Leitsatz (amtlich)

1. LVAmtV BY § 16 S 1 ist revisibles Recht.

2. Die Rekursschrift, die anstelle der Unterschrift nur einen Faksimilestempel trägt, entspricht nicht der durch LVAmtV BY § 16 S 1 gebotenen Schriftform.

 

Normenkette

SGG § 162 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; LVAV BY § 16 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 1956 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

Gründe

 

Gründe

I.

Das Versorgungsamt Landshut bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 9. November 1950 wegen verschiedener Leiden, die als Schädigungsfolgen anerkannt waren, Rente nach dem Bayerischen Körperbeschädigtenleistungsgesetz (KBLG) für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 40 v.H. Durch Bescheid vom 19. November 1952 - Umanerkennung - bewilligte das Versorgungsamt auch nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der anerkannten Schädigungsfolgen Rente nach dem gleichen Grad der MdE. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Berufung an das Oberversicherungsamt (OVA.) Landshut ein; die Berufung wies das OVA. durch Urteil vom 20. Januar 1953, zugestellt am 5. Februar 1953, zurück. Der Kläger legte gegen das Urteil am 10. Februar 1953 Rekurs beim Bayerischen Landesversicherungsamt ein; die Rekursschrift war von seinem Bevollmächtigten nicht handschriftlich unterzeichnet, sie enthielt nur einen Stempel, der den Namenszug des Bevollmächtigten des Klägers wiedergab (Faksimilestempel, "Abklatschstempel"), dem Faksimilestempel war mit Schreibmaschine der Name in Klammern beigefügt; außerdem trug die Rekursschrift den Stempel des Bezirkssekretariats des Verbandes, dem der Bevollmächtigte angehörte. Am 2. Oktober 1953 begründete der Bevollmächtigte des Klägers den Rekurs, diesen Schriftsatz hatte er handschriftlich unterzeichnet. Mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ging die Sache als Berufung auf das Bayerische Landessozialgericht (LSG.) über. Durch Urteil vom 30. Oktober 1956 verwarf das LSG. die Berufung: die Frage, ob das Rechtsmittel in gehöriger Form eingelegt sei, sei nach § 16 Satz 1 der Verordnung Nr. 149 über Geschäftsgang und Verfahren des Bayerischen Landesversicherungsamts ( LVAO ) vom 29. Januar 1948 (Bayer. GVOBl. S. 26) zu beurteilen; dort sei bestimmt, daß die Schriftstücke von den Beteiligten selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Bevollmächtigten "unterzeichnet" sein "müssen", diesem Erfordernis genüge nicht ein Namensstempel, auch nicht ein Faksimilestempel, sondern nur die eigenhändige Unterschrift; insoweit gelte für bestimmende Schriftsätze im Prozeßrecht nichts anderes wie nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches - von gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen - für das Privatrecht; diese Rechtsauffassung werde durch die Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte bestätigt; der abweichenden Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts, die in dieser Frage auch nicht einheitlich gewesen sei, und des Reichsversorgungsgerichts könne nicht gefolgt werden; der Schriftsatz, mit dem der Rekurs begründet worden sei, sei zwar handschriftlich von dem Bevollmächtigten unterzeichnet gewesen, dieser Schriftsatz sei aber erst lange nach Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels eingegangen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe der Kläger nicht beantragt, er habe auch nichts vorgebracht, was die Wiedereinsetzung rechtfertigen könne. Das LSG. ließ die Revision zu. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 15. Januar 1957 zugestellt.

Am 1. Februar 1957 legte der Kläger Revision ein; er beantragte,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.

Nach Verlängerung der Frist für die Begründung der Revision bis 15. April 1957 begründete der Kläger die Revision an diesem Tage: Das LSG. habe zu Unrecht den Rekurs deshalb nicht für zulässig gehalten, weil die Rekursschrift nicht handschriftlich unterzeichnet gewesen sei; es habe damit gegen die §§ 128, 1709 Reichsversicherungsordnung (RVO), §§ 14, 16 der Bayerischen LVAO verstoßen. Der Begriff "unterzeichnet" sei schon nach dem Sprachgebrauch nicht dem Begriff "unterschrieben" gleichzusetzen, "unterzeichnet" sei ein Schriftsatz auch dann, wenn der Verfasser ein anderes, etwa mechanisch vervielfältigtes Zeichen verwendet habe, sofern sich nur aus diesem der Name des Unterzeichners ergebe und den Umständen zu entnehmen sei, daß sich das verwendete Zeichen auf den Verfasser des Schriftstücks beziehe und dessen Inhalt decke. Formvorschriften dürfe man nicht überbewerten; auch vom Reichversicherungsamt und vom Reichsversorgungsgericht sei das Verfahrensrecht unter dem Gesichtspunkt ausgelegt worden, daß die Rechtsverfolgung nach Möglichkeit nicht erschwert werden dürfe. Der Auffassung des Bundessozialgerichts in dem Urteil vom 13. Oktober 1955 - 1 RA 65/55 - sei das LSG. Berlin in dem Urteil vom 2. November 1956 - 15 LSG 208/55 - entgegengetreten.

Der Beklagte beantragte,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Das LSG. hat die Frage, ob der Rekurs "schriftlich" eingelegt ist, zu Recht nach § 16 Satz 1 der Bayerischen LVAO vom 29. Januar 1948 beurteilt. Diese Verordnung ist zwar am 1. Januar 1954 außer Kraft getreten (Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGG in Bayern vom 21. Dezember 1953, GVOBl. 1953 S. 195, 196) und durch das SGG ersetzt worden; die Einlegung des Rekurses ist aber eine Prozeßhandlung, die beim Inkrafttreten des SGG bereits abgeschlossen vorgelegen hat, die rechtliche Wirkung dieser Prozeßhandlung ist daher mangels besonderer Übergangsvorschriften nach "altem" Recht zu beurteilen (vgl. BSG. 1 S. 44 ff. [46] mit weiteren Hinweisen; Urteil des BSG. vom 8.5.1956, Sozialrecht Nr. 23 zu § 215 SGG; Haueisen, NJW 1958 S. 1067 Anmerkung 32). Das Urteil des LSG. "beruht" sonach auf einer Vorschrift des bayerischen Landesrechts. Diese Vorschrift hat aber inhaltlich nicht nur im Bezirk des Bayerischen LSG., des Berufungsgerichts, gegolten; sie hat fast wörtlich gleich gelautet mit § 16 der Verordnung Nr. 737 des Arbeitsministeriums des Landes Württemberg-Baden zur Durchführung des Gesetzes Nr. 714 über Zuständigkeit und Verfahren in der Sozialversicherung vom 29. April 1949 (Regierungsblatt 1949 S. 83 ff.), die Vorschriften sind in beiden Fällen offensichtlich § 22 Abs. 1 und § 24 der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren des Reichsversicherungsamts vom 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1083, mit späteren Änderungen) nachgebildet; § 16 Satz 1 der Bayerischen LVAO hat also inhaltlich jedenfalls auch im Bezirk des LSG. Baden-Württemberg gegolten; es handelt sich sonach um revisibles Recht (§ 162 Abs. 2 SGG).

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LVAO ist "die Entscheidung des Landesversicherungsamts in Spruchsachen unbeschadet des § 129 Abs. 2 RVO beim Landesversicherungsamt schriftlich zu beantragen", nach § 16 Satz 1 LVAO "müssen" die Schriftstücke von den Beteiligten selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Bevollmächtigten "unterzeichnet" sein. Das LSG. hat zu Recht entschieden, daß der Rekurs nicht von dem Bevollmächtigten des Klägers "unterzeichnet" ist. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ersten Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG. 1 S. 243 ff.; 5 S. 111 ff.) zu § 151 Abs. 1 SGG in dem Urteil vom 14. Januar 1958 - SozR. Nr. 7 zu § 151 SGG, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur - ausgeführt, daß eine Berufungsschrift, wenn sie dem Erfordernis der Schriftform entsprechen soll, handschriftlich unterzeichnet sein muß (zustimmend Gurgel, NJW. 1958 S. 252; Mellwitz, Die Angestelltenversicherung 1958 S. 117 ff.). Dasselbe gilt für die Entscheidung darüber, ob der Rekurs an das Bayerische Landesversicherungsamt "schriftlich" eingelegt ist. Für die Rekursschrift ist durch § 16 Satz 1 LVAO noch besonders deutlich gemacht, daß die schon nach § 14 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Schriftform es gebietet, daß das Schriftstück von dem, dessen Erklärung es beurkundet, "unterzeichnet" ist. "Unterzeichnen" kann auch hier nichts anderes bedeuten als "handschriftlich unterzeichnen"; es genügt nicht, daß am Ende des Schriftstücks der Name mit Schreibmaschine geschrieben ist oder ein Namens- oder Faksimilestempel angebracht ist (ebenso Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 22.6.1956, Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 10 zu § 11 ArbGG; Kubisch in "Der Betrieb", Jahrgang 1953 S. 903). Nur durch die eigene handschriftliche Unterzeichnung wird, wie schon der Große Senat des Reichsgerichts zutreffend ausgeführt hat (RGZ. 151 S. 83 ff.), klargestellt, daß die prozessuale Erklärung von dem herrührt, den sie als ihren Urheber angibt und daß er für ihren Inhalt die Verantwortung übernimmt. Das Reichsgericht hat a.a.O. zutreffend dargelegt, daß schon die Sicherung des Verkehrs im Verfahren es erfordert, von vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, von wem für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßhandlungen vorgenommen sind. Würde für die "Unterzeichnung" der Gebrauch eines Namens- oder Faksimilestempels oder die Beifügung des Namens mit Schreibmaschine ausreichen, so wäre "Streitigkeiten (darüber, von wem das Schriftstück herrührt), die unter Umständen zu weitläufigen Beweisaufnahmen und damit zu einer Verzögerung des Verfahrens führen könnten, Tür und Tor geöffnet". Diese Erwägungen gelten nicht nur für Verfahren mit Anwaltszwang, sie gelten auch insoweit, als die Vertretung der Beteiligten durch Anwälte oder durch andere zugelassene Prozeßbevollmächtigte nicht gefordert wird. Sie gelten auch nicht nur für die Verfahrensarten, die der "Verhandlungsmaxime" unterliegen, wie etwa für den Zivilprozeß; auch im sozialgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, in denen der Grundsatzes der Amtsermittlung gilt, kann es nicht Aufgabe des Gerichtes sein, etwa durch Rückfrage bei den möglichen Urhebern zu klären, ob es sich überhaupt um eine prozeßerhebliche Prozeßerklärung handeln soll und ob der, auf dessen Urheberschaft der Namens- oder Faksimilestempel hinweist, auch der Urheber ist (anderer Ansicht für den Zivilprozeß neuerdings Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl., Anm. 2 zu § 129 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung von einem Vertreter herrührt, den der Vertretene schriftlich bevollmächtigt hat; das Interesse dessen, der einen anderen mit seiner Vertretung beauftragt hat, gebietet es sogar in besonderem Maß, daß der Vertreter selbst sich durch seine eigenhändige, handschriftliche Unterschrift zu einer prozeßerheblichen Erklärung bekennt, dem Vertretenen wäre nicht damit gedient, wenn auch nur die Gefahr bestehen könnte, daß - sei es mit, sei es u.U. sogar gegen den Willen des Vertreters - schriftliche rechtserhebliche Erklärungen, zu denen auch die den Gang eines Rechtsstreits bestimmenden Schriftsätze gehören, von dritten Personen unter Verwendung eines Stempels abgegeben werden können. Hieran kann sich auch nichts ändern, wenn - wie im vorliegenden Fall - dem Faksimilestempel der Stempel des Bezirkssekretariats beigefügt ist, bei dem der Bevollmächtigte tätig ist; dieser Stempel kann allenfalls Beweis dafür erbringen, daß das Schriftstück von dem Bezirkssekretariat "ausgefertigt" worden ist, er ist aber belanglos für die allein entscheidende Frage, ob das Schriftstück von dem, von dem es herrührt, "unterzeichnet" ist. Wie das Reichsgericht a.a.O. zutreffend hervorgehoben hat, wird bei dem heutigen allgemeinen Bildungsstand auch die nicht rechtskundige und die nicht vertretene Prozeßpartei nicht überfordert, wenn prozeßerhebliche Erklärungen ebenso wie rechtserhebliche Erklärungen im bürgerlichen Recht eigenhändig unterschrieben sein müssen; im vorliegenden Falle handelt es sich im übrigen gar nicht um die Erklärung einer rechtsunkundigen Partei, sondern um die Erklärung eines auf diesem Gebiet rechtskundigen Vertreters. Der erkennende Senat ist in dem Urteil vom 14. Januar 1958 auch bereits der Auffassung entgegengetreten, daß "der soziale Charakter des Rechtsgebiets" der Sozialgerichtsbarkeit es erfordere, Formvorschriften für das Verfahren anders auszulegen als gleichlautende Formvorschriften für andere Gerichtszweige. Soweit Verfahrensordnungen zwingende Formvorschriften enthalten, dürfen diese Formvorschriften nicht etwa mit Rücksicht auf den Personenkreis, über dessen Streitigkeiten in einem Verfahren zu entscheiden ist, anders ausgelegt werden als für gleichlautende Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen. Dies gilt nicht nur für das Verfahren nach dem SGG, es gilt auch insoweit, als Verfahrensordnungen, die vor seinem Inkrafttreten gegolten haben, zwingende Formvorschriften enthalten. Soweit das Reichsversicherungsamt und das Reichsversorgungsgericht eine andere Auffassung vertreten haben, hat der Senat ihr auch für das Gebiet der Bayerischen LVAO nicht folgen können. Zwar stimmen § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Satz 1 LVAO auch fast wörtlich überein mit den Vorschriften der §§ 29 Abs. 1 und 31 der Kaiserlichen Verordnung betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichsversicherungsamts vom 19. Oktober 1900, auf die sich die Revisionsentscheidung Nr. 1340 des Erweiterten Senats des Reichsversicherungsamts (Amtliche Nachrichten 1908 S. 498), der die Spruchbehörden bis zum Inkrafttreten des SGG gefolgt sind, bezieht; das Reichsversicherungsamt hat es in dieser Entscheidung als ausreichend angesehen, wenn "der auf Einlegung des Rechtsmittels gerichtete Wille durch greifbare, im weitesten Sinne des Wortes urkundliche Zeichen erkennbar gemacht ist, welche entweder ausdrücklich oder in Verbindung mit einer bestimmten Handlung (konkludenten Handlung) stillschweigend den Willen zum Ausdruck bringen". Dieser Auffassung ist jedoch schon deshalb nicht zu folgen, weil das Reichsversicherungsamt selbst von "der für die Absicht der Einführung eines zwingenden Rechts sprechenden Fassung" dieser Vorschriften ausgeht, sich aber trotzdem darauf beruft, "daß der Gesetzgeber solches nicht gewollt hat". Eine solche Darlegung ist nicht ohne inneren Widerspruch, sie wird auch nicht der Bedeutung gerecht, die bestimmende Schriftsätze in einem förmlichen Verfahren haben, und verträgt sich schließlich auch nicht mit der Erkenntnis, daß ein wirklicher Rechtsschutz nur gegeben sein kann, wenn auch die Rechtssicherheit gewährleistet ist. Deshalb hat das Urteil des LSG. Berlin vom 2. November 1956 (NJW 1957 S. 559), in dem zu § 151 Abs. 1 SGG unter Bezug auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts eine andere Auffassung vertreten wird, dem Senat zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung keinen Anlaß geben können. Das Bayer. LSG. hat daher in dem angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, daß die Rekursschrift des Klägers, die anstelle der Unterschrift nur einen Faksimilestempel trägt, nicht der durch § 16 der Bayerischen LVAO gebotenen Schriftform entspricht. Die Rekursbegründung vom 2. Oktober 1953, die der Bevollmächtigte handschriftlich unterzeichnet hat, ist erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung des Rekurses beim Landesversicherungsamt eingegangen; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Mangel der Schriftform, an dem die Rekursschrift leidet, hätte als "geheilt" angesehen werden können, wenn die Rekursbegründungsschrift noch innerhalb der Rekursfrist eingegangen wäre. Nach Ablauf der Rekursfrist hat die Unterschrift jedenfalls nicht mehr nachgeholt werden können (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Januar 1958 a.a.O.). Das LSG. hat daher mit Recht die Berufung verworfen. Die Revision des Klägers ist nicht begründet; sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 170 Satz 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 142

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