Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Beitrags in der freiwilligen Krankenversicherung.
Der Kläger ist Steueramtsinspektor und freiwilliges Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). Im Jahre 1987 machte er Angaben zu seinen Dienstbezügen; seine Ehefrau und sein Stiefsohn hätten kein Einkommen. Mit Bescheid vom 5. November 1987 setzte die Beklagte den Beitrag vom 1. Juni 1987 an neu fest und legte der Berechnung auch den Ortszuschlag zugrunde. Der Kläger erhob Widerspruch und wandte sich gegen die Heranziehung des „Kindergeldanteils im Ortszuschlag” (Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 3 des Ortszuschlags), die 119,74 DM des Monatsgehalts von 3.504,72 DM ausmache. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1988).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat der Klage durch Urteil vom 16. Dezember 1988 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin durch Urteil vom 18. Juli 1990 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Als Grundlohn, der bis Ende 1988 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei, habe ua das Bruttoarbeitsentgelt gegolten, das ab 1989 auch beitragspflichtige Einnahme sei. Dazu gehöre auch der kindbezogene Teil des Ortszuschlags. Er sei dem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nicht gleichzustellen.
Gegen das Urteil richtet sich die – vom LSG zugelassene – Revision des Klägers. Entgegen der Ansicht des LSG sei aus § 40 Abs 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zu entnehmen, daß der kindbezogene Teil des Ortszuschlags nur demjenigen zustehe, der nach dem BKGG bezugsberechtigt sei. Diese Anlehnung an das BKGG mache ihn zu einem zweckgebundenen Anteil der Dienstbezüge, der wie das Kindergeld von der Beitragsbemessung ausgenommen werden müsse. Dem könne entgegen der Ansicht des LSG nicht allein mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip begegnet werden. Vom Bruttolohnprinzip seien im Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1981 (SozR 2200 § 180 Nr 9) zum Kindergeld und im Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juni 1985 (BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr 27) zur Beitragsbemessung bei einem einkommenslosen freiwillig versicherten Ehegatten Ausnahmen anerkannt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 18. Juli 1990 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 16. Dezember 1988 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Zwischen dem Kindergeld nach dem BKGG und dem kindbezogenen Anteil der Beamtenbesoldung bestünden wesentliche Unterschiede, die in anderem Zusammenhang schon der Bundesgerichtshof dargelegt habe (FamRZ 1983, 49). Ferner sei auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1988 (SozR 2200 § 180 Nr 45) hinzuweisen, in dem kindbezogene Einnahmen ebenfalls nicht von der Beitragsbemessung ausgenommen worden seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Der kindbezogene Teil im Ortszuschlag der Beamtenbesoldung ist für den bei der Beklagten freiwillig krankenversicherten Kläger beitragspflichtig.
Die Beitragshöhe ist für die Zeit seit dem 1. Juni 1987 umstritten. Damals galt (bis zum 31. Dezember 1988) für die Beitragsbemessung noch die Reichsversicherungsordnung (RVO). Nach deren § 180 Abs 4 Satz 1 gehörte für freiwillig Versicherte zum Grundlohn, nach dem die Beiträge zu erheben waren (§ 385 Abs 1 Satz 1 RVO), das Arbeitsentgelt. Diese Regelung hatte die Beklagte in § 68a Abs 8 Satz 1 ihrer Satzung (in der zwischen Juni 1987 und Dezember 1988 geltenden Fassung) übernommen. Nach § 14 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Da zu einer Beschäftigung in diesem Sinne auch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zählt (vgl Hauck-Haines Komm zum SGB, § 14 SGB IV RdNr 4 unter Hinweis auf BSGE 16, 289 und BSGE 32, 156), ist auch die Besoldung eines Beamten Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 16; auch BSG SozR 2200 § 383 Nr 2). Zu ihr zählt nach § 1 Abs 2 Nr 3 BBesG der Ortszuschlag, auch soweit der Beamte nach § 40 Abs 3 BBesG zur Stufe 3 gehört und einen kindbezogen erhöhten Ortszuschlag erhält. Auch dieser erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 SGB IV. Daran ändert nichts, daß die Zahlung dieses Teils der Besoldung nach § 40 Abs 3 Satz 1 BBesG an kindergeldrechtliche Vorschriften anknüpft. Denn dadurch werden kindbezogene Teile der Besoldung nicht zu Kindergeld iS des BKGG.
Arbeitsentgelt des freiwillig Versicherten ist das Bruttoarbeitsentgelt. Soweit es bei ihm selbst zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, hat der Senat vom Bruttoprinzip keine Ausnahme gemacht. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die vom Kläger angeführten Entscheidungen des BSG in SozR 2200 § 180 Nr 9 und in BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr 27 nicht einschlägig sind; sie betreffen nicht die Beitragsbemessung von Arbeitsentgelt eines freiwilligen Mitglieds in seiner eigenen Versicherung (vgl im übrigen zum Bruttoprinzip in Fortführung der letztgenannten Entscheidung das Urteil des Senats vom 10. Mai 1990 in SozR 3-2500 § 240 Nr 1).
Nach dem am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen § 240 Abs 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt, die jedoch gemäß Satz 2 mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Dazu gehört nach § 226 Abs 1 Nr 1 SGB V das Arbeitsentgelt. Dieses hat daher die Beklagte mit Recht in § 19 Abs 1 Satz 1 ihrer neugefaßten Satzung für ihre freiwilligen Mitglieder als beitragspflichtige Einnahme bestimmt und für Beamte auch in § 19 Abs 3 ausdrücklich auf das Bruttoarbeitsentgelt Bezug genommen.
Wenn nach der früheren und aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung bei freiwillig Versicherten wie dem Kläger das Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung unterworfen ist, so wird damit eine Besserstellung der freiwillig Versicherten gegenüber den versicherungspflichtig Beschäftigten vermieden, bei denen das Arbeitsentgelt ebenfalls beitragspflichtig ist. Aus diesem Grunde hat der Senat bereits entschieden, daß bei freiwillig Versicherten das Arbeitsentgelt ungeschmälert beitragspflichtig sein muß und ein Verlustausgleich insoweit nicht zulässig ist (SozR 2200 § 180 Nr 16). Die Ansicht des Klägers würde demgegenüber zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung der freiwillig versicherten Beamten gegenüber vergleichbaren Pflichtversicherten führen. Bei versicherungspflichtig beschäftigten Tarifangestellten des öffentlichen Dienstes ist die gesamte Vergütung beitragspflichtig, einschließlich des Ortszuschlags nach § 26 Abs 1 BAT, auch soweit er kindbezogen höher ist, weil der Angestellte nach § 29 B. Abs 3 BAT – wie ein Beamter nach § 40 Abs 3 BBesG -zur Stufe 3 gehört.
Anders ist beitragsrechtlich demgegenüber das Kindergeld nach dem BKGG zu beurteilen. Es ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine zweckbestimmte Sozialleistung. Ob es beitragspflichtig ist oder nicht, ist für die jedenfalls bestehende Beitragspflicht des Arbeitsentgelts (einschließlich des kindbezogenen Teils des Ortszuschlags) unerheblich. Es gehörte bei versicherungspflichtig Beschäftigten nicht zum beitragspflichtigen Grundlohn des früheren Rechts und zählt bei ihnen nach neuem Recht nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen (vgl § 226 Abs 1 SGB V). Zum früheren Recht hat es die Rechtsprechung auch den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt, die bei freiwillig Versicherten nach § 180 Abs 4 Satz 1 RVO neben dem Arbeitsentgelt als Grundlohn galten und beitragspflichtig waren, nicht zugerechnet (BSG SozR 2200 § 180 Nrn 7, 9; BSGE 64, 100, 108/109 = SozR 2200 § 180 Nr 44).
Die Beklagte weist schließlich zutreffend darauf hin, daß der Senat „Kindergeld”, das mit einer Betriebsrente gezahlt wurde, als Teil der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge eines Rentners angesehen hat (SozR 2200 § 180 Nr 45). Dann kann für den kindbezogenen Teil im Arbeitsentgelt als der primär beitragspflichtigen Einnahme der noch berufstätigen Versicherten nichts anderes gelten.
Hiernach war die Revision zurückzuweisen und über die Kosten nach § 193 SGG zu entscheiden.
Fundstellen