Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU). Streitig ist vor allem, ob sie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllt und ob die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sind.
Die 1933 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige. Sie legte in ihrer Heimat in den Zeiträumen vom 10. Dezember 1950 bis 17. Juli 1970 und erneut vom 22. Oktober 1984 bis 31. Juli 1985 insgesamt 18 Jahre 10 Monate und 15 Tage Versicherungszeiten zurück. In der Bundesrepublik Deutschland war sie vom 17. Januar 1972 bis 31. Dezember 1983 mit Unterbrechungen vornehmlich als Putzfrau beschäftigt und entrichtete in dieser Zeit 100 Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung. Seit dem 30. Januar 1986 bezieht sie eine Invalidenrente vom jugoslawischen Sozialversicherungsträger der W. … in N. ….
Der im August 1985 über den jugoslawischen Versicherungsträger gestellte Rentenantrag der Klägerin wurde von der Beklagten nach medizinischer Sachaufklärung mit Bescheid vom 1. Februar 1989 abgelehnt, weil die Klägerin angesichts ihres Restleistungsvermögens weder die Voraussetzungen der BU noch die der EU erfülle. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Landshut ≪SG≫ vom 21. März 1990 und des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 27. Februar 1992). Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Bei der Klägerin seien die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 (HBegleitG 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S 1532) erschwerten Zugangsvoraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht gegeben, da offensichtlich kein Sachverhalt im Sinne des § 1252 RVO vorliege und in den letzten fünf Jahren vor einem ab dem 1. Juli 1984 eingetretenen Versicherungsfall auch nicht die Mindestzahl von 36 Pflichtbeiträgen erreicht werde. Zur Arbeiterrentenversicherung habe die Klägerin zuletzt im Jahre 1983 lediglich vier Pflichtbeiträge entrichtet, während in den Jahren 1982, 1981 und 1980 eine Beitragslücke bestehe. In Jugoslawien sei sie lediglich bis 1970 und dann in den Jahren 1984 und 1985 nurmehr 10 Monate sozialversichert gewesen. Auch unter Berücksichtigung der letztgenannten Zeiten erfülle die Klägerin für einen nach dem 30. Juni 1984 eingetretenen Versicherungsfall nicht mehr die Voraussetzung von 36 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen in den letzten 60 Monaten, zumal zurückgelegte Versicherungszeiten auch nicht durch Verlängerung des Anrechnungszeitraumes (§ 1246 Abs 2a Satz 2 Nrn 1 bis 6, § 1247 Abs 2a RVO) einbezogen werden könnten.
Die Klägerin habe die bestehenden Beitragslücken auch nicht nach Art 2 § 6 Abs 2 Sätze 1 und 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) idF des HBegleitG 1984 mit freiwilligen Beiträgen aufgefüllt und dadurch die Rentenanwartschaft aufrechterhalten. Die Möglichkeit, die im Jahre 1984 bestehende Lücke durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zu schließen, sei der Klägerin angesichts des erst im Jahre 1985 gestellten Antrages genommen, da zu dieser Zeit die Entrichtungsfrist für das Jahr 1984 bereits verstrichen gewesen sei. Demnach stünde der Klägerin lediglich dann ein Anspruch auf Rente wegen BU oder EU zu, wenn der Versicherungsfall (zumindest der BU) vor dem 1. Juli 1984 eingetreten wäre, da vor diesem Zeitpunkt die besonderen, mit dem HBegleitG 1984 eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch noch nicht hätten erfüllt sein müssen. Für den Zeitraum bis 30. Juni 1984 seien anspruchsbegründende gesundheitliche Beeinträchtigungen für einen Versicherungsfall der BU oder EU jedoch nicht nachgewiesen.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin im wesentlichen geltend:
Die Entscheidung des LSG sei aufzuheben, weil mit der Anwendung des § 1246 Abs 2a RVO iVm Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG gegen Verfassungsvorschriften verstoßen worden sei. Ausländer oder Deutsche, die einen Rentenanspruch im Inland erworben hätten, sich aber vor Eintritt des Versicherungsfalls im Ausland aufgehalten hätten, seien durch die Änderung der gesetzlichen Vorschriften in ihrem Eigentumsrecht nach Art 14 GG verletzt oder würden nach Art 3 GG ungleich behandelt, weil im Ausland zurückgelegte beitragslose Zeiten nach § 1246 Abs 2a Ziff 2 RVO – insbesondere die dort aufgeführten Ausfallzeiten – bei der Bewilligung einer EU- oder BU-Rente unberücksichtigt blieben.
Gerade der hier in Rede stehende Personenkreis – dem auch sie angehöre – werde durch die Neuregelung des Rentenrechts in einem nicht erforderlichen, übermäßigen Maße belastet, so daß insoweit eine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs, der zum Verlust der Anwartschaft auf BU- oder EU-Rente führe, gegeben sei. Personen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls im Ausland arbeitslos würden, seien durch § 1246 Abs 2a RVO iVm Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG selbst bei Bestehen von Sozialversicherungsabkommen nur in der Lage, ihre Ansprüche nach deutschem Recht aufrechtzuerhalten, wenn sie während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichteten. Die betroffenen Personen seien also gerade in Zeiten ökonomischer Belastungen durch Verlust ihrer Arbeit und über den damit verbundenen Verlust an Einkommen hinaus gehalten, noch eine weitere Einkommensverringerung durch Zahlung freiwilliger Beiträge in die deutsche Rentenversicherung auf sich zu nehmen, um die hier in Rede stehenden Anwartschaften zu erhalten. Dies überschreite aber die Grenzen der Verhältnismäßigkeit, weil es dem betroffenen Personenkreis in der Regel nicht möglich sein werde, ein weiteres finanzielles Opfer ohne Existenzgefährdung auf sich zu nehmen. Es komme deshalb praktisch einem Entzug der Anwartschaft auf BU- und EU-Rente gleich, wenn arbeitslosen Personen noch eine freiwillige Beitragsleistung abverlangt werde. Gerade aus diesem Grunde sei im Rahmen der Übergangsregelung auch vorgesehen, daß Ausfallzeiten anzurechnen seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des SG vom 21. März 1990 und des LSG vom 27. Februar 1992 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Februar 1989 zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 27. August 1985 Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Dazu trägt sie vor: Eine im Ausland zurückgelegte Arbeitslosigkeit der Klägerin könne nicht als Anwartschaftserhaltungszeit im Sinne von Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG iVm § 1246 Abs 2a RVO berücksichtigt werden. Eine Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 1259 Abs 1 Nr 3 RVO verlange nämlich, daß der Versicherte arbeitslos sei und sich als Arbeitsuchender bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet habe. Soweit die Klägerin insofern einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG rüge, könne diese Rüge nicht durchgreifen, da sie die Voraussetzungen hätte erfüllen können, wenn sie dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätte.
Eine Sonderregelung ergebe sich auch nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit (DJSVA) vom 12. Oktober 1968 (BGBl 1969 II 1438). Eine Gleichstellung von Ausfallzeiten werde in diesem Abkommen nicht vorgenommen. Weder aus Art 11 noch aus Art 25 DJSVA lasse sich eine solche Schlußfolgerung ziehen.
Der Klägerin sei es ab 1. Januar 1984 rechtlich möglich gewesen, freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten. Nach vorliegenden Erkenntnissen habe im Jahre 1984 auch keine devisenrechtliche Behinderung im Gebiet des früheren Jugoslawien bestanden. Eine Beitragsüberweisung in die Bundesrepublik Deutschland sei seinerzeit ohne Schwierigkeiten möglich gewesen.
