Leitsatz (redaktionell)
Nach der im Versorgungsrecht maßgeblichen Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung (vergleiche BSG vom 1955-07-14 8 RV 177/54 = BSGE 1, 150 -157; BSG vom 1955-10-20 10 RV 50/54 = BSGE 1, 268-271; BSG vom 1957-11-21 GS 1/57 = BSGE 6, 121-124 und BSG vom 1958-05-12 8 RV 309/55 = BSGE 7, 180 -181), genügt es für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich, wenn die Schädigungsfolgen allein oder aber im Vergleich zu den Nichtschädigungsfolgen in einer nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertigen Weise zum Eintritt des Einkommensverlustes beigetragen haben. Kommt dagegen den Nichtschädigungsfolgen die überragende Bedeutung für die Entstehung des Einkommensverlustes zu, so ist dieser nicht schädigungsbedingt im Rechtssinne.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1966-12-28, Abs. 4 S. 1 Fassung: 1971-12-16
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. März 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Dem 1914 geborenen Kläger, der im wesentlichen wegen Verlustes des linken Beines im Oberschenkel mit Ausbiegung der Lendenwirbelsäule Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 v. H. bezog, wurde der Berufsschadensausgleich durch bindend gewordenen Bescheid vom 11. Oktober 1965 versagt. Im Juni 1969 beantragte er erneut Berufsschadensausgleich. Durch Bescheid vom 22. August 1969 lehnte das Versorgungsamt Wuppertal den Antrag unter Hinweis auf den bindend gewordenen Bescheid vom 11. Oktober 1965 mit der Begründung ab, die für einen Zugunstenbescheid erforderliche rechtliche oder tatsächliche Unrichtigkeit der früheren Entscheidung sei weder dargetan noch ersichtlich, zumal der Berufswechsel des Klägers vom Pressenarbeiter zum Pförtner im Jahre 1962 nach versorgungsärztlicher Stellungnahme überwiegend wegen Magengeschwürs und Bluthochdrucks, also wegen nicht als Schädigungsfolgen anerkannter Leiden, erfolgt sei. Den nicht näher begründeten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 21. November 1969 zurück.
Zur Klagebegründung hat der Kläger geltend gemacht, bei ihm müsse vom Beruf des Bäckergesellen ausgegangen werden. Davon habe er sich nicht gelöst, weil ihn das Arbeitsamt im Jahre 1934 nur als Landhelfer und auch nach Ableistung des Arbeits- und Wehrdienstes bis zum Beginn des Kriegsdienstes nur als Heizer und Arbeiter, nicht aber als Bäcker habe vermitteln können. Dem Beruf des Bäckers seien jedoch - nachdem sich die Umschulung zum Schuhmacher als wirkungslos erwiesen habe - die Tätigkeiten als Pressenarbeiter und Pförtner nicht sozial gleichwertig. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 22. Januar 1971 abgewiesen und ausgeführt, die Ablehnung eines Zugunstenbescheides über den Berufsschadensausgleich sei nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger habe sich nämlich vom Bäckerberuf gelöst, den Schuhmacherberuf nie ausgeübt und den Berufswechsel vom Schleifer zum Pressenarbeiter und sodann zum Pförtner im wesentlichen wegen schädigungsunabhängiger Leiden vorgenommen.
