Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13. September 2000 wird zurückgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob der Unfall des Klägers am 8. Juni 1998 ein Arbeitsunfall war.
Der im Jahre 1954 geborene Kläger war im Juni 1998 für die Firma R. in N. als Richtmeister auf einer Baustelle im rund 280 km von seinem Wohnort und gewöhnlichen Beschäftigungsort entfernten B. bei G. beschäftigt, wo er einen Kammertrockner in einem etwa 100 Jahre alten Gebäude installieren sollte. Während er dort tätig war, sanierten andere Mitarbeiter die Decke. Infolgedessen war er einer starken Einwirkung von Staub und Glaswolle ausgesetzt. Eine Möglichkeit, am Arbeitsort zu duschen, bestand nicht. Am 8. Juni 1998 endete die Arbeitsschicht etwa gegen 18.00 Uhr. Der Kläger fuhr von dem Arbeitsort zu dem etwa 5 km entfernten Hotel, in dem er untergebracht war, und nahm dort in der Etagendusche ein Duschbad. Dabei rutschte er aus und zog sich einen linksseitigen Speichentrümmerbruch zu. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. März 1999 und Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1999 eine Entschädigung aus Anlass dieses Ereignisses ab, weil Hygienemaßnahmen wie das Duschen zu den üblichen privaten Tätigkeiten gehörten und auch bei einem betriebsbedingten Hotelaufenthalt nicht unter Versicherungsschutz stünden.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. September 2000). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG geändert und unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der am 8. Juni 1998 erlittene linksseitige Speichenbruch Folge eines Arbeitsunfalls sei (Urteil vom 19. Juni 2001). Das zum Unfall führende Duschbad, welches der Kläger unmittelbar nach dem Ende der Arbeitsschicht im Hotel genommen habe, habe in einem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden. Er habe sich zum damaligen Zeitpunkt an einem auswärtigen Betriebsort aufgehalten. Zwar bestehe in einem solchen Falle kein Versicherungsschutz während des gesamten Aufenthaltes am auswärtigen Beschäftigungsort; denn auch auf Dienstreisen gebe es Verrichtungen, die dem eigenwirtschaftlichen, unversicherten Bereich angehörten. Gleichwohl sei ein innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort. So lägen die Dinge angesichts der besonderen Fallgestaltung hier. Diese sei einmal dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger bei der vorangegangenen betrieblichen Arbeit am Unfalltage einer starken Verschmutzung durch Staub und Glaswolle ausgesetzt gewesen sei. Für ihn habe daher, wesentlich mitbedingt durch die zuvor geleistete schmutzige Arbeit, ein begründetes Bedürfnis, wenn nicht sogar das Erfordernis bestanden, alsbald nach Schichtende ein Duschbad zu nehmen, um sich zu reinigen. Zum anderen falle ins Gewicht, dass es an seinem auswärtigen Einsatzort selbst keine Möglichkeit gegeben habe, diese Körperreinigung vorzunehmen. Der Kläger sei infolgedessen darauf angewiesen gewesen, das unweit vom Arbeitsort gelegene Hotel aufzusuchen, um sich zu duschen. Diese Gegebenheiten ließen es bei wertender Betrachtung nicht gerechtfertigt erscheinen, den Kläger einem Versicherten gleichzustellen, der nach der Arbeit heimfahre und die körperliche Reinigung erst anschließend zu Hause vornehme und dabei nicht dem Versicherungsschutz unterliege. Im Hinblick auf die aus betrieblichem Anlass notwendig gewordene Säuberung und deren Durchführung an einem fremden Ort sei es geboten, den Kläger wie einen Beschäftigten zu behandeln, der sich nach Betriebsschluss auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe einer körperlichen Reinigung unterziehe.
Mit ihrer – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Diese Vorschrift setze voraus, dass sich ein Arbeitsunfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. So komme es auch bei Dienstreisen darauf an, ob die unfallbringende Betätigung mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhänge. Ein solcher Zusammenhang ergebe sich hier nicht aus den besonderen Umständen. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass es sich um eine „ganz normale” Dusche gehandelt habe. Es seien somit keine besonderen Gefahrenmomente von der Duschmöglichkeit ausgegangen, die ggf diesen wesentlichen Zusammenhang hergestellt hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entfalle der Versicherungsschutz, wenn der Dienstreisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widme. Das Duschen des Klägers in der Etagendusche seines Hotels nach Beendigung der Montagetätigkeit stelle eine seiner privaten, eigenwirtschaftlichen Sphäre zuzurechende Verrichtung dar, an der auch die starke Verschmutzung durch Staub und Glaswolle und die fehlende Möglichkeit, sich am Einsatzort zu reinigen, nichts ändere. Für diese strikte Trennung zwischen betrieblicher und privater Sphäre sprächen gewichtige Gründe. Halte man alsbaldiges Duschen zu Hause bzw im Hotel nach starker arbeitsbedingter Verschmutzung für eine versicherte Tätigkeit, sei dies nicht mehr praktikabel abgrenzbar von der unversicherten Sphäre. Es stelle sich dann die Frage, wie stark die betriebsbedingte Verschmutzung sein müsse, um eine versicherte Tätigkeit anzunehmen. Zudem sei im Hinblick auf die Auffassung des LSG fraglich, ob ein innerer Zusammenhang auch noch beim häuslichen Duschen zwei oder mehrere Stunden nach Beendigung der Betriebstätigkeit gewahrt wäre. Innerhalb der privaten Sphäre könnten derartige, den Versicherungsschutz aufrechterhaltende Kriterien nicht hinreichend objektiviert werden. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass die Tatsache des Fehlens einer Duschmöglichkeit auf der auswärtigen Baustelle eine weitere, ins Gewicht fallende Besonderheit darstellen solle. Alle Arbeitnehmer, denen auf der Betriebsstätte keine Duschmöglichkeit zur Verfügung stehe, seien beim häuslichen Duschen unversichert. Die Umstände des vorliegenden Falles ergäben für die versicherungsrechtliche Bewertung keinen Unterschied. Eine Berufung des Klägers auf das Urteil des BSG vom 8. Juli 1980 – 2 RU 25/80 – (USK 80126) sei nicht gerechtfertigt, da der Kläger hier – im Gegensatz zum dortigen Sachverhalt – seine betriebliche Tätigkeit nach dem Duschen nicht wieder habe fortsetzen wollen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2001 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13. September 2000 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Der Unfall des Klägers am 8. Juni 1998 stellt, entgegen der Auffassung des LSG, keinen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII dar. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). § 8 Abs 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei das Wort „infolge” in Satz 1 aaO lediglich deutlicher als das Wort „bei” in § 548 Abs 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen soll, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 2; vgl auch Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 26). § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII übernimmt den von der Rechtsprechung und Literatur (stellvertretend BSG SozR 2200 § 548 Nr 56 und Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 7 ff) entwickelten Unfallbegriff (s Begründung zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, BT-Drucks 13/2204, S 77). Die zur RVO ergangene Rechtsprechung und dazu erschienene Literatur kann daher für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden, soweit nicht die wenigen – hier nicht relevanten – Änderungen des materiellen Rechts hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes bei einzelnen Verrichtungen (ua § 8 Abs 2 Nr 2 bis 5 SGB VII) entgegenstehen.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen; dh es muss ein innerer bzw sachlicher Zusammenhang gegeben sein, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19 und 26; zuletzt BSG Urteil vom 11. September 2001 – B 2 U 39/00 R – = HVBG-Info 2001, 2729). Der innere Zusammenhang ist im Wege einer wertenden Betrachtungsweise zu ermitteln, bei der untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN; BSGE 61, 127, 128 = SozR § 548 Nr 84). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und daher für den Senat bindend (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) sind, ist der bei der Beklagten versicherte Kläger (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) am 8. Juni 1998 während des Duschens in einer Etagendusche des Hotels, in dem er für die Dauer der von seinem Arbeitgeber veranlassten Dienstreise gewohnt hat, ausgerutscht und hat sich einen linksseitigen Speichentrümmerbruch zugezogen. Der Kläger, der durch seine Tätigkeit an der Arbeitsstelle stark verschmutzt war, suchte die Dusche nach Beendigung der Arbeitsschicht des betreffenden Tages auf.
Der zur Verletzung führende Duschvorgang ist, obwohl sich der Kläger auf einer von seinem Arbeitgeber veranlassten Dienstreise befand und durch seine Tätigkeit auf einer Baustelle stark verschmutzt war, aufgrund der hier vorzunehmenden Wertung seinem persönlichen (eigenwirtschaftlichen) Lebensbereich zuzurechnen; er steht nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Der Umstand allein, dass sich der Kläger im Verlauf einer Dienstreise verletzt hat, besagt nicht, dass bereits deshalb der Duschvorgang nach der Arbeitsschicht im Hotel als eine versicherte Tätigkeit anzusehen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nämlich auch bei solchen Reisen zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen, und solchem Verhalten, das der privaten Sphäre des Reisenden zugehörig ist. So lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (BSGE 8, 48, 49 ff; BSG SozR Nr 3 zu § 548 RVO aF; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr 7; BSG SozR 2200 § 548 Nr 21, 33; BSGE 50, 100, 101 = SozR 2200 § 548 Nr 50; SozR 3-2200 § 539 Nr 17; SozR 3-2200 § 548 Nr 25; BSG Urteil vom 11. August 1998 – B 2 U 17/97 R – HVBG-Info 1998, 2715; Brackmann/Krasney, aaO § 8 RdNr 88, 100).
Eine körperliche Reinigung während der Arbeit oder nach Betriebsschluss auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt hat (BSGE 16, 236, 239 = SozR Nr 50 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 539 Nr 72; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 86 mwN). Hingegen sind überwiegend private und nicht wesentlich betriebsbedingte Interessen für eine körperliche Reinigung ausschlaggebend, sofern sie nicht am Arbeitsplatz, sondern erst zu Hause vorgenommen wird (BSG Urteil vom 8. Juli 1980 – 2 RU 25/80 – USK 80126; BSG SozR 2200 § 548 Nr 95). Dies findet seine Begründung darin, dass das körperliche Wohlbefinden, wozu neben der körperlichen Reinigung zB auch die Nahrungsaufnahme und die Nachtruhe gehören, nicht deshalb herbeigeführt wird, weil die betreffende Person Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens ist und dadurch beabsichtigt, dem betrieblichen Zweck wesentlich zu dienen, sondern weil hierzu ein im Selbsterhaltungswillen gründendes natürliches Bedürfnis des Menschen besteht. Dass letztlich jede Stärkung des körperlichen Wohlbefindens ebenso, zumindest mittelbar, dem Betrieb zu Gute kommt, bewirkt noch nicht deren Einordnung in den versicherten Bereich; eine Abgrenzung zwischen betriebsbezogener und eigenwirtschaftlicher Betätigung wäre solchenfalls, worauf die Revision zu Recht hinweist, auch kaum mehr möglich (BSGE 39, 180, 182 = SozR 2200 § 548 Nr 7).
Eine derartige Unterscheidung zwischen einer unter Versicherungsschutz stehenden körperlichen Reinigung und einer solchen in der privaten Sphäre ist grundsätzlich auch auf die besondere Situation einer Dienstreise übertragbar, so dass ebenfalls danach zu differenzieren ist, ob das betreffende Handeln lediglich seinen Grund in der Befriedigung allgemeiner menschlicher Bedürfnisse findet und damit unversichert ist, oder ob wesentliche betriebliche Interessen für die Vornahme der Körperreinigung während der dienstlich bedingten Abwesenheit vom Wohn- bzw Betriebsort ausschlaggebend sind. Hiervon ausgehend hat der Senat einerseits entschieden, dass das Duschbad eines sich auf einer Dienstreise befindenden Versicherten während einer Arbeitspause, an die sich eine weitere betriebliche Veranstaltung anschließen sollte, einen wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit aufweist (BSG Urteil vom 8. Juli 1980 – 2 RU 25/80 – USK 80126). Einen wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit hat der Senat in diesem Fall deshalb angenommen, weil das Duschen nach einer Anreise am Vormittag sowie einem Referat am Nachmittag nicht so sehr der an sich unversicherten körperlichen Reinigung, sondern – unabhängig von dem im privaten Bereich zu Hause üblichen Umfang – eigentlich der Erfrischung im Hinblick auf die ebenfalls der versicherten Tätigkeit dienenden Abendveranstaltung (Empfang) zu dienen bestimmt gewesen ist. Andererseits jedoch hat der Senat die Annahme eines wesentlichen Zusammenhangs zwischen einem Saunabesuch am Ort der Dienstreise und der betrieblichen Tätigkeit verneint, da in diesem Fall, obwohl der Kläger wegen einer Krankheit unter einer erhöhten Neigung zu Körpergeruch zu leiden hatte, der Saunagang – wie auch die Saunagänge an seinem Wohnort – der grundsätzlich erforderlichen Reinigung und Gesundheitspflege diente und dadurch lediglich eine mittelbare Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis gegeben war; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit fällt in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich (BSG SozR 2200 § 548 Nr 95). Führt eine Bewertung der tatbestandlichen Fakten unter Beachtung der dargelegten Aspekte zu dem Ergebnis, dass die Körperreinigung am Ort der Dienstreise eindeutig der privaten Sphäre zuzurechnen ist, kann sie zur betrieblichen Tätigkeit ausnahmsweise nur dann noch zugeordnet werden, wenn sich im Verlauf der betreffenden Handlung besondere Gefahrenmomente im Bereich des auswärtigen Ortes realisieren und dadurch der Unfall ausgelöst wird (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 95 für Fälle der körperlichen Reinigung bei Dienstreisen; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 2 für Fälle der Nahrungsaufnahme bei Dienstreisen). Besondere Gefahrenmomente in diesem Sinne sind solche Umstände, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wären (BSG Urteil vom 22. September 1966 – 2 RU 16/65 –; BSG Urteil vom 29. August 1974 – 2 RU 189/72 – BKK 1975, 152, 153).
Von diesen Grundsätzen ausgehend stand der Kläger während des Duschvorgangs nicht unter Versicherungsschutz. Dieser zum Körperschaden führende Duschvorgang ist als eigenwirtschaftlicher Akt anzusehen, der keinen inneren Zusammenhang mit der an sich versicherten Arbeitstätigkeit aufweist, weil – wie sich dies aus den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen ergibt – die Körperreinigung des Klägers nicht wesentlich betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers, sondern überwiegend privaten Interessen zu dienen bestimmt war. So ist in diesem Zusammenhang von besonderem Gewicht, dass der Kläger, der als Richtmeister regelmäßig schwer körperlich arbeitet, die Körperreinigung nach Beendigung seiner Arbeitsschicht in seinem Hotelzimmer vornahm; weitere dienstliche Pflichten hatte er an diesem Tag aber nicht mehr zu erfüllen. Ein spezieller dienstlicher Grund, gleichsam eine Körperreinigung vornehmen zu müssen, um unmittelbar sich anschließende dienstliche Veranstaltungen überhaupt wahrnehmen zu können, ist nicht erkennbar.
Der innere Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit des Klägers und der Körperreinigung lässt sich, entgegen der Auffassung des LSG, auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der Kläger bei seiner Arbeit einem erhöhten Grad an Verschmutzung durch Staub und Glaswolle ausgesetzt war. Zwar dürfte hier eine starke Schmutzeinwirkung mit dazu geführt haben, dass der Kläger ein Bedürfnis nach Reinigung verspürt und deshalb die Dusche aufgesucht hat. Dieses kann jedoch für die vorzunehmende Wertung, wie sich dies aus der oben dargelegten Systematik ergibt, nicht der entscheidende Aspekt sein. Vielmehr kommt es – neben anderen zu berücksichtigenden Punkten – im Rahmen der wertenden Betrachtung maßgeblich darauf an, welcher in die Zukunft wirkende Gesichtspunkt den Kläger dazu veranlasst hat, sich einer Reinigung zu unterziehen.
Ferner ist das Ausmaß der Verschmutzung, das vom LSG als entscheidend für die Feststellung eines inneren Zusammenhanges angesehen worden ist, kaum geeignet, eine entsprechende Zweckbeziehung zu begründen. Denn objektive Anhaltspunkte dafür, wann ein für die Annahme eines wesentlichen dienstlichen Zwecks ausreichender Grad an Verschmutzung erreicht ist, können nur schwerlich gewonnen werden (vgl hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 1955, Breithaupt 1955, 584 f mwN zur Rechtsprechung des RVA; s auch Lange BG 1956, 119, 120). Weitere Hinweise darauf, dass die betreffende Reinigung des Klägers der Schmutzeinwirkung wegen im inneren Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit stehen könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar wirkt sich eine körperliche Reinigung nicht zuletzt auch positiv auf die dienstliche Leistungsfähigkeit aus; diese Auswirkung ist jedoch hier aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nur als mittelbar anzusehen. Ein solch mittelbarer Einfluss ist unbeachtlich, da bei dessen Berücksichtigung eine Abgrenzung zwischen betriebsbezogener und eigenwirtschaftlicher Tätigkeit kaum mehr möglich wäre (BSGE 39, 180, 182 = SozR 2200 § 548 Nr 7; BSG SozR 2200 § 548 Nr 95).
Auch kann, entgegen der Auffassung des LSG, ein Vergleich mit den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen der Feststellung eines inneren Zusammenhanges zwischen der dienstlichen Tätigkeit bei Vornahme einer Körperreinigung in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstätte einen inneren Zusammenhang nicht herstellen. Eine Vergleichbarkeit ist einmal bereits deshalb nicht gegeben, weil es an der für diese Fälle so entscheidenden „unmittelbaren Nähe” des Reinigungsortes zur Arbeitsstätte fehlt. Gerade dieser Aspekt war in den zumeist länger zurückliegenden Entscheidungen (vgl etwa RVA Urteil vom 14. März 1935 – I a 3618/33 – EuM, 37, 276, 278; LSG Niedersachsen, Urteil vom 13. August 1954 – L 3 U 606/54 –; s auch Wildfeuer, SozVers 1968, 279) für die Annahme des unmittelbaren Zusammenhanges mit der (vorangegangenen) betrieblichen Tätigkeit von besonderer Bedeutung, da ansonsten eine Lösung vom betrieblichen Zweck eingetreten und eine Reinigung außerhalb dieses Zusammenhanges, etwa zu Hause, in den privaten Bereich gefallen wäre. Da das Hotel während der Dienstreise des Klägers als Ersatz für seine Wohnung diente und darüber hinaus noch etwa 5 km vom Arbeitsort entfernt war, war schon durch die Fahrt in das Hotel eine Lösung vom betrieblichen Zusammenhang gegeben. Damit entspricht der Fall der Situation, bei der sich ein Arbeitnehmer, an dessen Arbeitsort keine Reinigung möglich ist, zu Hause einer zum privaten Bereich zu zählenden Reinigung unterzieht. Zum andern kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass das BSG in seinem Urteil vom 28. Februar 1962 (BSGE 16, 236 = SozR Nr 50 zu § 542 RVO aF; vgl hierzu auch Wildfeuer, aaO) für die Annahme des Versicherungsschutzes eines sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes reinigenden Arbeitnehmers maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Reinigung bzw die in einer Arbeitspause erforderlich werdende Erfrischung vorgenommen wird, um ohne Schwächung der Arbeitskraft bis zum Ende der Schicht durchhalten zu können. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz nur gegeben ist, wenn die Erfrischung oder Reinigung eine der Arbeitstätigkeit dienende Verrichtung darstellt (BSGE 16, 236, 239 = SozR Nr 50 zu § 542 RVO aF). Eine dieser Interessenlage vergleichbare Situation liegt hier jedenfalls auch nicht vor, da – wie ausgeführt – die Reinigung des Klägers nicht einer weiteren dienstlichen Tätigkeit zu dienen bestimmt war.
Das Duschen des Klägers im Hotel kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Realisierung besonderer Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Entsprechende Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. Weder aus Feststellungen des LSG noch aus dem klägerischen Vorbringen lassen sich Hinweise für das Vorhandensein besonderer Gefahrenmomente im Bereich der Etagendusche im Hotel entnehmen. Die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Duschräumen auszurutschen, ist allgemein bekannt und rechtfertigt deshalb nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise (BSG SozR 2200 § 548 Nr 95).
Nach alledem war auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BuW 2003, 698 |
NZA 2002, 1388 |
AuA 2002, 325 |
SozVers 2003, 114 |
AUR 2002, 279 |