Entscheidungsstichwort (Thema)
Heimatloser Ausländer. jugoslawischer Berufsoffizier. Beitragszeit. Ersatzzeit. Kriegsdienst. Kriegsgefangenschaft. Beamtenpensionsfonds. Gleichstellung
Leitsatz (redaktionell)
Der deutsch-jugoslawische Vertrag vom 10.3.1956 findet auf heimatlose Ausländer keine Anwendung.
Orientierungssatz
1. Die Dienstzeit eines Berufsoffiziers in der jugoslawischen Armee von 1934 bis 1941 ist keine Beitragszeit iS von § 15 Abs 1 FRG, weil dafür Beiträge zur jugoslawischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht geleistet worden sind.
2. Der jugoslawische Beamtenpensionsfonds wird von § 15 Abs 2 S 3 FRG erfaßt und gilt daher nicht als eine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung iS von § 15 Abs 2 S 1 FRG (vgl ua BSG 1966-06-30 12 RJ 576/64 = SozR Nr 6 zu § 15 FRG).
3. Die Zeiten in der jugoslawischen Armee von 1934 bis 1941 und die anschließende Kriegsgefangenschaft können auch nicht als Ersatzzeiten nach § 28 Abs 1 Nr 1 AVG = § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO berücksichtigt werden, weil die in §§ 2, 3 BVG geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
4. Aus § 18 HAuslG vom 25.4.1951 läßt sich nicht herleiten, daß heimatlose Ausländer die für deutsche Staatsangehörige in § 2 BVG geforderten Voraussetzungen nicht zu erfüllen brauchen.
Normenkette
FRG § 1 Buchst. d Fassung: 1960-02-25, § 15 Abs. 1, 2 S. 3, §§ 16-17; AVG § 28 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; BVG §§ 2-3; HAuslG § 18 Fassung: 1951-04-25; FRG § 15 Abs. 2 S. 1; SVVtr YUG Fassung: 1956-03-10; SozSichAbk YUG Fassung: 1968-10-12
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 09.06.1982; Aktenzeichen L 8 An 87/81) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.12.1980; Aktenzeichen S 27 An 331/78) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung der Zeit vom 1. April 1934 bis 30. April 1945 als Versicherungszeit.
Der 1912 in Serbien geborene Kläger diente nach dem Besuch der Militärakademie ab April 1934 als Berufsoffizier in der jugoslawischen Armee, geriet im April 1941 in deutsche Kriegsgefangenschaft und wurde bis April 1945 gefangengehalten. Nach dem Kriege blieb er in Deutschland, wurde als Staatenloser von der Internationalen Flüchtlingsorganisation (IRO) betreut und erhielt 1979 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Nachversicherung seiner Dienstzeit in der jugoslawischen Armee lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen rechtsverbindlich ab.
Für das dem Kläger von April 1977 an gewährte Altersruhegeld berücksichtigte die Beklagte die Zeit an der jugoslawischen Militärakademie als Ausfallzeit, lehnte es aber ab, die Zeit von April 1934 bis April 1945 als Beitragszeit nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) oder als Ersatzzeit nach § 28 Abs 1 Nr 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) anzurechnen (Bescheid vom 27. Juli 1977, Widerspruchsbescheid vom 15. November 1978).
Klage und Berufung blieben erfolglos. Im Urteil vom 9. Juni 1982 hat das Landessozialgericht (LSG) ausgeführt, der Kläger gehöre zwar zum Kreis der nach § 1 Buchst d FRG berechtigten Personen, doch sei die Zeit in der jugoslawischen Armee keine Beitragszeit nach § 15 FRG, weil keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten gewesen seien. Bei dem jugoslawischen Beamtenpensionsfonds habe es sich nicht um eine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung gehandelt. Arbeitseinsätze des Klägers während der Kriegsgefangenschaft seien nicht versichert worden. Eine Anrechnung der begehrten Zeit als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG scheide für ihn als heimatloser Ausländer aufgrund von § 17 Abs 2 letzter Satz FRG aus. Die Gleichstellung als heimatloser Ausländer mit einem deutschen Staatsangehörigen könne auch nicht zur Berücksichtigung der strittigen Zeiten als Ersatzzeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder der Kriegsgefangenschaft iS von § 28 Abs 1 Nr 1 AVG iVm §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) führen. § 2 Abs 2 BVG sei auf Vertriebene deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit beschränkt; für die Gefangenschaft müsse ein Zusammenhang mit einer Dienstleistung iS der §§ 2 oder 3 BVG bestehen.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger, die Urteile der Vorinstanzen sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. April 1934 bis zum 30. April 1945 als Versicherungszeit rentensteigernd zu berücksichtigen.
