Leitsatz (amtlich)
Der Versorgungsträger hat bis zur gesetzlichen Neuregelung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des § 6 Abs 2 und 3 AAÜG seinen Entgeltbescheiden die Nebenbestimmung beizufügen, daß die bisherigen Feststellungen über die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Grenzen den Rentenversicherungsträger nicht binden, soweit dieser über den Wert einer SGB VI-Rente für Bezugszeiten vom 1.7.1993 bis zum 31.12.1996 entscheidet.
Stand: 24. Februar 2000
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 28. Juli 1994 teilweise aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Entgeltbescheid vom 5. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1993 die Nebenbestimmung beizufügen, daß die Feststellungen über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Beitragsbemessungsgrenze nicht bindend sind, soweit der Rentenversicherungsträger den Wert einer SGB VI-Rente des Klägers für Bezugszeiten vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 6 Abs 2 und 3 AAÜG idF des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes feststellt.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vor den Sozialgerichten zu erstatten; im übrigen sind Kosten des Verfahrens vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Feststellungen über die tatsächlichen Voraussetzungen besonderer Beitragsbemessungsgrenzen iS von § 6 Abs 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in einem sog Entgeltbescheid iS von § 8 Abs 3 AAÜG.
Der 1929 geborene Kläger trat am 15. August 1950 als Wachtmeister in die Deutsche Volkspolizei der DDR ein, wurde am 21. Dezember 1951 zum Offizier befördert und schied zum 31. Januar 1990 im Rang eines Oberstleutnants aus. Das Ministerium des Innern (MdI) der DDR gewährte ihm gemäß seiner – nicht veröffentlichten – Versorgungsordnung (Ordnung Nr 11/72) eine Invalidenvollrente ab Februar 1990 in Höhe von 1.823,00 M der DDR. Dieser Betrag wurde ab 1. Juli 1990 auf die DM aufgewertet und vom beklagten Land ungeachtet der „gesetzesunmittelbaren” Höchstbetragsbegrenzung auf 1.500,00 DM durch § 23 Abs 2 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr 38 S 495, ber S 1457) in alter Höhe weitergezahlt. Die Rente wurde zum 31. Dezember 1991 kraft Gesetzes in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets (in gesetzmäßiger Höhe) überführt und ab 1. Januar 1992 durch ein Recht auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI ersetzt, das gegen die beigeladene BfA gerichtet war. Diese setzte den „weiterzuzahlenden Betrag” – in Anknüpfung an den vom beklagten Land mitgeteilten Zahlbetrag – mit 1.947,69 DM fest (1.823,00 DM plus 6,84 vH).
Das beklagte Land stellte als regional zuständiger Funktionsnachfolger der Volkspolizeiverwaltung der DDR und als Versorgungsträger iS von § 8 Abs 4 Nr 2 AAÜG die vom Kläger im Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei ua (Anlage 2 Nr 2 AAÜG) zurückgelegten Zeiten, welche (als sog Zugehörigkeitszeiten) gemäß § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI gelten, ferner die in diesen Zeiträumen tatsächlich bezogenen Bruttoarbeitsentgelte und außerdem die Zugehörigkeit des Klägers zu einem Personenkreis fest, für den die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen nach § 6 Abs 2 und 3 AAÜG idF des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1038) gemäß den Anlagen 4, 5 und 8 zum AAÜG Geltung beanspruchen.
Als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MdI der DDR waren die Zeiten vom 15. August 1950 bis zum 31. Januar 1990 ausgewiesen; ferner waren die in diesen Zeiten kalenderjährlich erzielten Bruttoarbeitsentgelte mitgeteilt; schließlich waren unter der Bezeichnung „Entgelte nach AAÜG” die Arbeitsentgelte angegeben, die im Falle einer Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen für die Jahre 1953 bis 1989 je Kalenderjahr gemäß den genannten Anlagen zum AAÜG später für den Rentenversicherungsträger als „versicherte Arbeitsentgelte” rechtserheblich werden konnten. Bei diesen „Entgelten nach AAÜG” waren in den Jahren 1953 bis 1960 sowie 1966 bis 1989 jeweils der Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet mitgeteilt, für den Zeitraum von 1961 bis 1965 war jeweils ein Betrag festgesetzt, der zwischen dem Durchschnittsverdienst (Anlage 5 AAÜG) und dem 1,4fachen des Durchschnittsverdienstes (Anlage 4 AAÜG) lag.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder am 28. Juli 1994 änderte das beklagte Land einige Feststellungen: Die Zugehörigkeitszeit begann jetzt erst ab 21. Dezember 1951 (Ernennung zum Offizier), ferner wurde auch für das Jahr 1952 als „Entgelt nach AAÜG” nunmehr nur noch das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet mitgeteilt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 5. November 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1993 und den Bescheid vom 28. Juli 1994 abzuändern, soweit dadurch die jeweiligen tatsächlichen Arbeitsentgelte auf Beträge unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs 1 AAÜG begrenzt werden. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 28. Juli 1994 abgewiesen.
