Leitsatz (amtlich)

Einzelleistungen an Familienangehörige von eingezogenen Wehrpflichtigen (USG § 7 vom 1957-07-26 - BGBl 1 1046), die dem Grunde und der Höhe nach an die Stelle von bisher anrechnungsfreien Leistungen des Einberufenen treten, sind zweckgebunden und gelten nicht als Einkommen eines Arbeitslosenhilfe-Beziehers (AVAVG § 150 Abs 4).

 

Normenkette

AVAVG § 150 Abs. 4; USG § 7 Fassung: 1957-07-26

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I. Die Klägerin bezog Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich 16,15 DM. Sie lebte mit ihrem 1937 geborenen Sohn Harald zusammen in einer Zweizimmerwohnung, für die sie einen monatlichen Mietzins von 50,60 DM und im Winterhalbjahr 27,- DM monatliche Heizungskosten zu zahlen hatte. Das Einkommen des seit April 1958 als kaufmännischer Angestellter tätigen Sohnes wurde auf die Alhi der Klägerin nicht angerechnet, weil es nach den Feststellungen des Arbeitsamts den Betrag von 36,- DM netto in der Woche nicht überstieg. Im Oktober 1958 wurde der Sohn zum Wehrdienst einberufen. Daher bewilligte die Stadt Stade - Fürsorgeamt - der Mutter nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG -) in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl I 1046) für die Dauer des Wehrdienstes als Einzelleistung monatlich eine Beihilfe zur Wohnungsmiete von 25,- DM und für das Winterhalbjahr außerdem eine Feuerungsbeihilfe von monatlich 13,50 DM. Sie ging davon aus, daß H K vor seiner Einberufung in diesem Umfang, nämlich zur Hälfte, zu den Miet- und Heizungskosten seiner Mutter beigetragen hatte.

Darauf hin setzte das Arbeitsamt die Alhi der Klägerin mit Wirkung vom 17. November 1958 auf wöchentlich 7,26 DM neu fest, indem sie die USG-Beihilfe anrechnete (Bescheid vom 24. November 1958). Der Widerspruch hiergegen wurde zurückgewiesen, weil es sich insoweit um anrechnungspflichtiges Einkommen der Klägerin selbst handele (Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1958). Während die Klage erfolglos blieb (Urteil des Sozialgerichts - SG - vom 31. August 1959), obsiegte die Klägerin mit der Berufung. Das Landessozialgericht (LSG) hob das sozialgerichtliche Urteil, den Bescheid des Arbeitsamtes vom 24. November und den Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1958 auf (Urteil vom 18. Oktober 1961). Wenngleich es sich bei der der Klägerin bewilligten Beihilfe nicht um ausdrücklich privilegiertes, d. h. von der Anrechnung auf die Alhi ausgenommenes Einkommen im Sinne von § 150 Abs. 4 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) handele und obzwar diese auch nicht in eine Leistung an den Sohn nach § 8 USG umgedeutet werden könne, da sie ausdrücklich der Klägerin nach § 7 USG bewilligt worden sei, fordere eine sachlich vernünftige Auslegung des Einkommensbegriffs des § 150 AVAVG doch, daß sie für die Zahlung der Alhi unberücksichtigt bleiben müsse, selbst wenn dies im USG nicht ausdrücklich bestimmt sei. Die Einzelleistung nach § 7 USG sei der Klägerin nämlich deswegen bewilligt worden, weil ehedem ihr Sohn die Hälfte der Miet- und Heizungskosten getragen habe, hierzu jedoch infolge seiner Einberufung zum Wehrdienst nicht mehr imstande sei. Auch die Höhe der Beihilfe habe sich danach gerichtet. Die Klägerin habe also kein zusätzliches Einkommen erworben, sondern ihr sei nur das weitergewährt worden, was sie vorher von ihrem Sohn erhalten habe. Da dessen Zahlungen jedoch mit Rücksicht auf § 150 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG nicht auf die Alhi der Klägerin angerechnet worden seien, rechtfertige es sich ebenfalls nicht, die an die Stelle der Leistung des Sohnes getretene Leistung des Staates anzurechnen.

