Leitsatz (amtlich)
Hat eine Waise nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres und nach Ablauf des Sterbemonats des Versicherten ihre Berufsausbildung aufgenommen und ist ihr erstmalig Waisenrente nach AVG § 44 Abs 1 S 2 ( = RVO § 1267 Abs 1 S 2) zu gewähren, so beginnt diese Hinterbliebenenrente nach AVG § 67 Abs 1 S 1 ( = RVO § 1290 Abs 1 S 1) idF des FinÄndG 1967 mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsausbildung begonnen hat.
Normenkette
RVO § 1267 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1970-05-27, § 1290 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1967-12-21; AVG § 44 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1970-05-27, § 67 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1967-12-21
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. September 1972 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10. Dezember 1971 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Rechtsstreit betrifft den Beginn der Zahlung von Waisenrente.
Der am ... 1949 geborene Kläger war beim Tode seines Vaters - des Versicherten - am 3. Februar 1970 zur Ableistung des Wehrdienstes bei der Bundeswehr. Er wurde am 30. Juni 1971 aus dem Wehrdienst entlassen. Anschließend nahm er eine Praktikantentätigkeit bei den K-W auf, die Voraussetzung für ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau an der Technischen Hochschule A war. Seit Oktober 1971 studierte er an dieser Hochschule. Auf den von seiner Mutter im Mai 1971 gestellten Antrag gewährte die Beklagte ihm aufgrund des Bescheides vom 8. Juli 1971 Halbwaisenrente vom 1. August 1971 an. Der Kläger begehrt die Waisenrente bereits vom 1. Juli 1971 an.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat durch Urteil vom 10. Dezember 1971 unter Zulassung der Berufung den Bescheid der Beklagten abgeändert und diese verurteilt, die Waisenrente bereits vom 1. Juli 1971 an zu gewähren. Es hat die Auffassung vertreten, die Waisenrente sei entsprechend der Vorschrift des § 39 Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) über den Beginn des Kinderzuschusses vom Beginn des Monats an zu gewähren, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien; andernfalls würden gleichgelagerte Fälle ungleich behandelt. Zudem habe der Gesetzgeber mit der durch das Finanzänderungsgesetz (FinÄndG) 1967 (BGBl I 1259) eingeführten Verschiebung des Rentenbeginns um einen Monat zwar Geld für die Versicherungsträger einsparen wollen; wie aus der Ausnahmebestimmung des § 67 Abs. 1 Satz 3 AVG aber hervorgehe, sollten die Hinterbliebenenrenten vom Todestage an gewährt werden, sofern der Versicherte im Sterbemonat keine Rente bezogen habe; der Unterhalt von Hinterbliebenen sollte also nicht gefährdet werden. Es sollten lediglich Doppelleistungen verhindert werden, die dadurch entstehen könnten, daß die Hinterbliebenen sowohl die Rente für den Sterbemonat als auch ihre eigenen Hinterbliebenenrente für denselben Monat erhielten. Die Waisenrente sei daher wie der Kinderzuschuß also mit dem Beginn des Monats zu gewähren, in dem der Kläger seine Berufsausbildung aufgenommen habe.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 13. September 1972 die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Es hat u. a. ausgeführt, aus § 67 Abs. 1 Satz 3 AVG ergebe sich, daß die Hinterbliebenenrenten, sofern im Sterbemonat keine Rente zu zahlen gewesen sei, von vom frühest möglichen Zeitpunkt an zu gewähren seien, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt seien. Da der Kläger am 1. Juli 1971 sein Praktikum und somit seine Berufsausbildung begonnen habe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Waisenrente gemäß § 44 AVG im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 3 AVG vom 1. Juli 1971 an erfüllt gewesen. Falls dem nicht zugestimmt werden könne, müßte § 67 Abs. 3 AVG analog angewandt werden, wo abweichend von der Regel des § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG bestimmt sei, daß eine Wiedergewährung der Rente vom Beginn des Antragsmonats an verlangt werden könne; für den Kläger habe seine Mutter bereits im Mai 1971 einen solchen Antrag gestellt gehabt. Schließlich müßte auch der dem § 25 Abs. 2 Satz 3 AVG zugrundeliegende Rechtsgedanke dazu führen, daß der Rentenanspruch des Klägers schon vom 1. Juli 1971 an gerechtfertigt sei; auch das Altersruhegeld sei bereits mit dem Ersten des auf das Ende der Beschäftigung folgenden Kalendermonats wiederzugewähren, falls es nach dem Bezug von Altersruhegeld zu einem Wegfall wegen Eintritts in eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gekommen sei.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt unrichtige Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG und beantragt, das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10. Dezember 1971 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die vom LSG vertretene Auffassung, die Waisenrente sei dem Kläger nicht erst vom 1. August 1971, sondern bereits vom 1. Juli 1971 an zu gewähren. Die Waisenrente steht dem Kläger nach der Vorschrift über den Beginn der Rente des § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG erst vom 1. August 1971 an zu.
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG (= § 1290 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) idF des FinÄndG 1967 ist die Rente vorbehaltlich der Vorschriften des § 45 Abs. 4 AVG und des § 53 Abs. 1 AVG vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dieser Vorschrift hat das FinÄndG 1967 mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an (Art. 22 FinÄndG 1967) das bis dahin geltende Recht geändert, nach dem die Rente in der Regel vom Beginn des Monats an zu gewähren war, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Die neue Regelung über den Beginn der Rente sollte, wie sich aus dem Schriftlichen Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages zum Regierungsentwurf des FinÄndG 1967 (zu BT-Drucks. V/2341) ergibt, mit dazu beitragen, die finanziellen Verluste der Rentenversicherung auszugleichen, die dadurch entstanden, daß entgegen der Regierungsvorlage die Beteiligung der Rentner an ihrer Krankenversicherung von 4 auf 2 v. H. herabgesetzt wurde (zu BT-Drucks. V/2341 S. 7). Die neue Vorschrift sehe daher vor - so ist in dem Bericht ausgeführt -, "daß der Beginn der Rentenzahlung grundsätzlich um einen Monat hinausgeschoben wird". Zu den Renten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG rechnen alle Renten, grundsätzlich also auch die Hinterbliebenenrenten und damit auch die Waisenrente. In dem vorstehend genannten Schriftlichen Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages heißt es indessen, "jedoch wird für Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte keine Rente bezog, eine Ausnahme gemacht; sie wird vom Todestag an gewährt". Deshalb schreibt § 67 Abs. 1 Satz 3 AVG idF des FinÄndG 1967 vor, daß Hinterbliebenenrente vom Zeitpunkt des Todes des Versicherten an zu gewähren ist, wenn für den Versicherten im Sterbemonat keine Rente zu zahlen war. Mag für die Verschiebung des Beginns der Rentenzahlung um einen Monat durch die Neufassung des § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG durch das FinÄndG 1967 auch beabsichtigt gewesen sein, Doppelleistungen an die Versicherten z. B. durch Gewährung von Arbeitsentgelt und Rente in einem Monat nebeneinander auszuschließen (vgl. hierzu Bericht der Bundesregierung zu Fragen der Rentenversicherung - BT-Drucks. VI/1126 S. 30 - C III 1 a -), so läßt doch die im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachte Begründung für die Neufassung des § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG unmißverständlich erkennen, daß finanzielle Einsparungen der ausschlaggebende Grund und der wirkliche Zweck der Gesetzesänderung gewesen ist; denn in dem Schriftlichen Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages heißt es zur Begründung des § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG abschließend ausdrücklich, "diese Verschiebung des Rentenbeginns bringt der Rentenversicherung eine Verbesserung ihrer Finanzlage - auf das Jahr 1968 abgestellt - um 160 Millionen".
Wird dieser mit der gesetzlichen Neuregelung über den Beginn der Rentenzahlungen verfolgte Gesetzeszweck angemessen berücksichtigt und beachtet, daß der Rentenbeginn grundsätzlich um einen Monat hinausgeschoben wird, so ergibt sich bereits hieraus, daß mit § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG die für alle Renten in gleicher Weise geltende Grundregel über den Beginn der Rentenzahlung aufgestellt ist, die stets anzuwenden ist, sofern nicht eine Ausnahme von dieser Grundregel ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Andernfalls würde dem mit der Verschiebung des Rentenbeginns verfolgte Zweck der Einsparung von finanziellen Mitteln der Rentenversicherungen nicht voll Rechnung getragen.
Zwar handelt es sich bei der dem Kläger zustehenden Waisenrente um eine Hinterbliebenenrente, für die das Gesetz in § 67 Abs. 1 Satz 3 AVG an sich eine Ausnahme von dem Grundsatz über den Beginn der Rente des § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG dahin macht, daß sie vom Zeitpunkt des Todes des Versicherten an zu gewähren ist, wenn - was hier zutrifft - dem Versicherten für den Sterbemonat Rente nicht zu zahlen war. Diese Ausnahmebestimmung kann aber auf die dem Kläger zu gewährende Waisenrente nicht angewandt werden. Sie beruht auf der Erwägung, den Hinterbliebenen, deren Unterhalt in der Regel bis zum Todestag des Versicherten von dessen Arbeitsverdienst bestritten worden ist, durch die Gewährung der Hinterbliebenenrente Mittel für ihren Unterhalt nahtlos sicherzustellen. Die Vorschrift setzt aber voraus, daß im Zeitpunkt des Todes des Versicherten neben dem Eintritt des Versicherungsfalles auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenrente erfüllt sind. Der Kläger hat indessen mit seiner Berufsausbildung erst am 1. Juli 1971 begonnen, so daß erst von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen für die Gewährung der Waisenrente an ihn nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG gegeben waren.
Das Gesetz sieht für den Beginn der Waisenrente eine Ausnahme von der Grundregel des § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG nicht vor, wenn - wie es hier der Fall ist - ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 3. Februar 1970 noch nicht, sondern erst nach Ablauf des Sterbemonats zu einem späteren Zeitpunkt - hier am 1. Juli 1971 - erfüllt sind. In einem solchen Falle kann die Waisenrente erst vom Ablauf des Monats an beginnen, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Waisenrenten, die als Hinterbliebenenrenten mangels Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Gewährung an der ausnahmsweise vorgesehenen Vergünstigung des § 67 Abs. 1 Satz 3 AVG, daß sie vom Zeitpunkt des Todes des Versicherten an zu gewähren sind, nicht teilhaben, fallen wie alle anderen Renten unter die vom Gesetz angeordnete Verschiebung ihres Beginns um einen Monat und werden somit von dem Zweck des FinÄndG 1967, dadurch finanzielle Einsparungen zu erzielen, nicht ausgenommen. Ist demnach einer Waise, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wegen einer erst nach Ablauf des Sterbemonats des Versicherten aufgenommenen Berufsausbildung Waisenrente erstmalig zu gewähren, so ist sie nach § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG mit Ablauf des Monats zu zahlen, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist. Nur wenn die Waise sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder wenigstens im Sterbemonat schon in einer Berufsausbildung befunden hat, wäre die Waisenrente vom Todestage des Versicherten an zu zahlen (ebenso Verbandskommentar § 1290 Anm. 5; Verweyst in Kompaß 1968, 119, 125; Ludwig in DVZ 1968, 172, 174).
Eine entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 3 AVG auf den hier gegebenen Fall, daß die Voraussetzungen der Waisenrente erst nach Ablauf des Sterbemonats des Versicherten erfüllt sind, kommt, entgegen der Auffassung des LSG, im Hinblick auf den mit der Neufassung des § 67 Abs. 1 AVG insgesamt verfolgten Gesetzeszweck nicht in Betracht. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben einen Anhalt dafür, daß ihr der Rechtsgedanke zugrunde liegt, Hinterbliebenenrenten seien stets von dem frühest möglichen Zeitpunkt an, also abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG schon von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Zweck der Neuregelung über den Beginn der Rentenzahlung, dem Gesetzeswortlaut und der Begründung für die Änderung kann vielmehr nur entnommen werden, daß stets die Grundregel des § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG zu gelten hat, wenn die Ausnahme des § 67 Abs. 1 Satz 3 AVG nicht gegeben ist.
Ebensowenig kann auf den hier in Frage stehenden Beginn der Waisenrente die Bestimmung des § 67 Abs. 3 AVG über Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente analog angewandt werden. Sind wie bei der Waisenrente des Klägers die Voraussetzungen für ihre Gewährung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG nach Vollendung des 18. Lebensjahres zum ersten Male erfüllt, so richtet sich ihr Beginn ausschließlich nach der Grundregel des § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG, sofern nicht die Ausnahme des § 67 Abs. 1 Satz 3 AVG in Betracht kommt, und zwar unabhängig davon, wann der Rentenantrag gestellt worden ist. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits zu § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO idF vor dem FinÄndG 1967 ausgesprochen (BSG in SozR Nr. 12 zu § 1290 RVO). In dieser Entscheidung ist dargelegt, daß die Wiedergewährung einer Rente nur dann gegeben ist, wenn aufgrund eines Versicherungsfalles die Rente bereits festgestellt und bezogen war und weggefallen ist, und wenn aufgrund desselben Versicherungsfalles die Rente erneut - nämlich wieder - zu gewähren ist. Dies hat auch für die Vorschrift des § 67 Abs. 3 AVG zu gelten. Der dieser Bestimmung zugrundeliegende Rechtsgedanke, daß eine bereits einmal bewilligte und weggefallene Rente erst vom Beginn des Antragsmonats an wieder verlangt werden könne, kann auf den ganz anders gelagerten Fall der erstmaligen Bewilligung der Waisenrente nicht übertragen werden, deren Beginn unabhängig davon ist, in welchen Zeitpunkt der Rentenantrag gestellt worden ist. Aus den gleichen Gründen können entgegen der Ansicht des LSG auch aus der Sonderregelung über die Wiedergewährung des bereits bewilligten und weggefallenen vorgezogenen Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 2 Satz 3 AVG idF vor dem RRG keine Gesichtspunkte hergeleitet werden, die für den Beginn der erstmalig bewilligten Waisenrente von ausschlaggebender Bedeutung sein könnten.
Die Vorschrift des § 39 Abs. 7 AVG, nach der der Kinderzuschuß - um den sich die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld erhöhen (§ 39 Abs. 1 AVG) - vom Beginn des Monats an zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind, ist eine auf diesen Rententeil beschränkte Ausnahmeregelung, die mit Rücksicht auf die entgegenstehende ausdrückliche Regelung in § 67 Abs. 1 AVG auf den Beginn von Waisenrenten entgegen der Annahme des SG nicht ausgedehnt werden kann. Kinderzuschuß und Waisenrente sind nach ihrem gesetzlich normierten Rechtsgrund und nach dem mit ihrer Zubilligung verfolgten Gesetzeszweck keine vergleichbaren Leistungen der Rentenversicherung. Für die unterschiedliche gesetzliche Regelung über ihren Beginn bestehen durchaus vernünftige und sachgerechte Gründe.
Es ist demnach nicht zu beanstanden, daß die Beklagte in ihrem Bescheid vom 8. Juli 1971 den Beginn der dem Kläger gewährten Waisenrente auf den 1. August 1971 festgesetzt hat. Unter Aufhebung der entgegenstehenden Urteile der Vorinstanzen ist daher die gegen den Bescheid erhobene Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen