Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Anwartschaftszeit. Verlängerung der Rahmenfrist. Kinderbetreuung. Vollendung des 3. Lebensjahres. älteres Adoptivkind. sonstige Versicherungspflichtige. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung, wonach sich die Rahmenfrist nur um Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes verlängerte, in denen das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, enthielt keine Gesetzeslücke und war auch nicht verfassungswidrig.
Normenkette
SGB III § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Fassung: 2001-12-10, § 26 Abs. 2a Fassung: 2001-12-10; BErzGG § 15 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1996-12-20; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Rechtsstreit betrifft die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 6. Juni 2000, wobei streitig ist, ob die Klägerin die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Die Klägerin war ab 1. Februar 1984 bei der Volksbank O.… als Kreditsachbearbeiterin beschäftigt. In der Zeit vom 14. Oktober 1997 bis 6. Juni 2000 war sie zur Betreuung und Erziehung ihrer am 7. Juni 1993 geborenen Adoptivtochter in Erziehungsurlaub. Die Klägerin erhielt vom 15. Oktober 1997 bis 14. Oktober 1999 Erziehungsgeld. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag zum 6. Juni 2000 beendet.
Den Antrag auf Alg ab 7. Juni 2000 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Nur Zeiten des Erziehungsurlaubs bis zum 3. Lebensjahr des Kindes könnten die Rahmenfrist verlängern. Die Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) seien nicht anspruchsbegründend (Bescheid vom 12. Juni 2000; Widerspruchsbescheid vom 4. August 2000).
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Mai 2001); das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 4. Dezember 2002). Die Klägerin habe die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie in der maßgeblichen Rahmenfrist vom 7. Juni 1997 bis 6. Juni 2000 lediglich vom 7. Juni bis 14. Oktober 1997 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und die Zeit mit Erziehungsgeldbezug nur vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1997 einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstehe. Die Rahmenfrist könne auch nicht wegen der Betreuung des Adoptivkindes nach § 124 Abs 3 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in die Vergangenheit verlängert werden, weil dieses Kind am 1. Januar 1998 das 3. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Es liege kein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz (GG) vor. Es sei sachgerecht für die Verlängerung der Rahmenfrist bei allen Kindern auf die ersten drei Lebensjahre abzustellen und hieran eine günstige Rechtsfolge zu knüpfen. Hierin sei ein Wertungswiderspruch zu § 15 Abs 1 Nr 2 BErzGG nicht zu sehen. Der Gesetzgeber sei nicht gezwungen, in § 124 Abs 3 Nr 2 SGB III die Erziehung von Adoptivkindern ebenfalls bis zu deren 7. Lebensjahr zu berücksichtigen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III und des Art 3 GG. § 15 Abs 1 BErzGG räume ihr das Recht zur Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres der Tochter ein und stelle mit dieser Regelung die Eltern eines leiblichen Kindes, die sich von der Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vermehrt der Aufmerksamkeit des Kindes widmen können sollten, denjenigen gleich, die sich zur Adoption eines Kindes entschlössen. Da der Gesetzgeber wünsche, dass auch ältere Kinder eine neue Familie fänden und gesehen habe, dass in der ersten Zeit der Eingliederung ein erhöhter Betreuungsbedarf bestehe, sei die Ausnahmeregelung geschaffen worden. Die Gleichbehandlung im BErzGG werde aber durch die unterschiedliche Behandlung in § 124 SGB III wieder aufgehoben. Wenn Adoptiveltern Glück hätten und ein Baby adoptieren könnten, erhielten sie Alg, die Adoption eines schon älteren, oft schwieriger zu vermittelnden und auf Grund des Alters auch schwieriger zu integrierenden Kindes werde von § 124 SGB III bestraft. Die unterschiedliche Behandlung verstoße gegen Art 3 GG. Dass eine Gleichbehandlung erfolgen müsse, ergebe sich schon daraus, dass im BErzGG beide Sachverhalte gleich behandelt würden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts Köln vom 8. Mai 2001 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2002 sowie des Bescheides der Beklagten vom 12. Juli 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2000 zu verurteilen, ihr ab dem 7. Juni 2000 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht für die Zeit ab 7. Juni 2000 kein Alg zu.
1. Anspruch auf Alg haben nach § 117 Abs 1 SGB III Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat nach § 123 Satz 1 Nr 1 erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 124 Abs 1 SGB III). Die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Alg ab 7. Juni 2000 hätte die Klägerin daher nur erfüllt, wenn sie in der Zeit vom 7. Juni 1997 bis 6. Juni 2000 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätte.
Dies ist jedoch nicht der Fall, denn das LSG hat zu Recht entschieden, dass insgesamt lediglich der Zeitraum vom 7. Juni 1997 bis zum 31. Dezember 1997 der Erfüllung der Anwartschaftszeit dient. In der Zeit vom 7. Juni bis zum 14. Oktober 1997 hat die Klägerin Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zurückgelegt. Die sich ab dem 15. Oktober 1997 anschließenden Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld stehen nach § 427 Abs 3 SGB III iVm § 107 Satz 1 Nr 5 Buchst c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur bis zum 31. Dezember 1997 Zeiten eines Pflichtversicherungsverhältnisses gleich.
Die Klägerin kann einen Anspruch auf Alg auch nicht darauf stützen, dass zusätzlich weitere Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Folge einer Verlängerung der Rahmenfrist in die Beurteilung einzubeziehen wären. Eine Verlängerung der Rahmenfrist nach § 427 Abs 2 SGB III durch Nichteinrechnung der Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld vor dem 1. Januar 1998 kommt nicht in Betracht, weil so genannte gleichgestellte Zeiten, die nach § 427 Abs 3 SGB III zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen, bei der Anwendung des § 427 Abs 2 SGB III unberücksichtigt bleiben (BSG SozR 3-4300 § 427 Nr 1).
Auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist nach § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 maßgebenden Fassung liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners, in denen das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in die Rahmenfrist eingerechnet. Diese Regelung findet zwar grundsätzlich auch für die Betreuung von Adoptivkindern Anwendung, ihre Voraussetzungen werden jedoch im Hinblick auf das Lebensalter der am 7. Juni 1993 geborenen Adoptivtochter ersichtlich nicht erfüllt.
2. Eine analoge Anwendung des § 15 Abs 1 Satz 2 BErzGG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung scheitert am Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke im Gesetz. Zwar sah diese Regelung – hinsichtlich der Altersgrenze abweichend von § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III und § 15 Abs 1 Satz 1 BErzGG – vor, dass bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege Erziehungsurlaub von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes genommen werden kann. Nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 15 Abs 2 Satz 2 BErzGG (idF des Gesetzes vom 12. Oktober 2000, BGBl I, 1426) kann der nunmehr Elternzeit genannte Urlaub sogar längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Einer entsprechenden Anwendung steht jedoch entgegen, dass die Regelung über die Rahmenfrist beim Alg keine planwidrige Lücke im Gesetz aufweist, zu deren Schließung die Rechtsprechung berufen wäre. Eine solche Gesetzeslücke kann nur angenommen werden, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung insoweit die Rechtsfindung überlassen wollte, wenn es den betreffenden Sachverhalt auf Grund eines Versehens nicht erfasst oder wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 mwN).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Regelung über die Verlängerung der Rahmenfrist in § 124 SGB III übersehen hätte, dass bei der Betreuung und Erziehung von Adoptivkindern, Erziehungsurlaub auch über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus in Anspruch genommen werden kann. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte. Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (BT-Drucks 13/4941) sah in § 124 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III vor, dass sich die Rahmenfrist ua um Zeiten der Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes, längstens auf sechs Jahre, verlängert. Diese Regelung sollte ein Ausgleich dafür sein, dass Zeiten des Bezugs von Sonderunterstützungen nach dem Mutterschaftsgesetz oder von Mutterschaftsgeld sowie Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld oder entsprechender Leistungen der Länder, abweichend von § 107 Nr 5 Buchst b und c AFG im SGB III nicht mehr als Zeiten einer Beschäftigung behandelt wurden. Die Regelung wurde jedoch im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens geändert. Die für den Anspruch der Klägerin maßgebende Regelung der Rahmenfrist beruht auf einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks 13/5435). Der Ausschuss äußerte einerseits Bedenken gegen die im Gesetzentwurf angelegte mögliche Verlängerung des Schutzes bei Betreuung und Erziehung von Kindern und wollte andererseits den Schutz sicherstellen, wenn mehrere Kinder in kurzen Abständen geboren werden. Insgesamt sollte die vom Ausschuss vorgeschlagene Regelung gewährleisten, dass für jedes “neugeborene Kind” bei Ausschöpfung des längstmöglichen Erziehungsurlaubes der Anspruch auf Alg erhalten bleibt (BT-Drucks 13/5936 S 28). Eine Begünstigung von Adoptivkindern wurde nicht erwogen.
Etwaige Zweifel an den Absichten des Gesetzgebers werden jedenfalls durch die seit dem 1. Januar 2003 einschlägige Rechtslage beseitigt. Das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl I, 3443) hat mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in § 26 Abs 2a SGB III einen neuen Tatbestand der Versicherungspflicht eingeführt, der an die Erziehung eines Kindes anknüpft. Gleichzeitig ist die bisherige Regelung über die Verlängerung der Rahmenfrist in § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III entfallen. Dass auch § 26 Abs 2 SGB III ausnahmslos die Begünstigung auf die Erziehung von Kindern begrenzt, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, lässt nur den Schluss zu, dem Gesetzgeber sei die unvollständige Einbeziehung der im BErzGG geregelten Tatbestände bewusst gewesen.
3. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Regelung in § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III gegen höherrangiges Recht verstößt, soweit die Vorschrift bei Adoptivkindern keine Ausnahme von der Altersgrenze von drei Jahren vorsieht. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Art 3 Abs 1 GG enthält die allgemeine Weisung, “Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden” zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 18, 38, 46). Dabei liegt es grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleichbehandelt ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts (BVerfGE 75, 108, 175; stRspr). Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn hierfür nach Art und Gewicht entsprechende Unterschiede vorliegen (BVerfGE 63, 255, 262; 88, 5, 12), wobei die unterschiedliche Behandlung und der sie rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (BVerfGE 82, 126, 146 ff; BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42).
Soweit der Gesetzgeber in § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB III danach differenziert, ob ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat oder nicht, und nur die Betreuung oder Erziehung von jüngeren Kindern begünstigt, ist diese Differenzierung sachgerecht. Zutreffend hat das LSG insoweit bereits auf das besondere Betreuungs- und Erziehungsbedürfnis von Kindern in den ersten drei Lebensjahren hingewiesen. Die Differenzierung nach dem Lebensalter des betreuten Kindes wird von der Revision im Grundsatz auch nicht angegriffen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers bei Adoptiveltern, also einer bestimmten Gruppe von Eltern, für die Betreuung oder Erziehung des Kindes eine andere Altersgrenze einzuführen, ist nicht gegeben. Ein spezielles Verfassungsgebot für diese weitere Differenzierung besteht nicht. Die Revision fordert eine zusätzliche Differenzierung, weil bei Adoptiveltern auch bei höherem Lebensalter des Kindes ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme des Adoptivkindes ein erhöhter Betreuungsbedarf bestehe. Selbst wenn man dies annimmt, bedeutet dies nicht, dass der Gesetzgeber deshalb verpflichtet ist, bei der Sozialleistung Alg dies zu berücksichtigen. Es sind eine Vielzahl von Situationen denkbar, die gleichermaßen einen erhöhten Betreuungsbedarf auch bei älteren leiblichen oder Pflegekindern erfordern. Die Beschränkung des Gesetzgebers auf die Differenzierung nur nach dem Kriterium des Lebensalters des betreuten Kindes und nicht nach einem typisierend angenommenen Pflegebedarf ist jedenfalls nicht sachwidrig.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die betreuenden Eltern bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege den Anspruch auf Erziehungsgeld nach § 4 Abs 1 Satz 3 BErzGG bis zur Vollendung des siebten bzw achten Lebensjahres des Kindes geltend machen können und den Erziehungsurlaub nach § 15 BErzGG bis zu drei Jahre ab der Inobhutnahme, ebenfalls bis zur Vollendung des siebenten bzw. achten Lebensjahres nehmen können. Zweifellos wird durch diese sozial- und arbeitsrechtlichen Vergünstigungen der besonderen Situation von Adoptivkindern und -eltern Rechnung getragen, soweit ältere Kinder adoptiert werden. Eine rechtliche Bindung des Gesetzgebers, diese Vergünstigungen auch auf andere Regelungsbereiche zu übertragen, kann hieraus indes nicht hergeleitet werden. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, die für die Förderung der Betreuung und Erziehung von Kindern maßgebenden Sachverhalte in den unterschiedlichen Rechtsbereichen gleich zu behandeln, besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1063541 |
FA 2004, 63 |
SozR 4-4300 § 124, Nr. 1 |