Leitsatz (amtlich)
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist ein Parteiwechsel (Klageänderung) auch noch in der Berufungsinstanz - zulässig.
2. Das uneheliche Kind eines männlichen Versicherten fällt unter den Kreis der nach RVO § 1280 Abs 1 S 2 Fassung: 1936-12-23 berechtigten Personen.
Den nach dieser Vorschrift berechtigten Personen steht, wenn dem Versicherten zur Bestreitung des Unterhalts im wesentlichen nur die Einkünfte aus seinem Arbeitsverdienst zur Verfügung stehen, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Überweisung der Invalidenrente des Versicherten zu, wenn dieser vor dem Zeitpunkt des Strafantritts oder, wenn eine Untersuchungshaft vorausgegangen ist, vor dem Beginn der Untersuchungshaft überwiegend unterhalten hat. Dies gilt auch, wenn der Anspruch auf die Invalidenrente erst während der Strafverbüßung entsteht.
Normenkette
SGG § 99 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1280 Abs. 1 Fassung: 1936-12-23
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1 . März 1957 wird zurückgewiesen .
Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten .
Von Rechts wegen .
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe und der Kläger zu 2) das uneheliche Kind des invalidenversicherten , am 7 . Januar 1956 verstorbenen Straßenbahnfahrers Wilhelm B .... Die Klägerin zu 1) ist seine alleinige Erbin . Der Versicherte war von 1945 bis 1948 inhaftiert und verbüßte anschließend bis zum 22 . Dezember 1955 eine Zuchthausstrafe . Vor seiner Inhaftierung hatte er ausschließlich aus seinem Arbeitsverdienst den Lebensunterhalt der Kläger überwiegend bestritten . Von dem Zeitpunkt der Inhaftierung an setzte er seine Invalidenversicherung freiwillig fort .
Auf Antrag B ... erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 14 . September 1953 den Invalidenrentenanspruch ab 1 . Mai 1952 an , stellte aber gleichzeitig fest , daß die Rente gemäß § 1280 Abs . 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a . F . für die Dauer der Strafverbüßung ruhe , und lehnte die Auszahlung der Rente an die Kläger ab , weil der Rentenanspruch erst während der Strafverbüßung entstanden sei .
Gegen diesen Bescheid legte der Versicherte am 1 . Oktober 1953 Berufung mit dem Antrag ein , die Beklagte zu verurteilen , die Invalidenrente - abgesehen von dem Kinderzuschuß - für die Dauer seiner Strafverbüßung seiner Ehefrau und die Rente in Höhe des Kinderzuschusses seinem unehelichen Kind zu überweisen . Das Sozialgericht in Münster , auf das die Berufung mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage übergegangen war , lud die Ehefrau des Versicherten bei und verurteilte die Beklagte dem Antrag entsprechend durch Urteil vom 1 . März 1955 . Sinn und Zweck des § 1280 RVO sei , die Rente auch dann den Angehörigen zu gewähren , wenn der Rentenanspruch erst während der Strafverbüßung entstanden sei , sofern nur der Berechtigte seine Angehörigen bis zum Strafantritt überwiegend unterhalten habe .
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein . Sie rügte , daß das Sozialgericht nicht auch das uneheliche Kind des Klägers beigeladen habe , und hielt das Urteil des Sozialgerichts im Ergebnis für nicht zutreffend . Das Berufungsgericht lud noch das uneheliche Kind des Klägers bei , wies die Berufung zurück und ließ die Revision zu . Bedenken gegen das Prozeßführungsrecht des Versicherten beständen nicht ; er hätte im eigenen Namen auf Zahlung der Rente an seine Angehörigen klagen dürfen (Prozeßstandschaft) . Nach seinem Tode sei die Prozeßführungsbefugnis auf die Beigeladenen , die jetzigen Kläger , übergegangen , die den Rechtsstreit auch hätten fortsetzen dürfen . Der materielle Anspruch stehe den Klägern zu , da sie Angehörige des Versicherten gewesen seien , im Inland wohnten und von dem Versicherten bis zu seiner Inhaftierung überwiegend unterhalten worden seien . Es sei ohne Bedeutung , daß der Anspruch auf Invalidenrente erst während der Zeit der Strafverbüßung entstanden sei .
Die Beklagte hat gegen das ihr am 12 . April 1957 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 7 . Mai 1957 , eingegangen am 8 . Mai 1957 , Revision eingelegt und diese begründet . Sie meint ,§ 1280 RVO bezwecke nur dann eine Rentenzahlung an die Angehörigen , wenn die Rente bereits bei Antritt der Strafe gewährt sei .
Sie stellte den Antrag ,
das Urteil des Landessozialgerichts abzuändern , das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen .
Die Kläger stellten den Antrag ,
die Revision zurückzuweisen .
Sie halten die Auslegung des § 1280 RVO durch das Landessozialgericht für zutreffend .
Entscheidungsgründe
Die Revision ist durch Zulassung statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden . Sie ist daher zulässig , doch mußte ihr der Erfolg versagt bleiben .
Gegen die Zulässigkeit der Klage sind Bedenken nicht zu erheben . Es kann dahingestellt bleiben , ob der Versicherte und ursprüngliche Kläger - wie das Berufungsgericht meint - prozeßführungsbefugt war , da allein entscheidend ist , ob den jetzigen Klägern die Prozeßführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zustand (Rosenberg , Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts , 7 . Aufl ., § 45 III , 2) . Dies aber ist zu bejahen . Die Witwe des Versicherten ist , wenn nicht als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 1292 RVO a . F ., so jedenfalls doch als Alleinerbin des Versicherten noch vor Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Wege der Rechtsnachfolge als Klägerin in den Rechtsstreit eingetreten und hat das nach § 68 SGG in Verbindung mit § 239 der Zivilprozeßordnung (ZPO) durch den Tod des Versicherten unterbrochene Verfahren aufgenommen . Da ihr die Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus eigenem Recht zusteht , waren hinsichtlich ihrer Person im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung alle Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage erfüllt . Der Kläger zu 2) allerdings ist weder Sonderrechtsnachfolger nach § 1292 RVO a . F . noch Erbe des Versicherten und daher nicht im Wege der Rechtsnachfolge an dessen Stelle als Kläger in den Rechtsstreit eingetreten . Er ist jedoch mit Zustimmung der seit dem Tode des Versicherten zunächst alleinigen Klägerin zu 1) durch subjektive Klageänderung als weiterer Kläger in den Rechtsstreit eingetreten . Der erkennende Senat ist , der im Zivilprozeß herrschenden Ansicht folgend (RG . 108 , 351 ; BGH . 10 , 371 ; Stein-Jonas , Kommentar zur ZPO , 18 . Aufl ., § 268 II ; Rosenberg , Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts , 7 . Aufl .,
§ 100 I , 3 ; Baumbach , Kommentar zur ZPO , 25 . Aufl ., Anm . 2 C ; a . A . Kisch , Parteiänderung im Zivilprozeß , 1912) , der Auffassung , daß auch im sozialgerichtlichen Verfahren eine subjektive Klageänderung selbst noch in der Berufungsinstanz aus prozeßökonomischen Gründen für zulässig angesehen werden muß ; Unterschiede von sozialgerichtlichem Verfahren und Zivilprozeß rechtfertigen nicht eine vom Zivilprozeß abweichende Auffassung . Da auch die Beklagte in diese Klageänderung eingewilligt hat , ergeben sich auch aus § 99 SGG keine Bedenken . Ebenso wie der Klägerin zu 1) steht dem Kläger zu 2) die Prozeßführungsbefugnis aus eigenem Recht zu , so daß auch in seiner Person im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung alle Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage erfüllt sind .
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die geltend gemachten Anspräche anerkannt . Diese richten sich noch nach § 1280 RVO a . F . Ob der Versicherungsträger , falls er nach dem 31 . Dezember 1956 den Anspruch festgestellt hätte , gemäß Art . II § 24 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) bereits § 1289 RVO n . F . hätte anwenden müssen , bedarf keiner Untersuchung , jedenfalls richtet sich die gerichtliche Entscheidung noch nach § 1280 RVO a . F ., da Art . II § 24 a . a . O . nach Art . II § 44 a . a . O . für die beim Inkrafttreten des ArVNG bei den Gerichten schwebenden Fälle nicht gilt .
Die Voraussetzungen des § 1280 RVO a . F . sind erfüllt . Da der Versicherte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßte , ruhte seine Rente . Die Kläger wohnten im Inland und sind von dem Versicherten , wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat , überwiegend unterhalten worden . Bedenken könnten allenfalls bestehen , ob der Kläger als uneheliches Kind "Angehöriger" des Versicherten im Sinne dieser Vorschrift war . Der Begriff des "Angehörigen" ist nicht so fest umrissen wie etwa der des "Verwandten" oder des "Verschwägerten" . Die RVO enthält keine Definition dieses Begriffes . Auch aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) , an dessen Heranziehung man denken könnte , ergibt sich kein Anhalt . Auf die Vorschriften anderer Gesetze , insbesondere des Strafgesetzbuches (StGB) - § 52 - kann man kaum zurückgreifen , weil sie auf die besonderen Erfordernisse dieser Rechtsgebiete ausgerichtet sind . Es gibt keine für alle Gesetze gültige Auslegung ; vielmehr sind Sinn und Zweck des einzelnen Gesetzes maßgebend (Staudinger , Kommentar zum BGB , 10 . Aufl ., Bd . IV , Anm . III zu Art . 33 EG BGB) . Das Reichsversicherungsamt hatte ursprünglich das uneheliche Kind nicht als Angehörigen im Sinne der RVO angesehen (AN . 1905 S . 284) . Nachdem aber der Gesetzgeber später die unehelichen Kinder hinsichtlich des Kinderzuschusses und der Waisenrente (vgl . Gesetz v . 13 . 7 . 1923 - RGBl . I S . 636) weitgehend den ehelichen Kindern gleichgestellt hatte , änderte es seinen Standpunkt mit der Begründung , es entbehre eines inneren Grundes , wenn die unehelichen Kinder bei Gewährung der Waisenrente und des Kinderzuschusses den ehelichen Kindern gleichgestellt würden , ihnen aber in anderen Fällen die Gleichstellung versagt bleibe . Es müsse vielmehr angenommen werden , daß der Gesetzgeber die unehelichen Kinder in der Reichsversicherung allgemein den ehelichen Kindern gleichstellen wollte (AN . 1926 , 15 ; 1927 , 243) . Der erkennende Senat stimmt dieser Auffassung jedenfalls im Hinblick auf die Auslegung des § 1280 RVO a . F . im Grundsatz zu . Wenn auch der Begriff des Angehörigen zumindest ursprünglich die unehelichen Kinder im Gegensatz zu den ehelichen Kindern des männlichen Versicherten nicht mitumfaßt haben mag , so ist doch jedenfalls später der Kreis der nach § 1280 RVO a . F . geschützten Personen dadurch ausgeweitet worden , daß der Gesetzgeber die unehelichen Kinder hinsichtlich des Kinderzuschusses und der Waisenrente den ehelichen Kindern des männlichen Versicherten gleichgestellt hat ; denn es kann nicht angenommen werden , daß er zwar den Unterhalt der unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten - soweit dies rentenmäßig überhaupt möglich ist - im Grundsatz sichern wollte , dies aber entgegen der alle anderen unterhaltsberechtigten Personen begünstigenden Regelung gerade dann außer acht lassen wollte , wenn der Unterhalt infolge der Strafverbüßung des Versicherten im besonderen Maße gefährdet ist . Er hat nach Ansicht des erkennenden Senats nur versehentlich unterlassen , insofern die erforderlichen Folgerungen aus seiner neuen Einstellung gegenüber den unehelichen Kindern zu ziehen . Die grundsätzliche Gleichstellung des unehelichen Kindes mit den ehelichen Kindern des männlichen Versicherten muß daher dazu führen , daß die unehelichen Kinder auch nach § 1280 RVO a . F . geschützt sind . Auch der Kläger zu 2) ist somit , wie das Berufungsgericht im Ergebnis nicht verkannt hat , als Berechtigter im Sinne des § 1280 Abs . 1 Satz 2 RVO a . F . anzusehen .
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt , daß der Versicherte den Kläger vor seiner Inhaftierung überwiegend unterhalten hat . Da diese Feststellung nicht angegriffen worden ist , ist der Senat nach § 163 SGG hieran gebunden . Die Beklagte meint allerdings , es sei allein entscheidend , ob der Versicherte den überwiegenden Unterhalt seiner Angehörigen vor der Rentengewährung geleistet habe ; diese Voraussetzung sei aber nicht erfüllt , weil der Versicherte in der Zeit vor der Rentengewährung bereits inhaftiert und daher nicht in der Lage gewesen sei , den Unterhalt seiner Angehörigen überwiegend zu bestreiten . Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden . Das Gesetz gibt selbst keinen Anhalt dafür , welcher Zeitpunkt insoweit maßgebend ist . Das Reichsversicherungsamt hat sich zwar ursprünglich auf den Standpunkt gestellt (AN . 02 , 513) , daß der Zeitpunkt der Rentengewährung maßgebend sei . Diese Entscheidung kann aber nur aus der damals geltenden Fassung des Gesetzes (§ 48 Abs . 2 des Invalidenversicherungsgesetzes - JVG -) , nach welchem der Unterhalt "aus dem Arbeitsverdienst" bestritten sein mußte , verstanden werden . Wenn die Rente bewilligt war , war der Versicherte , da ihm die Invalidenrente ja sonst nicht bewilligt worden wäre , invalide , so daß er nach diesem Zeitpunkt den überwiegenden Unterhalt seiner Angehörigen nicht mehr aus seinem Arbeitsverdienst , sondern allenfalls aus seiner Rente oder aus sonstigen Einkünften bestreiten konnte . Ein späterer Termin als der der Rentenbewilligung schied also praktisch aus . Nach § 1280 RVO a . F . kommt es demgegenüber nicht mehr darauf an , aus welchen Mitteln der Versicherte den Unterhalt geleistet hat . Das Reichsversicherungsamt hat demgemäß unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Strafantritts abgestellt (AN . 1937 , 275) . Der Tag des Strafantritts deckte sich in dem vom Reichsversicherungsamt zu entscheidenden Falle , in welchem der Versicherte bereits die Rente bezog , zufällig mit dem des Ruhensbeginns . Damit aber war nicht gesagt , wie die Beklagte anzunehmen scheint (vgl . auch Kommentar der Rentenversicherungsträger , 5 . Aufl ., Anm . 9 zu § 1280) , daß es stets auf den Zeitpunkt des Ruhensbeginns ankomme . Einer solchen Auslegung wäre auch nicht zuzustimmen . Es kann nicht generell derselbe Zeitpunkt als maßgebend angesehen werden , es kommt vielmehr darauf an , welche Arten von Unterhaltsmöglichkeiten dem Versicherten zur Verfügung stehen . Wenn dem Versicherten , wie im vorliegenden Fall , zum Unterhalt seiner Familie im wesentlichen nur der Verdienst aus seiner Arbeitsleistung zur Verfügung steht , wird man es auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung und bei vorausgehender Untersuchungshaft auf den Zeitpunkt der Inhaftierung überhaupt abstellen müssen , denn von diesem Zeitpunkt an hat er praktisch keine Möglichkeit mehr , durch seine Arbeitskraft die Angehörigen überwiegend zu unterhalten . Bei solch zwingenden Hinderungsgründen ist die Zeit vor Eintritt des betreffenden Ereignisses maßgebend . Dieser Grundsatz kann sicherlich nur auf Fälle angewandt werden , in welchen ein wirklich zwingender Grund vorliegt ; er verträgt keine weite Anwendung . Jedenfalls aber ist in einer Inhaftierung des Versicherten ein solcher Grund zu erblicken , insbesondere auch schon deshalb , weil der Gesetzgeber den Schutz der Angehörigen im Hinblick auf ihre rentenmäßige Versorgung gerade in solchen Fällen bezweckte und ihnen daher bei Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegengehalten werden kann , daß der Versicherte ihnen während dieser Zeit keinen Unterhalt aus seinem Arbeitsverdienst gewährt hat . Diese Auslegung wird auch allein dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht . Danach sind die Fälle , in welchen die Rente erst nach Strafantritt bewilligt wird , ebenso schutzwürdig wie die Fälle , in welchen sie schon vorher bewilligt war . In beiden Fällen würde der Unterhalt der Angehörigen gleichermaßen gefährdet sein , obwohl der Gesetzgeber dies gerade vermeiden wollte . Anders werden allerdings die hier nicht zu entscheidenden Fälle zu beurteilen sein , in welchen nicht der Arbeitsverdienst , sondern im wesentlichen die Rente des Versicherten zum überwiegenden Unterhalt seiner Angehörigen zur Verfügung steht . Da diese erst mit dem Beginn der Strafverbüßung und nicht schon mit dem Beginn einer Untersuchungshaft zum Ruhen kommt , spricht vieles dafür , daß in diesen Fällen der Zeitpunkt des Strafantritts maßgebend ist . Wieder anders liegen die Fälle , in welchen dem Versicherten im wesentlichen sonstige Einnahmen , etwa aus Vermögen , für den überwiegenden Unterhalt seiner Angehörigen zur Verfügung stehen . Da diese überhaupt nicht durch eine Inhaftierung berührt werden , spricht vieles dafür , daß in diesen Fällen der Zeitpunkt des Rentenbeginns , auch wenn er erst während der Strafverbüßung liegt , maßgebend ist .
Da dem Versicherten in dem zu entscheidenden Fall ausschließlich sein Arbeitseinkommen zum Unterhalt seiner Angehörigen zur Verfügung stand , ist die im Jahre 1945 erfolgte Inhaftierung als maßgebender Zeitpunkt in diesem Sinne anzusehen . Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die Ansprüche der Kläger anerkannt , da der Versicherte vor diesem Zeitpunkt die Kläger überwiegend unterhalten hat .
Es könnte allerdings zweifelhaft sein , in welcher Höhe dem Kläger zu 2) der Anspruch auf Überweisung der Rente zusteht . Das Gesetz trifft keine Regelung über die Verteilung der Rente bei mehreren Berechtigten . Man könnte daran denken , daß dem Kläger zu 2) - da zwei Berechtigte vorhanden sind - die Hälfte der Rente oder aber daß ihm ein Anspruch in Höhe seines Unterhaltsanspruchs oder des tatsächlich geleisteten Unterhalts oder des in der Rente des Versicherten enthaltenen Kinderzuschusses zustände . Einer Entscheidung dieser nicht ganz zweifelsfreien Frage bedarf es jedoch nicht , da der Kläger zu 2) lediglich den - insoweit für das Gericht bindenden - Antrag auf Überweisung der Rente in Höhe des Kinderzuschusses erhoben hat und dieser Antrag sowohl die Hälfte der Rente des Versicherten als auch die Höhe des dem Kläger zu 2) gegen den Versicherten zustehenden Unterhaltsanspruchs und die Höhe des ihm tatsächlich geleisteten Unterhalts nicht erreicht .
Nach alledem war die Revision der Beklagten unbegründet , so daß die Revision zurückgewiesen werden mußte .
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG .
Fundstellen