Der Kläger hat die – vom SG zugelassene – Sprungrevision eingelegt, die Richtigkeit der Anwendung des AAÜG durch den Beklagten nicht beanstandet, jedoch die Verfassungswidrigkeit der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen nach § 6 Abs 2 und 3 AAÜG gerügt.
Der erkennende Senat hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1995 durch Teilurteil das Urteil des SG vom 28. Juli 1994 abgeändert und den Bescheid vom 28. Juli 1994 aufgehoben, soweit darin das in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft AAÜG als versichert geltende Arbeitsentgelt des Klägers für das Jahr 1952 unter Rücknahme der früheren Festsetzung ohne Anhörung auf insgesamt 3.628,00 DM herabgesetzt worden war. Ferner hat der Senat das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 6 Abs 2 Satz 1 und 2 AAÜG iVm den Anlagen 2 Nrn 2, 4, 5 und 8 zum AAÜG insoweit mit dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist, als die bei der Berechnung einer Rente nach dem SGB VI zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte aus einer Tätigkeit als Offizier der Deutschen Volkspolizei der ehemaligen DDR in jedem Fall zu kürzen sind, falls sie das 1,4fache des Durchschnittsentgelts Ost (Werte der Anlage 4 zum AAÜG) überschreiten.
Das BVerfG hat durch Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 34/95, verbunden mit 1 BvL 22/95 ≪Vorlagebeschluß des SG Gotha vom 9. Juni 1995≫) entschieden, daß § 6 Abs 2 iVm den Anlagen 4, 5 und 8 AAÜG (und § 6 Abs 3 Nr 7 AAÜG) idF des Rü-ErgG seit dem 1. Juli 1993 mit Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG unvereinbar ist. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Ferner hat das BVerfG ausgeführt, die Unvereinbarerklärung führe dazu, daß § 6 Abs 2 (und § 6 Abs 3 Nr 7) AAÜG in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden dürfe. Die vorlegenden Gerichte müßten die Ausgangsverfahren weiterhin aussetzen, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Normen durch mit der Verfassung vereinbare Regelungen ersetzt habe.
Während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens hatte das beklagte Land mit Bescheid vom 21. November 1995 – nach Anhörung des Klägers – die Feststellungen im Entgeltbescheid vom 5. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1993 über das „Entgelt nach AAÜG” in den Jahren 1952 und für den Monat Januar 1990 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen, weil nur die Werte der Anlage 5 (Durchschnittsverdienste im Beitrittsgebiet) hätten mitgeteilt werden dürfen. Zugleich wurde – unter Wiederholung aller übrigen Feststellungen – das „Entgelt nach AAÜG” für das Kalenderjahr 1952 auf 3.628,00 DM festgesetzt, dasjenige für Januar 1990 auf 1.138,33 DM.
Nach Inkrafttreten des Art 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I 1674) hat der Beklagte durch Bescheid vom 4. Juni 1997 für Rentenbezugszeiten ab Januar 1997 seine bisherigen Entscheidungen über „Entgelte nach AAÜG” dahingehend geändert, daß kalenderjährlich stets die erzielten Arbeitsentgelte bis zu den Werten der Anlage 3 AAÜG (allgemeine Beitragsbemessungsgrenze) mitgeteilt wurden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 28. Juli 1994 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 5. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1993 und den Bescheid vom 28. Juli 1994 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die vom Rentenversicherungsträger zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte aus der Tätigkeit als Offizier der Deutschen Volkspolizei kalenderjährlich in Höhe der jeweiligen tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen vorbehaltlich einer Neuregelung des Gesetzgebers für Zeiten von Juli 1993 bis Dezember 1996.
Das beklage Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die beigeladene BfA stellt keinen Antrag.
Sie hat den Wert der Regelaltersrente, die der Kläger seit Februar 1994 bezieht, für Bezugszeiten ab 1. Januar 1998 wegen der vom Versorgungsträger vorgenommenen Änderungen neu festgestellt; wegen der Auswirkungen des AAÜG-ÄndG ist der Wert der Regelaltersrente (bezogen auf den 1. Januar 1998) von 1.911,49 DM (zuzüglich eines vermeintlichen Rentenzuschlags = 1.947,69 DM) auf 2.983,88 DM gestiegen.
II
1. Die Revision des Klägers ist begründet, soweit er sich dagegen wendet, daß der beklagte Versorgungsträger die tatbestandlichen Voraussetzungen der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des § 6 Abs 2 AAÜG gerade auch im Blick auf die Rentenbezugszeiten vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 mit Bindungswirkung für den beigeladenen Rentenversicherungsträger festgestellt hat; für diesen Zeitraum durfte der Versorgungsträger keine den Rentenversicherungsträger bindende, das Verwaltungsverfahren nach § 8 AAÜG abschließende Entscheidung zu § 6 Abs 2 AAÜG treffen; denn diese Vorschrift darf – nur – in diesem zeitlichen Umfang (für Rentenbezugszeiten vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996) wegen Unvereinbarkeit mit dem GG nicht angewandt werden. Die Anfechtungsklagen waren mit Bezug auf diesen zeitlichen Regelungsbereich der Verwaltungsakte begründet, die Verpflichtungsklagen auf richtige und rechtmäßige Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen besonderer Beitragsbemessungsgrenzen waren im Sinn einer Pflicht zur Bescheidung durch Erlaß einer Nebenbestimmung begründet (dazu unter 5).
2. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts hatte nicht zu ergehen, soweit die angefochtenen Verwaltungsakte Bindungswirkung auch mit Bezug auf Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1997 beansprucht hatten; denn der Kläger war insofern infolge der Neuregelungen im Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 1997 nach dem AAÜG-ÄndG nicht mehr beschwert, weil seither keine besondere Beitragsbemessungsgrenze mehr festgesetzt war; diese Verwaltungsakte, die den Kläger bezüglich seiner Anfechtungsklagen gegen die Ausgangsregelungen insoweit klaglos gestellt hatten, mußte der Senat gemäß § 171 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beachten.
3. Die Revision war als unbegründet zurückzuweisen, soweit der Kläger – ohne zeitliche Einschränkung – begehrte, der Versorgungsträger solle den gesamten in den Zugehörigkeitszeiten tatsächlich erzielten Verdienst als kraft des AAÜG in der SGB VI-Rentenversicherung versichert geltendes Arbeitsentgelt feststellen, also gerade auch entscheiden, daß die allgemeine, für alle Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 3 zum AAÜG) auf ihn nicht anwendbar sei. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Versorgungsträger hat schlechthin keine Rechtsmacht, dem Rentenversicherungsträger vorzuschreiben, die diesem gesetzlich vorgegebene allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nicht anzuwenden (siehe stellv og Vorlagebeschluß und BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 2 mwN).
4. Die Revision war auch zurückzuweisen, soweit sie darauf gerichtet war, der Beklagte solle im Blick auf Rentenbezugszeiten vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 die während der Zugehörigkeitszeiten erzielten Verdienste bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze als nach dem AAÜG versichert geltendes Arbeitsentgelt ausweisen. Insoweit hat der Versorgungsträger das gültige Recht des § 6 Abs 2 AAÜG pflichtgemäß richtig angewandt. Er hat – wie der Kläger einräumt – die Bestimmungen des § 6 Abs 2 AAÜG iVm Anlagen 4, 5, 8 AAÜG zutreffend umgesetzt. Diese gesetzlichen Vorschriften sind – wie das BVerfG geklärt hat – für Rentenbezugszeiten bis einschließlich Juni 1993 hinzunehmen und vom Versorgungsträger als für ihn verbindliches Recht anzuwenden (Art 20 Abs 3 GG); insoweit sind die Bestimmungen gerade nicht als mit dem GG unvereinbar erklärt worden. Der Bundesgesetzgeber hat keine Neuregelung zu treffen. Das bedeutet, daß es für die Versorgungsträger und für die Rentenversicherungsträger verfassungsrechtliche Pflicht ist, das Gesetz in der insoweit nicht für unvereinbar erklärten Fassung anzuwenden und zu befolgen.
5. Der Beklagte hätte jedoch seinen inhaltlich zutreffenden Entscheidungen über das nach § 6 Abs 2 AAÜG als versichert geltende Arbeitsentgelt keine Regelungswirkung für Rentenbezugszeiten vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 beimessen dürfen. Denn § 6 Abs 2 AAÜG ist für diesen Zeitraum mit dem GG unvereinbar. Deshalb hat das BVerfG die Nichtanwendung dieser Vorschrift durch Verwaltung und Gerichte bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber vorgeschrieben (aber natürlich nur, „soweit” es die Vorschrift für unvereinbar erklärt hat). Das bedeutet entgegen der Ansicht des Beklagten jedoch nicht, daß bis zu etwa zwei Jahren ein Rechtsstillstand angeordnet ist, in dem gemäß gültigem Recht gebotene Entscheidungen des Versorgungsträgers unterbleiben dürften oder in dem es untersagt wäre, Vorschüsse oder andere einstweilige Leistungen in Anwendung gültigen Rechts zu erbringen oder in dem es unzulässig wäre, diese notfalls gerichtlich zu erstreiten. Es geht bei der Anordnung des BVerfG vielmehr allein darum, daß Gerichte und Verwaltung, soweit es um Rentenbezugszeiten von Juli 1993 bis Dezember 1996 geht, das nur insoweit mit dem GG unvereinbare Recht des § 6 Abs 2 AAÜG nicht mehr umsetzen. Im übrigen sind alle gültigen (auch § 6 Abs 2 AAÜG für Zeiten vor dem 1. Juli 1993) Rechtsvorschriften anzuwenden. Hierbei (dh für Bezugszeiten von Juli 1993 bis Ende 1996) darf in den verfahrensrechtlich noch offenen Fällen keine Entscheidung getroffen werden, welche die Anwendung einer vom Gesetzgeber bis zum Juni 2001 zu schaffenden neuen Regelung ausschließen könnte. Kurz: Es geht darum, die noch offenen Verfahren für die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung offenzuhalten. Deswegen kann der Senat den Rechtsstreit hinsichtlich der Verpflichtungsklagen nicht spruchreif machen, muß dem Kläger aber auch effektiven Rechtsschutz gewähren (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG). Da die Entgeltbescheide nach § 8 Abs 3 AAÜG gemäß Abs 5 Satz 2 aaO den zuständigen Rentenversicherungsträger binden, muß dieser seiner Entscheidung die Feststellungen im Entgeltbescheid zugrunde legen, soweit sie bindend sind. Deshalb muß der Versorgungsträger im Entgeltbescheid durch eine (ggf nachträgliche) Nebenbestimmung verdeutlichen – wie es der Beklagte hinsichtlich der Anwendung des AAÜG-ÄndG ab Januar 1997 bereits getan hat –, daß die in seiner Kompetenz liegenden Feststellungen über die tatsächlichen Voraussetzungen der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des § 6 Abs 2 und 3 AAÜG den Rentenversicherungsträger bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bei der Feststellung des Rentenwertes für Rentenbezugszeiten vom 1. Juli 1993 bis einschließlich zum 31. Dezember 1996 nicht binden. Deswegen war das beklagte Land zum Erlaß dieser Nebenbestimmung zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, daß der Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtung des Verfahrensausganges im wesentlichen gewonnen hat, während das beklagte Land seinen Rechtsstandpunkt, der Anlaß zum Rechtsstreit gegeben hat, für alle Bezugszeiten ab 1. Juli 1993 aufgeben mußte, weil § 6 Abs 2 AAÜG idF des Rü-ErgG verfassungswidrig und im übrigen ab 1. Januar 1997 infolge des AAÜG-ÄndG auf den Kläger nicht mehr anwendbar war.
Fundstellen