Zur Begründung führt er aus, das LSG habe den Schutzzweck des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 -HAuslG- (BGBl I 269) verkannt und insbesondere dessen §§ 3, 5, 7 und 18 iVm §§ 1 Buchst d, 15 und 16 FRG verletzt. Die Dienstzeit in der jugoslawischen Armee sei wegen seiner Zugehörigkeit zum Beamtenpensionsfonds eine Beitragszeit nach § 15 Abs 1 FRG. Der Beamtenpensionsfonds sei als gesetzliche Rentenversicherung iS von Satz 1 des § 15 Abs 2 FRG anzusehen; Satz 3 treffe darauf nicht zu. In jedem Falle seien die Armeezeit und die Kriegsgefangenschaft aber rentensteigernde Ersatzzeiten. Insoweit habe das LSG die ihm als heimatlosen Ausländer nach § 18 HAuslG zustehende Gleichstellung mit Deutschen bzw Deutschstämmigen in der Sozialversicherung durch die wortwörtliche Heranziehung der Vorschriften des BVG und des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) verwehrt; er sei nicht als Deutscher, sondern wie ein Deutscher zu behandeln.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben; zutreffend hat das LSG entschieden, daß die Zeiten vom 1. April 1934 bis zum 30. April 1945 nicht als weitere Versicherungszeiten auf das Altersruhegeld anzurechnen sind.
Ausgangspunkt für die in erster Linie vorzunehmende Beurteilung, ob die geltend gemachten Zeiten Beitragszeiten darstellen, ist § 1 Buchst d iVm § 15 FRG; § 27 Abs 1 Buchst a AVG muß als Rechtsgrundlage von vornherein entfallen, weil es sich nicht um Zeiten handelt, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Das FRG kommt, wie aus dem Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1452) hervorgeht, unbeschadet des § 2 Buchst b FRG zum Tragen, selbst wenn die Zeiten ganz oder zum Teil in der jugoslawischen gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungsfähig sein sollten. Denn in der Nr 12 unter dem Buchst a ist in dem Schlußprotokoll ausdrücklich bestimmt, daß weder das Abkommen noch der - vorausgegangene - Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung "als Abkommen iS der deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten", dh also iS von § 2 Buchst b FRG, gelten; das Abkommen und der Vertrag lassen die Rechtsvorschriften des FRG vielmehr unberührt.
Nach seinem § 1 Buchst d findet das FRG auch auf heimatlose Ausländer iS des HAuslG Anwendung, die später die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben; hiernach gehört der Kläger zum gesetzlich berechtigten Personenkreis. Für FRG-berechtigte Personen stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Versicherungsträger zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich (§ 15 Abs 1 FRG). Diese Vergünstigung dagegen kann der Kläger für sich nicht beanspruchen. Die von ihm geltend gemachten Zeiten kommen als Beitragszeiten auf der Grundlage von § 15 FRG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
Wie das LSG - ohne dagegen erhobene Rüge - ausgeführt hat, waren während der Zeit, in der der Kläger in der königlich jugoslawischen Armee als Offizier diente, zu einer gesetzlichen Rentenversicherung keine Beiträge zu leisten. Der Grund hierfür ist zunächst schon darin zu finden, daß es überhaupt einer gesetzlichen Grundlage für eine Beitragsentrichtung ermangelte. Eine staatliche Sozialversicherung für Angestellte, die als eine gesetzliche Rentenversicherung iS von § 15 Abs 2 Satz 1 FRG anzusehen ist, wurde für das gesamte Staatsgebiet Jugoslawiens nämlich erst mit Wirkung vom 1. Januar 1938 eingeführt; darüber hinaus war eine staatliche Rentenversicherung der Berufsoffiziere darin nicht vorgesehen. Ob der Kläger während seiner Armeezeit zu irgendwelchen Zeiten Beiträge zum jugoslawischen Beamtenpensionsfonds entrichtet hat, "dem Beamtenpensionsfonds angehört" hat, wie die Revision meint, ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt; auch dagegen hat der Kläger sich mit Rügen nicht gewandt. Abgesehen davon hat das LSG den Beamtenpensionsfonds aber auch nicht für eine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung gehalten, für welche Meinung es sich ganz offensichtlich auf § 15 Abs 2 Satz 3 FRG bezogen hat; nach dieser Vorschrift gelten als gesetzliche Rentenversicherung nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind. Die eine solche Zweckrichtung feststellende Entscheidung des Berufungsgerichts ist vom erkennenden Senat auf ihre Richtigkeit nicht nachzuprüfen, insoweit handelt es sich um die Auslegung nichtrevisiblen ausländischen Rechts (Beschluß des 1. Senats des Bundessozialgerichts -BSG- vom 23. Februar 1977 - 1 BA 195/76 -). Aufgrund der sich so darbietenden Rechtslage, die sich von der dem 1. Senat aaO vorgelegenen nicht unterscheidet, ist dem LSG ohne Bedenken zuzustimmen, daß der Beamtenpensionsfonds von § 15 Abs 2 Satz 3 FRG erfaßt wird. Wie vor ihm schon der 1. Senat nimmt auch der erkennende Senat hierfür auf die ständige Rechtsprechung des BSG Bezug (SozR Nr 25 zu § 1 FAG; SozR Nr 6 zu § 15 FRG; Urteil vom 29. September 1967 - 1 RA 143/63 -). Mit seinem Einwand, § 15 Abs 2 Satz 3 FRG solle nach der Entstehungsgeschichte nur Leistungen solcher Versicherungseinrichtungen ausschließen, die für öffentlich Bedienstete zur Doppelversorgung führten, was bei ihm nicht der Fall sei, vermag der Kläger demgegenüber nicht durchzudringen. Entgegen seiner Meinung ist die Vorschrift nicht im Hinblick auf den Ausschluß von Doppelleistungen, sondern dafür geschaffen worden, den deutschen gesetzlichen Rentenversicherungen nicht Lasten aus Pensionssystemen für die Beschäftigten in fremden öffentlichen Diensten aufzuerlegen; für diesen Zweck stellt sie klar, daß Sicherungseinrichtungen für öffentlich Bedienstete nicht als gesetzliche Rentenversicherung iS von § 15 Abs 2 Satz 1 FRG anzusprechen sind. Eine Nichtberücksichtigung der Armeezeit als Beitragszeit kann auch der Umstand nicht verhindern, daß nach dem Kriege der jugoslawische Beamtenpensionsfonds in die einheitliche Sozialversicherung des Staates übergegangen ist (vgl hierzu das im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. September 1976 - LG An 1192/73 - dargestellte Gutachten des Instituts für Ostrecht). Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (SozR 5050 § 15 Nr 11 mit Hinweisen), liegen Beitragszeiten iS von § 15 FRG nämlich nur vor, wenn der Versicherte während der Zeiten, spätestens mit ihrem Ende, dann aber ex tunc, in ein auf Beitragsleistung beruhendes Sicherungssystem einbezogen war; eine spätere Einbeziehung könnte dagegen nicht genügen.
Fehlt es hiernach für die aktive Dienstzeit in der Armee an Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 FRG und scheidet eine Anrechnung dieser Zeit als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG schon darum von vornherein aus, weil die letztere Vorschrift gemäß § 17 Abs 2 Satz 2 FRG auf (ehemalige) heimatlose Ausländer keine Anwendung findet, so können die Armeezeit und darüber hinaus die Zeit der Kriegsgefangenschaft auch nicht als Ersatzzeiten rentensteigernd berücksichtigt werden; zu diesem Ergebnis läßt sich weder über § 14 FRG iVm § 28 Abs 1 Nr 1 AVG allein noch, wie es der Kläger anstrebt, im Verein mit § 18 HAuslG gelangen.