Zur Frage einer freiwilligen Versicherung in Jugoslawien hat die Beklagte eine Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers in N. … (Rest-Jugoslawien) vom 15. März 1994 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Der erkennende Senat hat Beweis erhoben zur rechtlichen Möglichkeit einer Entrichtung freiwilliger Beiträge zur jugoslawischen Rentenversicherung sowie zur devisenrechtlichen Möglichkeit, Beiträge aus Jugoslawien zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten. Der Sachverständige P. … hat in seinem Gutachten vom 21. September 1993 ausgeführt, daß eine Entrichtung freiwilliger Beiträge zur jugoslawischen Rentenversicherung rechtlich nicht möglich gewesen sei und einer Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung devisenrechtliche Sperren entgegengestanden hätten. Im einzelnen wird auf dieses Gutachten verwiesen. Ferner sind zum Lohnniveau in Jugoslawien, zum Kaufkraftgefälle und zu den Devisenkursen Ermittlungen durchgeführt worden. Insoweit wird auf die Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 14. Oktober 1994 (Auszüge aus dem „Yearbook of Labour Statistics”) verwiesen. Schließlich ist Beweis erhoben worden über den Umfang der Beschäftigung von Jugoslawen in der Bundesrepublik Deutschland, die Wanderungsbewegungen und die Entwicklung der Arbeitsmarktpolitik in bezug auf die Beschäftigung von Jugoslawen. Insoweit wird auf die Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 11. Oktober 1994 sowie auf die unter dem 19. Oktober 1994 vom Statistischen Bundesamt übersandten Wanderungsstatistiken verwiesen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG.
Für eine Entscheidung der Sache sind zunächst noch weitere Ermittlungen erforderlich, ua zum Eintritt des Versicherungsfalles der BU oder EU und zum Vorliegen von „Streckungstatbeständen”. Sollte danach der geltend gemachte Anspruch nicht begründet sein, sind als Grundlage für eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 1246 Abs 2a, 1247 Abs 2a RVO iVm Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG weitere Ermittlungen erforderlich zur Möglichkeit, in Jugoslawien freiwillige Beiträge zur jugoslawischen Versicherung zu entrichten, zu den devisenrechtlichen Behinderungen im ehemaligen Jugoslawien für eine Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Versicherung, zum Umfang der realen Belastung eines jugoslawischen Durchschnittsverdieners durch die Zahlung von deutschen Mindestbeiträgen im Verhältnis zur Belastung eines deutschen Durchschnittsverdieners sowie dazu, inwiefern die persönlichen Verhältnisse der Klägerin in der Zeit ab 1984 eine Entrichtung von deutschen Mindestbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung erlaubt hätten.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen BU oder EU richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO (iVm dem ArVNG), da der Antrag bis zum 31. März 1992 gestellt worden ist und die Rente auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 begehrt wird (vgl § 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – ≪SGB VI≫).
Rechtsgrundlage sind danach zunächst die §§ 1246, 1247 RVO in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden – neueren – Fassung (nF). Diese setzen voraus
- die Erfüllung der Wartezeit (§ 1246 Abs 1 und 3, § 1247 Abs 1 und 3 RVO nF),
- den Eintritt des Versicherungsfalles der BU oder EU (§ 1246 Abs 1 und 2, § 1247 Abs 1 und 2 RVO nF) und
- die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls (§ 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO nF).
Die letztgenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung ist erst durch das HBegleitG 1984 zusätzlich eingeführt worden. Dazu regelt Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, in welchen Fällen noch die bis zum 31. Dezember 1983 geltende – alte -Fassung der §§ 1246, 1247 RVO (aF) anzuwenden ist, die das grundsätzliche Erfordernis von versicherungsfallnahen Pflichtbeitragszeiten noch nicht kannte. Auf die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift kommt es nur an, wenn die Klägerin zwar nicht die Tatbestandsmerkmale des § 1246 Abs 1 oder § 1247 Abs 1 RVO nF, wohl aber diejenigen der aF einer dieser beiden Bestimmungen (Wartezeit, Eintritt des Versicherungsfalles) erfüllt.
Das LSG hat unangegriffen festgestellt, daß die Klägerin eine Pflichtbeitragszeit von über 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat; damit ist die Wartezeit gegeben (vgl § 1246 Abs 3, § 1247 Abs 3 Satz 1 Buchst a iVm §§ 1249, 1250 RVO nF).
Was den Eintritt eines Versicherungsfalles anbelangt, so hat sich das LSG lediglich dahingehend festgelegt, daß die Klägerin bis zum 30. Juni 1984 weder berufs-noch erwerbsunfähig geworden sei. Diese Feststellung ist nicht mit wirksamen Rügen angegriffen worden und daher für den erkennenden Senat bindend (vgl § 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Zwar hat das LSG darüber hinaus seine Überzeugung geäußert, daß die Klägerin noch zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die von der Beklagten beauftragten Gutachter im Januar 1989 zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichter Frauenarbeit in der Lage gewesen sei. Andererseits hat die Vorinstanz aber auch in Erwägung gezogen, daß die Klägerin – entsprechend der Beurteilung durch die Ärztekommission in Jugoslawien – schon ab 30. Januar 1986 in ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Der erkennende Senat vermag diese Äußerungen daher nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Für die Folgezeit (bis zum Abschluß der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren) hat das LSG überhaupt keine Feststellungen zum Versicherungsfall getroffen, sondern den geltend gemachten Anspruch verneint, weil für nach dem 30. Juni 1984 eingetretene Versicherungsfälle die durch das HBegleitG 1984 eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vgl § 1246 Abs 2a, § 1247 Abs 2a RVO nF, Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG) nicht gegeben seien. Sofern sich diese Auffassung als unzutreffend erweist, muß das LSG noch die erforderlichen Tatsachen dazu ermitteln, ob und wann ein Versicherungsfall der BU oder EU bei der Klägerin eingetreten ist.
Nach § 1246 Abs 2a Satz 1 RVO nF, auf den § 1247 Abs 2a RVO nF für die EU-Rente verweist, ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zuletzt vor Eintritt der BU ausgeübt worden, wenn 1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der BU mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, oder 2. die BU aufgrund eines der in § 1252 RVO genannten Tatbestände eingetreten ist.
Die letztgenannte Alternative (§ 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 2 RVO nF) ist hier nicht gegeben. Das LSG hat dazu zwar lediglich ausgeführt, daß offensichtlich kein Sachverhalt iSd § 1252 RVO vorliege. Darin kann jedoch eine ausreichende Tatsachenfeststellung gesehen werden, zumal sich aus dem Vorbringen der Klägerin nichts Gegenteiliges ergibt.
Für eine Verneinung der Voraussetzungen des § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 1 RVO nF reichen die festgestellten Tatsachen allerdings nicht aus. Sie lassen lediglich den Schluß zu, daß der „Grundtatbestand” dieser Vorschrift (36 Pflichtbeitragsmonate innerhalb der letzten fünf Jahre) nicht vorliegt. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im Juli 1984 würden im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum, der sich vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1984 erstreckt, höchstens zehn Pflichtbeiträge liegen (1983: vier Monate, 1980 bis 1982: null Monate, 1979: sechs Monate); bei Eintritt eines Versicherungsfalls im August 1985 wären es – unter Anrechnung der jugoslawischen Versicherungszeiten – 14 Beitragsmonate (1. August 1980 bis 31. Dezember 1983: vier Monate, 1. Januar 1984 bis 31. Juli 1985: zehn Monate). Den Feststellungen des LSG ist dagegen nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, ob die Klägerin das Belegungserfordernis auch unter Einbeziehung sog „Streckungszeiten” iSd § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO nF nicht erfüllt hat. Nach dieser Vorschrift werden bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate iSv § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 1 RVO nF bestimmte Arten von Zeiten, die nicht mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, nicht mitgezählt. Diese Zeiten verlängern also den Rahmenzeitraum, in welchem die erforderlichen 36 Kalendermonate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sein müssen.
Das LSG hat sich ausdrücklich nur mit einer Berücksichtigung der Zeit des Bezuges einer jugoslawischen Invalidenrente als Streckungszeit iSv § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 3 RVO nF befaßt. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen bezieht die Klägerin eine solche Rente seit dem 30. Januar 1986. Unabhängig davon, daß ihr eine derartige Streckungszeit für sich allein nichts nützen würde, reicht der Bezug einer jugoslawischen Rente im Rahmen des § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 3 RVO nF nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wird in dieser Bestimmung der Bezug einer deutschen Rente vorausgesetzt (vgl BSG, Urteil vom 16. November 1993 – 4 RA 38/92 –, Umdr S 7; BSG, Urteil vom 23. März 1994 – 5 RJ 24/93 –, Umdr S 2, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Diese Auffassung wird – soweit ersichtlich – auch in der Literatur einhellig vertreten (vgl zB Baumeister, RV 1987, 234, 237; KassKomm/Niesel, § 1246 RVO RdNr 84; Kunhardt, DAngVers 1984, 116, 119; VerbKomm zur RVO, § 1246 Anm 18 Ziff 2.2). Der erkennende Senat macht sich diese Auslegung ebenfalls zu eigen. Insbesondere würden ansonsten die mitunter stark abweichenden ausländischen Leistungsvoraussetzungen leicht zu einer sachwidrigen Besserstellung von Wanderarbeitnehmern führen (vgl auch KassKomm/Niesel § 1246 RVO RdNr 84).
