Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage. auch nach neuem Recht nicht Bestandteil des Regelbedarfs. keine gesonderte Erfassung. Schätzung. geeignete Schätzungsmethode. Rückgriff auf die mietrechtliche Rechtsprechung
Leitsatz (amtlich)
1. Auch nach der Rechtslage ab dem 1.1.2011 sind die Aufwendungen eines Hauseigentümers für den Strom zum Betrieb einer Heizungsanlage in die Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II einzustellen (Fortführung und Weiterentwicklung von BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R = SGb 2012, 428).
2. Diese Aufwendungen sind der Höhe nach grundsätzlich einer Schätzung zugänglich.
Orientierungssatz
1. Schätzungen müssen eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar sein.
2. Für die Annahme, der aus dem technischen Datenblatt entnommene Wert des Bereitschafts-Energieverbrauchs für 24 Stunden sei eine geeignete Anknüpfungstatsache für den Stromverbrauch der Heizungsanlage, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung.
3. Anknüpfungspunkte für die Schätzung könnten sich aus den in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden ergeben. Sie stellen entweder auf einen geschätzten Anteil (üblicherweise 4-10 %) der Brennstoffkosten ab oder auf den geschätzten Stromverbrauch der Heizungsanlage während der ebenfalls geschätzten durchschnittlichen Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen.
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Fassung: 2006-07-20, Abs. 1 Fassung: 2003-12-24; RBEG § 5 Abs. 1; BetrKV § 2 Nr. 4 Buchst. a; SGG § 202 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2, 1 Sätze 1-2; GG Art 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Oktober 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Thüringer Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Streit steht die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum von Februar 2011 bis Juli 2011.
Der Kläger bewohnt ein Eigenheim. Es steht in seinem und dem Miteigentum seiner dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Die Beheizung des Hauses erfolgt mit Gas. Der zum Betrieb der Heizungsanlage benötigte Strom kann in Ermangelung einer Einrichtung hierfür nicht separat vom Haushaltsstrom gemessen werden. Durch Bescheid vom 25.1.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von Februar bis Juli 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage blieben bei deren Berechnung unberücksichtigt. Am 28.9.2011 und 12.10.2011 erhöhte der Beklagte zwar die Leistungen, weiterhin jedoch unter Außerachtlassung der Aufwendungen für Strom zum Betrieb der Heizungsanlage. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.10.2011).
Das SG Altenburg hat den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 25.1.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.3.2011, 28.9.2011 und 12.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2011 verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum von Februar bis Juli 2011 weitere 21,96 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II ein Anspruch auf Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von 3,66 Euro monatlich, mithin insgesamt weitere 21,96 Euro, zu. Die Kosten für den zum Betrieb einer Heizungsanlage benötigten Strom seien Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies sei für Zeiten vor dem 1.1.2011 durch die Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 26.5.2010 - B 4 AS 7/10 B; Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R) geklärt. Eine Veränderung der bisherigen Regelungssystematik sei durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 nicht eingetreten. Die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile der Haushaltsenergie seien weiterhin nicht vom Regelbedarf nach § 20 Abs 1 S 1 SGB II erfasst. Da die hier geltend gemachten Aufwendungen für Strom durch das Beheizen der Unterkunft entstanden seien, habe die Bedarfsdeckung durch den Beklagten demnach auf der Grundlage des § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu erfolgen.
Der Höhe nach erfolge die Leistungsbemessung aufgrund einer Schätzung gemäß § 202 SGG, § 287 Abs 2 ZPO. Denn die angefallenen Kosten für den Betriebsstrom seien im streitigen Zeitraum nicht gesondert erfasst worden. Für die Schätzung werde auf die technischen Daten des Herstellers zum Bereitschaftsenergieverbrauch der Heizungsanlage zurückgegriffen. Dabei sei davon auszugehen, dass der aus dem technischen Datenblatt entnommene Wert die bei dem Betrieb der Heizungsanlage - inklusive des Steuerungselements - anfallenden Stromkosten mit einem Durchschnittswert abbilde, ohne dass es darauf ankomme, dass vorliegend die Heizperiode nicht den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erfasst habe und die Anlage auch während der Heizperiode nicht ohne Unterbrechung und mit differierender Leistungsaufnahme in Betrieb gewesen sei.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von § 22 Abs 1 SGB II. Ausweislich der Entwurfsbegründung zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG (BT-Drucks 17/3404 S 55 f) habe die Sonderauswertung der EVS 2008 zu einer wesentlichen Änderung bei der Bemessung der Regelsatzbestandteile geführt, weshalb die Rechtsprechung des BSG zur Zuordnung der Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage auf die Rechtslage ab dem 1.1.2011 nicht mehr anzuwenden sei. Nach Aufnahme der Stromkosten von Eigentümerhaushalten in die Bemessung der Regelsätze nach § 20 SGB II seien diese Kosten nicht mehr als Leistung nach § 22 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2, 4 SGG).
1. Der erkennende Senat vermochte nicht abschließend darüber zu befinden, ob dem Kläger die vom SG ausgeurteilten weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 21,96 Euro für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2011 zustehen. Abgesehen davon, dass es in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits an Feststellungen zur Leistungsberechtigung des Klägers gemäß § 7 Abs 1 S 1 SGB II mangelt, lassen sich den Ausführungen des SG keine Tatsachen entnehmen, die eine Überprüfung der Leistungshöhe, wie sie von dem Beklagten durch den angefochtenen Bescheid vom 25.1.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 28.9.2011 und 12.10.2011, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2011, bewilligt worden sind, ermöglichen. Zwar hat nur der Beklagte die zulässige Sprungrevision eingelegt. Daher ist der, dem Kläger über die von dem Beklagten in den Bescheiden festgestellte Leistungshöhe hinaus, maximal zustehende Betrag auf 21,96 Euro begrenzt. Selbst wenn der Beklagte mit seinem Rechtsmittel obsiegen sollte, könnte sich ein Anspruch des Klägers in der ausgeurteilten Höhe jedoch aus anderen Gründen, etwa eines höheren Regelbedarfs, ggf eines Mehrbedarfs oder weiteren Bedarfen für Unterkunft und Heizung ergeben. Umgekehrt könnte im Falle des Unterliegens des Beklagten dessen Verurteilung zur Erbringung weiterer Leistungen niedriger ausfallen, weil dem Kläger aus den genannten Gründen zu hohe Leistungen erbracht worden sind. Denn es ist vorliegend die Höhe der dem Kläger ggf zustehenden passiven Leistungen nach dem SGB II insgesamt, einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung, zu überprüfen.
Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Es ist weder in der Klageschrift, noch in dem Teilvergleich vom 25.2.2013 oder durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Klageantrag eine Abtrennung der Leistungen für Unterkunft und Heizung als eigener Streitgegentand gegenüber Regel- und Mehrbedarf erfolgt. Ebenso wenig hat das SG dargelegt, dass sich aus dem sonstigen Vorbringen der Beteiligten hierauf schließen ließe. Soweit das SG darüber hinaus eine Beschränkung des Streitgegenstands auf ein Berechnungselement der Leistungen - hier die Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage als Faktor zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung - vornehmen wollte, wäre dies nicht zulässig. Es handelt sich hierbei nur um ein Begründungselement für das klägerische Begehren auf höhere Leistungen. Eine zulässige Begrenzung des Streitgegenstands hätte nur auf den Anspruch des Klägers wegen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in ihrer Gesamtheit gerichtet sein können (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 RdNr 10; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - BSGE 117, 240 = SozR 4-4200 § 21 Nr 19, RdNr 10; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38, RdNr 12; BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10).
2. Zutreffend hat das SG jedoch die Aufwendungen eines Eigentümers für den Betrieb einer Heizungsanlage dem Grunde nach als einen Bedarf angesehen, der durch Leistungen für Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu decken ist. Der erkennende Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Auch auf Grundlage des § 20 Abs 1 S 1 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG (vom 24.3.2011, BGBl I 453) oder der statistischen Erhebungen zur Bemessung des Regelbedarfs in der Abteilung 04 (Erwachsene) nach der EVS 2008 vermag er keinen Anlass zur Änderung dieser zu erkennen.
So haben die für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG befunden, dass die Übernahme der Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen ist (vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - RdNr 15; BSG Beschluss vom 26.5.2010 - B 4 AS 7/10 B - RdNr 8; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 18). Zwar war zunächst die Grenzziehung zwischen den durch die Regelleistung zu deckenden Bedarfen und solchen, die als Unterkunftsleistungen zu übernehmen sind, durch den Wortlaut des § 20 Abs 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) noch nicht klar konturiert. Die Haushaltsenergie wurde in der ersten Gesetzesfassung noch nicht ausdrücklich von den Bedarfen ausgenommen, die durch die Regelleistung gedeckt werden sollten. Mit der Einfügung der Worte "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Wirkung vom 1.8.2006 (vom 20.7.2006, BGBl I 1706) ist insoweit eine sprachliche, wenn auch letztlich keine inhaltliche Änderung im Hinblick auf diese Abgrenzung erfolgt. Die Ergänzung wurde - so die Begründung im Gesetzentwurf - lediglich zur Klarstellung (BT-Drucks 16/1410 S 23) vorgenommen. Es sollte verdeutlicht werden, dass insbesondere Energiekosten für die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil von Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden können. Dementsprechend waren umgekehrt die Kosten für Strom, die zur Erzeugung von Heizenergie genutzt werden, den Unterkunftskosten zuzuordnen (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 24). Dies sollte im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot nach Art 3 Abs 1 GG für Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und Mieter gleichermaßen gelten.
§ 22 Abs 1 SGB II sieht keine Differenzierung danach vor, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 20), denn der in § 22 SGB II verwandte Begriff der Unterkunft geht nicht vom Leitbild der Mietwohnung aus (vgl Derksen, SGb 2012, 430, 431). Maßgeblich ist der bei Wohnungsmietern und Eigentümern gleichermaßen bestehende Wohnbedarf. Im Rahmen dieser gesetzgeberischen Festlegung muss gewährleistet werden, dass Wohnungsmieter und Eigentümer gleichbehandelt werden, soweit zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 2300/98 - BVerfGE 112, 368 RdNr 98 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 54; BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95 - BVerfGE 100, 59, 90 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3, juris RdNr 129). Da die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Eigentümer nach einheitlichen Kriterien zu bewerten ist (BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - RdNr 17; vgl dazu grundlegend BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 35), hat jede im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht gerechtfertigte Unterscheidung zu unterbleiben (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 20). Dies gilt auch für eine leistungsrechtlich gleiche Behandlung von Eigentümern und Mietern im Hinblick auf die Kosten für den Betrieb einer Heizungsanlage. Diese sind in der Regel gemäß § 2 Nr 4 Buchst a BetrKV in den Vorauszahlungen der Mieter für Heizenergie enthalten, soweit eine zentrale Heizungsanlage zum Mietobjekt gehört. Denn der Betrieb der Heizungspumpe ist untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - RdNr 15). Hieraus folgt, dass diese Aufwendungen bei Mietern im Rahmen der Angemessenheit in vollem Umfang bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind (vgl BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 58 RdNr 16). Dementsprechend hat dies auch für Eigentümer zu gelten, denen diese Aufwendungen entstehen.
Eine Änderung der Grenzziehung zwischen den Regelbedarfen und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist zum 1.1.2011 insoweit nicht eingetreten. Der von dem Beklagten vorgenommenen Auslegung des § 20 Abs 1 S 1 SGB II, wonach "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile" nun auch den Betriebsstrom der Heizungsanlage einschließe, kann nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die Heizenergie hat der Wortlaut des § 20 Abs 1 S 1 SGB II durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG keine Änderung gegenüber der zuvor benannten Fassung erfahren. Der auf die Heizung entfallende Anteil der Haushaltsenergie ist weiterhin aus dem Regelbedarf ausgenommen. Daher kann für den Betriebsstrom der Heizungsanlage bereits begrifflich weiterhin nichts anderes gelten. Eine andere Zuordnung in rechtlicher Hinsicht lässt sich auch nicht aus der Ergänzung des Wortlauts des § 20 Abs 1 S 1 SGB II um die Worte "… und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile" entnehmen. Der Gesetzgeber hat dadurch im Gegenteil die systematische Grenzziehung der Bedarfe nach §§ 20 und 22 SGB II weiter erleichtert und auf die Rechtsprechung des BSG reagiert. Dieses hatte 2008 festgestellt, die Kosten der Warmwasserbereitung seien seit dem 1.1.2005 mit einem gewissen Anteil in der Regelleistung enthalten und daher in dessen Höhe von den Kosten für Heizung in Abzug zu bringen (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5). Für die "Warmwasserkosten" ist nun ab dem 1.1.2011 bei dezentraler Warmwassererzeugung ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 7 SGB II vorgesehen. Dort wird zugleich für den Fall der zentralen Warmwassererzeugung auf die Deckung durch § 22 SGB II verwiesen.
Schließlich lässt sich die Auffassung des Beklagten auch nicht damit begründen, die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage in Eigentümerhaushalten seien in die Ermittlung des Regelbedarfs auf Grundlage der Sonderauswertung EVS 2008 eingeflossen und daher aus dem Regelbedarf zu decken. Die in Eigentümerhaushalten gegenüber Mieterhaushalten anfallenden Strommehrkosten sind nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs nach dem RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG eingegangen (zur begrenzten Überprüfbarkeit der in den einzelnen Abteilungen der EVS 2008 zum Ausdruck kommenden Verbrauchspositionen vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 22 ff, 28). Der Gesetzentwurf zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG führt hierzu zwar aus, dass im Unterschied zur Sonderauswertung EVS 2003 nicht nur die Stromausgaben von Mietern berücksichtigt worden seien, sondern auch die Ausgaben der Eigentümer für Haushaltsstrom, allerdings nicht in Höhe der durch die EVS 2008 ermittelten tatsächlichen Kosten. Vielmehr seien für die Verbrauchsausgaben der Eigentümer für Strom die durchschnittlichen Stromkosten von Mieterhaushalten unterstellt worden. Als existenzsichernd wurden damit die Stromkosten der Haushalte von Mietern bewertet (BT-Drucks 17/3404 S 55 f). Das Zahlenwerk zur Bedarfsermittlung belegt dies.
§ 5 RBEG sieht in der Abteilung 4 für Erwachsene (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben einen Betrag von 30,24 Euro vor. Die entsprechende Angabe findet sich auch im Gesetzentwurf (BT-Drucks 17/3404 S 55). Der hierin enthaltene Anteil für den Strom der Eigentümerhaushalte ist mit 1,32 Euro ausgewiesen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um die umgerechneten Stromkosten der Eigentümerhaushalte, sondern einen nach dem Ergebnis der EVS 2008 aus den Angaben der Mieterhaushalte abgeleiteten Wert (vgl Anlage zu Art 1 des Entwurfs zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG; so auch die Lesart des BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - RdNr 112). Hiernach betragen die Stromkosten der Mieterhaushalte 30,56 Euro. Umgerechnet nach dem Anteil der Haushalte mit jeweiliger Wertangabe gegenüber allen erfassten Haushalten (30,56 Euro x 1703 / 1942) ergeben sich hieraus 26,80 Euro, die für den Stromverbrauch der Mieterhaushalte in die Abteilung 04 für Erwachsene eingestellt worden sind. Statt der Angaben der Eigentümerhaushalte zum Haushaltsstrom (44,44 Euro) sind an ihrer Stelle die Stromausgaben der Mieter nach dem Verhältnis der Eigentümerhaushalte mit jeweiliger Wertangabe gegenüber allen erfassten Haushalten anteilig berücksichtigt und so 1,32 Euro ermittelt (30,56 Euro x 84 / 1942) worden. Allein dieser Wert fließt für die Eigentümerhaushalte in die Regelbedarfsermittlung ein. In der Summe ergeben sich 28,12 Euro (26,80 Euro + 1,32 Euro) anstelle von 30,56 Euro. Der in den Regelbedarf eingestellte Wert von 28,12 Euro entstammt also allein den Angaben der Mieterhaushalte, deren Verbrauch auch lediglich anteilig nach dem Verhältnis der Haushalte mit jeweiliger Wertangabe gegenüber allen erfassten Haushalten berücksichtigt worden ist (30,56 Euro x 1787 / 1942 = 28,12 Euro). Im Gesetzentwurf heißt es daher folgerichtig, bei Eigentümerhaushalten fielen zudem auch Ausgaben für Strom an, "die als gesondert zu erbringende Kosten der Unterkunft zu bewerten seien (zum Beispiel Außenbeleuchtung, Umwälzpumpe)" (BT-Drucks 17/3404 S 56).
3. Im Hinblick auf die Höhe der Leistung geht das SG zutreffend davon aus, dass nur tatsächliche Aufwendungen bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind. Diese zu erforschen ist das Tatsachengericht nach § 103 SGG grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet. In einem Fall wie dem vorliegenden bestehen jedoch keine Bedenken, unter Anwendung von § 202 SGG, § 287 Abs 2 ZPO die Aufwendungen zu schätzen.
Nach § 287 Abs 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs 1 S 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach § 287 Abs 2 iVm § 287 Abs 1 S 1 ZPO über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung und es bleibt gemäß § 287 Abs 2 iVm § 287 Abs 1 S 2 ZPO seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit - von Amts wegen - eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen ist (BGH Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11 - RdNr 92). Die vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob und inwieweit er eine Beweisaufnahme durchführt, unterliegt dabei nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob das Tatsachengericht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, ob für seine Entscheidung grundsätzlich falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen maßgebend waren oder ob wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen wurden (BGH Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11 - RdNr 93; BGH Urteil vom 7.3.2013 - III ZR 231/12 - BGHZ 196, 285 = juris RdNr 29 ff; siehe auch BSG Urteil vom 24.3.2015 - B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 15; BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - RdNr 49). Dies ist hier im Hinblick auf die grundsätzliche Entscheidung für den Weg der Schätzung von dem Beklagen nicht gerügt worden. Der erkennende Senat folgt dem SG auch insoweit.
Die soeben dargelegten Voraussetzungen für die Anwendung der Methode einer Schätzung liegen vor. Dem Grunde nach steht die Erbringung von Leistungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II für die Aufwendungen für den Strom zum Betrieb der Heizungsanlage fest. Die Bestimmung ihrer Höhe unterliegt jedoch der tatsächlichen Schwierigkeit, dass es vorliegend an einer Vorrichtung - separater Zähler bzw Zwischenzähler - fehlt, mit dessen Hilfe diese bestimmt werden könnte. Ihre Ermittlung wäre nur mittels eines Sachverständigengutachtens und - wohl auch in diesem Rahmen - einer Schätzung der Betriebsdauer der Anlage möglich. Dieses Vorgehen stünde jedoch im Hinblick auf die Bedeutung des hier streitigen Berechnungselements für die Höhe der gesamten Leistungen für Unterkunft und Heizung in keinem Verhältnis.
4. Im Berufungsverfahren wird das LSG allerdings zu beachten haben, dass Schätzungen eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar sein müssen. Bei einer Schätzung entscheidet das Gericht zwar wie bei einer sonstigen Tatsachenfeststellung nach freier Überzeugung; es hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (§ 287 Abs 1 S 1 iVm § 287 Abs 2 ZPO); seine Schätzung ist aber rechtsfehlerhaft, wenn es die Schätzungsgrundlagen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen, in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt hat, oder wenn die Schätzung selbst auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSG Urteil vom 14.7.1988 - 11/7 RAr 41/87 - SozR 4100 § 115 Nr 2 = juris RdNr 25). Um einen Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der auf die Heizung entfällt, zu finden, sind vom Tatrichter die Tatsachen festzustellen, die der Schätzung nachvollziehbare Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen verschaffen (vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - RdNr 16; BGH Urteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 27/07 - NJW 2008, 1801, 1802 = juris RdNr 32). Es ist zwar nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die Tatsacheninstanzen für die Schätzung auf bestimmte Berechnungsmethoden zu verpflichten oder ihnen die Berücksichtigung bestimmter Schätzungsgrundlagen aufzuerlegen (BSG Urteil vom 20.5.1987 - 10 RKg 12/85 - BSGE 62, 5 = SozR 1750 § 287 Nr 1 = juris LS 2 RdNr 18), jedoch ist die Geeignetheit der ausgewählten Berechnungsmethode vom Tatrichter nachvollziehbar zu begründen. Hiernach bestimmt sich dann, welche zu ermittelnden Umstände als wesentliche Anknüpfungstatsachen in die Schätzung einzustellen sind.
Das SG hat vorliegend seine Berechnung auf die Annahme gestützt, der aus dem technischen Datenblatt entnommene Wert des Bereitschafts-Energieverbrauchs für 24 Stunden sei eine geeignete Anknüpfungstatsache für den Stromverbrauch der Heizungsanlage. Nach seiner Einschätzung vermag dieser Wert näherungsweise die anfallenden Stromkosten im Sinne eines Durchschnittswerts hinreichend abzubilden, um die durch den Verlauf der Heizperiode, Witterungseinflüsse, Gebrauchsgewohnheiten und Lastzustände der Anlage bedingten Unwägbarkeiten auszugleichen. Für diese Annahme fehlt es aber an einer nachvollziehbaren Begründung. Es drängt sich auch nach Lage der Akten nicht auf, warum der Bereitschafts-Energieverbrauch geeignet sein soll, die Betriebsstromkosten der Heizungsanlage abzubilden. Die im technischen Datenblatt als Referenz für die Ermittlung des Bereitschafts-Energieverbrauchs angegebene DIN 4753 Teil 8 wurde ua durch die DIN 4753-7 (11/2011) ersetzt (vgl http://www.beuth.de/en/draft-standard/din-4753-8/3263530), nach deren Ziffer 3 die Begriffe der DIN 12897 (11/2014) gelten. Der Bereitschafts-Energieverbrauch beschreibt demnach den Bereitschaftswärmeverlust, also die Abgabe der Wärmeenergie über die Außenfläche des Speichers an die Umgebung (ohne die Verteilungsverluste außerhalb des Speichers, vgl Fn 2 des technischen Datenblatts). Bei der herstellerseitigen Messung des Bereitschaftswärmeverlusts wird ein elektrisches Heizelement eingesetzt, um die Temperatur konstant zu halten, durch dessen Energieverbrauch im Beharrungszustand der Heizungsanlage der Bereitschaftswärmeverlust ermittelt wird (vgl DIN 12897, 11/2014, Anhang B: "Messung des Bereitschafts-Wärmeaufwands bei werkseitig gedämmten Speicher-Wassererwärmern"). Das SG scheint stattdessen versehentlich davon ausgegangen zu sein, dass es sich um den Energieverbrauch der Heizungspumpe sowie des Steuerungsgeräts handelt (vgl Ziffer 6 und 7 des Teilvergleichs vom 25.2.2013).
Anknüpfungspunkte für die Schätzung könnten sich vielmehr aus den in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden ergeben. Sie stellen entweder - worauf auch das SG zutreffend hinweist - auf einen geschätzten Anteil (üblicherweise 4 - 10 %) der Brennstoffkosten ab (vgl BGH Urteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 27/07; Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 10.1.1997 - 2Z BR 35/96; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.7.2012 - L 7 AS 988/11 ZVW; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.3.2011 - L 12 AS 2404/08) oder auf den geschätzten Stromverbrauch der Heizungsanlage während der ebenfalls geschätzten durchschnittlichen Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen (vgl OLG Hamm Beschluss vom 22.12.2005 - 15 W 375/04; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 22.11.2012 - L 5 AS 83/11; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 25.3.2011 - L 5 AS 427/10 B ER).
5. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
NJW 2016, 10 |
NJW 2016, 1982 |
NZM 2016, 904 |
FEVS 2016, 552 |
NZS 2016, 434 |
SGb 2016, 91 |
ZfF 2016, 114 |
Breith. 2016, 751 |
info-also 2016, 135 |