Als Ersatzzeiten werden nach § 28 Abs 1 Nr 1 AVG Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes iS der §§ 2 und 3 BVG, der aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist, sowie Zeiten der Kriegsgefangenschaft angerechnet. Militärischer Dienst ist nach § 2 Abs 1 BVG jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat. Gemäß § 2 Abs 2 steht bei vertriebenen (§ 1 des Bundesvertriebenengesetzes -BVFG-) Deutschen oder deutschen Volkszugehörigen dem Dienst in der deutschen Wehrmacht die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des Heimatlandes vor dem 9. Mai 1945 gleich; bei deutschen Staatsangehörigen ist der Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen Reich verbündet gewesenen Staates während des Krieges gleichgestellt, wenn der Berechtigte vor dem 9. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches hatte (§ 2 Abs 3 BVG). Auf keinen dieser Tatbestände vermag der Kläger sich zu berufen: Weder war sein Dienst in der jugoslawischen Armee Dienst nach deutschem Wehrrecht bzw Dienst in der Armee eines dem Deutschen Reich verbündet gewesenen Staates noch stehen ihm Rechte als Vertriebener iS des § 1 BFVG zu. Für die Kriegsgefangenschaft gilt nichts anderes. Der erkennende Senat hat in BSGE 36, 121 = SozR Nr 70 zu § 1251 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bereits entschieden, daß im Rahmen von § 28 Abs 1 Nr 1 AVG nur eine Auslegung vertretbar ist, die auch für den Tatbestand der Kriegsgefangenschaft auf die §§ 2 und 3 BVG abhebt. Der Kriegsgefangenschaft vorausgehenden militärischen Dienst iS von § 2 BVG hat der Kläger indes ebensowenig geleistet wie militärähnlichen Dienst, so wie ihn § 3 BVG in den Absätzen 1 und 2 im einzelnen verstanden wissen will.
Aus § 18 HAuslG ist zugunsten des Klägers Weitergehendes nicht herzuleiten. Nach dieser Vorschrift sind heimatlose Ausländer in der Sozialversicherung den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt; auf diesem Gebiet dürfen sie damit trotz Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit nicht anders behandelt werden als deutsche Staatsangehörige. Einem deutschen Staatsangehörigen werden indes nur solche militärischen oder militärähnlichen Dienstzeiten als Ersatzzeiten angerechnet, die den Erfordernissen der §§ 2 und 3 BVG entsprechen; das gleiche gilt für eine Kriegsgefangenschaft. Mehr kann der Kläger nicht verlangen. Wie der 4. Senat des BSG in BSGE 29, 100, 102 = SozR Nr 36 zu § 1257 RVO entschieden hat, geht das Verlangen, jede Militärzeit eines heimatlosen Ausländers unabhängig von der Zugehörigkeit zu den im BVG aufgeführten Organisationen als Ersatzzeit zu beurteilen, über die Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen hinaus; es wird, wie der 4. Senat aaO zutreffend dargelegt hat und worin ihm der 1. Senat in SozR 6551 Art 5 Nr 4 gefolgt ist, von § 18 HAuslG nicht gestützt. Die Gleichstellung durch das HAuslG ersetzt nur die deutsche Staatsangehörigkeit; sie befreit nicht von der Erfüllung der sonst gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale; das bestätigen auch andere Bestimmungen des HAuslG, die mehrfach den heimatlosen Ausländern Rechte nur "unter den gleichen Voraussetzungen" bzw "Bedingungen" wie bei deutschen Staatsangehörigen einräumen (vgl §§ 9, 10, 14, 16).
Eine Berücksichtigung der beanspruchten Zeiten aufgrund zwischenstaatlichen Rechts kann der Kläger schließlich ebenfalls nicht verlangen. Der Vertrag vom 10. März 1956 erfaßt in Art 1 Abs 1 Buchst a nur Deutsche iS des Art 116 GG, die am 1. Januar 1956 ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin hatten; auf heimatlose Ausländer ist er nicht anwendbar (SozR 6561 Art 5 Nr 4; SozR 6560 Art 1 Nr 2). In dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 findet der Anspruch des Klägers deshalb keine Grundlage, weil eine Zusammenrechnung von in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten darin grundsätzlich nur für den Erwerb eines Leistungsanspruchs vorgesehen ist. Eine Ausnahme macht zwar Art 25 Abs 2 für eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten; hier handelt es sich jedoch um eine erheblich längere Zeit.
Stellt sich der Bescheid der Beklagten nach alledem als rechtmäßig dar, so war das Urteil des LSG zu bestätigen und die Revision des Klägers mit der aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes entnommenen Kostenfolge zurückzuweisen.
Dr. Buss Dr.ZimmerGeiger-Nietsch
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