Zur Berufungsbegründung hat der Kläger sein Klagevorbringen dahin ergänzt, daß er nach dem Kriege ohne seine schwere Verwundung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Arbeitsverwaltung wieder in den Bäckerberuf vermittelt worden und nicht bis zum Jahre 1953 arbeitslos gewesen wäre. Das Landessozialgericht (LSG) hat ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. D vom 2. Januar 1973 zu der Frage eingeholt, ob die anerkannten Schädigungsfolgen den Kläger gezwungen haben, 1962 die Tätigkeit als Maschinenarbeiter (Presser) und 1967 die Tätigkeit als Pförtner aufzugeben; der Sachverständige hat dies bejaht. Nachdem sich der Beklagte durch Teilvergleich vom 28. März 1974 verpflichtet hatte, dem Kläger ab 1. Januar 1965 unter Berücksichtigung besonderer beruflicher Betroffenheit von 10% Versorgung nach einer MdE um 100 v. H. zu gewähren, hat das LSG mit Urteil vom gleichen Tage in Abänderung des Urteils des SG sowie unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten verpflichtet, den Kläger nach der Rechtsauffassung des LSG neu zu bescheiden; es hat die Revision zugelassen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger wäre ohne den schädigungsbedingten Beinverlust nach dem Kriege wahrscheinlich in seinen Beruf als Bäckergeselle zurückgekehrt und hätte diesen auch noch im Zeitpunkt des Antrags auf Berufsschadensausgleich ausgeübt. Bei der Entscheidung über diesen Antrag hätte der Beklagte mithin nicht vom Beruf des ungelernten Arbeiters, sondern von dem des Vollgesellen im Bäckerhandwerk ausgehen und demgemäß Berufsschadensausgleich gewähren müssen. Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger später auch aus schädigungsunabhängigen Gründen, nämlich wegen eines erhöhten Blutdrucks mit mäßiger Schädigung des Herzmuskels, nicht mehr in der Lage gewesen wäre, in dem erlernten Beruf des Bäckers zu arbeiten, und schließlich ab 11. April 1971 Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte. Denn eine überholende Kausalität durch Nichtschädigungsfolgen schließe die Gewährung des einmal zustehenden Berufsschadensausgleichs nicht aus.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 10. Juli 1974 zugestellte Urteil am 6. August 1974 Revision eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10. Oktober 1974 verlängerten Revisionsbegründungsfrist begründet. Er beanstandet die Feststellungen des LSG, der Kläger würde ohne den schädigungsbedingten Beinverlust im April 1964 den Beruf als Bäckergeselle wahrscheinlich noch ausgeübt haben und sei erst später auch aus schädigungsunabhängigen Gründen, nämlich wegen Bluthochdrucks und Herzmuskelschädigung, nicht mehr in der Lage gewesen, im Beruf des Bäckers zu arbeiten. Wenn das LSG erkannt habe, daß dem Kläger auch ohne die Schädigungsfolgen eines Tages die Ausübung des Bäckerberufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre, hätte es sich gedrängt sehen müssen, medizinisch zu klären, ob der Kläger ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich noch bis zum April 1964 - und wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt danach - Bäcker geblieben wäre. Das Gutachten des Prof. Dr. S vom 12. Februar 1965 (Bd. III Bl. 256 der VersorgAkten) mit den Angaben des Klägers und die dem LSG von der AOK S übersandte Mitgliedskarte hätten sachverständig ausgewertet werden müssen. Dabei würde sich ergeben haben, daß das Bluthochdruckleiden schon vor 1964 eine Beschäftigung des Klägers als Bäcker wegen der Hitzeeinwirkung nicht mehr zugelassen hätte, weil bereits der im Jahre 1960 nach Bd. II Bl. 22 der VersorgAkten gemessene Blutdruck von RR 165/105 zu entsprechenden beruflichen Konsequenzen Veranlassung gegeben hätte. Neben der Verletzung der Sachaufklärungspflicht liege auch ein Verstoß gegen § 128 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vor, weil das LSG seine Feststellung nicht begründet habe, der Kläger hätte ohne die Schädigung trotz der schädigungsunabhängigen Leiden wahrscheinlich noch im April 1964 als Bäckergeselle gearbeitet. Materiell-rechtlich seien § 30 Abs. 3 und 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzt.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. März 1974 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1971 zurückzuweisen;
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er meint, das LSG habe aus dem Gutachten des Dr. D sowie daraus, daß erst sieben Jahre nach dem Antrag auf Berufsschadensausgleich die Beschäftigung des Klägers als Pförtner und Wächter geendet und der Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente begonnen habe, schließen dürfen, daß die mit einer hohen MdE anerkannten Schädigungsfolgen gegenüber den späteren schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen für die Aufgabe des Bäckerberufs jedenfalls nicht bedeutungslos geworden seien.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist zulässig. Sie erweist sich im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz als begründet.
Streitig ist unter den Beteiligten, ob der Beklagte dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG einen Zugunstenbescheid über den Berufsschadensausgleich erteilen muß. Voraussetzung hierfür ist in erster Linie die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit des vorangegangenen Bescheides vom 11. Oktober 1965 (vgl. BSG in SozR Nr. 12 zu § 40 VerwVG = BSG 29, 278, 284). Unrichtig in diesem Sinne war der Erstbescheid, wenn er den Anspruch auf Berufsschadensausgleich verneinte, obwohl die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Die von der Revision nicht beanstandete und somit für den Senat gemäß § 163 SGG bindende Feststellung des LSG, der Kläger wäre ohne die Schädigungsfolgen nach dem Kriege in den Beruf des Bäckers zurückgekehrt, reicht dazu allerdings nicht aus. Denn daraus ist ein schädigungsbedingter Berufsschaden noch nicht herzuleiten.
Wie der erkennende Senat im Urteil vom 25. Januar 1974 (SozR 3100 Nr. 1 zu § 30 BVG = BSG 37, 80, 82) ausgeführt hat, ist nach § 30 Abs. 3 BVG in seinen verschiedenen Fassungen Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs, daß der Beschädigte einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, der durch die Schädigungsfolgen verursacht worden ist. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung sämtlicher Kriegsopfersenate des Bundessozialgerichts (BSG), daß zwischen dem wirtschaftlichen Schaden und den Schädigungsfolgen ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muß, daß also die Schädigungsfolge eine wesentliche Bedingung für den wirtschaftlichen Schaden - den Einkommensverlust - ist. Es genügt somit nicht, daß die Schädigungsfolgen die wesentliche Bedingung für das Unvermögen des Klägers waren, seinen vor dem Kriegsdienst erlernten Beruf nach der Verwundung weiter auszuüben. Hinzukommen muß vielmehr, daß ihm durch seine Verwundung und deren Folgen eine Minderung seines Erwerbseinkommens entstanden ist, die in § 30 Abs. 3 und 4 BVG mit dem Begriff des Einkommensverlustes gekennzeichnet und als Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe definiert ist, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Letztes Glied der Kausalkette ist daher beim Anspruch auf Berufsschadensausgleich, wie der Senat in dem zuletzt genannten Urteil ausgesprochen hat, der in § 30 Abs. 3 und 4 BVG erwähnte Einkommensverlust als weitere Folge der Schädigung. Mithin kommt es für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Fällen, in denen Schädigungsfolgen und Nichtschädigungsfolgen als ursächliche Bedingungen des Einkommensverlustes in Betracht kommen, entscheidend darauf an, auf welcher dieser Bedingungen der Einkommensverlust beruht. Nach der im Versorgungsrecht maßgeblichen Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG 1, 150, 156; 268; 6, 120; 7, 180), genügt es für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich, wenn die Schädigungsfolgen allein oder aber im Vergleich zu den Nichtschädigungsfolgen in einer nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertigen Weise zum Eintritt des Einkommensverlustes beigetragen haben. Kommt dagegen den Nichtschädigungsfolgen die überragende Bedeutung für die Entstehung des Einkommensverlustes zu, so ist dieser nicht schädigungsbedingt im Rechtssinne.
In Abwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hätte das LSG prüfen müssen, ob der Kläger mit seinem im April 1964 gestellten Antrag zu Recht einen schädigungsbedingten Einkommensverlust geltend machte, ob also die Schädigungsfolgen allein oder doch zumindest in annähern gleichwertigem Zusammenwirken mit Nichtschädigungsfolgen Ursache des Einkommensverlustes im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG waren. Denn nur soweit das zutraf, konnte die Ablehnung des Berufsschadensausgleichs durch den Erstbescheid des Beklagten von Anfang an unrichtig gewesen oder später durch Änderung der Sach- oder Rechtslage unrichtig geworden sein und insoweit der Erlaß eines Zugunstenbescheides in Betracht kommen. Dies hat das LSG offenbar auch erkannt; es hat nämlich neben der Feststellung, der Kläger wäre ohne die Schädigung nach dem Kriege mit Wahrscheinlichkeit wieder in den Bäckerberuf zurückgekehrt, die weitere Feststellung getroffen, er würde ohne die Schädigung in dem Beruf auch noch im April 1964 tätig gewesen sein. Gerade diese Feststellung greift jedoch der Beklagte mit Verfahrensrügen erfolgreich an.
Kam es dem LSG darauf an, ob der Kläger zur Zeit des ersten Antrags auf Berufsschadensausgleich (April 1964) ohne die Schädigungsfolgen noch im Bäckerberuf tätig gewesen wäre (vgl. wegen des Anfangszeitpunktes - 1. Januar 1964 - aber Art. VI Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 - BGBl I S. 85 -), so mußten sich aus den vom Beklagten bezeichneten Unterlagen Zweifel ergeben, ob der Kläger damals nicht auch durch seinen schädigungsunabhängigen Bluthochdruck und sein Herzleiden an der Ausübung des Bäckerberufs gehindert war. Das LSG mußte deshalb zunächst einmal für den Anfangsmonat des hier in Betracht kommenden Berufsschadensausgleichs (Januar 1964) feststellen, ob den Nichtschädigungsfolgen neben den Schädigungsfolgen nur eine in etwa gleichwertige oder aber die überragende Bedeutung dafür zukam, daß der Kläger den Bäckerberuf nicht mehr ausüben konnte. Diese Frage konnte es nicht ohne Einschaltung eines medizinischen Sachverständigen beurteilen, zumal es durch Einholung des Gutachtens von Dr. D bestätigt hatte, daß ihm die für die Beurteilung medizinischer Zusammenhangsfragen erforderliche Sachkunde fehlte. Ob es sich diese Sachkunde aus dem zu einer anderen - wenn auch ähnlichen - Frage erstatteten Gutachten des Dr. D und unter Verwertung der im Rentenverfahren über den Kläger erstatteten Gutachten aneignen und darauf zulässigerweise eine entsprechende Feststellung stützen konnte, ist hier nicht zu entscheiden, weil das LSG nicht zu erkennen gegeben hat, daß es dies überhaupt getan und worauf es seine Feststellung gegründet hat, der Kläger wäre ohne die Schädigungsfolgen im April 1964 wahrscheinlich noch Bäcker gewesen. Neben verfahrensrechtlich einwandfreier Feststellung der schädigungsbedingten Verursachung eines ab Januar 1964 beim Kläger bestehenden Einkommensverlustes fehlt es für die abschließende Entscheidung des vorliegenden Falles aber auch an der Feststellung, ob etwa von einem späteren Zeitpunkt an der Einkommensverlust auf anderen als schädigungsbedingten Ursachen beruht. Mit der Prüfung und Feststellung unter diesem Gesichtspunkt wird nicht etwa, wie das LSG gemeint hat, einer sogenannten überholenden Kausalität Raum gegeben; es wird damit vielmehr nur das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen des Berufsschadensausgleichs unter Kontrolle gehalten. Denn nur wenn und solange das Erwerbseinkommen eines Schwerbeschädigten durch Schädigungsfolgen gemindert ist, nur wenn und solange er also einen schädigungsbedingten Einkommensverlust hat, ist nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 BVG der Anspruch auf Berufsschadensausgleich gegeben. Der Senat weicht damit auch nicht von der im Urteil des BSG vom 25. April 1961 (BSG 14, 172, 176) vertretenen Auffassung ab, wonach der Kausalitätsablauf nicht deshalb später anders zu beurteilen ist, weil sich nachträglich feststellen läßt, daß der Erfolg zu einem späteren Zeitpunkt auch durch eine andere Bedingung und einen anderen Kausalitätsablauf ausgelöst worden wäre. Denn die Frage, ob ein im Januar 1964 gegebener Einkommensverlust schädigungsbedingt ist oder nicht, ist nicht identisch mit der Frage, ob ein für einen späteren Zeitraum gegebener Einkommensverlust des Klägers schädigungsbedingt oder schädigungsunabhängig ist (vgl. wegen unterschiedlicher Leistungsfestsetzung für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume BSG in SozR Nr. 6 zu § 86 BVG; Urteil vom 23. Juli 1973, teilweise abgedruckt in SozR Nr. 41 zu § 62 BVG, und Urteil vom 25. Januar 1974 - 10 RV 105/73). Gerade beim Ausscheiden des Beschädigten aus dem Erwerbsleben - sei es vorzeitig, sei es mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze - ist nämlich eine veränderte Beurteilung geboten, weil jetzt das Erwerbseinkommen jedenfalls aus schädigungsunabhängigen Gründen auf den Betrag der Renten- oder Pensionseinkünfte des Beschädigten zurückgeht und mithin ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nur dann noch bestehen kann, wenn die Schädigung alleinige oder wesentliche Bedingung dafür ist, daß die Renten- oder Pensionseinkünfte merklich hinter dem Betrag zurückbleiben, den sie ohne die Schädigung wahrscheinlich hätten (vgl. hierzu die Urteile des BSG vom 16. und 17. Oktober 1974 - 10 RV 615/73 und 9/8 RV 593/72 in SozR 3100 Nrn. 3 und 4 zu § 30 BVG).
Nach alledem muß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Das LSG wird nach der erforderlichen medizinischen Sachaufklärung Feststellungen darüber zu treffen haben, ob ein beim Kläger im Januar 1964 etwa vorliegender Einkommensverlust - bis zum 1. Januar 1967 von mindestens 75,- DM, danach ohne diese Begrenzung - unter Abwägung der hierfür in Betracht kommenden Ursachen schädigungsbedingt im Sinne der versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm war sowie ob vom Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Erwerbsleben bzw. vom Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente an-wiederum unter Beachtung der versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm-eine andere Beurteilung der Zusammenhangsfrage erfolgen muß. Erst aufgrund dieser Feststellungen wird eine tragfähige Entscheidung darüber getroffen werden können, ob und ggf. inwieweit die Ablehnung der Erteilung eines Zugunstenbescheides durch die angefochtenen Bescheide hier rechtswidrig war.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen