Leitsatz (amtlich)

Die "ernstliche" Arbeitsbereitschaft iS des AVG § 25 Abs 2 (= RVO § 1248 Abs 2) iVm AVAVG § 76 Abs 1 Nr 1 ist durch die bloße Arbeitslosmeldung jedenfalls dann noch nicht hinreichend belegt, wenn das Arbeitsleben des Versicherten infolge Erreichens einer gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Altersgrenze üblicherweise beendet ist und an die Stelle des bisherigen Arbeitseinkommens eine Versorgung auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage tritt (Anschluß an BSG 1964-02-18 11/1 RA 239/60 = BSGE 20, 190).

 

Normenkette

AVG § 25 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; AVAVG § 76 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-04-03; RVO § 1248 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. März 1963 aufgehoben; die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Kläger, geboren am 2. April 1899, begehrt das Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit (§ 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -). Er war vom 2. April 1915 bis zu seiner Einberufung zum Kriegsdienst am 15. September 1917 als Landarbeiter in Ostpreußen tätig. Nach seiner Entlassung aus der Reichswehr im Jahre 1924 war er dann von 1925 an versicherungspflichtig beschäftigt, hauptsächlich im Kraftfahrwesen. Der Kläger trat am 27. Juni 1945 in den Dienst der B Polizei. Er wurde bis zum 25. September 1953 im Angestelltenverhältnis beschäftigt und sodann in das Beamtenverhältnis berufen. Am 30. September 1959 trat der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze in seiner Laufbahn als Polizeibeamter in den Ruhestand. Der Kläger entrichtete bis zu seiner Ernennung zum Beamten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Danach entrichtete er freiwillige Beiträge an die Beklagte. Er hat eine Versicherungszeit von über 180 Monaten zurückgelegt.

Am 2. Oktober 1959 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt (ArbA) arbeitslos und wurde als Arbeitsuchender eingetragen; er sprach in der Folgezeit regelmäßig einmal monatlich beim ArbA vor.

Am 10. Oktober 1960 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersruhegeld wegen einjähriger Arbeitslosigkeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Mai 1961 ab: Der Kläger sei nicht arbeitslos; er sei als pensionierter Beamter nicht ernstlich bereit, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben; es müsse angenommen werden, daß die Meldung des Klägers beim ArbA nur den Zweck verfolgt habe, einen Rentenanspruch geltend zu machen. Der Kläger führte dazu aus, er habe eine Beschäftigung aufnehmen wollen, weil sich seine Einkünfte infolge seiner Pensionierung erheblich verringert hätten; er habe sich beim ArbA ohne besondere Berufsbezeichnung registrieren lassen, dennoch sei seine Arbeitsvermittlung nicht gelungen.

Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab 1. Oktober 1960 das Altersruhegeld zu gewähren (Urteil vom 4. Mai 1962).

Die Beklagte legte Berufung ein.

Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 26. März 1963 zurück: Die Voraussetzungen für die Gewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 2 AVG seien bei dem Kläger erfüllt. Der Kläger sei auch arbeitslos im Sinne dieser Vorschrift; er wolle nach Beendigung seines Dienstverhältnisses wieder in einem abhängigen Arbeitsverhältnis tätig werden, er erfülle danach die Begriffsmerkmale des § 75 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG); der Kläger stehe auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung im Sinne des § 76 Abs. 1 AVAVG; er habe sich ohne besondere Berufsbezeichnung beim ArbA registrieren lassen, er sei damit "für einen großen Kreis von Arbeiten vermittlungsfähig gewesen, er habe sich auch monatlich gemeldet; dies sei ein zuverlässiges Indiz für seine subjektive Verfügbarkeit; der Nachweis einer ernstlichen Arbeitsbereitschaft erfordere nicht, daß der Versicherte zusätzliche eigene Bemühungen, eine Stelle zu erlangen, unternehme und dartue.

Das LSG ließ die Revision zu.

Das Urteil des LSG wurde der Beklagten am 24. Mai 1963 zugestellt. Die Beklagte legte am 15. Mai 1963 Revision ein; sie beantragte,

die Urteile des SG Berlin und des LSG Berlin aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Urteil des LSG Berlin aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte begründete die Revision - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - am 18. Juli 1963. Sie machte geltend, das LSG habe § 25 Abs. 2 AVG unrichtig angewandt. Der Kläger sei nach dem Berufsbild der letzten Zeit vor der Arbeitslosmeldung kein "Arbeitnehmer" im Sinne des § 75 Abs. 1 AVAVG und deshalb nicht arbeitslos. Das LSG habe, soweit es festgestellt habe, der Kläger sei "ernstlich" arbeitsbereit gewesen und er habe sich der Arbeitsvermittlung "für einen großen Kreis von Arbeiten" zur Verfügung gestellt, den Sachverhalt nicht genügend geklärt und damit gegen § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen.

Der Kläger beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1, 164 SGG); sie ist auch begründet.

Nach § 25 Abs. 2 AVG steht Altersruhegeld den Versicherten zu, die eine Versicherungszeit von 180 Monaten zurückgelegt und das 60. Lebensjahr vollendet haben - was beides bei dem Kläger zutrifft - und außerdem seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos sind. Für die Schlußfolgerung, der Kläger sei seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos gewesen, reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht aus.

Das LSG hat zutreffend der Beurteilung der Arbeitslosigkeit die §§ 75, 76 AVAVG in der seit April 1957 geltenden Fassung zugrunde gelegt (BSG 14, 53; 15, 131; 18, 287). In diesen Vorschriften ist der Begriff "Arbeitslosigkeit" zwar nur in § 75 AVAVG erläutert, während § 76 AVAVG die Voraussetzungen festlegt, unter denen der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Wie aber das Bundessozialgericht (BSG) ebenfalls schon entschieden hat (BSG 15, 131; 18, 287; 20, 190), schließt die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 AVG die Tatbestandsmerkmale des § 76 AVAVG grundsätzlich ein; das Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit soll danach ebenso wie das Arbeitslosengeld (Alg) und die Arbeitslosenhilfe (Alhi) - § 145 AVAVG - nur den Versicherten zugute kommen, die trotz ihrer Beschäftigungslosigkeit arbeitswillig und arbeitsfähig sind, also objektiv und subjektiv der Arbeitsvermittlung - oder jedenfalls dem Arbeitsmarkt - zur Verfügung stehen.

Nach § 75 Abs. 1 AVAVG ist arbeitslos, wer "berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht" und nicht im Betrieb eines Angehörigen mithilft. Die Ansicht der Beklagten, der Kläger gehöre schon deshalb nicht zum "Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer" im Sinne des § 75 Abs. 1 AVAVG, weil er vor der Arbeitslosmeldung als Polizeibeamter nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, trifft nicht zu. Wie der Senat - im Anschluß an BSG 18, 287 - dargelegt hat, kann die Eigenschaft "berufsmäßig als Arbeitnehmer tätig zu sein" (§ 75 Abs. 1 AVAVG), schon durch den Entschluß zur Aufnahme oder Wiederaufnahme abhängiger Arbeit begründet werden; die vorherige Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit oder gar einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist dazu nicht erforderlich (BSG 20, 190, 193). Deshalb gehört auch ein Beamter jedenfalls dann zum "Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer" im Sinne des § 75 Abs. 1 AVAVG, wenn er sich nach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst entschließt, eine abhängige Arbeit auszuüben. Soweit das LSG auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 AVAVG bejaht hat, ist danach seine Entscheidung nicht zu beanstanden.

Soweit jedoch das LSG die weitere Anspruchsvoraussetzung, nämlich die Verfügbarkeit (§ 76 Abs. 1 AVAVG) bejaht hat, hält das angefochtene Urteil der Nachprüfung nicht stand. Die Verfügbarkeit setzt nach § 76 Abs. 1 AVAVG u. a. voraus, daß der Versicherte ernstlich bereit ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG). Das LSG hat diese Anspruchsvoraussetzung schon deshalb bejaht, weil der Kläger sich nach seiner Pensionierung ohne besondere Berufsbezeichnung beim ArbA habe registrieren lassen und sich in der folgenden Zeit dort monatlich gemeldet habe. Es hat § 76 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG jedoch unrichtig angewandt, wenn es im vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, daß "in der Regel die Meldung beim ArbA ein zuverlässiges Indiz" für die ernstliche Arbeitsbereitschaft sei und daß keine "zusätzlichen eigenen Bemühungen" des Versicherten, einen Arbeitsplatz zu erlangen, verlangt werden dürften, um die ernstliche Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 AVG - abweichend von dem Regelfall des § 25 Abs. 1 AVG -, auch diejenigen Versicherten in den Genuß des "vorzeitigen" Altersruhegeldes zu bringen, die, ohne um einen Arbeitsplatz ernstlich bemüht zu sein, durch die Meldung beim ArbA lediglich die Gewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes anstreben; vielmehr sollen die Vergünstigungen des vorzeitigen Altersruhegeldes nur die Versicherten genießen, die sich im Alter zur Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Arbeit entschließen, aber trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz mehr finden können. Die subjektive Verfügbarkeit, insbesondere die ernstliche Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung des vorzeitigen Altersruhegeldes ist daher in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen; es darf nicht stets oder auch nur in der Regel unterstellt werden, daß sich aus der bloßen Meldung beim ArbA die ernstliche Arbeitsbereitschaft ohne weiteres ergibt. Als ernstlich arbeitsbereit kann nur der Versicherte gelten, dessen Bereitschaft durch objektive Umstände in einer Weise dargetan - belegt - ist, daß diese keinem vernünftigen Zweifel unterliegt (vgl. BSG 20, 190, 197). Welcher objektive Sachverhalt dabei die Arbeitsbereitschaft als ernstlich kennzeichnen muß, entscheiden immer die Umstände des Einzelfalles. Zwar kann in den Fällen, in denen ein Versicherter, der bisher in einem (versicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dessen Arbeitsleben nach den allgemeinen Erfahrungen noch nicht beendet ist, sich unmittelbar nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses als arbeitslos gemeldet hat, der Arbeitslosmeldung als Indiz für die ernstliche Arbeitsbereitschaft größere Bedeutung zugemessen werden. Der Meldung beim ArbA kommt aber als Indiz für die Ernstlichkeit der Arbeitsbereitschaft nicht die gleiche Bedeutung zu, wenn das Arbeitsleben infolge Erreichens einer gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Altersgrenze üblicherweise beendet ist und an die Stelle des bisherigen Arbeitseinkommens eine Versorgung auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage tritt. Der Senat hat auch bereits entschieden, daß in den Fällen, in denen Versicherte lange Zeit keine Arbeitnehmertätigkeit mehr ausgeübt haben und sich erst gegen Ende des 59. Lebensjahres als arbeitslos gemeldet haben, die bloße Arbeitslosmeldung als Beleg für die ernstliche Arbeitsbereitschaft nicht ausreicht, weil hier die Meldung beim ArbA möglicherweise nur den Anschein der Arbeitslosigkeit hervorrufen soll (BSG 20, 190, 197). Dies muß aber auch gelten, wenn ein Versicherter, der - wie der Kläger - nach Beendigung seiner Beamtenlaufbahn mit Pensionsberechtigung - und Abfindung - aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, sich beim ArbA meldet; auch hier ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß der Versicherte mit der Meldung beim ArbA von vornherein nur die Gewährung des "vorzeitigen" Altersruhegeldes angestrebt und sich infolgedessen nicht ernstlich um die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes bemüht hat. Auch aus dem Umstand, daß sich die wirtschaftliche Lage eines Beamten bei seiner Pensionierung üblicherweise - vorhergesehen - verschlechtert, ist nicht ohne weiteres zu schließen, daß er deshalb ernstlich bereit sei, eine neue Arbeitnehmertätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben; dies gilt auch dann, wenn die Berufslaufbahn - wie bei dem Kläger als Polizeibeamter - bestimmungsgemäß mit dem 60. Lebensjahr endet (vgl. auch Urteil des Senats vom 4. Februar 1965 - 11/1 RA 220/63, Revisionsurteil zu L 15 An 39/62 vom 28. Juni 1963 des LSG Berlin).

Auch im vorliegenden Falle bedarf es deshalb zur Feststellung ausreichender objektiver Anhaltspunkte, aus denen sich die ernstliche Arbeitsbereitschaft ergibt, der Prüfung der gesamten Arbeitsbemühungen des Klägers; diese müssen eindeutig erkennen lassen, daß der Kläger sich fortlaufend um eine Arbeitnehmertätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts bemüht, aber trotz aller Anstrengungen und trotz günstiger Konjunkturlage keine Arbeit gefunden hat.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe genügen die vom LSG bisher festgestellten Umstände - sowie auch sein allgemeiner Hinweis über die Schwierigkeit der Arbeitsvermittlung für ältere Personen - nicht, um die Ernstlichkeit der Arbeitsbereitschaft des Klägers darzutun. Nach den bisherigen Feststellungen des LSG sind die Arbeitsbemühungen des Klägers nicht intensiv genug gewesen, um die ernstliche Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren, da sich der Kläger lediglich beim ArbA gemeldet hat; es ist im übrigen auch insoweit nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen, ob sich der Kläger bei seiner Arbeitslosmeldung bereiterklärt hat, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben; der allgemeine Arbeitsmarkt umfaßt alle Beschäftigungen, für die der Arbeitslose ohne Einschränkung auf seinen Beruf bei verständiger Würdigung des Einzelfalls in Betracht kommt (BSG 11, 16). Aus den bisherigen Feststellungen des LSG läßt sich jedenfalls noch nicht der Schluß ziehen, daß der Kläger zur Ausübung einer Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ernstlich bereit gewesen ist. Insoweit handelt es sich nicht um eine dem BSG verschlossene Beweiswürdigung; die Feststellung des Willens und der inneren Einstellung liegt zwar auf tatsächlichem Gebiet, die Bereitschaft ist im wesentlichen eine Tatfrage; ob die festgestellten objektiven Umstände geeignet sind, die Ernstlichkeit des Arbeitswillens darzutun, stellt dagegen eine Rechtsfrage dar; das Revisionsgericht muß daher prüfen, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt zu Recht unter dieses Tatbestandsmerkmal subsumiert hat (BSG 20, 190, 198).

Da die Revision der Beklagten somit begründet ist, muß das Urteil des LSG aufgehoben werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache kann das BSG nicht treffen, weil es möglich erscheint, daß der Kläger sich auch sonst noch um unselbständige Arbeit bemüht hat, was das LSG von seinem Standpunkt aus nicht zu klären brauchte. Insoweit bedarf es noch tatsächlicher Feststellungen. Der Rechtsstreit ist deshalb an das LSG zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 SGG). Das LSG wird nunmehr die gesamten Arbeitsbemühungen des Klägers in der fraglichen Zeit erneut zu prüfen haben, es wird zweckmäßigerweise auch noch über die Art des Arbeitsangebots des Klägers beim ArbA und über die Maßnahmen des ArbA im konkreten Falle ermitteln. Ergibt sich danach, daß der Kläger sich nicht weiter um Arbeit bemüht hat oder jedenfalls doch nicht um eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts, so wäre der Anspruch aus § 25 Abs. 2 AVG nicht begründet.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325500

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