Auch aus dem DJSVA ergibt sich nicht, daß der Bezug einer jugoslawischen Rente als Aufschubtatbestand berücksichtigt werden kann. Wie das BSG bereits entschieden hat, enthält das DJSVA keine Bestimmung über eine Gleichstellung von Rentenbezugszeiten; die im Abkommen enthaltenen Regelungen über die Gleichstellung der Staatsangehörigen (Art 3), des Aufenthalts (Art 4) und der Versicherungszeiten (Art 25) können auch nicht in diese Richtung erweiternd ausgelegt werden (vgl BSG, Urteil vom 23. März 1994 – 5 RJ 24/93 –, Umdr S 9; ebenso Bayer LSG, Breithaupt 1991, 400, 407 f; Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im SGB, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Jugoslawien/Abkommen vom 12. Oktober 1968, Art 25 Anm 3, 4; allgemein auch Baumeister, RV 1987, 234, 237). Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut des Abkommens, dem gerade nach völkerrechtlichen Auslegungsregeln besondere Bedeutung zukommt (vgl dazu BSG SozR 3-6858 Nr 2 Nr 2 S 14f). Nach der Definition in Art 1 Nr 10 DJSVA ist „Versicherungszeit” (Art 25 Abs 1 DJSVA) eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit (vgl dazu Art 1 Nr 9 DJSVA). Zeiten,
die gem § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO nF bei der Bemessung des Rahmenzeitraums von 60 Kalendermonaten nicht mitgezählt werden, sind gerade nicht Beitragszeiten gleichgestellt, sondern erweitern nur den zeitlichen Rahmen für die Anrechnung von Beitragszeiten bei der Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (vgl auch zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ≪DÖSVA≫: BSG, Urteil vom 16. November 1993 – 4 RA 38/92 – Umdr S 9f).
Soweit die Klägerin im Revisionsverfahren eine vom 1. Januar 1984 bis 30. September 1984 in Jugoslawien zurückgelegte Erwerbslosigkeit geltend macht, scheidet auch ein solcher Aufschubtatbestand – abgesehen von den fehlenden Tatsachenfeststellungen des LSG – schon aus Rechtsgründen aus. Zwar verweist § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 2 RVO nF auch auf § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 3 RVO. Die darin geregelten Ausfallzeiten wegen Arbeitslosigkeit setzen jedoch eine Meldung als Arbeitsuchender bei einem deutschen Arbeitsamt voraus (vgl dazu BSGE 68, 163, 164f; Baumeister, RV 1987, 234, 237; Kunhardt, DAngVers 1984, 116, 118). Schon wegen ihres Aufenthaltes in Jugoslawien würde die Klägerin dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden haben (vgl allg BSGE 33, 137; 56, 36, 37; BSG SozR 2200 § 1248 Nrn 35, 49; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr 6). Eine etwaige Arbeitslosigkeit in Jugoslawien ist auch nicht durch das DJSVA gleichgestellt worden (vgl SGB-SozVers-GesKomm/Baumeister, Jugoslawien/Abkommen, Art 25 Anm 2; Art 26 Anm 1; ebenso bereits Bayer LSG, Urteil vom 21. Juni 1990 – L 16 Ar 968/88; dazu auch allg Europäischer Gerichtshof ≪EuGH≫ SozR 6050 Art 45 Nr 1). Das von der Klägerin angesprochene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung (DJAVA) vom 12. Oktober 1968 bezieht sich nach seinem Art 2 Abs 1 Nr 1 nur auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe und kann daher keine Auswirkungen auf die deutsche gesetzliche Rentenversicherung haben. Im übrigen führt die in einem Vertragsstaat (hier Deutschland) eingetretene Arbeitslosigkeit nur unter engen Voraussetzungen zu Leistungen in dem anderen Vertragsstaat (Art 8 Abs 2 DJAVA).
Ansonsten hat das LSG aber das Vorliegen von Streckungs-(Aufschub-)zeiten lediglich pauschal verneint. Es hat zwar Beitragslücken festgestellt, jedoch dazu jegliche näheren Tatsachenfeststellungen unterlassen. So läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, wo sich die Klägerin nach Beendigung ihrer letzten zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung (also nach dem 31. Dezember 1983) aufgehalten hat und ob damals etwa Arbeitsunfähigkeit (vgl § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 2 RVO nF iVm § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO) vorlag. Aber auch hinsichtlich der beitragslosen Zeiten von 1980 bis 1982 bleibt die damalige Lebenssituation der Klägerin offen. Die Bemerkung des LSG, daß die bestehenden Beitragslücken nicht durch sogenannte Aufschubzeiten ausgefüllt würden, ermöglicht für sich genommen keine revisionsgerichtliche Überprüfung.
Entsprechend diesen rechtlichen Gegebenheiten sind demnach weitere Ermittlungen erforderlich, die der erkennende Senat im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann. Das LSG müßte diese nachholen, sofern der Rentenanspruch der Versicherten nicht schon auf andere Weise begründet ist.
Einer Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO nF bedarf es allerdings nicht, wenn die Übergangsregelung des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG eingreift. Nach dieser Vorschrift gelten § 1246 Abs 1 sowie § 1247 Abs 1 RVO aF auch für Versicherungsfälle nach dem 31. Oktober 1983, wenn die Versicherte 1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und 2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs 2a RVO nF nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat.
Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 ArVNG gilt für Versicherungsfälle in der Zeit bis zum 30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der Nr 2 vorliegen (Art 2 § 6 Abs 2 Satz 2 ArVNG). Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1984 gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Nr 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen (Art 2 § 6 Abs 2 Satz 3 ArVNG).
Neben der Erfüllung der Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 sieht diese Regelung somit je nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls weitere Belegungserfordernisse vor. Da die Klägerin die Wartezeit bereits bei Beendigung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Dezember 1983 erfüllt hatte und nach Feststellung des LSG jedenfalls nicht bis Juni 1984 berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist, kommt es für ihren Anspruch darauf an, ob die Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 (ggf iVm Satz 3) ArVNG vorliegen. Es müßte also zumindest die erste Kalenderjahreshälfte 1984 (bei einem nach Dezember 1984 eingetretenen Versicherungsfall jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des jeweiligen Vorjahres) mit Beiträgen oder Strekungszeiten iSv § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO nF belegt sein.
Für das erste Halbjahr 1984 sind keine Beiträge entrichtet worden. Darüber hinaus hat das LSG nur dargelegt, daß dieser Zeitraum nicht mit Aufschubzeiten iSv § 1246 Abs 2a RVO nF belegt sei. Das reicht nicht aus. Zwar hat die Klägerin im Revisionsverfahren für diese Zeit nur eine als Streckungstatbestand nicht berücksichtigungsfähige Erwerbslosigkeit in Jugoslawien geltend gemacht; damit ist jedoch eine gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit (vgl § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 2 RVO nF iVm § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO; § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 6 RVO nF) – bezogen auf die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung – nicht ausgeschlossen. Somit fehlen auch in diesem Zusammenhang ausreichende Tatsachenfeststellungen des LSG. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG kann daher noch nicht abschließend entschieden werden.
Sollte die weitere Sachaufklärung ergeben, daß die Klägerin zwar berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist, aber weder die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iSv § 1246 Abs 2a RVO nF noch diejenigen iSv Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG erfüllt, stellt sich die weitere Frage, ob die Klägerin die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht belegten Kalendermonate gemäß Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG noch mit freiwilligen Beiträgen auffüllen darf. Dies ist indes auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen zu verneinen. Dazu hat das LSG bereits zutreffend entschieden, daß nach dem Recht der RVO die Entrichtung solcher Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hier grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden kann. Gemäß § 1418 Abs 1 RVO in der 1984 geltenden Fassung konnten freiwillige Beiträge nur bis zum Ende des Jahres entrichtet werden, für das sie gelten sollten. Der Ablauf dieser Frist ist im vorliegenden Fall auch nicht durch eine rechtzeitige Bereiterklärung (vgl § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO) oder ein laufendes Rentenverfahren (vgl § 1420 Abs 2 RVO) berührt worden.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unzureichender Beratung durch die Beklagte bei Eingang des Rentenantrags im Jahre 1985 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da in diesem Zeitpunkt eine Beitragsentrichtung für das Jahr 1984 bereits nicht mehr zulässig war und damit auch bei entsprechender Beratung die Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG nicht mehr hätten erfüllt werden können. Andere Kontakte zur deutschen Rentenversicherung haben in der vorangegangenen Zeit (nach Verkündung des HBegleitG 1984) nicht stattgefunden. Der bisher festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anlaß, darüber hinaus die Frage zu prüfen, ob ein Herstellungsanspruch auch auf unzureichende, falsche oder verzögerte Beratung durch jugoslawische Stellen gestützt werden könnte; denn nach den Akten hat die Klägerin auch dort erst 1985 Kontakt aufgenommen. Gegenteiliges ist nicht vorgetragen worden.
Ein Recht der Klägerin auf Beitragsnachentrichtung läßt sich auch nicht mit einer unzureichenden Information der Bevölkerung in Jugoslawien über das HBegleitG 1984 begründen. Aus einer Verletzung der allgemeinen Informationspflicht des § 13 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) erwächst der einzelnen Versicherten grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (vgl BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr 1). Ein solcher Anspruch könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Bevölkerung falsch oder irreführend informiert worden wäre (vgl BSG SozR 3-1300 § 27 Nr 3 S 5). Eine unrichtige Information durch jugoslawische Stellen wäre dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, allerdings dann zuzurechnen, wenn dieser die jugoslawische Verbindungsstelle seinerseits unzutreffend informiert hätte. Nach dem DJSVA ist das Verhältnis der Verwaltungsstellen der Vertragsstaaten nämlich so geregelt, daß gemäß Art 34 Abs 1 Satz 2 DJSVA die deutschen zuständigen Stellen die zuständigen Stellen in Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften unterrichten und alsdann die jugoslawische Verbindungsstelle die Bevölkerung ihres Landes informiert (Art 2 Abs 1 Satz 1 der Vereinbarung zur Durchführung des DJSVA, BGBl 1973 II S 711 – DV/DJSVA). Indes sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß eine solche Fehlinformation in Jugoslawien vorgekommen ist.
Schließlich kommt hier auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Zahlung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht in Betracht. Insbesondere kann sie nicht darauf gestützt werden, daß die zur Aufklärung der Bevölkerung verbreiteten Informationen die Klägerin nicht erreicht hätten (vgl BSG SozR 3-1300 § 27 Nr 3 S 5f). Ob dies anders ist, wenn überhaupt keine Information erfolgte, bedarf hier keiner Erörterung, weil eine solche Situation nicht ersichtlich ist.
Zwar kämen, wie noch darzulegen ist, für eine Erfüllung der Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG grundsätzlich auch freiwillige Beiträge zur jugoslawischen Sozialversicherung in Betracht, jedoch besteht hier kein Anhalt, davon auszugehen, daß eine solche Entrichtung nach jugoslawischem Recht auch jetzt noch möglich ist, nachdem die Klägerin bereits seit Jahren eine Invalidenrente bezieht (vgl auch die Auskunft des Rentenversicherungsträgers in N. … vom 15. März 1994).
III
Sofern der Rentenanspruch der Klägerin nach alledem (bei Vorliegen von BU oder EU) allein wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO nF oder Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG nicht begründet ist, wäre weiter zu prüfen, ob die Anforderungen, die sich aus diesen Tatbestandsmerkmalen für Jugoslawen ergeben, die nach erfüllter Anwartschaft in ihre Heimat zurückgekehrt sind, mit Art 14 GG vereinbar sind.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluß vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 78) seine Rechtsprechung bestätigt, daß die in der deutschen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften den Schutz des Art 14 GG genießen. Es hat darüber hinaus entschieden, daß die Anforderungen in § 1246 Abs 2a, § 1247 Abs 2a RVO nF, Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG bezogen auf die ihm vorliegenden Fälle, die – soweit ersichtlich – sämtlich Versicherte betrafen, welche sich im Inland aufgehalten hatten, mit dem GG vereinbar sind, weil diejenigen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Anwartschaft erworben hatten, berechtigt waren und sind, die Anwartschaft durch freiwillige Entrichtung von Mindestbeiträgen aufrechtzuerhalten (vgl Art 2 § 6 Abs 2 Sätze 1 und 3 ArVNG, § 1233 RVO). Dieser Teil der Entscheidung kann jedoch nicht ohne weiteres auf Ausländer übertragen werden, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Anwartschaft erworben haben, danach in ihre Heimat zurückgekehrt sind und von den hier umstrittenen Änderungen durch das HBegleitG 1984 betroffen worden sind. Bei dieser Personengruppe können sich zusätzliche Erschwernisse für die Entrichtung freiwilliger Beiträge ergeben, die dazu führen könnten, daß die Grenzen, die dem Gesetzgeber für die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gesetzt sind, als überschritten angesehen werden müssen. Bezogen auf diesen Personenkreis läßt der Beschluß des BVerfG vom 8. April 1987 also Raum für eine erneute Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 1246 Abs 2a, § 1247 Abs 2a RVO nF, Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG (vgl dazu BVerfGE 22, 387, 405f).
Das BVerfG stellt in der genannten Entscheidung zunächst fest, daß die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs 2a RVO nF (für Inländer) keinen Totalentzug des Eigentums an einer vorher begründeten Anwartschaft bewirke; es werde lediglich eine zusätzliche Beitragsentrichtung zugemutet, die unter dem Gesichtspunkt zulässiger Festlegung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu prüfen sei (vgl BVerfGE 75, 78, 97). Dabei wird gedanklich bereits die Möglichkeit der Anwartschaftserhaltung durch freiwillige Beiträge (vgl Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG) einbezogen; denn Pflichtbeiträge kann man nicht jederzeit entrichten und auch nicht jederzeit die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht schaffen. Man wird deshalb bereits an dieser Stelle den Schluß ziehen dürfen, daß ohne das Recht zur freiwilligen Beitragsentrichtung die Befugnisse des Gesetzgebers zur Festlegung der Schranken des Eigentums überschritten wären (so auch BVerfGE 75, 78, 103).
Das BVerfG begründet dann, warum sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis gehalten hat, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen (Abwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; vgl BVerfGE 75, 78, 97 ff): Die Regelung sei durch Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt. Sie diene der Stabilisierung der finanziellen Entwicklung in der Rentenversicherung, der Stärkung des Lohnersatzcharakters der BU/EU-Rente sowie dem Gedanken der Solidarität der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Andererseits sei der dadurch bewirkte Eingriff in das Eigentum der Versicherten schwerwiegend, da ein wesentlicher Teil der von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringenden Leistungen betroffen werde. Folglich hätte die im HBegleitG 1984 getroffene Regelung den Anforderungen des Art 14 GG an eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG nicht entsprochen, wenn der Gesetzgeber den Betroffenen keine Gelegenheit gegeben hätte, ihre Anwartschaften durch Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrechtzuerhalten. Die Beitragsbelastung mit Mindestbeiträgen von damals 84 DM sei zwar nicht gering, aber auch nicht unangemessen hoch, denn sie entspreche dem Beitrag für ein Arbeitsentgelt von 500 DM. Für ältere Versicherte sei die Entrichtung weiterer Beiträge für eine verhältnismäßig kurze Zeit wirtschaftlich sinnvoll; jüngere könnten noch wählen, ob sie sich für andere Versicherungssysteme entschieden. Bei einer Gesamtbetrachtung erschienen dem BVerfG die angegriffenen Bestimmungen daher für die Betroffenen noch zumutbar.
Für die Verfassungsmäßigkeit der zu prüfenden Regelung ist demnach entscheidend, ob die Klägerin rechtlich in der Lage war, ab 1. Januar 1984 freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, und ob ihr die daraus entstehenden Belastungen zumutbar waren.
Eine freiwillige Beitragsentrichtung zur deutschen Rentenversicherung war für Jugoslawen, die in ihrer Heimat wohnten, rentenrechtlich möglich. Nach § 1233 Abs 1 Satz 1 RVO konnte allerdings für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge nur entrichten, wer nicht versicherungspflichtig war und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der RVO hatte. Die Klägerin war nicht versicherungspflichtig und hatte auch das 16. Lebensjahr vollendet, einer freiwilligen Versicherung stand demnach nur ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Jugoslawien entgegen. Da jedoch § 1233 Abs 1 Satz 1 RVO auch für Deutsche iSd Art 116 Abs 1 GG galt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (§ 1233 Abs 1 Satz 2 RVO), hilft hier Art 3 Abs 1 Buchst a DJSVA weiter. Danach stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten (vgl Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im SGB, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Jugoslawien/Abkommen vom 12. Oktober 1968, Art 3 Anm 4; Ebenhöch, Kompaß 1987, 269, 272; derselbe, Kompaß 1991, 495, 500).
Angesichts der Ermittlungsergebnisse in diesem Verfahren fragt es sich jedoch, ob der Beitragsentrichtung von Jugoslawien nach Deutschland nicht devisenrechtliche Vorschriften entgegenstanden. Jedenfalls hält der vom Senat gehörte Sachverständige P. … aufgrund seiner Nachforschungen derartige Zahlungen für devisenrechtlich unzulässig. Demgegenüber behauptet allerdings die Beklagte, daß in einer Vielzahl von Fällen dennoch Beiträge aus Jugoslawien und über jugoslawische Banken entrichtet worden seien, dies also möglich gewesen sein müsse. Diesen unterschiedlichen Ansichten ist weiter nachzugehen. Es ist zu prüfen, ob es sich hierbei um eine in der Praxis verbreitete Gesetzesumgehung handelt oder ob der Sachverständige die Rechtslage unzutreffend beurteilt hat. Sollte sich ergeben, daß lediglich eine, wenn auch verbreitete Praxis der Gesetzesumgehung bestand, kann diese nicht als Möglichkeit angesehen werden, auf die sich die Klägerin hätte verweisen lassen müssen.
Die Möglichkeit einer Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung wäre allerdings dann nicht entscheidend, wenn in der fraglichen Zeit eine freiwillige Beitragsentrichtung zur jugoslawischen Rentenversicherung möglich gewesen wäre, denn auch dadurch konnte das Belegungserfordernis nach Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG erfüllt werden.
Die Berücksichtigung jugoslawischer Beiträge im Rahmen des Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG ergibt sich aus dem DJSVA. Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden, so werden gemäß Art 25 Abs 1 dieses Abkommens für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Ob sich diese Gleichstellungsvorschrift auch auf freiwillige Beiträge zur Erhaltung der Anwartschaft erstreckt, ist umstritten; der erkennende Senat hält diese Regelung jedoch auch insoweit für anwendbar.
Das DJSVA läßt an keiner Stelle erkennen, daß es sich statisch nur auf die bei Abschluß oder Ratifizierung bestehenden Vorschriften bezieht. Eine solche Folge hätte ausdrücklich hervorgehoben werden müssen (vgl dazu Ziff 1 Buchst c des Schlußprotokolls ≪SP≫ zum DJSVA, BGBl 1969 II S 1452). Sozialrechtliche Vorschriften unterliegen in allen Ländern einem Wandel; es ist also von vornherein mit Veränderungen zu rechnen. Für jede dieser Änderungen Nachverhandlungen vorzusehen, wäre äußerst hemmend und unpraktikabel. Deshalb entspricht es auch den Gepflogenheiten, Abkommen auf die jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu beziehen und keine einengenden Klauseln vorzusehen (vgl dazu auch die Denkschrift der Bundesregierung zum DJSVA, BT-Drucks V/4124, S 20).
Legt man dies zugrunde, so ist Art 25 DJSVA zunächst einmal auch anzuwenden, soweit es um das Erfordernis von 36 Pflichtbeiträgen in den fünf Jahren vor Eintritt der BU oder EU geht (vgl § 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO nF). Dieses neben der Wartezeit zusätzlich vorgesehene beitragsrechtliche Erfordernis ist wie die Wartezeit zum Entstehen des Anspruchs erforderlich. Der Unterschied zwischen beiden versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen besteht lediglich darin, daß es sich bei der Wartezeit um einen Tatbestand handelt, der zu irgendeinem Zeitpunkt abgeschlossen ist und dann für spätere Rentenansprüche festliegt, während die in §§ 1246, 1247 RVO nF geforderte versicherungsfallnahe Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit einen Tatbestand darstellt, der praktisch einer besonderen Wartezeit in einem gleitenden Fünf-Jahres-Zeitraum entspricht (vgl Ludwig, RV 1984, 41, 44). Die Versicherte muß fortlaufend darauf achten, daß sie in ausreichendem Maße versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig ist, um den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Längere Versicherungslücken führen zum Anwartschaftsverlust, bedingen somit den erneuten Aufbau einer Anwartschaft auf Rente wegen BU oder EU. Diese „Zeitgebundenheit” der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nimmt ihnen aber nicht den Charakter von Versicherungszeiten, die für den Erwerb des Rentenanspruchs erforderlich sind.
Eine solche Sicht entspricht auch dem Sinn und Zweck des Belegungserfordernisses iSv § 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO nF. Ziel dieser zusätzlichen Anforderung waren die Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung durch Einschränkung der Anspruchsberechtigten, die Stärkung des Lohnersatzcharakters der BU- und EU-Renten sowie der Gedanke der Solidarität der Pflichtversicherten (vgl hierzu BVerfGE 75, 78, 89 ff, 98 f mwN). Diese Zwecksetzung wird durch die Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die in der jugoslawischen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, nicht in Frage gestellt. Pflichtbeiträge stellen auch dort den Lohnersatzcharakter der Renten sicher. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird auch dort auf die regelmäßig Pflichtversicherten beschränkt. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß die betreffenden Beiträge nicht zur Stärkung der deutschen Rentenversicherung beitragen können. Diese Folgerung ist aber von vornherein in Art 25 DJSVA angelegt. Auch eine Verlängerung der allgemeinen Wartezeit mit dem Ziel einer Stärkung der Rentenfinanzen würde sich im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nur über die Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten, nicht aber über den Zufluß von Beiträgen auf die deutschen Rentenfinanzen auswirken. Die Berücksichtigung von in Jugoslawien entrichteten Pflichtbeiträgen bei der Erfüllung des Belegungserfordernisses ist deshalb, soweit ersichtlich, auch unumstritten (vgl BSG, Urteil vom 24. März 1994 – 5 RJ 20/93 –, Umdr S 5; allg auch Schuler, Das Internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S 544; zweifelnd zum Deutsch-Österreichischen Sozialversicherungsabkommen: BSG, Urteil vom 16. November 1993 – 4 RA 38/92 –, Umdr S 8 f).
Dieselbe Folgerung ist für Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge zu ziehen, die über Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG (evtl zusammen mit sog Streckungszeiten) die Anspruchsvoraussetzungen sichern. Es handelt sich bei den Anforderungen dieser Überleitungsvorschrift im Ergebnis lediglich um eine andere Form von besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch. Dem Charakter dieser Regelung entsprechend ist die oben beschriebene „Zeitgebundenheit” der Beitragsentrichtung allerdings enger. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des HBegleitG 1984 an (1. Januar 1984) wird eine lückenlose Belegung bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls verlangt. Diese Besonderheit ändert aber nichts daran, daß die Beiträge für den Erwerb des Anspruchs auf Rente wegen BU oder EU erforderlich sind. Würden sie nicht entrichtet, bestünde kein Rentenanspruch.
Allerdings hat der 4. Senat des BSG in einer nicht tragenden Randbemerkung seines Urteils vom 16. November 1994 – 4 RA 38/92 – angedeutet, es müsse hier möglicherweise zwischen Beiträgen zur Entstehung des Anspruchs und Beiträgen zur Erhaltung des Anspruchs unterschieden werden. Für eine solche Folgerung gibt es jedoch keinen hinreichenden Anhalt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei den hier zu beurteilenden Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen um vollwertige Beiträge handelt und nicht etwa um Beiträge geringerer Qualität, die lediglich der Erhaltung von Anwartschaften dienen. Zum anderen läßt sich auch die vom 4. Senat des BSG für möglich gehaltene Differenzierung zwischen (Voll-)Beiträgen zur Erhaltung und (Voll-)Beiträgen zum Erwerb des Anspruchs nicht daraus herleiten, daß „grundsätzlich” zwischen Erwerb-, Aufrechterhaltung und Wiederaufleben des Leistungsanspruchs unterschieden werde. Zutreffend ist zwar, daß in Art 45 Abs 1 der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ≪VO(EWG)≫ Nr 1408/71 vom 17. Juni 1971 in der Neufassung der VO(EWG) Nr 2001/83 vom 2. Juni 1983 (ABl Nr L 230) – ferner übrigens in Art 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit vom 25. März 1981 (BGBl 1986 II S 552) – eine solche Unterscheidung getroffen wird. Dies sind aber, soweit ersichtlich, die einzigen Verträge, in denen eine derartige Formulierung gewählt wurde. Ein Grundsatz kann daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden.
Die detailliertere Formulierung der genannten Artikel eignet sich auch nicht als Anknüpfungspunkt für die Auslegung von Art 25 DJSVA. Die Gründe für bestimmte Formulierungen in Verträgen können vielfältig sein und sind oft schwer aufzudeken. Aus diesem Grunde entspricht es herrschender Auffassung, daß vergleichende Betrachtungen zwischen unterschiedlichen Formulierungen in verschiedenen Abkommen als Auslegungsmittel problematisch sind (vgl BSGE 39, 284, 287 mwN). Abkommen sind in erster Linie aus ihrem Wortlaut und aus ihrem Sachzusammenhang heraus auszulegen (vgl SozR 6480 Art 1 Nr 1, S 2 mwN; BSG SozR 3-6710 Art 4 Nr 5, S 18). Diese Anknüpfungspunkte ergeben aber hier, daß eine Einbeziehung auch der nach Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG entrichteten Beiträge in den Anwendungsbereich des Art 25 DJSVA aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt erscheint.
Allerdings ist nach den vom erkennenden Senat vorgenommenen Ermittlungen zweifelhaft, ob die Zahlung freiwilliger Beiträge zur jugoslawischen Rentenversicherung überhaupt möglich war. Der Sachverständige P. … verneint dies in seinem Gutachten. Die Stellungnahme der Beklagten vom 17. Mai 1994 ist insoweit unklar, als sie sich nicht ausdrücklich auf die ab 1984 bestehenden Möglichkeiten des freiwilligen Erwerbs von Versicherungszeiten bezieht (vgl auch die Auskunft des Rentenversicherungsträgers in N. … vom 15. März 1994). In anderen Verfahren (zB 13 RJ 69/92) wird jedoch von Fällen berichtet, in denen diese Möglichkeit erkennbar war. Diesem Widerspruch ist, soweit letztlich erforderlich, ebenfalls weiter nachzugehen.
Sollte sich ergeben, daß die Klägerin rechtlich weder zur deutschen noch zur jugoslawischen Rentenversicherung freiwillige Beiträge entrichten konnte, läge nach Auffassung des erkennenden Senats bei Anwendung der vom BVerfG vorgegebenen Grundsätze ein Verstoß gegen Art 14 GG vor.
Der Eingriff in das Eigentum wird nicht deshalb verfassungsrechtlich zulässig, weil die Hindernisse für die Beitragsentrichtung hier im Bereich der ausländischen Gesetzgebung liegen. Zunächst kann davon ausgegangen werden, daß der Eigentumsschutz nach Art 14 GG nicht abhängig ist vom Aufenthalt oder von der Staatsangehörigkeit des Berechtigten. Jeder kann sein im Inland erworbenes und befindliches Eigentum geltend machen und den verfassungsrechtlichen Schutz dafür in Anspruch nehmen. Jede Handlung des Gesetzgebers, die eine Situation schafft, welche das Eigentum ohne hinreichende Rechtfertigung beeinträchtigt, ist ein Verfassungsverstoß, auch gegenüber Ausländern. Das Eigentum darf auch nicht als „Faustpfand” für den Abschluß von Sozialversicherungsabkommen verwendet werden (vgl BVerfGE 51, 1, 23 ff). Darüber hinaus ist keine einschlägige Rechtsprechung des BVerfG ersichtlich. Der dem Beschluß des BVerfG vom 20. März 1979 (BVerfGE 51, 1) zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem hier vorliegenden. Insbesondere wurde dort die Möglichkeit, deutsche Rentenzahlungen im Ausland zu erhalten, allein durch inländische Gesetzgebung beeinträchtigt. Ähnlich verhält es sich mit dem Beschluß des BVerfG vom 26. Juni 1979 (BVerfGE 51, 356), der die Frage betrifft, ob Ausländern im Ausland durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 übergangslos die Möglichkeit genommen werden durfte, eine freiwillige Weiterversicherung fortzusetzen. Hier handelt es sich hingegen um das Zusammenwirken von inländischer und ausländischer Gesetzgebung. Dementsprechend ist neu zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber auf die Verhältnisse im Ausland Rücksicht nehmen muß, wenn er Regelungen trifft, die auch Versicherte mit eigentumsgeschützter Anwartschaft beeinträchtigt, die im Ausland wohnen.
Betrachtet man zunächst die Ursachen für die Beeinträchtigung des Eigentums jugoslawischer Versicherter, so war die Änderung der deutschen Gesetze – trotz der Wechselwirkung mit vorhandenem ausländischen Recht – doch der ausschlaggebende Eingriff in das Eigentum. Bis zum HBegleitG 1984 war das Eigentum an den Anwartschaften auch für Jugoslawen gesichert, die wieder in ihre Heimat zurückkehrten. Sofern es für sie keine zumutbare Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge gab, ist ihnen das Eigentum durch dieses Gesetz teilweise übergangslos entzogen worden. Es hätte für sie dann bei Aufrechterhaltung des jugoslawischen Wohnsitzes in der Regel keine Möglichkeit mehr bestanden, die Anwartschaft anders als durch jugoslawische Pflichtbeitragszeiten zu erhalten, was viele – insbesondere Kranke und Invaliden – nicht konnten. Der Gesetzgeber hätte die jugoslawischen Rückkehrer durch das HBegleitG 1984 in eine Lage versetzt, in der ihr Eigentum verlorenging, ohne daß sie individuell in der Lage gewesen wären, hieran etwas zu ändern, es sei denn, sie kämen wieder nach Deutschland. Letzteres würde nicht nur tatsächlichen, sondern auch ausländerrechtlichen Schwierigkeiten begegnen. Im übrigen erschiene es unzumutbar, wenn Jugoslawen ihre Heimat verlassen müßten, nur um erworbene Anwartschaften sichern zu können (vgl dazu allg BVerfGE 51, 356, 365). Ebensowenig wird man von jugoslawischen Versicherten verlangen können, allein zum Zwecke der Anwartschaftserhaltung auf eine geplante Rückkehr in ihre Heimat zu verzichten und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls in Deutschland zu bleiben.
Es kann hier offenbleiben, ob der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums immer und in jeder Beziehung Beeinträchtigungen durch ausländisches Recht oder durch die Verhältnisse im Ausland Rechnung tragen muß. Jedenfalls im Verhältnis zu dem Personenkreis, dem die Klägerin angehört, war es jedoch verfassungsrechtlich geboten, die (hier unterstellte) durch bereits bestehendes jugoslawisches Recht bedingte Unmöglichkeit einer freiwilligen Beitragsentrichtung zu berücksichtigen. Die einschneidende Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für BU/EU-Renten durch das HBegleitG 1984 stellt für jugoslawische Versicherte, die sich nach Beendigung ihrer deutschen Beschäftigungszeit wieder auf Dauer in ihrer Heimat aufhalten, nicht nur einen Eingriff von besonderer Art und besonderem Gewicht dar. Ihnen gegenüber ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch ein besonderer Vertrauenstatbestand gegeben (zur Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der Sozialversicherung vgl allg BVerfGE 51, 356, 363), der es erwarten ließ, daß der deutsche Gesetzgeber bei Änderungen des Rentenrechts – zumindest soweit sie das Eigentum an Anwartschaften betreffen – auf die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten dieses Personenkreises, welche maßgeblich durch die Verhältnisse in Jugoslawien bestimmt werden, Rücksicht nehmen würde. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Waren jugoslawische Versicherte mit Wohnsitz in ihrem Heimatland in der Zeit ab 1984 gehindert, anwartschaftserhaltende Beiträge zu entrichten, so handelt es sich dabei um eine Massenerscheinung. Die Statistiken weisen einen erheblichen Umfang der zeitlich begrenzten Beschäftigung von Jugoslawen in der Bundesrepublik Deutschland aus. Betroffen sind offenbar mehrere 100.000 jugoslawische Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland tätig und bis 1984 in ihr Heimatland zurückgekehrt waren.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt für diesen Personenkreis eine besondere Verantwortung, weil sie die Wanderungsbewegung im Rahmen ihrer Arbeitsmarkt-und Ausländerpolitik zunächst durch Anwerbung und später durch Veranlassung sowie Förderung der Rückkehr gelenkt hat. Die deutsche Wirtschaft war in den sechziger Jahren verstärkt auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen. Das führte zur Anwerbung im Ausland; es wurden Anwerbevereinbarungen geschlossen, 1968 auch mit Jugoslawien. Diese Anwerbung erfolgte stets vor dem Hintergrund der Arbeitserlaubnisverordnung und des Ausländerrechts, die im Grundsatz nur eine begrenzte Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zuließen. Es war nicht an eine Einwanderung auf Dauer gedacht. In den siebziger Jahren setzte dann das Bemühen ein, die „Gastarbeiter” stärker zur Rückkehr zu bewegen und Anreize dafür zu schaffen (zum Ganzen ausführlich Pröbsting, Arbeit und Sozialpolitik 1992, 44; Seidel, Ausländerbeschäftigung 1955-1988, Informationsdienst zur Ausländerarbeit 1988, 47). Es war also stets das Ziel der Beschäftigungspolitik, die Tätigkeit von Jugoslawen in der Bundesrepublik Deutschland zu steuern. Dementsprechend war zu erwarten, daß der Inlandsaufenthalt dieser Arbeitnehmer in der überwiegenden Zahl der Fälle begrenzt sein würde und sie irgendwann in ihr Heimatland zurückkehren würden. Soweit sie es freiwillig taten, handelten sie im Sinne der Ziele der deutschen Ausländerbeschäftigungspolitik.
Damit machte auch die Absicherung im Rentenrecht, die der ausländische Arbeitnehmer hier erwerben konnte, in der Regel nur einen Teil seiner gesamten Invaliditäts- und Alterssicherung aus. Dem ist gegenüberzustellen, daß ein Arbeitnehmer regelmäßig zur Absicherung von Invalidität und Alter auf die Systeme der sozialen Sicherung angewiesen ist, er aber eine angemessene Versorgung in diesem Bereich nur über seine Lebensarbeitszeit erreichen kann. Jede Phase des Arbeitslebens ist deshalb notwendiger und nicht wiederholbarer Teil des individuellen Sicherungskonzepts. Hinzu kommt, daß viele Jugoslawen sicher nicht allein deshalb in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, um aktuell (höhere) Arbeitseinkünfte zu erzielen, sondern auch, um eine bessere Vorsorge für das Alter und den Eintritt von Invalidität zu treffen. Gerade die Aussicht auf einen regelmäßigen Bezug selbst kleinerer Beträge von Versicherungsleistungen in einer stabilen Währung konnte für diesen Personenkreis nach Rückkehr in die Heimat von besonderer Bedeutung sein. Dementsprechend groß ist das Interesse und Bedürfnis derartiger Versicherter gerade auch an der Realisierung von Anwartschaften aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine längere Tätigkeit in der Bundesrepublik war für jugoslawische Arbeitnehmer nach alledem nur vertretbar, wenn sie darauf vertrauen konnten, daß die von ihnen in der Bundesrepublik erworbenen Anwartschaften eine anteilige Invaliditäts-und Alterssicherung zur Folge haben würden. Interessengerecht war insofern ein Gesamtkonzept, das jugoslawische und deutsche Versicherungszeiten zur Anspruchsbegründung gegenseitig anrechenbar machte. Dem wurde durch das DJSVA im wesentlichen Rechnung getragen. Unter diesen Bedingungen sind Jugoslawen dann auch in der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesen. Diese Sach- und Rechtslage war geeignet, bei jugoslawischen Versicherten ein Vertrauen darauf entstehen zu lassen, daß der deutsche Gesetzgeber in ihre erworbenen Rentenanwartschaften nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange eingreifen würde.
Dieser Vertrauenstatbestand sowie die besondere soziale Bedeutung und Unersetzbarkeit des nur durch Einsatz von Lebensarbeitszeit erwerbbaren Eigentums an einer Anwartschaft erfordern jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um eine durch deutsche Arbeitsmarktpolitik unterstützte und gelenkte Massenerscheinung handelt, eine gesetzgeberische Behandlung der einschlägigen Vorschriften, die den typischen Komplikationen einer Auslandsberührung Rechnung trägt. Hierzu gehört auch der Umstand, daß neue innerstaatliche Regelungen im Zusammenwirken mit bestehender ausländischer Gesetzgebung zu Folgerungen führen können, die so nicht angestrebt und verfassungsrechtlich nicht vertretbar sind. Der Gesetzgeber muß dann zum Schutze der Anwartschaften der betroffenen, im Ausland lebenden Versicherten auf diese realen, vom einzelnen nicht beeinflußbaren Auswirkungen Rücksicht nehmen, weil anderenfalls deren Eigentum (teilweise) entzogen würde. Dies gilt um so mehr, als nicht einmal die Möglichkeit besteht, die gefährdeten Anwartschaften zu beleihen, um die für deren Erhaltung erforderlichen Mittel zu beschaffen, wie dies etwa bei einem Grundstück zur Aufbringung gesteigerter Grundbesitzabgaben möglich wäre. Deshalb sind alle Entscheidungen, welche die Belastung inländischer Sachwerte betreffen (zB BFHE 77, 258 betr Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz), auf die hier zu entscheidende Frage nicht übertragbar.
Der Bundesrepublik Deutschland wäre es auch möglich gewesen, die in der jugoslawischen Gesetzgebung liegenden Hindernisse für eine freiwillige Beitragsentrichtung durch in Jugoslawien wohnende Versicherte in einer Weise zu berücksichtigen, die dem Schutzzweck des Art 14 GG Genüge tat. Einerseits konnten materiell-rechtliche Regelungen erfolgen, etwa in dem Sinne, daß nur eine fristgebundene Bereiterklärung gefordert wird und die danach anfallenden Beiträge, welche wegen einer jugoslawischen Gesetzgebung nicht entrichtet werden können, zunächst gestundet und dann erst von einer späteren Rentennachzahlung abgezogen werden. Es gab ferner die Möglichkeit, durch Nachverhandlungen mit Jugoslawien zu Ergänzungen des DJSVA zu gelangen, welche die durch das HBegleitG 1984 entstehenden Härten hätten vermeiden helfen können.
Soweit sich aus dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 27. Januar 1994 – 5 RJ 76/92 – eine gegenteilige Ansicht entnehmen läßt, kann dem für die hier zu entscheidende Fallgestaltung nicht gefolgt werden. Der 5. Senat hat dort ausgeführt: Wer in ein fremdes Land gehe, von wo aus er, sei es aus rechtlichen, sei es aus tatsächlichen Gründen, eine Möglichkeit nicht mehr habe, die er noch im Inland gehabt habe, schlage diese Möglichkeit freiwillig aus. Wer sich durch Wegzug von Deutschland selbst einer rechtlichen Chance beraube, setze sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er sich wegen der von ihm selbst in Kauf genommenen geminderten rechtlichen Möglichkeiten benachteiligt glaube. Diese Ausführungen sind allerdings möglicherweise nur im Zusammenhang damit zu lesen, daß der 5. Senat des BSG über einen Fall zu entscheiden hatte, in dem ein Türke zunächst in Deutschland zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt war, diese Möglichkeit nicht nutzte und deshalb nach Rückkehr in sein Heimatland die freiwillige Versicherung nicht fortsetzen konnte. Auch in einem solchen Zusammenhang erscheint es dem erkennenden Senat fraglich, ob die gezogenen Folgerungen mit dem Eigentumsschutz des Art 14 GG in Einklang stehen. Dies mag indes hier dahinstehen, da über einen solchen Fall nicht zu entscheiden ist.
Für Jugoslawen war die Berechtigung, sich von ihrer Heimat aus freiwillig in Deutschland weiterzuversichern, jedenfalls nicht davon abhängig, daß sie bereits im Inland eine derartige Versicherung begonnen hatten. Die rechtlichen Hindernisse für eine freiwillige Beitragsentrichtung bestanden – wenn sie tatsächlich vorlagen – unabhängig von dem Verhalten des einzelnen und unabhängig davon, ob er vor oder nach Inkrafttreten des HBegleitG 1984 in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Auch auf die Freiwilligkeit der Rückkehr kann es insoweit nicht ankommen, da die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltes ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Beschäftigungspolitik angelegt und erwünscht ist. In allen diesen Fällen ist die Anwartschaft jedenfalls durch die bis Ende 1983 zurückgelegte versicherungspflichtige Beschäftigung im Vertrauen darauf erworben worden, daß sie auch nach der durch die Rahmenbedingungen vorgezeichneten Rückkehr in die Heimat bestehen bleiben und bei Eintritt von BU oder EU zu einem Rentenanspruch erstarken würde.
Sollte sich indes ergeben, daß eine Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung oder zur jugoslawischen Rentenversicherung rechtlich möglich war, kommt es im Hinblick auf die vom BVerfG erörterte Zumutbarkeit auch darauf an, wie stark eine in Jugoslawien lebende Versicherte und insbesondere die Klägerin durch eine Entrichtung von Mindestbeiträgen zur jugoslawischen oder deutschen Rentenversicherung belastet worden wäre. Dabei fällt bereits ins Gewicht, daß in Jugoslawien lebende Versicherte wegen der eingeschränkten Möglichkeit, dort Streckungstatbestände iSv § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO aF zu verwirklichen, zur Anwartschaftserhaltung in der Regel häufiger auf eine freiwillige Beitragsentrichtung zurückgreifen müssen als Inländer.
Was die allgemeine Belastung durch Beitragszahlungen zur deutschen Rentenversicherung betrifft, hat der erkennende Senat dazu schon erste Ermittlungen eingeleitet. Diese haben deutlich werden lassen, daß in ihrer Heimat wohnende Jugoslawen infolge eines wesentlich niedrigeren Lohnniveaus, der ungünstigen Wechselkurse (einschließlich Gebühren) sowie der höheren Kaufkraft eines Betrages von 84 DM in Jugoslawien durch Beitragszahlungen in dieser Höhe wesentlich stärker belastet wurden als ein entsprechender Arbeitnehmer in Deutschland. Jugoslawen mußten, wenn sie deutsche Mindestbeiträge entrichten wollten, einen erheblichen Teil ihres Lebensstandards opfern. Wenn ein deutscher Arbeitnehmer mit durchschnittlichem Verdienst 1984 den einem Einkommen von 500 DM entsprechenden Beitrag in Höhe von 84 DM entrichten mußte, so zahlte er den Beitrag praktisch nur von einem Betrag, der 17,5 % seines Einkommens entsprach (allgemeine Bemessungsgrundlage 1984 = 34.292: 12 = 2.857,– DM monatlich). In Jugoslawien dürfte dieser Anteil erheblich höher liegen; dies wäre zu ermitteln und zu bewerten. Auch die konkrete wirtschaftliche Lage der Klägerin ist in diesem Zusammenhang dann in Betracht zu ziehen.
Das BVerfG hat allerdings nicht entschieden, wo die Höchstgrenze der zumutbaren Belastung liegt. Seinem Beschluß vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 78, 104) ist lediglich zu entnehmen, daß für Versicherte, die in Deutschland lebten, der Mindestbeitrag zur Erhaltung des Anspruchs auf Versichertenrente unter Berücksichtigung der mit der Regelung verfolgten Zwecke zumutbar war. Eine solche Grenzziehung kann mangels näherer Anhaltspunkte auch vom erkennenden Senat noch nicht vorgenommen werden. Es bleibt deshalb dem LSG überlassen, ob es nach Klärung der Belastungssituation der Klägerin die Zumutbarkeitsgrenze als überschritten ansieht und deshalb eine Vorlage an das BVerfG für geboten hält.
Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß es dem deutschen Gesetzgeber – sofern nur eine freiwillige Beitragsentrichtung zur deutschen Rentenversicherung in Betracht kam – durchaus möglich gewesen wäre, den höheren Belastungen, die im Ausland wohnende Versicherte durch Mindestbeiträge zur deutschen Rentenversicherung erfahren, in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, zB dadurch, daß nicht für jeden Monat, sondern nur für jeden zweiten (dritten oder vierten) Monat ein Beitrag gefordert wird, wie dies in der Handwerkerversicherung vorgesehen war (vgl § 4 Abs 5 des Handwerkerversicherungsgesetzes vom 8. September 1960, BGBl I S 737).
Eine zu geringe Information über das HBegleitG 1984 in Jugoslawien kann dagegen keine Verletzung des Art 14 GG begründen. Aus unzureichender Wahrnehmung der allgemeinen Informationspflicht iSd § 13 SGB I vermag die einzelne Versicherte keine Rechte herzuleiten (vgl BSG SozR 3-1200 § 13 Nr 1). Auch ergeben sich aus Informationsdefiziten in ausländischen Staaten grundsätzlich keine Rechtsfolgen für die deutsche Rentenversicherung (vgl BSG aaO). Darauf wurde bereits oben im Zusammenhang mit dem Recht auf Beitragsentrichtung eingegangen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art 14 GG ist es nur erforderlich, daß Bedingungen geschaffen werden, die eine hinreichende Information der Bevölkerung erwarten lassen. Dies ist geschehen, indem Art 34 DJSVA den deutschen Behörden aufgibt, die jugoslawischen Stellen über Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften zu unterrichten, sowie durch Art 2 Abs 1 Satz 1 DV/DJSVA, der die jugoslawische Verbindungsstelle anhält, die dortige Bevölkerung entsprechend zu informieren. Etwaige Versäumnisse der insoweit verpflichteten Träger können nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der §§ 1246, 1247 RVO, Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG idF des HBegleitG 1984 führen.
Was eine mögliche Verletzung des Art 3 Abs 1 GG betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß ungleiche Auswirkungen einer an sich gleichmäßigen Regelung bereits im Rahmen des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen sind. Der Gleichheitssatz gebietet in diesem Fall, die Elemente der inhaltsbestimmenden Regelung so zu ordnen, daß einer unterschiedlichen Inanspruchnahme der Versicherten und damit dem unterschiedlichen Gewicht ihrer Belange gegenüber den Belangen der Allgemeinheit hinreichend differenziert Rechnung getragen wird und einseitige Belastungen vermieden werden (vgl BVerfGE 58, 137, 150 f). In diesem Zusammenhang ist es wiederum ua von Bedeutung, ob die in Jugoslawien wohnende Klägerin anwartschaftserhaltende Beiträge nach Deutschland entrichten durfte und ob sie ggf dadurch im Vergleich zu inländischen Versicherten unzumutbar belastet wurde. Bei letzterer Abwägung kann es auch darauf ankommen, inwiefern in der Bundesrepublik Deutschland lebende Versicherte die Mittel zur Entrichtung von Mindestbeiträgen notfalls durch die Sozialhilfe erhalten konnten (vgl Schellhorn/Jirasek/Seipp, Komm zum Bundessozialhilfegesetz, 14. Aufl, § 12 RdNr 43).
Im Hinblick auf die somit letztlich noch erforderlichen Ermittlungen zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nach den §§ 1246, 1247 RVO nF und des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG sowie evtl zu den Voraussetzungen für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen Art 14 GG vorliegt, mußte die Sache an das LSG zurückverwiesen werden. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen