Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Umschulung zum Masseur und medizinischen Bademeister ist nicht nur der vorgeschriebene Lehrgang nebst Prüfung, sondern auch das für die Erlangung der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung dieses Berufs erforderliche Nachpraktikum Bestandteil der Maßnahme. Offen bleibt, ob AFuU § 6 Abs 3 Fassung: 1973-12-19 eine andere Beurteilung zuläßt.
2. Für die Frage, ob eine in Bestandteile gegliederte Maßnahme Unterrichtscharakter nach AFG § 34 S 1 hat, kommt es auf Inhalt und Ausgestaltung der gesamten Maßnahme und nicht auf eine isolierte Betrachtung der Maßnahmeteile an. Unterricht iS von AFG § 34 heißt nicht, daß die Förderung allein auf Zeiten der Teilnahme an schulmäßigen Unterrichtsveranstaltungen beschränkt ist.
Orientierungssatz
Nach dem Gesetz über die Ausbildung von Masseuren und medizinischen Bademeistern vom 1958-12-21 darf nur derjenige einen der dort genannten Berufe ausüben, der an einem Lehrgang teilgenommen, die Prüfung bestanden und das Nachpraktikum abgeleistet hat. Vor Erfüllung dieser 3 Voraussetzungen darf er auch nicht in geringerem Umfang - als schlechter bezahlte Hilfskraft - in diesem Bereich, sei es selbständig oder unselbständig, beruflich tätig werden. Demgemäß sind Lehrgang, Prüfung und Praktikum (auch gesetzlich) zu einem einheitlichen beruflichen Bildungsgang verbunden. Diese Bildungsmaßnahme erfüllt die Voraussetzungen für eine Förderung, denn sie umfaßt eine Ausbildung von 2 1/2 Jahren, also weniger als 3 Jahre. Sie hat - insgesamt betrachtet - Unterrichtscharakter. Dies folgt einmal aus dem oben angeführten Gesetz sowie aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 1960-12-07. Dadurch, daß das Nachpraktikum an bestimmten, vom Gesetz bezeichneten Ausbildungsstätten unter Anleitung eines geprüften medizinischen Bademeisters abgeleistet werden kann, ergibt sich ferner, daß auch das Nachpraktikum selbst Unterrichtscharakter hat. Damit sind aber alle Voraussetzungen für eine Förderung der Teilnahme am Nachpraktikum erfüllt, so daß auch die Fahrkosten im Rahmen des AFG § 45 zu erstatten sind.
Normenkette
AFG § 34 Fassung: 1969-06-25, § 45 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 5 Abs. 1 Fassung: 1969-12-18, § 6 Abs. 3 Fassung: 1971-09-09; MBKG
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Der im Jahre 1936 geborene Kläger, der verheiratet ist und ein Kind hat, nahm in der Zeit vom 1. April 1970 bis Ende März 1971 mit erfolgreichem Prüfungsabschluß an einem Lehrgang für Masseure und Bademeister an der Massageschule in B. teil; die Teilnahme wurde von der Beklagten als berufliche Umschulung (§ 47 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) u. a. durch Gewährung von Unterhaltsgeld (Uhg - § 44 AFG) gefördert. Anschließend leistete er ab 5. April 1971 das vorgeschriebene anderthalbjährige Praktikum an der Medizinischen Akademie Süd in L. Mit Anträgen vom 27. April und 22. Juni 1971 bat er, ihm auch für diese Zeit Förderung zu gewähren, da er nur eine Praktikantenvergütung von netto 581,36 DM, also weniger als das ihm bisher gewährte Uhg erhalte; da er hiervon seine Familie nicht unterhalten könne, sei das Ziel der Umschulung gefährdet. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 16. Juli 1971 und Widerspruchsbescheid vom 16. September 1971 mit der Begründung abgelehnt, die Umschulungsmaßnahme sei mit der abschließenden Prüfung beendet gewesen; das nachfolgende Praktikum sei nicht mehr Bestandteil dieser Maßnahme, so daß die Teilnahme daran nicht gefördert werden könne.
Das Sozialgericht (SG) Lübeck hat antragsgemäß die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für die eineinhalbjährige Dauer des Praktikums Uhg und Fahrtkosten zu gewähren, weil es sich dabei um einen notwendigen zweiten Abschnitt der Umschulung mit Ausbildungscharakter handele, mit dessen Beendigung erst ein qualifizierender Abschluß der Umschulung vorliege (Urteil vom 2. März 1972).
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des SG dahin geändert, daß die Klage abgewiesen wird, soweit sie auf die Gewährung von Uhg gerichtet ist (Urteil vom 16. Februar 1973). Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: Nach § 47 AFG fördere die Beklagte als berufliche Umschulung die Teilnahme von Arbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern. Sowohl der vom Kläger besuchte Lehrgang als auch das anschließende Praktikum erfüllten diese Voraussetzungen. Nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBl I S. 985) seien der Lehrgang, die anschließende Prüfung und das nachfolgende Praktikum gleichwertige Voraussetzungen für die Ausübung eines dieser Berufe. Da der Kläger ohne die Ableistung des Praktikums den angestrebten Beruf eines Masseurs und medizinischen Bademeisters nicht ausüben könne sei seine Umschulung mit Lehrgangsabschluß und Prüfung noch nicht beendet gewesen. Der Ausschluß des Praktikums von der Förderung verstoße daher gegen den Wortlaut des Gesetzes wie auch gegen dessen Sinn und Zweck, den Umschüler dahin zu bringen, daß er den erstrebten neuen Beruf tatsächlich ausüben könne. Der enge Zusammenhang zwischen Lehrgang und Praktikum, der beide als eine einheitliche Maßnahme erscheinen lasse, ergebe sich auch aus der Verzahnung von Theorie und Praxis in beiden Ausbildungsstationen. Der Lehrgang umfasse nämlich auch praktische Übungen, während das Praktikum auch einen ergänzenden Unterricht enthalten müsse. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf § 6 Abs. 3 der Anordnung des Verwaltungsrates über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 9. September 1971 (AFuU 1971 - ANBA S. 797) berufen. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung erst zum 1. Januar 1972 in Kraft getreten sei, erfasse sie das Praktikum des Klägers nicht. Dieses Praktikum sei nämlich nicht nur die "Zeit einer Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dient", sondern die Zeit einer mit ergänzendem Unterricht durchsetzten praktischen Beschäftigung. Bei einer weitergehenden Auslegung würde dieser Teil der Anordnung nicht mehr durch die Ermächtigungsgrundlage des § 39 AFG gedeckt sein. Lehrgang und Praktikum umfaßten insgesamt zweieinhalb Jahre, lägen also noch im Rahmen der Höchstdauer einer förderungsfähigen Umschulung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969; eine zeitliche Verkürzung der Ausbildung für Umschüler sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das Praktikum des Klägers sei daher nach § 47 AFG grundsätzlich zu fördern. Der Kläger habe demgemäß Anspruch auf Übernahme der in § 45 AFG genannten Kosten. Dagegen könne er kein Unterhaltsgeld beanspruchen, weil die innerhalb des eineinhalbjährigen Praktikums zu absolvierenden 150 Unterrichtsstunden nicht mindestens ein Drittel der allgemeinen betrieblichen Arbeitszeit ausfüllten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AFG); insoweit sei die Klage daher abzuweisen. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das Urteil hat nur die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung der §§ 34, 45, 47 AFG und der Bestimmungen der AFuU 1969 und führt zur Begründung folgendes aus: Das vom Kläger abgeleistete Nachpraktikum könne nicht als Teil einer Gesamtbildungsmaßnahme angesehen werden, weil der eigentliche Bildungsgang schon mit der den Lehrgang abschließenden Prüfung beendet worden sei. Das Nachpraktikum sei bereits der Beginn der Berufsausübung, die lediglich unter einer gewissen Beaufsichtigung stehe und mit begleitenden Vorlesungen verbunden sei. Weder die Aufsicht noch der theoretische Unterricht von umgerechnet zwei Wochenstunden gebe dieser Beschäftigung den Charakter einer beruflichen Bildungsmaßnahme; insgesamt handle es sich nicht um Unterricht (§ 34 AFG, § 5 AFuU 1969). Eine Umschulungsmaßnahme solle mit einem qualifizierenden Abschluß enden (§ 3 Abs. 3 AFuU 1969); ein Abschluß in diesem Sinne sei eine allgemein anerkannte Prüfung, nicht aber eine staatliche Anerkennung der Erlaubnis. Habe ein die Berufsausübung regelndes Gesetz vor die Anerkennung oder Erlaubnis ein Praktikum gesetzt, so bedeute das nicht, daß dieses noch zur Ausbildung gehöre. Auf die tarifliche Einstufung der Praktikantentätigkeit komme es dabei nicht an. Die Einbeziehung eines solchen Nachpraktikums würde zudem bei anderen Maßnahmen zum Ausschluß der Förderung wegen Überschreitens der Höchstdauer von drei Jahren führen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger ist in der Revisionsinstanz nicht nach Maßgabe des § 166 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vertreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt (vgl. BSG in SozR Nr. 5 zu § 124 SGG).
Entscheidungsgründe
Da allein die Beklagte Revision eingelegt hat, ist Gegenstand des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz nur noch der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Fahrkosten für seine Teilnahme an dem eineinhalbjährigen Praktikum. Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das zusprechende Urteil des SG zu Recht insoweit zurückgewiesen.
Außer Streit sind im vorliegenden Fall die allgemeinen Voraussetzungen der Förderung einer Umschulung des Klägers zum neuen Beruf als "Masseur und medizinischer Bademeister". Streitig ist allein, ob das vom Kläger abgeleistete Praktikum noch in den Rahmen der zu fördernden Umschulungsmaßnahme fällt. Das LSG hat diese Frage im Ergebnis zutreffend bejaht. Förderungsrechtlich betrachtet ist eine Trennung des Praktikums von dem voraufgehenden Lehrgang nebst Prüfung schon deshalb ausgeschlossen, weil Lehrgang und Prüfung allein noch nicht zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf als Umschulungsziel führen. Nach dem o. a. Gesetz vom 21. Dezember 1958 darf nur derjenige einen der dort genannten Berufe ausüben, der (1.) an einem Lehrgang teilgenommen, (2.) die Prüfung bestanden und (3.) das Nachpraktikum abgeleistet hat. Vor Erfüllung dieser drei Voraussetzungen darf er auch nicht in geringerem Umfang - als schlechter bezahlte Hilfskraft - in diesem Bereich, sei es selbständig oder unselbständig, beruflich tätig werden. Demgemäß sind Lehrgang, Prüfung und Praktikum auch gesetzlich zu einem einheitlichen beruflichen Bildungsgang verbunden.
Die Feststellung, daß Lehrgang und Prüfung allein noch zu keinem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf führen, hat zugleich zur Folge, daß das Nachpraktikum zur Umschulungsmaßnahme gehört und bei der Ermittlung der Maßnahmedauer zu berücksichtigen ist. Die Begrenzung der Förderung von Maßnahmen auf solche, die nicht länger als 3 Jahre dauern (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AFG, § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969), soll bewirken, daß Umschulungen in möglichst kurzer Frist zum Abschluß gebracht werden, um den betroffenen Arbeitnehmer möglichst bald dem Arbeitsmarkt wieder zuzuführen (vgl. dazu BSGE 36, 1, 3). Die Förderung der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister wird durch die Dreijahresgrenze nicht ausgeschlossen; denn die gesamte Ausbildung des Klägers umfaßt nur 2 1/2 Jahre (1 Jahr Lehrgang und 1 1/2 Jahre Praktikum). Da die Lehrgangsdauer 2 Jahre übersteigt, kann die Ausbildung allerdings nur gefördert werden, wenn das Bildungsziel nicht auf andere Weise verwirklicht werden kann (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969). Diese Voraussetzung ist ebenfalls gegeben, da der Ausbildungslehrgang gesetzlich festliegt und das vom Kläger angestrebte Berufsziel auf andere (kürzere) Weise nicht erreicht werden kann.
Die von der Beklagten vertretene Meinung, das hier streitige Praktikum könne deshalb nicht mit dem voraufgegangenen Lehrgang (und der anschließenden Prüfung) als eine einheitliche Bildungsmaßnahme angesehen werden, weil dann die Umschulung zu anderen Berufen, bei denen ebenfalls ein Praktikum durchlaufen werden müsse und die die Beklagte bisher gefördert habe, wegen Überschreitens der zeitlichen Grenze von 3 Jahren nicht mehr gefördert werden dürften, geht fehl. Sie verkennt dabei, daß die Frage, ob bei einer in Abschnitten gegliederten beruflichen Bildung alle oder nur einzelne dieser Abschnitte zur Bildungsmaßnahme gehören, sich danach beantwortet, mit welchem Abschnitt - einzeln oder insgesamt - das angestrebte Ziel erreicht, also ein auf dem Arbeitsmarkt verwertbarer Beruf erlangt wird. Das ist im Einzelfall jeweils zu prüfen. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Beklagte offenbar meint, ob die Bildungsmaßnahme bei einer notwendigen Zusammenfassung der verschiedenen Abschnitte die Höchstgrenze von 3 Jahren überschreitet oder nicht. Ist dies - im einzelnen - der Fall, so tritt die vom Gesetz gewollte Folge ein, daß die Bildungsmaßnahme nicht gefördert werden kann.
Die Förderung scheitert auch nicht an der inhaltlichen Ausgestaltung des Nachpraktikums. Dabei kann dahinstehen, ob § 6 Abs. 3 AFuU 1971, der sich mit dem Nachpraktikum befaßt, eine solche Förderung zuließe und ob diese Vorschrift mit dem Gesetz vereinbar ist, denn auf den vorliegenden Fall ist noch die AFuU in der Fassung vom 18. Dezember 1969 anzuwenden.
Nach § 24 der AFuU 1971 ist die Neufassung lediglich auf Antragsteller anzuwenden, die vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (1. Januar 1972) an in eine Maßnahme eintreten. Für den Kläger, der bereits vorher in die Maßnahme eingetreten ist und dem auch für die Umschulungsmaßnahme bereits Leistungen bewilligt worden sind, ist daher noch das bisherige Recht maßgebend. Zur Förderung der Teilnahme an einem Praktikum trifft die AFuU 1969 aber keine speziellen Bestimmungen.
Für die Frage, ob die inhaltliche Ausgestaltung des Nachpraktikums eine Förderung zuläßt, kommt es dabei auf Inhalt und Ausgestaltung der gesamten Umschulungsmaßnahme an, da das Praktikum nur einen Teil der Umschulungsmaßnahme insgesamt darstellt und somit nicht isoliert unter den Voraussetzungen des § 34 Satz 1 AFG zu betrachten ist, der eine Förderung nur für Maßnahmen mit Unterrichtscharakter vorsieht. Nach § 5 Abs. 1 AFuU 1969 ist Unterricht i. S. des § 34 Satz 1 AFG die Vermittlung theoretischer Kenntnisse und die praktische Unterweisung durch Lehrkräfte. Das bedeutet aber nicht, daß damit die Förderung allein auf die Zeiten der Teilnahme an schulmäßigen Unterrichtsveranstaltungen beschränkt ist. Hiervon geht die Beklagte offenbar selbst nicht aus, wenn es sich bei der praktischen Unterweisung um kürzere, in den theoretischen Unterricht eingebettete Zeiten handelt, die der Sammlung praktischer Erfahrung dienen und für die Ausbildung vorgeschrieben sind. Es kann jedoch bei der Beurteilung des Unterrichtscharakters einer Bildungsmaßnahme keinen Unterschied machen, ob praktische Erfahrung vor, während oder nach einer schulmäßigen (theoretischen) Unterrichtung aufgeteilt in größere oder kleinere Abschnitte erlangt wird. Wann innerhalb einer Bildungsmaßnahme die praktische Tätigkeit eingebaut wird, ist eine Frage pädagogischer oder institutioneller Zweckmäßigkeit. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausbildung von Masseuren und medizinischen Bademeistern jedenfalls dazu entschieden, das Praktikum - also die Sammlung praktischer Erfahrung - erst im Anschluß an die Vermittlung des theoretischen Wissens in einem besonderen Ausbildungsabschnitt vornehmen zu lassen. Entscheidend ist somit, daß die Gesamtmaßnahme - hier also Lehrgang mit Prüfung und Praktikum - durch den Unterrichtscharakter geprägt ist. Das ist hier der Fall. Zunächst einmal liegt das Schwergewicht der Ausbildung in dem einjährigen Lehrgang an der Massageschule, der durchgängig Unterrichtscharakter hat. Ebenso hat das Praktikum - wenn auch in abgeschwächter Form - Unterrichtscharakter. Der Praktikant wird während dieser Zeit sowohl weiterhin theoretisch geschult als auch durch eine fachlich ausgebildete Aufsichtsperson in der praktischen Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse unterwiesen. Der Unterrichtscharakter des Nachpraktikums wird - entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG - nicht allein durch die vorgeschriebene Zahl von mindestens 150 Unterrichtsstunden bestimmt, sondern auch durch den Umfang der praktischen Unterweisung. Dies folgt aus § 10 des o. a. Gesetzes vom 21. Dezember 1958, wonach die praktische Tätigkeit in einer zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenanstalt oder einer hierzu ermächtigten medizinischen Badeanstalt unter Aufsicht eines geprüften Masseurs oder medizinischen Bademeisters abzuleisten ist. Hieraus wird deutlich, daß die Zeit der praktischen Tätigkeit nicht nur dazu dienen soll, allgemeine berufliche Erfahrungen zu sammeln, sondern in einer qualifizierten Lehrstätte unter Anleitung und Unterrichtung einer gleichermaßen qualifizierten Fachkraft das theoretisch erworbene Wissen in die Praxis fachgerecht umzusetzen; insoweit bleibt der Praktikant Auszubildender. Diese Zielsetzung wird ferner darin deutlich, daß nach § 21 Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister vom 7. Dezember 1960 (- APO - BGBl I 1960 S. 880) der Praktikant nach Ableistung der praktischen Tätigkeit oder eines jeden ihrer Abschnitte vom Leiter der Anstalt und dem ausbildenden Masseur oder medizinischen Bademeister eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Leistung erhält. Abschnitte, die nicht ordnungsgemäß geleistet wurden, sind nach § 22 Abs. 1 APO von den Praktikanten zu wiederholen. Bei Berücksichtigung dieser Regelungen erscheint es nicht zulässig, der hier streitigen Umschulungsmaßnahme insgesamt den Charakter einer Unterrichtsveranstaltung abzusprechen. Dies gilt auch, soweit nach § 5 Abs. 1 AFuU 1969 gefordert wird, daß die Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse durch "Lehrkräfte" erfolgen soll. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Gesetzgeber in § 10 Satz 2 des o. a. Gesetzes die Unterweisung des Praktikanten in einer besonders ausgewählten Lehranstalt in der praktischen Tätigkeit durch einen "geprüften Masseur" vorsieht, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, daß dieser Personenkreis fachlich geeignet ist, den mit theoretischem Wissen versehenen Praktikanten ordnungsgemäß und fachgerecht zu unterweisen. Eine diese gesetzliche Anforderung überschreitende Qualifikation kann im Hinblick auf den Begriff der "Lehrkräfte" i. S. des § 5 Abs. 1 AFuU 1969 unter Berücksichtigung des Unterrichtscharakters der Gesamtmaßnahme von der Beklagten nicht verlangt werden. Es handelt sich also um eine insgesamt mit (ganztägigem) Unterricht i. S. des § 34 Satz 1 AFG durchgeführte Umschulungsmaßnahme, von der auch der letzte Teilabschnitt (Praktikum) zu fördern ist.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen