Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. November 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Höhe der Regelaltersrente des Klägers und die Höhe des Nachzahlungsanspruchs. Dabei geht es im wesentlichen noch um die Frage, ob § 307a oder § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) einschlägig ist.
Der am 21. Juni 1921 geborene Kläger war in der ehemaligen DDR zuletzt als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Forschung und Lehre am Institut für sozialistische Wirtschaftsführung des Post- und Fernmeldewesens in O. tätig. Im Januar 1974 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei. Ab 1. Oktober 1975 wurde er außerdem mit „Urkunde” der Staatlichen Versicherung der DDR vom 6. Februar 1976 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (AVI) an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (VO vom 12. Juli 1951, GBl-DDR S 675, idF der VO vom 1. März 1962, GBl-DDR II S 116; Zusatzversorgungssystem gemäß der Anlage 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) einbezogen.
Zum 1. Juni 1986 wurde dem Kläger mit Bescheid des FDGB Kreisvorstandes B. K. vom 17. April 1986 eine nach den Bestimmungen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der Deutschen Post (Post-Dienst-Verordnung ≪PDVO≫) vom 28. März 1973 (GBl-DDR I S 222) iVm der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973 (Anlage 12 zum RKV der Deutschen Post – 9. Nachtrag) festgesetzte Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von zunächst 438,00 M zuerkannt. Ausweislich der Anlage zu diesem Bescheid erhielt er daneben unter Hinweis auf die §§ 28, 29 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-VO) vom 17. November 1977 eine zusätzliche Altersrente nach dem Höchstsatz der zugesicherten AVI-Rente von 800,00 M. Die Gesamtversorgung, die nach einer Erhöhung ab 1. Dezember 1989 1.308,00 M betrug, wurde zum 1. Juli 1990 auf DM umgestellt und blieb auch in der Folgezeit zunächst unverändert. Eine Angleichung nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl-DDR I S 495) wurde nicht vorgenommen. Die rückwirkende Neufestsetzung und Angleichung der Sozialversicherungsrente zum 1. Januar 1991 (ab 1. Juli 1990: 817,00 M, ab 1. Januar 1991: 940,00 DM) blieb wegen der Verrechnung der Erhöhungsbeträge ohne Auswirkung. Erst die weitere Erhöhung der Sozialversicherungsrente auf 1.081,00 DM führte zum 1. Juli 1991 zu einem Anwachsen der Gesamtversorgung auf 1.449,00 DM. Bezüglich der Änderungen zum 1. Januar und 1. Juli 1991 erhielt der Kläger jeweils undatierte Mitteilungen ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Bescheid der Beklagten vom November/Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts wurde die dem Kläger nach dem SGB VI zustehende Rente zunächst im pauschalen Verfahren nach § 307b Abs 5 SGB VI umgewertet. Da der auf diese Weise ermittelte Wert von 1.177,61 DM die Höhe der bisherigen Versorgung nicht erreichte, blieb der Gesamtbetrag im wesentlichen unverändert.
Gegen den Bescheid vom November/Dezember 1991 erhob der Kläger am 4. Februar 1992 Widerspruch und erweiterte diesen mit Schreiben vom 23. März 1992 (bei der Beklagten eingegangen am 25. März 1992) auf den Berechnungszeitraum ab 1. Juli 1990. Dabei wandte er sich im wesentlichen gegen die seiner Auffassung nach fehlende Berücksichtigung der Zugehörigkeitszeiten zur FZR; zumindest seien die Kürzungen seiner Zusatzaltersrente in Höhe von 800,00 DM pro Monat rechtswidrig. Die Beklagte bestätigte daraufhin den Bescheid „vom 29.11.1991” mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 1993.
Die hiergegen mit dem Ziel der Wertbestimmung nach § 307a SGB VI unter Außerachtlassung der Zugehörigkeit zur AVI gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Berlin ≪SG≫ vom 12. Januar 1995). Während des Berufungsverfahrens gegen diese Entscheidung hat die Beklagte mit dem Rentenbescheid vom 21. August 1995 unter Zugrundelegung des – mittlerweile bestandskräftigen – Überführungsbescheides des Versorgungsträgers vom 22. Mai 1995 und von insgesamt 72,7441 sog Entgeltpunkten (EP) die Regelaltersrente des Klägers für die Zeit ab 1. Oktober 1995 zukunftsgerichtet auf 2.642,79 DM neu festgesetzt; nach Abzug der Beitragsanteile des Klägers zu seiner Krankenversicherung ergab sich damit ein monatlicher Zahlbetrag von 2.455,16 DM. Im Rahmen der Bestimmung des Nachzahlungsbetrages für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. September 1995 hat sich für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 ergeben, daß die bisherige Gesamtleistung (1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991: 1.308,00 DM; 1. Juli bis 31. Dezember 1991: 1.449,00 DM) zunächst oberhalb der monatlichen SGB VI-Rente (ab 1. Juli 1990: 1.086,07 DM; ab 1. Januar 1991: 1.249,74 DM; ab 1. Juli 1991: 1.308,00 DM) lag. Diese überstieg mit dann 1.714,58 DM erst ab Januar 1992 die um 6,84 % erhöhte Summe aus Rente und Zusatzversorgungsleistung für Dezember 1991. Auf der Grundlage der nachfolgenden Rentenanpassungen hat die Beklagte demgemäß für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 30. September 1995 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 26.820,75 DM (einschließlich Zinsen) ermittelt.
Demgegenüber hätte sich nach einer Vergleichsberechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Juni 1997 die Wertermittlung ab 1. Juni 1986 ohne Zugehörigkeit zur AVI wie folgt vollzogen:
„In diesem Falle wären die Leistungen ab Rentenbeginn 01.06.86 aus der Sozialpflichtversicherung i.V.m. der Versorgungsordnung der Deutschen Post auf der Grundlage von
Dienstjahren bei der und 1 Jahr versicherungspflichtiger Tätigkeit außerhalb der Deutschen Post, eines beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes in den letzten 20 Kalenderjahren vor Rentenbeginn von 600,00 M
und aus der FZR auf der Grundlage
- einer Zugehörigkeit zur FZR vom 01.01.74 bis zum 31.05.86 = 12 Jahre und 5 Monate und des während der Zugehörigkeit zur FZR erzielten monatlichen Durchschnittseinkommens über 600,00 M, für das Beiträge zur FZR entrichtet wurden, von 1.170,00 M (aus einem Gesamteinkommen über 600,00 M in Höhe von 135.659,00 M in 116 Monaten gem. § 20 Abs. 1 Buchst. b) der FZR-VO i.V.m. § 14 Abs. 1 der 1. DB zur FZR-VO)
zu berechnen gewesen. Sie hätten sich ab Rentenbeginn wie folgt dargestellt (vgl. zur Berechnung im einzelnen die beigefügten Anlagen 1-4 …):
XXXXXXXXXXXXXX
Die so am 31.12 1991 als Renten aus der Sozialpflicht- und freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlten Leistungen wären dann ab 01.01.92 gem. § 307 a Abs. 1 – 3 SGB VI wie folgt umzuwerten gewesen (vgl. die beigefügte Anlage 5):
600,00 M beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung × 240 = |
144.000,00 M |
1.170,00 M Durchschnittseinkommen für die Zusatzrente aus der FZR × 149 Monate der Zugehörigkeit zur FZR = |
174.330,00 M |
zusammen |
318.330,00 M |
maßgebendes Gesamtdurchschnittseinkommen gem. Anlage 12 zum SGB VI bei Ende des 20-Jahreszeitraumes 1985 = |
168.201,00 DM |
318.330,00 DM: 168.201,00 DM = 1,8926 durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, begrenzt auf 1,8 Entgeltpunkte;
1,8 Entgeltpunkte × 49 Arbeitsjahre = 88,2000 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
Aus den so bei der Umwertung nach § 307 a Abs 1 – 3 SGB VI ermittelten 88,2000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) hätte sich ein Monatsbetrag der Altersrente für Dezember 1991 in Höhe von 1.861,90 DM ergeben; dieser Betrag wäre somit höher gewesen als die für denselben Monat ausgezahlten und zuvor um 6,84 % erhöhten Rentenbeträge (hier 1.688,00 DM, erhöht um 6,84 % auf 1.803,46 DM), so daß sich ein Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI nicht ergeben hätte. Ab 01.01.92 hätte die monatliche Altersrente 2.078,87 DM betragen (vgl. zur Berechnung Anlage 5).”
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat mit Urteil vom 26. November 1997 die Berufung gegen das Urteil des SG vom 12. Januar 1995 zurück- und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. August 1995 abgewiesen; zur Begründung hat es dabei im wesentlichen folgendes ausgeführt: Für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 habe die Beklagte zu Recht § 307b SGB VI angewandt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließe, handele es sich nämlich bei der Zusatzrente des Klägers um eine Rente aus der Zusatzversorgung. Durch die Wertbestimmung der SGB VI-Rente nach den für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen werde der Kläger nicht in seinen Grundrechten verletzt. Unbegründet seien auch die Hilfsanträge des Klägers; ein Anspruch auf höhere Rentenleistungen lasse sich aus den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtsvorschriften nicht herleiten. Ebenso seien keine Beiträge zur Höherversicherung geleistet worden. Der Senat habe die Revision zugelassen, „weil er der Rechtsfrage, ob § 307b SGB VI auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen sich ergibt, daß ein Versicherter als Bezieher einer FZR-(AVI-) Rente erheblich schlechter gestellt ist als ein Rentner, der im gleichen Umfang Beiträge zur FZR gezahlt aber nicht der AVI angehört hat, grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)”.
Der Kläger stützt sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel im wesentlichen auf folgendes Vorbringen: Streitgegenständlich sei noch, ob er aufgrund der individuellen Umwertung seiner FZR/AVI-Rente durch den Bescheid vom 21. August 1995, der die vorherigen streitgegenständlichen Bescheide im Berufungsverfahren ersetzt habe, verlangen könne, daß seine Altersrente gemäß § 307a SGB VI und nicht nach § 307b SGB VI berechnet werde. Der von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bisher für die Zuordnung von FZR-/AVI-Renten gegebenen Begründung könne jedenfalls mit Ende der Übergangszeit und bei Personen, deren individuell überprüfte Arbeitsentgelte nicht unrechtmäßig oder aufgrund politischer Begünstigung erzielt worden seien, nicht mehr gefolgt werden. § 307b Abs 5 Satz 9 SGB VI könne – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Grundgesetz (GG) – nicht anders verstanden werden, als dahingehend „daß die zunächst FZR/AVI-Bestandsrentner nach Ablauf der Übergangszeit der pauschalen Umwertung im Rahmen der endgültigen Rentenberechnung dahingehend ressortiert werden, wie es der Gesetzgeber nach seinem in § 307a und § 307b aufgestellten Programm vorgesehen hat”. Folge man dem nicht, verstoße § 307b SGB VI insoweit gegen Art 3 GG, als danach Versicherte in der FZR auch im Rahmen der individuellen Umwertung sowohl rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 1990 als auch ab 1. Januar 1994 wegen ihrer gleichzeitig vorliegenden „Versorgungszusage AVI aus FZR” gegenüber solchen versicherten Bestandsrentnern benachteiligt werden, die neben ihrer SV-Rente ausschließlich eine Versorgungszusage nach der FZR-VO haben. Hierauf habe der 13. Senat des BSG im Urteil vom 14. August 1996 (13/4 RA 89/94) zutreffend hingewiesen .
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. November 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 21. August 1995 über die Neuberechnung der Regelaltersrente nach § 307b Abs 2 SGB VI sowie der nachfolgenden Mitteilungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Juli 1990, hilfsweise ab 1. Januar 1992 die ihm nach § 307a SGB VI zustehende jeweils angepaßte Regelaltersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich im wesentlichen den Ausführungen des angegriffenen Urteils an. Das einfache Gesetzesrecht sehe auch nach Ende der Übergangszeit nicht vor, daß im Anschluß an die vorläufige maschinelle Umwertung nach § 307b Abs 5 SGB VI (soweit für den Betroffenen günstiger) eine pauschale Umwertung nach § 307a SGB VI erfolgen könne. Soweit der 13. Senat des BSG im Hinblick auf Art 3 GG verfassungsrechtliche Bedenken in den Fällen trage, in denen die endgültige Berechnung eine erhebliche Schlechterstellung von FZR/AVI-Berechtigten gegenüber solchen Personen ergebe, die im selben Umfang Beiträge zur FZR bezahlt aber nicht der AVI angehört hätten, sei dem nicht zu folgen. Insbesondere stelle die Wertfestsetzung nach § 307a eine vom sonstigen Leitbild des Gesetzes abweichende Ausnahmeregelung dar, die demgemäß nicht beliebig übertragbar sei.
II
Die zulässige Revision des Klägers erweist sich sachlich als in vollem Umfang unbegründet. Zutreffend hat das LSG das Urteil des SG bezüglich der ursprünglichen Wertbestimmung der Regelaltersrente des Klägers für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 gemäß § 307b Abs 5 SGB VI bestätigt und die Klage gegen die während des Berufungsverfahrens mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1995 zukunftsgerichtet vorgenommene endgültige Neufestsetzung auf der Grundlage der in der DDR tatsächlich erzielten Entgelte bzw die Bestimmung des sich im vorliegenden Fall für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 ergebenden Nachzahlungsbetrages abgewiesen.
Da der Kläger die Wertbestimmung seines Rentenrechts statt nach § 307b SGB VI auf der Grundlage des nach seiner Behauptung günstigeren § 307a SGB VI begehrt, ist sein Begehren (iS von § 123 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) auf eine dem sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift entsprechende Verurteilung der Beklagten für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Januar 1992 unter Aufhebung auch des (nicht mehr ausdrücklich erwähnten) Bescheides vom November/Dezember 1991 idG des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1993 sowie des weiteren Bescheides vom 21. August 1995 gerichtet. Nicht mehr im Streit sind demgegenüber die ursprünglich ebenfalls angegriffenen Bescheide nach der 1. und 2. Rentenangleichungsverordnung (RAV); sie betreffen das Konkurrenzverhältnis zwischen den §§ 307a und 307b SGB VI, auf dessen Klärung begrenzt die Revision im Hinblick auf die Zulassung durch das LSG allein statthaft ist, nicht einmal denkbarerweise.
Bestandteil der Gesamtversorgung des Klägers am 31. Dezember 1991 war ua die ihm nach der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl-DDR S 675) und den Verordnungen zur Änderung dieser Verordnung vom 13. Mai 1959 (GBl-DDR S 521) sowie über die Neuregelung von Ansprüchen auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz vom 1. März 1962 (GBl-DDR II S 16) ab 1. Juni 1986 gewährte Zusatzversorgung. Die in der früheren DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften sind im Rahmen der – jedenfalls im Falle des Klägers, dem vor Ablauf des Übergangszeitraums im Dezember 1996 eine (dynamisierbare) SGB VI-Rente oberhalb der ihm von der DDR zuerkannten Gesamtversorgung gewährt wurde – dauerhaft verfassungsgemäßen Systementscheidung (vgl hierzu stellvertretend BSGE 72, 50, 67; 76, 136, 140; 88, 41, 50 sowie zuletzt Urteil des Senats vom 31. Juli 1997, 4 RA 35/97, D-spezial 1997, 37, 8 = ZAP-Ost EN-Nr 201/97) ab Januar 1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (beginnend mit SozR 3-2600 § 307b Nr 4) erfolgt die Umwertung zum 1. Januar 1992 grundsätzlich nach der Spezialvorschrift des § 307b SGB VI, wenn der Gesamtanspruch des Bestandsrentners am 31. Dezember 1991 auch nur zum Teil auf einem durch eine Erwerbstätigkeit erworbenen Anspruch auf eine Rente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem beruht. Zu Recht hat daher die Beklagte im Bescheid vom November/Dezember 1991 idG des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1993 (als verwaltungsinternen Berechnungsabschnitt im Rahmen der Bestimmung des SGB VI-Rentenrechts) sachlich und rechnerisch richtig sog Entgeltpunkte zunächst gemäß § 307b Abs 5 SGB VI (vgl zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift Senat in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3 und SozR 3-2600 § 307b Nr 4 S 10 ff) auf der Grundlage eines maschinellen Verfahrens und dabei im wesentlichen ausgehend von den in der Sozialpflichtversicherung versicherten Verdiensten sowie unter Berücksichtigung der Zahlbetragsgarantie des § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI bestimmt. Ebenfalls zutreffend hat sie anschließend (vor Ablauf des Übergangszeitraums im Dezember 1996) mit dem weiteren Bescheid vom 21. August 1995 a) die SGB VI-Rente ab 1. Oktober 1995 zukunftsgerichtet neu festgesetzt und b) für die Vergangenheit ab 1. Juli 1990 in fiktivrückbezogener Anwendung von Grundsätzen des SGB VI auf Zeiten vor seinem Inkrafttreten einen Nachzahlungsanspruch festgesetzt (vgl zu den Verfügungssätzen von Bescheiden nach § 307b Abs 1 – 4 SGB VI ua Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994, 4 RA 33/92 in SGb 1995, S 37 ff sowie Senat in SozR 3-8570 § 8 Nr 2 S 5). Bei Vorbezug einer nach dem AAÜG überführten Beitrittsgebietsrente am 31. Dezember 1991 erfolgt nämlich in aller Regel auch die endgültige wertmäßige Bestimmung der Rentenrechte nach § 307b (Absätze 1 – 4); dies gilt selbst dann, wenn sich nach Abschluß des Überprüfungs- und Klärungsverfahrens im nachhinein herausstellt, daß aus politischen Gründen überhöhte Arbeitsentgelte nicht bezogen wurden und demgemäß ein grundlegendes Kriterium für die typisierende Zuordnung nicht erfüllt ist (vgl zu § 307b Abs 5 SGB VI bereits Senat in SozR 3-2600 § 307b Nr 4 S 10).
Der Kläger hat auf diese Weise – auf DM aufgewertet – durchgehend zumindest dasjenige erhalten, was ihm die ehemalige DDR höchstens versprochen hatte. Ab Juli 1991 übersteigen die von der gesetzlichen Rentenversicherung erbrachten Leistungen dieses (in der DDR grundsätzlich statische) Niveau und entfernen sich von ihm zugunsten des Klägers kontinuierlich und in Abhängigkeit von den allgemeinen Rentenanpassungen. Im Rahmen der erforderlichen konstitutiven Neubegründung ursprünglich von der DDR ausgestalteter und mit ihr untergegangener Positionen ist damit ein wie immer gearteter „Eingriff” zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Gleichermaßen die ursprünglich im maschinellen Verfahren ermittelten 50,0045 persönlichen EP wie erst recht die auf der Grundlage des individuellen Versicherungsverlaufs im Bescheid vom 21. August 1995 ermittelten 72,7441 EP (Ost) übersteigen zudem ohne eigene Beitragsleistung zur bundesdeutschen Rentenversicherung deutlich die Einkommensrelation von 45 EP, die sich dort als Kenngröße für das vom System für den sog „Eck-Rentner” erstrebte Sicherungsziel bei 45 Beitragsjahren mit durchgehenden Verdiensten im Bereich des allgemeinen Durchschnitts ergibt. Mit dem für die endgültige Rentenhöhe maßgeblichen Wert erreicht der Kläger zudem das rund 1,24fache des sich im statistischen Vergleich exemplarisch für langjährig versicherte Neuzugänge der Angestelltenversicherung des Jahres 1995 im Rahmen der Festsetzung ihrer Regelaltersrente ergebenden Durchschnittswerts von 58,6 EP. Seine Auffassung, ihm stehe dennoch mehr zu, trifft mangels einer Anspruchsgrundlage im Bundesrecht nicht zu; insbesondere ist eine am Günstigkeitsprinzip orientierte individuelle Vergleichsberechnung nach § 307a SGB VI weder einfachgesetzlich möglich noch verfassungsrechtlich geboten.
Der dem Kläger in der DDR zuerkannte Anspruch auf Zusatzaltersrente in Höhe der zugesicherten Altersrente der AVI ist in der für die revisionsrechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sicht des Bundesrechts (§ 162 SGG) auf eine zum 31. Dezember 1991 nach § 4 Abs 1 Nr 2 AAÜG in die Rentenversicherung (des Beitrittsgebiets) überführte Rente gerichtet und damit auch für die nach dem SGB VI vorzunehmende Umwertung ein Recht aus der Zusatzversorgung (vgl grundlegend Senat in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3). In Fortführung der überführungs- und übergangsrechtlichen Situation vor seinem Inkrafttreten unterscheidet nämlich auch das SGB VI zwischen „echten Sozialversicherungsansprüchen” (aus Sozialpflicht- und FZR-Versicherung), die abgesehen von Grund- und Mindestsicherungselementen des DDR-Rechts jedenfalls im Kern entgelt- bzw beitragsbezogen sind und ein Überschreiten des SGB VI-Rentenniveaus nicht erwarten lassen einerseits (§ 307a SGB VI) sowie Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen andererseits (§ 307b SGB VI), bei denen Rechtsgrundlagen, Beitragsbezogenheit, Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsniveau zunächst im wesentlichen ungeklärt waren, verwertbare Versicherungsverläufe in der Regel nicht vorhanden waren und ursprünglich berechtigterweise auch generell von der Möglichkeit einer Überhöhung der erzielten Entgelte aus politischen Gründen ausgegangen werden durfte. Die damit erforderliche Qualifizierung hat die Beklagte für den 31. Dezember 1991 als maßgeblichen Stichtag zutreffend im letztgenannten Sinne vorgenommen. Die Zusatzrente des Klägers ist nämlich im Bescheid des FDGB vom 17. April 1986 ersichtlich allein in Anwendung von § 28 FZR-VO, der sekundär bundesrechtlich als leistungsrechtliche Bestandsschutznorm für Zusatzrenten im Sinne von EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr 9 zu verstehenden ist (Senat in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3 S 36), und § 8 Buchst a der VO vom 12. Juli 1951 festgesetzt worden. Sie ist damit weder dem Grunde noch der Höhe nach aus der FZR herleitbar, wo sich nach der – zutreffenden und auch vom Kläger nicht beanstandeten – Berechnung der Beklagten gemäß § 20 FZR-VO für die Zeit vom Rentenbeginn am 1. Juni 1986 bis zum 30. Juni 1990 nur monatliche Ansprüche in Höhe von 363,00 M ergeben hätten und damit der tatsächliche Zahlbetrag von 800,00 M bei weitem nicht erreicht worden wäre.
Bei der sich hieraus ergebenden Zuordnung verbleibt es auf Dauer auch aufgrund der von § 307b Abs 1 SGB VI angeordneten „neuen Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches”. Diese erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Versicherungsbiographie in ihrer Gesamtheit (Senat in SozR 3-2600 § 307b Nr 4 S 12) und legt dabei für die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem allein (§ 259b SGB VI) die nach dem AAÜG für seine Zwecke und nach den dort verankerten Maßstäben erstmals eigenständig ermittelten und bundesrechtlich als berücksichtigungsfähig anerkannten Verdienste zugrunde. Da nämlich die Beklagte grundsätzlich nur ihren Versicherten – und damit ausgehend von einer wesentlich durch zu ihr entrichtete Beiträge bestimmten Arbeitsbiographie – zur Leistung verpflichtet ist (BSGE 9, 67, 72), sah sich der bundesdeutsche Gesetzgeber im Rahmen der erforderlichen originären Neubegründung und Ausgestaltung früher von der DDR geregelter und ausgestalteter Ansprüche nun im SGB VI auch erstmals veranlaßt, geeignete Grundlagen für die Wertbestimmung subjektiver Rentenrechte nach dessen Grundsätzen zu schaffen. Ausgehend von den in §§ 63 Abs 1, 64 Nr 1, 66, 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI getroffenen Wertentscheidungen stand dabei hinsichtlich der technischen Umsetzung der Überführung die Notwendigkeit im Vordergrund, erstmals die während der Ausübung einer ihrer Art nach den Regelungen eines Versorgungssystems unterfallenden Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Verdienste zu ermitteln, um sie anschließend (verfassungsmäßig gekürzt um die Elemente einer politischen Begünstigung) bis zur pauschalierten bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 3 zum AAÜG) der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Dies geschieht in einem gestuften Verfahren, das zwischen der Feststellung und Übermittlung von Daten durch den Versorgungsträger (§ 8 AAÜG) und der wertmäßigen Bestimmung des Rentenrechts durch den Versicherungsträger unterscheidet (vgl hierzu ausführlich Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr 2).
Die Umwertung von Renten der hiervon erfaßten Bestandsrentner folgt damit – abgesehen von der nachträglich fiktiven Zugrundelegung in der DDR erzielter Verdienste als in der bundesdeutschen Rentenversicherung versichert – der das System generell kennzeichnenden Methode der Wertermittlung. Die Notwendigkeit einer Abweichung hiervon ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers weder aus § 307b Abs 5 letzter Satz SGB VI, der nach Wortlaut und systematischem Standort nur – hier ersichtlich nicht einschlägige – Modalitäten der Umwertung im maschinellen Verfahren betrifft, noch aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen. Ebensowenig war der Gesetzgeber etwa aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) verfassungsrechtlich gehalten, nach Ablauf des Übergangszeitraums das in § 307a SGB VI ausgestaltete Modell der pauschalierten Wertermittlung auf der Grundlage im letzten Abschnitt der Versicherungsbiographie erzielter Durchschnittswerte und ihrer Relation zum Gesamtdurchschnittseinkommen generell auch auf Bezieher nach dem AAÜG überführter Renten zu übertragen, auch wenn sich diese nach Abschluß des Klärungs- und Sichtungsverfahrens als frei von Elementen politischer Begünstigung erwiesen hatten.
Die vom Kläger erstrebte Bestimmung der Rentenhöhe nach § 307a SGB VI ist vielmehr allein der dort genannten Personengruppe der Bestandsrentner mit Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR vorbehalten. Wie nämlich der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 86/95 R, zur Veröffentlichung vorgesehen), ist dort das Konzept entfaltet, den Wert der SGB VI-Rente ausnahmsweise nicht auf der Grundlage des jeweils zurückgelegten konkreten Versicherungsverlaufs in seiner Gesamtheit zu bestimmen und statt dessen EP zur Festlegung der Rangstelle des Betroffenen innerhalb der Versichertengemeinschaft selektiv auf der Grundlage der für die Rentenfestsetzung in der DDR ermittelten Durchschnittseinkommen im Verhältnis zum Gesamtdurchschnittseinkommen aller Versicherten im der Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahres-Zeitraum zu ermitteln; das Ergebnis dieses Vorgangs steht dann als fiktiv ermittelte Kenngröße für die Versicherungsbiographie in ihrer Gesamtheit und bestimmt – vervielfältigt mit der Zahl der Arbeitsjahre – grundlegend den Wert des sich auf dieser Grundlage ergebenden subjektiven Rentenrechts. Indessen ist eine derartige systemwidrige Abweichung vom Grundsatz der kalenderjährlichen Gegenüberstellung während des Versicherungslebens konkret erzielter und individuell versicherter Entgelte und des für denselben Zeitraum jeweils maßgeblichen Gesamtdurchschnittseinkommens aller Versicherten zur Vermeidung einer Benachteiligung des Großteils der Rentenbezieher nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe hinnehmbar. Schon wegen des Abstellens auf den erfahrungsgemäß einkommensstärksten Abschnitt am Ende der Erwerbsbiographie und der mittelbaren rechnerischen Begünstigung auch von Arbeitsjahren vor Einführung der FZR zum 1. März 1971 (§ 40 Abs 1 der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 ≪GBl-DDR II S 121≫) bzw vor Eröffnung der Möglichkeit, dort ohne Begrenzung das jeweils tatsächlich erzielte Einkommen zu versichern zum 1. Januar 1977 (§ 7 Abs 1 der Dritten Verordnung über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit ≪GBl-DDR I S 393≫), liegt nämlich in der Anwendung von § 307a SGB VI für den übergroßen Teil der rund vier Millionen Betroffenen eine Begünstigung gegenüber der konkreten Wertermittlung (Senat vom 24. März 1998, B 4 RA 86/95 R).
Dieser sich im Wege der Systemdurchbrechung ergebende Vorteil ist ebenso wie umgekehrt die zumindest bei außergewöhnlichen Konstellationen immerhin denkbare Benachteiligung durch die Anwendung von § 307a SGB VI (vgl hierzu im einzelnen Senat, aaO) nur deshalb dauerhaft hinnehmbar, weil damit als zeitlich versetzte Bewältigung von Kriegsfolgen der zumeist in vorgerücktem Alter befindliche Kreis der Bestandsrentner allein auf der Grundlage der vorhandenen Datenlage, dh ohne die massenhafte und zeitraubende Neuerstellung vollständiger Versicherungsverläufe und ohne Einschaltung der Sachbearbeitung zeitgerecht zum Inkrafttreten des SGB VI an den Normalfall der dort vorgesehenen Wertermittlung herangeführt werden konnte. An einer Ersparnis von Verwaltungsaufwand fehlt es jedoch gerade dort, wo – wie im Fall des Klägers – die Festsetzung einer Zusatzrente nicht ansatzweise auf in einem relevanten Zeitraum tatsächlich erzielten Verdiensten beruht und demgemäß wegen des Fehlens verwaltungstechnisch für das SGB VI brauchbarer Versicherungsunterlagen notwendig in die umfassende Ermittlung des gesamten Versicherungsverlaufs eingetreten werden muß.
Eine fiktiv rückbezügliche Feststellung der SGB VI-Rente entsprechend § 307b Abs 2 Satz 1 SGB VI ohne die für Zusatzversorgungsberechtigte geltenden Sonderbestimmungen kommt auch nicht etwa wegen des Vorliegens eines vom Senat in seiner Entscheidung vom 14. September 1995 (SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3 S 39) „uU” erwogenen Sonderfalls in Betracht. Ausdrücklich setzen die entsprechenden Ausführungen nämlich voraus, daß nach dem Ergebnis des Reinigungsprogramms eine (verfassungsgemäße) Entgeltkürzung nicht vorzunehmen ist und „die Zusatzrente nach den Voraussetzungen von § 20 FZR-VO aus individueller Beitragsleistung erworben worden ist”. Zu einer dann ausnahmsweise vorliegenden gleichzeitigen Erfüllung der Voraussetzungen von § 307a und b SGB VI und dem sich hieraus ergebenden Erfordernis der Bewältigung einer echten Konkurrenzlage kann es indessen allenfalls kommen, wenn sich aus den zur FZR entrichteten Beiträgen eine Rente in Höhe der zustehenden AVI-Leistung errechnet und es damit gemäß § 28 FZR-VO aus letztlich allein formalen Gründen zu einer „Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz” gekommen ist. Demgegenüber errechnet sich im zur Entscheidung stehenden Fall die Zusatzrente des Klägers nicht annähernd aus den während der Zeit der Zugehörigkeit zur FZR geleisteten Beiträgen, sondern entsprechend der starren Vorgehensweise des § 8 Buchst a AVVO-Int aus dem in der Urkunde vom 6. Februar 1976 zugesicherten Prozentsatz von 80 vH des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts im letzten Jahre vor dem Versorgungsfall.
Der Senat vermag sich im Blick auf die vorstehenden Ausführungen schließlich auch nicht der vom 13. Senat des BSG ua in der Entscheidung vom 14. August 1996 (SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9) jeweils im Rahmen eines sog obiter dictum (und damit das Ergebnis nicht tragend) geäußerten Erwägung anzuschließen, verfassungsrechtliche Bedenken „könnten” dann begründet sein, wenn sich im Rahmen der endgültigen Rentenberechnung ergäbe, daß Bezieher einer FZR(AVI-)Rente erheblich schlechter gestellt wären als solche Rentner, die in gleichem Umfang Beiträge zur AVI gezahlt, aber nicht der AVI angehört hätten. Der 13. Senat zieht damit für die endgültige Rentenfestsetzung einen ergebnisorientierten Günstigkeitsvergleich in Betracht, den er für die Übergangsphase selbst ausdrücklich ablehnt (aaO S 89). Gerade einer derartigen Vorgehensweise steht indessen der in § 307a SGB VI für einen abgegrenzten Kreis von Betroffenen vorgesehene und nur unter den dargestellten Voraussetzungen gegenüber der Masse der Rentenbezieher gerechtfertigte, in der Regel außergewöhnlich vorteilhafte, Berechnungsmodus entgegen. Die für seine Anwendung maßgebenden Gründe liegen beim Kläger gerade nicht vor, so daß er ohne weiteres gegenüber allen sonstigen Beziehern einer SGB VI-Rente grundsätzlich gleich zu behandeln ist und nicht in Abweichung hiervon der Sondergruppe der von § 307a SGB VI Erfaßten zugeordnet werden darf. Darüber hinaus scheidet im Hinblick auf die evidenten Unterschiede in der Methodik der Wertermittlung bereits rechnerisch eine Vergleichbarkeit der nach § 307a und b SGB VI aus den in der FZR versicherten Entgelten erwachsenden Vorteile aus; zwangsläufig werden sich nämlich für vergleichbare Versicherungsverläufe bei Anwendung von § 307a SGB VI aufgrund der pauschalen Übertragung des FZR-Vorteils auf alle Versicherungsjahre insofern vielfach günstigere Ergebnisse ermitteln lassen als dies bei einer auf das gesamte Versicherungsleben bezogenen exakten zeitlichen Zuordnung von Entgelten der Fall ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
ZAP-Ost 1998, 620 |
NZS 1999, 305 |
SGb 1998, 527 |
SozSi 1999, 228 |