Revision wurde zugelassen.

II. Gegen das ihr am 26. Oktober 1961 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 23. November Revision ein und begründete diese - nach Fristverlängerung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - am 23. Januar 1962. Die der Klägerin gewährten Leistungen nach § 7 USG seien Einkommen im Sinne des § 150 Abs. 3 AVAVG, und zwar des Arbeitslosen, nicht des Angehörigen. Sie seien also im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auf Grund von § 150 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG für die Alhi zu berücksichtigen, da sie davon weder nach § 150 Abs. 4 AVAVG noch nach einer anderen Vorschrift sonst ausgenommen seien. Auch wenn nicht verkannt werden solle, daß die Klägerin durch die Beihilfe nicht bessergestellt werde als vor der Einberufung ihres Sohnes, sie also kein zusätzliches Einkommen erziele, rechtfertige sich keine andere Entscheidung. Eine Zweckbestimmung oder Zweckbindung der USG-Leistungen, wie das LSG meine, bestehe nicht; jedenfalls nicht im "engeren Sinne", der allein beachtlich sein könne. Für Billigkeitserwägungen bleibe bei der Bedürftigkeitsprüfung und hinsichtlich der Anrechnungsvorschriften im Recht der Alhi kein Raum.

Die Beklagte beantragte,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das sozialgerichtliche Urteil zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die in den Entscheidungsgründen niedergelegte Auffassung des LSG für zutreffend. Die Anrechnung der Beihilfen aus dem USG auf die Alhi würde, wie die Beklagte selber einräume, zu einem unbilligen Ergebnis führen. Gerade das aber könne nach der Entstehungsgeschichte und dem Sachzusammenhang nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes, schon gar nicht der gesetzgeberische Wille sein. Dieser sei darauf gerichtet gewesen, anstelle der Leistungen eines zum Wehrdienst Einberufenen die Leistungen nach dem USG treten zu lassen. Habe aber für die früheren Zahlungen des Sohnes eine gewisse Privilegierung bestanden, so müsse das gleiche für die an ihrer Stelle gewährten Leistungen nach den USG gelten. Das sei so selbstverständlich, daß dem Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung hierüber entbehrlich erscheinen mußte. Auch § 150 AVAVG habe dies nicht geboten, da der Katalog der in § 150 Abs. 4 aaO außer Anrechnung zu lassenden Einkommensarten nicht vollständig und erschöpfend sei.

III. Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist zulässig, konnte aber keinen Erfolg haben.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 24. November in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1958 (§ 95 SGG), durch den die Alhi der Klägerin ab 17. November 1958 auf 7,26 DM wöchentlich herabgesetzt wurde. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG diesen Verwaltungsakt aufgehoben; denn er ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat hier die der Klägerin nach § 7 USG bewilligte Beihilfe ohne ausreichenden Rechtsgrund als Einkommen auf die Alhi angerechnet.

Die Begründung des LSG, daß diese Beihilfe deswegen nicht anrechnungsfähig sei, weil sie "an die Stelle der Leistung des Sohnes getreten" sei, die für die Alhi der Klägerin unberücksichtigt blieb, und daß die Klägerin daher keinen Einkommenszuwachs erhalten habe, bedarf allerdings einer ergänzenden Klarstellung. Grundsätzlich ist dieses Argument allein nämlich nicht ausschlaggebend. § 150 Abs. 1 AVAVG unterscheidet im Rahmen der Feststellung der Bedürftigkeit als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Unterstützung (§ 145 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG) bezüglich des anzurechnenden Einkommens zwischen jenem des Arbeitslosen selbst, dem seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und dem seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden sonstigen Verwandten in gerader Linie. Für diese drei vom Empfänger her als verschieden gekennzeichneten Einkommenstypen ist die Höhe der Freibeträge, die auf die Alhi nicht anzurechnen sind, unterschiedlich geregelt. Infolgedessen ist für die Berücksichtigung von Einkommen jeweils im Einzelfall zu prüfen, um welche Art, also um wessen Einkommen es sich handelt. Hiernach richtet sich sodann das Anrechnungsmaß. Auch aus Billigkeitsgründen läßt dabei das Gesetz einen Austausch der verschiedenen Einkommenstypen nicht zu, selbst wenn der Höhe nach gleichartige Beträge vorliegen. Bei den der Klägerin von der Gemeindebehörde gewährten Beihilfen handelt es sich um eigenes Einkommen des Arbeitslosen im Sinne von § 150 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG. Die Klägerin hat die Beihilfe beantragt, und diese ist ihr, nicht aber dem Sohn Harald bewilligt worden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß als Rechtsgrundlage § 7 USG in der für die Entscheidung maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl I 1046) genommen wurde, der Einzelleistungen nur an (sonstige) Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 12, Abs. 2 USG) vorsieht. Demzufolge ist eine Umdeutung jener Beihilfen etwa in Sonderleistungen an den Sohn nach § 8 USG nicht möglich, wie das LSG selber zutreffend anerkannt hat. Im Grundsatz wären die Beihilfen nach § 7 USG mithin als Einkommen (im Sinne von § 150 Abs. 3 AVAVG) der Klägerin für ihre Alhi beachtlich.

Indessen ist nicht jede Geldleistung, die dem Alhi-Empfänger zufließt, zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 150 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG. Abs. 4 dieser Vorschrift bestimmt ausdrücklich, daß - neben anderen Leistungsarten - nicht als anrechenbares Einkommen "zweckgebundene Leistungen" gelten, und führt hierfür als einzelne kennzeichnende Gattungen "insbesondere nicht steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung" an (Abs. 4 Nr. 3). Diese beispielhafte Aufzählung ist jedoch weder vollständig noch erschöpfend, vielmehr ergeben sich aus zahlreichen anderen Vorschriften gleichartige Zuwendungen (vgl. Draeger/Buchwitz/Schönefelder "AVAVG" Anm. 16 zu § 150). Unerläßliche Voraussetzung und Bedingung ist allerdings, daß derartigen Leistungen jeweils eine bestimmte, vom Gesetzgeber erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen ist. Freilich ist unter Zweckbindung im Sinne des § 150 Abs. 4 Nr. 3 nicht zu verstehen, daß - wie das LSG offenbar annimmt - der Empfänger hinsichtlich des tatsächlichen Verbrauchs einer solchen Zuwendung zwingend festgelegt sein muß. Eine solche Auslegung des Begriffs "zweckgebundene Leistungen" ist zu eng und von den im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht gedeckt. Auch Aufwandsentschädigungen und Erziehungsbeihilfen, die der Gesetzgeber in erster Linie in Betracht gezogen hat, sollen zwar für einen bestimmten Zweck Verwendung finden. Der Anspruch hierauf erlischt aber regelmäßig nicht, wenn der Empfänger den Aufwand, dem sie dienen, etwa aus anderen Mitteln bestreitet. Der Begriff der Zweckbindung erwächst nämlich nicht allein aus der Verwendung der gewährten Leistung, sondern wesentliche Grundlage hierfür ist das Motiv der Bewilligung. Zuwendungen dieser Art sollen dem Empfänger einen Ausgleich für erhöhte Beanspruchungen und Lasten geben, die er im Interesse Dritter, insbesondere des Gemeinwohl, über das Maß der für die Bürger sonst gleichen Belastung hinaus trägt. Eine solche, dem Aufopferungsanspruch ähnliche Leistung kann der hier vorausgesetzten Zweckbindung auch dann entsprechen, wenn sie gewährt wird, um einen aus einer besonderen "Opferlage" entstehenden Einkommens- und Vermögensausfall abzugelten. Diese Merkmale treffen aber für die der Klägerin nach § 7 USG gewährten Einzelleistungen zu. Diese Beihilfen sind nach den Willen des Gesetzgebers Sozialleistungen besonderer Art. In bewußter Abkehr von dem Gedanken des Fürsorgerechts (Bedürftigkeit) sind sie dazu bestimmt, der Familie des einberufenen Wehrpflichtigen eine den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung zu ermöglichen (Bundestagsdrucksache Nr. 3210, 2. Wahlperiode, S. 12; Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 199. Sitzung, S. 11307 C). Ähnlich wie bei den Aufwandsentschädigungen für Beamte, Abgeordnete u. a. gewährt der Staat hier eine Leistung dafür, daß er von einzelnen Staatsbürgern die Erfüllung einer besonderen Verpflichtung fordert. Von dem unabgeltbaren persönlichen Opfer des Wehrpflichtigen abgesehen, sollen seine Angehörigen von einem hieraus entstehenden materiellen Nachteil bewahrt werden, indem ihnen im Rahmen angemessener finanzieller Leistungen in etwa das erhalten bleibt, was der Wehrpflichtige ihnen vor seiner Einberufung gewährte oder zu gewähren hatte. Das kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, daß die Leistungen nach dem USG - mit gewissen besonders gelagerten Ausnahmen - steuerfrei sind (§ 15 Abs. 1 USG). Der Sinn und damit die Bindung an einen bestimmten Zweck der Leistungen nach dem USG besteht also nicht darin, daß den Angehörigen des Einberufenen die bloße wirtschaftliche Existenzfähigkeit, das sog. Existenzminimum, gesichert wird. Vielmehr sollen die Einzelleistungen nach § 7 USG (in der Neufassung vom 21. April 1961 - BGBl I 457 - jetzt: § 6) die Familienangehörigen des eingezogenen Wehrpflichtigen befähigen, wirtschaftlich den Lebenszuschnitt aufrecht zu erhalten, den sie bisher mit Hilfe des Einberufenen innehatten. Diesem unverkennbar dem USG zugrunde liegenden Willen des Gesetzgebers, der auch im Wortlaut seinem wohlverstandenen Sinn nach Ausdruck gefunden hat, würde es jedoch widersprechen, wenn eine derartige Leistung auf die Alhi eines Angehörigen des Einberufenen angerechnet würde, obwohl dessen zuvor aus eigenem Arbeitseinkommen erbrachte Leistungen an denselben Angehörigen anrechnungsfrei geblieben sind. Dann würde nämlich - im Gegensatz zur Absicht des Gesetzgebers - eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Angehörigen als Folge des Wehrdienstes eintreten. Die Zweckbindung der Leistungen an Angehörige nach dem USG, vollwertig an die Stelle der vor der Einberufung vom Wehrpflichtigen erbrachten Zahlungen an dieselben Angehörigen zu treten, rechtfertigt mithin auch ihre rechtliche Gleichbehandlung mit diesem.

Die Klägerin erhält als Beihilfen die Hälfte der Miete und Heizungskosten, die nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG vordem ihr Sohn Harald aus seinem Einkommen aufbrachte. Diesbezüglich hatte eine Anrechnung auf die Alhi der Klägerin zutreffend nicht stattgefunden, weil das Einkommen des Sohnes den im Gesetz vorgesehenen Freibetrag von 36,- DM netto wöchentlich nicht übersteigt (§ 150 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG). Wenn dieser also seiner Mutter für die Kosten der gemeinsamen Wohnung Beiträge leistete, so verringerte er damit nach den Vorschriften des AVAVG deren Bedürftigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf die Alhi nicht. Die nach Art und Umfang an die Stelle der bisher anrechnungsfreien Leistungen des einberufenen Sohnes tretenden Leistungen nach den USG sind dann aber ebenfalls nicht auf die Alhi anzurechnen. Bei einer anderen Rechtsanwendung würde der Staat dem Betroffenen mit der einen Hand wieder wegnehmen, was er mit der anderen gewährt hat.

Nach alledem sind Einzelleistungen an Familienangehörige von eingezogenen Wehrpflichtigen (§ 7 USG), die dem Grunde und der Höhe nach an die Stelle von bisher anrechnungsfreien Leistungen des Einberufenen treten, zweckgebunden und gelten nicht als Einkommen des Arbeitslosen (§ 150 Abs. 4 USG).

IV. Da das LSG somit zu Recht die dieser Rechtslage entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 24. November und vom 23. Dezember 1958 wie auch das klagabweisende Urteil des SG vom 31. August 1959 aufgehoben hat, war die Revision zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 62

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