, der nicht bei den Eltern wohnt, überschreitet. Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag anteilig nach der Anzahl der geleisteten Dienstjahre. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn diese für Sie eine besondere unzumutbare Härte bedeuten würde.”
Nach Beendigung des Fachschulstudiums wurde der Beigeladene mit Wirkung vom 15. Dezember 1979 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerinspektor z.A. ernannt. Auf eigenen Wunsch wurde er mit Ablauf des 14. Oktober 1981 aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Mit Bescheid vom 14. April 1982 forderte der Kläger vom Beigeladenen einen Teil der Anwärterbezüge in Höhe von 7.859,92 DM zurück. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. März 1983). Der Beigeladene zahlte daraufhin den vom Kläger berichtigten Rückforderungsbetrag in Höhe von 7.804,81 DM zurück.
Im Jahre 1984/85 versicherte der Kläger den Beigeladenen für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 2. Oktober 1981, während der der Beigeladene Dienstbezüge in Höhe von 98.095,65 DM erhalten hatte, nach. Über diesen Betrag wurde dem Beigeladenen die Aufrechnungsbescheinigung vom 23. Januar 1985 erteilt. Nachdem der Kläger einen Betrag von 16.001,55 DM an die Beklagte gezahlt hatte, stellte er sich auf den Standpunkt, der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge sei ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht von 98.095,65 DM, sondern wegen des Abzugs der vom Beigeladenen zurückgezahlten 7.804,81 DM lediglich von 90.290,84 DM zugrunde zu legen, so daß sich bei einem Beitragssatz von 18,5 vH ein Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 16.703,81 DM errechne. Der sich ergebende Differenzbetrag zu den bereits entrichteten 16.001,55 DM von 702,26 DM wurde an die Beklagte überwiesen. Die Beklagte teilte diesen Rechtsstandpunkt nicht und stellte mit Bescheid vom 25. März 1985 fest, daß die Nachversicherung nach den tatsächlich gezahlten Bezügen durchzuführen sei, so daß sich bei einem Beitragssatz von 18,5 vH aus den Bezügen von 98.095,65 DM ein Nachversicherungsbeitrag von 18.147,70 DM errechne.
Während des anschließenden Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 1985 vom Kläger Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 1.443,89 DM (18.147,70 DM abzüglich bereits gezahlter 16.703,81 DM) gefordert. Der Kläger hat den Betrag an die Beklagte gezahlt. Mit seiner nunmehr auf Rückerstattung dieses Betrages gerichteten Klage hatte der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- München vom 28. Mai 1986; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts -LSG- vom 16. Dezember 1987). Das LSG hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei nicht verpflichtet, das nachversicherungspflichtige Arbeitsentgelt des Beigeladenen niedriger festzusetzen und dem Kläger Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 1.443,89 DM zu erstatten. Der vom Beigeladenen nachträglich zurückgezahlte Betrag von 7.804,81 DM dürfe nicht in Abzug gebracht werden. Die Anwärterbezüge des Beigeladenen hätten insoweit nicht nachträglich ihre Eigenschaft als nachversicherungspflichtiges Entgelt verloren. Anders als in dem durch das Bundessozialgericht -BSG (BSGE 26, 120 = SozR Nr 20 zu § 160 RVO) entschiedenen Fall sei hier das Arbeitsentgelt nicht von vornherein unter einer auflösenden Bedingung gewährt worden. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen könne auf Anwärterbezüge nicht verzichtet und damit deren Gewährung nicht von einer auflösenden Bedingung abhängig gemacht werden. Zwar sei nach der Sonderregelung des § 59 Abs 5 BBesG die Gewährung von Bezügen unter einer Auflage möglich. Diese sei aber nicht mit der Wirkung ausgestattet worden, daß nach Eintritt der Bedingung der rechtliche Grund für die Leistung entfallen sei. Die Verpflichtung zur teilweisen Erstattung der Anwärterbezüge trete nämlich im Einzelfall nicht unmittelbar, sondern erst aufgrund einer weiteren, im Ermessen des Dienstherrn stehenden Entscheidung ein. Da bei der Festlegung der konkreten Rückzahlungsverpflichtung die allgemein für Ermessensentscheidungen geltenden Schranken zu beachten seien, könne nicht von einer auflösenden Bedingung gesprochen werden. Dem Begehren des Klägers stünden im übrigen der Grundgedanke des Nachversicherungsrechts, daß der ausgeschiedene Beamte vor Nachteilen infolge seines unversorgten Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung bewahrt werden solle, sowie der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz entgegen, daß rückwirkende Änderungen der versicherungsrechtlichen Verhältnisse ebenso wie Änderungen der beamtenrechtlichen Stellung versicherungsrechtlich grundsätzlich keine Auswirkungen haben dürften. Diese Grundsätze seien auch im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden, weil nur so ein wirksamer Schutz des Beamtenanwärters gewährleistet sei, der nach geltendem Recht nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Aufstockung der niedrigeren nachentrichteten Beiträge habe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 124 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und des § 59 Abs 5 BBesG sowie eine fehlerhafte Anwendung des von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsatzes, daß rückwirkende Änderungen der versicherungsrechtlichen Verhältnisse ebenso wie Änderungen der beamtenrechtlichen Stellung versicherungsrechtlich keine Auswirkungen haben dürften. Entgegen der Auffassung des LSG sei die Nichterfüllung der Auflage nach § 59 Abs 5 BBesG durch den Beigeladenen eine auflösende Bedingung im Sinne des Urteils des BSG vom 28. Februar 1967 (BSGE 26, 120). Unverkennbar habe der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung eine Rechtsgrundlage zur Festsetzung von Rückzahlungsverpflichtungen betreffend die Anwärterbezüge schaffen wollen. Da die Auszahlung der Anwärterbezüge unter der Auflage, daß der Beamtenanwärter eine besondere Verpflichtung hinsichtlich seiner Verweildauer im öffentlichen Dienst eingehe, nach einschlägigen beamtenrechtlichen Bestimmungen unzulässig sei, könne es dem Gesetzgeber mit der in § 59 Abs 5 BBesG vorgesehenen Auflage nur um die Verknüpfung der Anwärterbezüge mit der auflösenden Bedingung der Verweildauer – in Form eines Widerrufsvorbehaltes gegangen sein. Bei der „Auflage” iS des § 59 Abs 5 BBesG handele es sich daher um einen Verwaltungsakt, der zwischen dem Dienstherrn und dem Beamtenanwärter eine bedingte Rückzahlungsverpflichtung begründe. Dem Vorliegen einer echten auflösenden Bedingung könne nicht entgegengehalten werden, daß die Verpflichtung zur teilweisen Erstattung der Anwärterbezüge im Einzelfall nicht unmittelbar, sondern erst aufgrund einer weiteren Ermessensentscheidung des Dienstherrn eintrete und dieser auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten könne. Eine derartige Verzichtsentscheidung setze gerade das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung begrifflich voraus und habe lediglich zur Folge, daß ein bereits entstandener Rückzahlungsanspruch vom Dienstherrn nicht geltend gemacht werde. Auch im vorliegenden Fall sei der Anspruch auf Rückzahlung der Anwärterbezüge unmittelbar und nicht erst aufgrund einer weiteren Entscheidung des Dienstherrn entstanden, was sich eindeutig aus der vom Beigeladenen abgegebenen Erklärung vom 2. August 1976 und aus der ihm zur Kenntnis gebrachten Verwaltungsvorschrift zum BBesG (BBesGVwV) ergebe. Danach habe über das Bestehen der Rückzahlungspflicht und die Höhe der zurückzuzahlenden Bezüge kein Zweifel bestanden. Dem Abzug der vom Beigeladenen zurückgezahlten Anwärterbezüge von dem nachversicherungspflichtigen Entgelt stehe auch nicht der von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Grundsatz entgegen, daß ebenso wie Änderungen der beamtenrechtlichen Stellung auch rückwirkende Änderungen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen samt der daran gebundenen Versicherungsfreiheit versicherungsrechtlich keine Auswirkungen haben dürften. Dieser Grundsatz gelte nur, wenn für den betroffenen Beamten erhebliche Nachteile entstünden. Beides treffe hier nicht zu, so daß eine Anwendung des Grundsatzes nicht gerechtfertigt erscheine. Ebenso sei angesichts der Zielsetzung des § 59 Abs 5 BBesG eine Minderung des der Nachversicherung zugrunde gelegten Entgelts sachgerecht; denn eine versicherungsrechtliche Besserstellung gegenüber versicherungspflichtigen Arbeitnehmern sei nicht gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 1987 und des Sozialgerichts München vom 28. Mai 1986 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 25. März 1985 und 17. Juli 1985 zu verurteilen, an den Kläger 1.443,89 DM zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen, weil sie zu Recht entrichtet worden seien.
Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Er kann von der Beklagten nicht die Erstattung zu viel entrichteter Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 1.443,89 DM verlangen. Die Vorinstanzen haben zutreffend die Voraussetzungen eines solchen Erstattungsanspruchs, als dessen Rechtsgrundlage § 26 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, vom 23. Dezember 1976 (BGBl I S 3845; = SGB 4) in Betracht kommt, verneint. Die Nachversicherungsbeiträge sind nicht im Sinne von Absatz 1 dieser Vorschrift zu Unrecht entrichtet.
Nach § 124 Abs 1 Satz 1 AVG hat der Arbeitgeber die Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte maßgebend sind. Grundsätzlich sind für die Berechnung der Beiträge der wirkliche Arbeitsentgelt bzw bei Beamten für nachzuversichernde Zeiten des Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf der bezogene Unterhaltszuschuß maßgebend, soweit nicht der wirkliche Arbeitsentgelt bzw der Unterhaltszuschuß bestimmte Mindestbeträge unterschritten haben und deshalb diese Mindestbeträge der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sind (§ 124 Abs 2 AVG). Nachträglich – nach Eintritt des Nachversicherungsfalles – eintretende Veränderungen des Entgelts, welches der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge zugrunde zu legen ist, wie etwa eine nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfeien Beschäftigung rückwirkend für eine davor liegende Zeit erfolgte Erhöhung des Entgelts oder seine vollständige oder teilweise Rückforderung, sind für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich unbeachtlich. Denn ihre Beachtung würde dem auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundsatz widersprechen, daß in schon begründete oder sogar zum Teil abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht rückwirkend ändernd oder aufhebend eingegriffen werden darf (vgl zB BSGE 35, 195, 198 = SozR Nr 4 zu § 1403 RVO; BSGE 50, 129, 131 = SozR 2600 § 121 Nr 2 S 4; BSG SozR 2200 § 1405a Nr 1 S 2; BSG SozR 2200 § 1232 Nr 14 S 34, jeweils mwN) und deshalb rückwirkende Änderungen des bis zum Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung bestehenden Status versicherungsrechtlich keine Auswirkungen haben dürfen (BSG SozR 2200 § 1232 Nr 16 S 41 und Nr 22 S 63). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn die Nichtberücksichtigung der nachträglichen Änderung zu erheblichen Nachteilen für den ausgeschiedenen Beschäftigten führen würde (BSG SozR 2200 § 1232 Nr 16 S 41 f und Nr 22 S 63 f; jeweils mwN).
Daß mit dem Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 14. Oktober 1981 der Nachversicherungsfall eingetreten ist, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Ebenfalls unstreitig ist, daß dem Beigeladenen während der nachzuversichernden Zeit seines versicherungsfeien Beamtenverhältnisses vom 1. Oktober 1976 bis 2. Oktober 1981 Anwärterbezüge in Höhe von 98.095,65 DM tatsächlich gezahlt worden sind und sich aus diesem Betrag unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 18,5 vH Nachversicherungsbeiträge von 18.147,70 DM errechnen. Streitig ist allein, ob diese Beiträge aufgrund der Rückzahlung eines Teils der Anwärterbezüge in Höhe von 7.804,81 DM um den darauf entfallenden Beitragsanteil von 1.443,89 DM zu ermäßigen sind. Das ist mit der Beklagten und den Vorinstanzen zu verneinen.
Voraussetzung für eine derartige Minderung der Nachversicherungsbeiträge wäre nach den von der Rechtsprechung entwickelten, oben dargestellten Grundsätzen, daß sich vor dem Eintritt des Nachversicherungsfalles oder spätestens im Zeitpunkt seines Eintritts das dem Beigeladenen tatsächlich gewährte nachzuversichernde Entgelt verringert hätte. Das ist nicht der Fall und läßt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben „Auflage”) herleiten, das anläßlich der Gewährung der Anwärterbezüge an den Beigeladenen gerichtet worden ist. Dieses Schreiben hat entgegen der Ansicht des Klägers nicht bewirkt, daß sich bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beigeladenen aus dem Beamtenverhältnis die ihm bis dahin gewährten Anwärterbezüge um den streitigen Betrag gemindert haben und deswegen nur die entsprechend geminderten Bezüge der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge zugrunde zu legen sind.
Das genannte Schreiben ist auf der Grundlage des § 59 BBesG (seinerzeit gültig idF der Bekanntmachung vom 13. November 1980, BGBl I S 2081) ergangen, der in seinem Absatz 5 vorschreibt, daß für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann. Der Rechtscharakter dieser sog „Auflage” wird, wie der erkennende Senat in der am 2. August 1989 entschiedenen gleichgelagerten Streitsache 1 RA 43/88 (zur Veröffentlichung vorgesehen) im einzelnen dargelegt hat, sehr unterschiedlich beurteilt. Darauf und auf die Tragweite und inhaltliche Bedeutung des § 59 Abs 5 BBesG braucht jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht näher eingegangen zu werden. Denn diese Vorschrift entfaltet aus sich heraus keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Beamtenanwärter und legt Inhalt und Umfang der sog „Auflage” nicht selbst fest. Vielmehr wird dies durch die Verwendung des Begriffs „kann” dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn oder der für die Gewährung der Anwärterbezüge zuständigen Stelle überlassen. § 59 Abs 5 BBesG bedarf somit zur Umsetzung mit Rechtswirkung gegenüber dem einzelnen Beamtenanwärter einer Maßnahme, die, um Auswirkungen auf die Höhe des nachzuversichernden Entgelts zu haben, vor Eintritt des Nachversicherungsfalles erlassen und wirksam geworden sein muß; denn bei Erlaß oder Wirksamkeit erst nach dessen Eintritt läge eine rückwirkende Änderung des bis dahin bestehenden Status vor, die nachversicherungsrechtlich keine Auswirkungen haben könnte.
Als eine derartige Maßnahme kommt vorliegend allein das genannte Schreiben an den Beigeladenen in Betracht, bei dem es sich nach Auffassung des Klägers um einen Verwaltungsakt gehandelt hat, der eine bedingte Rückzahlungspflicht für die gewährten Anwärterbezüge begründet hat. Diese Auffassung ist aus mehreren Gründen nicht zwingend. Geht der erkennende Senat davon aus, daß das genannte Schreiben nicht nur einen für die Nachversicherung unerheblichen bloßen Hinweis darauf enthalten hat, daß der Beamtenanwärter im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis mit der Rückforderung eines Teils der Anwärterbezüge zu rechnen haben werde, sondern daß es sich um einen Verwaltungsakt gehandelt hat, kommt insofern nur ein selbständiger Verwaltungsakt und nicht etwa ein akzessorischer Verwaltungsakt in Gestalt einer (echten) Auflage in Betracht. Eine Auflage im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne enthält das Schreiben sowohl seinem Inhalt nach als auch schon deswegen nicht, weil – wie durch Ziff 59.5.1 BBesGVwV erläuternd klargestellt ist – § 59 Abs 5 BBesG entgegen seinem insoweit mißverständlichen Wortlaut nicht zum Erlaß einer Auflage ermächtigt. Der Begriff der Auflage im Sinne des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts ist in § 36 Abs 2 Nr 4 VwVfG definiert worden. Hiernach darf unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt mit einer Bestimmung verbunden werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage). Die Auflage setzt somit einen „Hauptverwaltungsakt” voraus und ist ihrerseits ein Verwaltungsakt, der mit dem Hauptverwaltungsakt akzessorisch verbunden ist (vgl Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl 1986, § 36 RdNrn 2 und 29; Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl 1983, § 36 RdNr 17). Daß dem Beigeladenen mit dem genannten Schreiben nicht eine gegenwärtige, sondern lediglich eine zukünftige Verpflichtung zur Zurückerstattung eines Teils der Anwärterbezüge für den Fall vorzeitigen Ausscheidens auferlegt worden ist, steht der Qualifizierung des Schreibens als Auflage nicht entgegen, weil auch eine Auflage von einer Bedingung abhängig gemacht werden kann (Kopp, aaO, RdNr 32). Jedoch fehlt es an der für eine Auflage erforderlichen akzessorischen Bindung an einen Hauptverwaltungsakt, weil die „Gewährung der Anwärterbezüge”, die nach § 59 Abs 5 BBesG von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann, kein Verwaltungsakt, sondern eine tatsächliche Handlung in Erfüllung eines kraft Gesetzes bestehenden Rechtsanspruchs ist (vgl auch Gürtner ZBR 1981, 274). Daß die sog „Auflage” im Zusammenhang mit und in Bindung an einen anderen Verwaltungsakt ergehen darf und muß, ist dem Wortlaut des § 59 Abs 5 BBesG nicht zu entnehmen. Dementsprechend ist auch in dem genannten Schreiben ein solcher Zusammenhang nicht hergestellt und die Pflicht zur Rückzahlung eines Teils der Anwärterbezüge nicht als Akzessorium zu einem anderen Verwaltungsakt ausgesprochen worden. Mithin kann das Schreiben, soweit es sich gemäß der Meinung des Klägers überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt, nur als ein selbständiger Verwaltungsakt und nicht als Auflage im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne angesehen werden.
Ausgehend hiervon kann auch der Ansicht des Klägers, daß durch das genannte Schreiben die Zahlung der Anwärterbezüge mit der auflösenden Bedingung der Betriebstreue verknüpft worden sei, nicht beigepflichtet werden. Damit wird nicht hinreichend der Inhalt des Schreibens berücksichtigt und der Unterschied zwischen auflösender und aufschiebender Bedingung außer Betracht gelassen. Beiden Arten der Bedingung ist gemeinsam, daß die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts (vgl § 158 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) bzw im öffentlichen Recht eines Verwaltungsaktes (vgl § 36 Abs 2 Nr 2 VwVfG) von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängen, wobei bei der auflösenden Bedingung die Rechtswirkungen sofort eintreten und erst mit Eintritt der Bedingung entfallen, während bei der aufschiebenden Bedingung der Eintritt der Rechtswirkungen von dem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt (Kopp, aaO, RdNr 21; Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Aufl 1989, Einf 1 a vor § 158 und Anm 1 zu § 158). Der Kläger übersieht insoweit, daß der Regelungsgegenstand des an den Beigeladenen gerichteten Schreibens – dessen Eigenschaft als Verwaltungsakt vorausgesetzt nicht in der Bewilligung oder Gewährung von Anwärterbezügen besteht (auf die schon kraft Gesetzes ein Rechtsanspruch besteht), sondern in der Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung des Beamtenanwärters für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis. Dann aber kann die Rückzahlungsverpflichtung nur unter einer aufschiebenden und nicht unter einer auflösenden Bedingung stehen. Bei verständiger Würdigung des Inhalts des Schreibens und des damit verfolgten Zwecks soll die dadurch auferlegte Rückzahlungsverpflichtung nicht sofort wirksam werden und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis erlöschen (auflösende Bedingung). Das wäre zweckwidrig und sinnlos. Vielmehr soll die Rückzahlungsverpflichtung während der Dauer des Bestehens des Beamtenverhältnisses gerade schwebend unwirksam sein und erst im Falle und mit dem Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens zur Entstehung gelangen (aufschiebende Bedingung). Ist daher entsprechend der Ansicht des Klägers das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren, kann dessen Regelungsgehalt nur darin bestehen, daß dem Beigeladenen für den Fall des Eintritts eines zukünftigen ungewissen Ereignisses und damit aufschiebend bedingt eine Rückzahlungsverpflichtung auferlegt und dabei als zukünftiges Ereignis das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bestimmt worden ist.
Auf der Grundlage dieser Auslegung wären die zunächst aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung und der Nachversicherungsfall zeitgleich entstanden bzw eingetreten. Für beides wäre das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis das auslösende Ereignis mit der Folge, daß exakt im Zeitpunkt des Eintritts des Nachversicherungsfalles das während der versicherungsfreien Beschäftigung erzielte Entgelt mit einer Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils des Entgelts „belastet” würde.
Selbst diese Fallkonstellation erlaubt nicht, die Nachversicherungsbeiträge auf der Grundlage eines um die zurückzuzahlenden Teilbeträge verminderten Entgelts zu berechnen. Der Berechnung der Beiträge ist der „wirkliche” Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 124 Abs 2 Satz 1 AVG). Das bedeutet, daß die Nachversicherung allein auf der Grundlage der tatsächlich gewährten Bezüge durchgeführt wird (BSGE 20, 123, 127 = SozR Nr 4 zu § 169 RVO; vgl auch BSGE 53, 198, 201 = SozR 2200 § 1232 Nr 12 S 28: Zugrundelegung des „bezogenen” Arbeitsentgelts). Bis zum Eintritt des Nachversicherungsfalles tatsächlich gewährt worden sind dem Beigeladenen Anwärterbezüge in Höhe von 98.095,65 DM. Daran ändert nichts, daß zugleich mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalles eine Verpflichtung des Beigeladenen zur Rückzahlung eines Teils dieser Bezüge entstanden ist. Dies wäre für die Berechnung des nachzuversichernden Entgelts nur dann von Belang, wenn die Rückforderungsverpflichtung zugleich mit ihrer Entstehung erfüllt worden wäre (zB durch Aufrechnung gegen rückständige Besoldungsansprüche des Beamten). Das ist hier nicht der Fall. Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist vom Beigeladenen erst längere Zeit nach Eintritt des Nachversicherungsfalles erfüllt worden.
Nach allem kann der Kläger von der Beklagten nicht die Rückerstattung eines Teils der für die Nachversicherung des Beigeladenen entrichteten Beiträge verlangen, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen