Leitsatz (amtlich)
1. Unter "Sonderzuschuß" im Sinne des ArVNG Art 2 § 36 Abs 1 und 2 ist der Betrag zu verstehen, um den eine nach den Vorschriften der §§ 32 bis 35 aaO umgestellte Rente zur Wahrung des Besitzstandes, dh zur Erreichung des bisherigen Rentenzahlbetrages ohne Kinderzuschuß zuzüglich eines Rechenbetrages von 21,- bzw 14,- DM, zu erhöhen ist.
2. Ein Rentner, dessen Rente nach ArVNG Art 2 § 36 Abs 1 unter Erhöhung um einen Sonderzuschuß umgestellt ist, hat keinen Anspruch nach § 38 Abs 3 aaO auf weitere Erhöhung dieses Rentenzahlbetrages um zwei Dreizehntel, wenn er nach dem 1956-12-31 das 65. Lebensjahr vollendet.
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 36 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 38 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23, § 36 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 22. Januar 1958 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die am 15. Januar 1892 geborene Klägerin bezog neben einer Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes seit 1950 Invalidenrente aus eigener Versicherung von der Beklagten, zuletzt vor dem Inkrafttreten des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) im Dezember 1956 in Höhe von 65,10 DM wovon 15,60 DM auf den Steigerungsbetrag entfielen. Da eine Umstellung der Rente nach Art. 2 § 32 ArVNG nur einen Rentenbetrag von 54,60 DM ergeben hätte, wurde der bisherige Rentenzahlbetrag nach § 36 a.a.O. vom 1. Januar 1957 um 21,- DM auf 86,10 DM erhöht. Am 1. Juli 1957 beantragte die Klägerin die Erhöhung ihrer Rente um weitere 2/13 auf das Altersruhegeld des Art. 2 § 38 Abs. 3 a.a.O. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 26. Juli 1957 die Erhöhung auf 15/13 des bisherigen Zahlungsbetrags mit der Begründung ab, diese Bestimmung sei nur bei solchen, das 65. Lebensjahr erreichenden Rentenbeziehern anwendbar, deren Rente nach § 32 a.a.O. umgestellt worden sei, nicht aber bei solchen, die nach § 36 a.a.O. eine um den Sonderzuschuß erhöhte Rente erhielten.
Mit ihrer Klage gegen den abweisenden Bescheid hatte die Klägerin Erfolg; durch Urteil vom 27. September 1957 verurteilte das Sozialgericht Bremen die Beklagte zur Zahlung einer Altersrente von 99,40 DM (= 15/13 von 86,10 DM).
Es begründet sein Urteil damit, daß § 38 Abs. 3 a.a.O. für alle, nach § 32 umgestellten Renten der nach 1891 geborenen Versicherten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gelte. Da § 36 nur eine ergänzende Vorschrift zu § 32 sei, fänden die Bestimmungen, die für die Renten nach § 32 vorgeschrieben seien, auch auf sie Anwendung; auch § 38 Abs. 3 sei daher hier anzuwenden, obwohl er ausdrücklich nur die nach § 32 umgestellten Renten erwähne; er stelle lediglich auf den Rentenzahlbetrag im vorliegenden Falle, also auf die nach § 36 errechnete Rente ab.
Auch § 37 Abs. 2 spreche für diese Auffassung, da andernfalls danach - unbilligerweise - nur die nach § 36 erhöhten Renten zu kürzen wären.
Auf die Berufung der Beklagten stellte demgegenüber das Landessozialgericht Bremen mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Januar 1958, gegen das es die Revision ausdrücklich zuließ, den ablehnenden Bescheid der Beklagten wieder her.
Das Landessozialgericht hielt § 38 Abs. 3, obwohl er nur auf § 32 Bezug nehme, nicht für eindeutig und deshalb für auslegungsbedürftig. Der mehrdeutige Wortlaut gestatte es zwar, auch eine Rente nach § 36 im Sinne des § 38 Abs. 3 als eine nach § 32 umgestellte Rente anzusehen; eine derartige, der Auffassung des Sozialgerichts entsprechende Auslegung widerspreche jedoch dem Zweck der Vorschriften, ihren Verweisungen aufeinander und der gesetzlichen Systematik. Das Landessozialgericht geht hierbei davon aus, daß grundsätzlich auch die Umstellung der bisherigen Renten in eine individuelle Leistungsrente vorgesehen sei; dabei entfielen die dem Versicherungsprinzip widersprechenden Zuschläge, und maßgebend sei einzig der bisherige Steigerungsbetrag, der die Beitragsleistung des Versicherten klar wiederspiegele. Dieser Grundsatz habe den Gesetzgeber auch bei der Umstellung der alten Renten geleitet. Bei den Invalidenrenten der noch nicht 65 Jahre alten Berechtigten habe der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die bisher nicht vorhandene Unterscheidung zwischen Renten wegen Berufsunfähigkeit und Renten wegen Erwerbsunfähigkeit einen Mittelweg gewählt, der über die Faktorentabelle der Anlage zum Gesetz zu einem Steigerungssatz von 1,3 v.H. führe und damit in der Mitte zwischen den beiden eigentlich in Frage kommenden Sätzen von 1,0 und 1,5 v.H. liege. Die im § 38 Abs. 3 vorgeschriebene Erhöhung um 2/13 solle in diesem Rahmen für die über 65 Jahre alt werdenden Versicherten jenen Steigerungssatz von 1,5 v.H. erhöhen; eine solche Erhöhung sei nur sinnvoll und könne vom Gesetzgeber auch nur gewollt sein für die beitragsgerecht nach § 32 berechneten, nicht aber für die rein der Besitzstandsicherung dienenden Renten nach § 36.
Wenn die Rente nach § 36 auch erst gewährt werden könnte, nachdem eine Berechnung der beitragsgerechten Rente nach § 32 vorgenommen sei, so würde sie doch durch den je nach dem Rechnungsergebnis über oder unter 21,- DM liegenden Sonderzuschuß nicht zu einer versicherungsgemäßen Rente führen und beruhe auch nicht auf den §§ 32 ff.
Das werde auch deutlich daraus, daß die auf die beitragsgerechte Rente abgestellten Erhöhungsvorschriften auf die Rente nach § 36 nicht anzuwenden seien (§ 36 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 55).
Unter "Zahlbetrag" im Sinne des § 38 Abs. 3 sei nur der nach § 32 berechnete Betrag zu verstehen. Aus § 37 Abs. 2 könnten bei dem eindeutig ermittelten Inhalt des § 38 Abs. 3 keine für die Auffassung der Klägerin sprechenden Rückschlüsse gezogen werden.
Gegen das am 22. März 1958 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. April 1958 unter Antragstellung Revision eingelegt und diese am 16. Mai 1958 begründet.
Sie rügt die Verletzung des Art. 2 §. 38 Abs. 3 a.a.O.
Sie vertritt die Ansicht, daß auch die nach § 36 umgestellte Rente eine solche nach § 32 sei und auf sie deshalb auch § 38 Abs. 3 anzuwenden wäre, der ausdrücklich von einer Erhöhung auf 15/13 des bisherigen Zahlbetrages spreche. Die um 21,- DM Sonderzuschuß erhöhte Invalidenrente (aus § 36 Abs. 1 Satz 3 folge, daß die Auffassung des Landessozialgerichts unrichtig sei, der Sonderzuschuß könne höher oder niedriger als 21,- DM liegen) müsse daher weiter angehoben werden, selbst wenn das zu einer erheblichen Rentensteigerung führen sollte. § 38 Abs. 2 schließe ebenso wie § 40 mit der Anführung des § 32 auch den § 36 ein.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt demgegenüber
Zurückweisung der Revision.
Sie beruft sich auf das ihrer Ansicht nach zutreffende angefochtene Urteil und führt darüber hinaus insbesondere aus, daß gewisse Unstimmigkeiten des gesetzlichen Wortlauts (§ 38 Abs. 3, § 40) darauf zurückzuführen seien, daß der Gesetzgeber versäumt habe, bei der späteren Einfügung des § 36 den Wortlaut der übrigen Vorschriften genau anzupassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, sie ist vom Landessozialgericht zugelassen und damit statthaft.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Streitig ist allein die von der Klägerin als rechtsirrig gerügte Auslegung des § 38 Abs. 3 des Art. 2 des ArVNG durch das Berufungsgericht.
Zur Klärung der Streitfrage erscheint es notwendig, auf das Wesen der nach § 36 zu gewährenden "Besitzstandwahrungsrente" und ihr Verhältnis zu den nach den §§ 32 bis 35 umgestellten "Altrenten", d.h. Renten, die nach dem bis zum Inkrafttreten des ArVNG geltenden Recht festgestellt sind oder noch festgestellt werden müssen, einzugehen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß § 31 für alle Altrenten vorschreibt, sie seien für die Bezugszeiten nach Inkrafttreten des ArVNG umzustellen, und zwar nach den Vorschriften der §§ 32 bis 37 a.a.O. Daraus ergibt sich zwingend, daß sämtliche nach diesen Vorschriften neu berechneten Renten und damit auch die "Besitzstandwahrungsrente" nach § 36 als nach § 31 umgestellte Renten anzusehen sind.
Bei der Umstellung dieser Altrenten verfolgt der Gesetzgeber, wie allgemein anerkannt ist, das Ziel, zu einer möglichst beitragsgerechten und damit den Berechnungsvorschriften der Neurenten entsprechenden Rentenhöhe zu kommen. Wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, stellen die Regelvorschriften für die Umstellung zu diesem Zweck allein auf denjenigen Teil der bisherigen Renten ab, bei dem sich Höhe und Bauer der Beitragsleistung auswirken konnten, nämlich auf den Steigerungsbetrag. An Stelle der bei der Millionenzahl umzustellender Renten praktisch nicht durchführbaren Ermittlung der für jeden einzelnen Versicherten in Frage kommenden individuellen Rentenbemessungsgrundlage geht der Gesetzgeber für diese Altrentenumstellung von den Verhältnissen eines Normalversicherten aus und setzt durch Tabellen den Multiplikationsfaktor fest, mit dem jener für den Einzelnen ermittelte Steigerungsbetrag zu vervielfältigen ist, um zu der einem Normalversicherten von gleichem Lebensalter und gleicher Versicherungsdauer entsprechenden Versichertenrente zu kommen.
Bei dieser Festlegung der Tabellenwerte ergab sich die Schwierigkeit, daß gegenüber dem bisherigen Recht jetzt Versichertenrenten in verschiedener Höhe gewährt werden (für Berufsunfähigkeit 1 v.H., für Erwerbsunfähigkeit und Alter 1,5 v.H. der Bemessungsgrundlage); eine Umstellung, die diesen Unterschied von Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit in Einzelfall berücksichtigte, verbot sich wegen der praktischen Schwierigkeiten, da alsdann in fast sämtlichen Fällen eine ärztliche Begutachtung kaum zu umgehen gewesen wäre.
Der Gesetzgeber sah daher davon ab, in diesen Altfällen noch zu klären, ob der Versicherte im Zeitpunkt der Umstellung berufsunfähig oder erwerbsunfähig im Sinne der neuen Vorschriften ist, für die Umstellung wurde vielmehr ein Mittelwert von 1,3 v.H. zugrunde gelegt, wobei danach bewusst die tatsächlich nur berufsunfähigen Rentner bevorzugt, dagegen die auch erwerbsfähigen Rentner benachteiligt wurden. Die in dieser Weise umgestellte Rente gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung als Rente für die Erwerbsunfähigkeit.
Für diejenigen Altfälle dagegen, bei denen ohne weiteres festzustellen war, daß den Versicherten eine nach dem Hundertsatz 1,5 zu errechnende Rente zustand, d.h. für die Fälle der Erreichung des 65. Lebensjahres, entfiel für den Gesetzgeber der Grund zu einer Schlechterstellung durch den Mittelwert. Es ist deshalb für diejenigen Rentner, die bereits bei Inkrafttreten des ArVNG das 65. Lebensjahr erreicht hatten, in den Multiplikationsfaktor der Tabelle selbst der Wert von 1,5 v.H. eingearbeitet worden - wie deutlich der jeweils große Sprung zwischen den Faktoren für die Geburtsjahre 1891 und 1892 zeigt; für diejenigen Altrentner dagegen, die das 65. Lebensjahr erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erreichten, ist in § 38 Abs. 3 eine zu diesem Zeitpunkt erfolgende Erhöhung der Rente um 2/13, d.h. eben von 1,3 auf 1,5 v.H., vorgesehen.
Danach bemüht sich die Rentenumstellung, und zwar offensichtlich erfolgreich, auch die Altrenten beitragsgerecht zu gestalten und dem System, nach dem die Neurenten individuell errechnet werden - abgesehen von der aus den Umständen zwingend folgenden Generalisierung - durchaus entsprechend anzupassen. Daraus folgt ohne weiteres, daß auf diese regulär umgestellten Renten auch die Ruhensvorschriften der Neurenten anzuwenden sind, daß sie an einer späteren Rentenanpassung nach gleichen Grundsätzen teilnehmen und überhaupt nach ihrer Umstellung im Grunde durchaus wie Neurenten behandelt werden.
Ein völlig hiervon abweichendes Prinzip liegt dagegen der Regelung des § 36 zugrunde. Der Grundsatz der beitragsgerechten Rente musste bei der Umstellung zwangsläufig dazu führen, daß eine recht erhebliche Anzahl von Renten (im wesentlichen diejenigen, die an Versicherte mit kurzer Beitragsdauer und bzw. oder niedrigen Beiträgen gewährt wurden) unter Zugrundelegung allein dieser, sich in den Steigerungsbeträgen ausdrückenden Beiträge nach der Umstellung erheblich niedriger geworden wäre als die bisher gezahlten, durch zahlreiche feste Zuschläge und Mindestbeträge unverhältnismäßig über die Beitragsleistungen angehobenen Renten.
Aus Billigkeitsgründen sah der Gesetzgeber für alle diese Fälle zunächst die Wahrung des bisherigen Besitzstandes in der schon seit jeher auf zahlreichen Rechtsgebieten üblichen Form vor, daß nämlich an Stelle der an sich zustehenden Leistung, d.h. hier der regulär umgestellten Rente, eine Leistung in alter Höhe weiter zu zahlen sei. Erst während der Ausschußberatungen wurde diese reine Besitzstandswahrung in Richtung der mit der gesetzlichen Neuregelung allgemein beabsichtigten Verbesserung der Leistungen dahin ausgeweitet, daß praktisch als Besitzstandswahrungsrente ein um 21,- bzw. 14,- DM höherer Betrag anzusehen war.
In weitgehender Fortführung des Gedankens der Besitzstandswahrung wurde weiter im § 42 darüber hinaus sogar eine Wahrung nach altem Recht erworbener Anwartschaften auf eine höhere Rentenleistung als nach den neuen Vorschriften zulässig für die Zeit bis 1961 vorgesehen, deren Berechnung durchaus der Regelung des § 36 entspricht.
Jene nach § 31 in Verbindung mit § 36 umgestellte Rente stellt in der sich ergebenden Höhe eine einheitliche Rentenleistung nach neuem Recht dar. Einzig zur Ermittlung ihrer Höhe, also als Rechenposten, muß zurückgegangen werden auf den bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß, der um den insoweit festen Betrag von 21,- bzw. 14,- DM zu erhöhen ist und alsdann die umgestellte Rente darstellt.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß als "Sonderzuschuß" im Sinne der gesetzlichen Vorschrift nicht der feste Betrag von 21,- bzw. 14,- DM, sondern die Differenz zwischen der Besitzstandsrente nach § 36 und der beitragsgerecht errechneten Rente nach § 32, die praktisch fast immer über oder unter jenem Festbetrag liegen wird, anzusehen ist. In dieser Hinsicht ergibt der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 (und Satz 2) eindeutig, daß der Gesetzgeber bei diesen Bestimmungen von der Vorstellung ausgegangen ist, daß die Regelrente (umgestellt nach. §§ 32 bis 35) zuzüglich des Sonderzuschusses nach § 36 in gleicher Höhe wie die Altrente zuzüglich eines festen Rechenbetrages von 21,- (bzw. 14,-) DM zu gewähren ist. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob bei den späteren Beratungen über den jetzigen § 36 Abs. 3 unter den "Aufwendungen für den Sonderzuschuß" tatsächlich diese jeweils schwankende Differenz oder nicht vielmehr die rechnerische Erhöhung der Altrenten verstanden wurde. Da in jener Erstattungsvorschrift jedoch davon abgesehen wurde, die gesamten Aufwendungen für die Mehrleistungen auf den Bund zu übernehmen (was verschiedentlich angeregt war), spielt dort die Frage, welcher Betrag als Sonderzuschuß anzusehen ist, praktisch keine Rolle.
Dagegen ist, worauf die Klägerin mit Recht hinweist, in § 36 Abs. 1 Satz 3 unter Sonderzuschuß offenbar der Betrag zu verstehen, um den die Altrenten insgesamt höchstens erhöht werden dürfen. Diese Divergenz zwischen Satz 1 und Satz 2 auf der einen und Satz 3 auf der anderen Seite ist schlechterdings nicht aus der Welt zu schaffen; erklärlich ist sie dadurch, daß Satz 3 erst in einem viel späteren Zeitpunkt, nämlich nach der zweiten Beratung im Ausschuß, eingefügt worden ist, zu einer Zeit, bei der eine ungenauere Betrachtung der ersten Sätze dazu verführen konnte, den Begriff "Sonderzuschuß" auf die höhenmäßig festgelegten DM-Beträge zu beziehen.
Aus dem gesamten Sachverhalt muß daher der Schluß gezogen werden, daß entsprechend der Annahme des Landessozialgerichts unter "Sonderzuschuß" im Sinne des § 36 der jeweils wechselnde Erhöhungsbetrag der versicherungsgerecht nach den §§ 32 bis 35 errechneten Rente zu verstehen ist. Satz 3 ist dann so auszulegen (was im übrigen bisher niemals bestritten wurde), als ob sein letzter Halbsatz lautete:"... Es darf der bisherige monatliche Zahlbetrag beider Renten nur um den Gesamtbetrag von 21.- DM monatlich erhöht werden." Dadurch, daß mit der geschilderten reinen Besitzstandswahrung aus anderen Motiven eine fiktive Anhebung jenes bisherigen Besitzstandes verbunden ist, ändert sich jedoch nichts daran, daß die nach § 36 gewährte Rente dem System an sich widerspricht und nur aus dem Billigkeitsgrund der Besitzstandswahrung verständlich ist. Dann muß jedoch schon aus ganz allgemeinen Rechtsgedanken gefolgert werden, daß eine derartige Leistung, wie dies auf allen anderen Rechtsgebieten gleichfalls der Fall ist, nur subsidiär an Stelle der Regelleistung gewährt wird. Die Subsidiarität der Rente nach § 36 gegenüber der beitragsgerecht nach den Regelvorschriften der §§ 32 bis 35 umgestellten Rente ergibt sich auch daraus, daß jene Besitzstandsrente nur zu gewähren ist, wenn die an sich nach den §§ 32 bis 35 vorzunehmende Umstellung hinter dem alten Zahlbetrag ohne Kinderzuschuß zuzüglich Erhöhung zurückbleibt, eine Feststellung, die die vorherige Berechnung nach den Regelvorschriften zwingend voraussetzt.
Aus dieser Subsidiarität folgt weiter, daß die Besitzstandsrente des § 36 nur so lange zu zahlen ist, als der nach den Regelvorschriften errechnete Umstellungsbetrag hinter ihr zurückbleibt; erreicht oder überschreitet dieser Betrag - sei es immer aus welchen Gründen (zusätzlicher Beitragszahlung, neuer Umstellungsberechnung wegen Anpassung der Berechnungsgrundlage o.a.) - den nach § 36 zu zahlenden Betrag, so ist nur noch die nach §§ 32 bis 35 errechnete Regelrente zu zahlen.
Diese Subsidiarität erfordert schließlich, daß vor Anstellung des Vergleichs der Betragshöhen erst auf die nach den Regelvorschriften (§§ 32 bis 35) zu errechnende Rente sämtliche sie noch zusätzlich erhöhenden oder erniedrigenden Bestimmungen angewandt sind (abgesehen von denjenigen für den Kinderzuschuß, der bei dem Vergleich auf beiden Seiten außer Betracht zu bleiben hat): als solche Vorschriften kommen insbesondere in Betracht erhöhend § 55, erniedrigend §§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1, 34, 35 Abs. 1 Satz 2 und 37.
Dagegen ist die mit dieser zu vergleichende, möglicherweise nach § 36 zu gewährende Rente ihrer Höhe nach völlig eindeutig festgelegt als der zuletzt im Jahre 1956 ausgezahlte Rentenbetrag zuzüglich 21,- bzw. 14,- DM, wobei dieser Betrag durchaus als ein unveränderlicher Rechenposten anzusehen ist; ob und gegebenenfalls welche Ruhens- oder Kürzungsvorschriften usw. bei seiner seinerzeitigen Errechnung angewandt worden sind, spielt bei jenem Vergleich keine Rolle, ebensowenig könnten auf ihn jetzt etwa derartige Vorschriften erneut angewandt werden.
Die Annahme, die nach § 36 festgesetzten Renten könnten nach § 37 Abs. 2 möglicherweise gekürzt werden, weil diese Bestimmung nur die nach den "§§ 31 bis 35" umgestellten Renten von der Anwendung des § 1270 ausnähme, erweist sich unter diesen Umständen als ein Trugschluß. Auf die nach § 36 umgestellten Hinterbliebenenrenten war ja nach der alten Berechnung, soweit es damals in Frage kam, die entsprechende Vorschrift des § 1273 der Reichsversicherungsordnung a.F. (RVO) bereits angewandt worden, so daß gegebenenfalls die bereits gekürzte Rente als alter Zahlbetrag erscheint; daher erscheint eine erneute Anwendung praktisch derselben Kürzungsvorschriften nicht denkbar; dieser Fall brauchte deshalb im § 37 2 Abs. 2 überhaupt nicht vorgesehen zu werden.
Aus der bisherigen Darstellung ergibt sich bereits, daß der Gesetzgeber die von ihm festgelegten "umgestellten Renten" nicht immer systematisch genau unterschieden und sprachlich differenziert hat.
§ 31 betrifft, wie oben erwähnt, die Umstellung sämtlicher Altrenten. Der Gesetzgeber hätte daher an sich den § 31 immer nur dann anziehen dürfen, wenn er auch die Renten nach § 36 gleichzeitig erfaßt wissen wollte; er müßte sich in diesem Fall sogar mit der Anführung des § 31 allein begnügen. Tatsächlich hat er jedoch § 31 - ohne erkennbare Regel - überflüssigerweise zusätzlich auch dann mitzitiert, wenn § 36 entweder gar nicht miterfaßt werden sollte oder noch gesondert in Bezug genommen wird (vgl. §§ 37 Abs. 1 und 2, 42, 43 Abs. 1, Art. 3 § 6 Abs. 3 und andere).
Eine entsprechende Ungenauigkeit liegt auch bei den Verweisungen auf § 32 vor. Einmal könnten bei einer Verweisung "auf eine nach § 32 umgestellte Rente" nur die tatsächlich unmittelbar nach der Regelvorschrift des § 32 ausgerechnete umgestellte Altrente, zum anderen jedoch auch die anderen umgestellten Versicherungsrenten, also neben der eben erwähnten auch die mit dem Sonderzuschuß des § 36 zusätzlich bedachten Renten gemeint sein. Der Gesetzgeber verwendet beide Möglichkeiten durcheinander. Als Beispiel sei nur darauf hingewiesen, daß die Zitierung von § 32 im § 36 Abs. 1 unzweifelhaft nur die nach der Regelvorschrift unmittelbar umgestellten Renten meinen kann (ebenso z.B. § 55 Abs. 2), während andererseits unter § 38 Abs. 1 und 2 (ebenso z.B. § 34. Abs. 1) auch die nach § 36 umgestellten Renten fallen.
Der Wortlaut des § 38 Abs. 3: "dessen Rente nach § 32 .... umgestellt ist", ist daher als solcher nicht eindeutig und muß ausgelegt werden.
Die gesamten zu dem Sinn und der Systematik der Altrentenumstellung gemachten Ausführungen sprechen überzeugend dafür, daß im § 38 Abs. 3 unter den nach § 32 umgestellten Renten nur die unmittelbar nach jener Vorschrift umgestellten Regelrenten zu verstehen sind. Damit erweist sich die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils als zutreffend.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen