Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidungserhebliche Tatsachen
Leitsatz (amtlich)
Der unterlassenen Anhörung nach § 34 SGB 1 steht es gleich, wenn der Versicherungsträger für die Entscheidung erhebliche Tatsachen dem Beteiligten auch auf dessen Verlangen nicht mitgeteilt hat (Weiterführung von BSG 1980-07-24 5 RKnU 1/79 = SozR 1200 § 34 Nr 12).
Orientierungssatz
Zu den für die Entscheidung über die erstmalige (negative) Feststellung der Dauerrente und den Wegfall (die Nichtmehrgewährung) der vorläufigen Rente erheblichen Tatsachen gehören vor allem die medizinischen Tatsachen und damit die ärztlichen Gutachten über die noch vorhandenen unfallbedingten Gesundheitsstörungen.
Normenkette
SGB 1 § 34 Abs 1 Fassung: 1975-12-11; SGB 10 § 24 Abs 1 Fassung: 1980-08-18; RVO § 1585 Abs 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger erlitt am 20. Juni 1977 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich ua eine Kompressionsfraktur des 6. Brustwirbelkörpers (BWK) zuzog. Durch Bescheid vom 10. April 1978 gewährte ihm die Beklagte eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH. Mit der Klage hat der Kläger die Gewährung einer höheren vorläufigen Rente mit dem Hinweis auf weitere unfallbedingte Gesundheitsstörungen insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, begehrt. In dem auf Anforderung des Sozialgerichts (SG) am 9. Dezember 1978 aufgrund klinischer und röntgenologischer Untersuchung des Klägers vom 30. November 1978 erstatteten Gutachten ist der Facharzt für Orthopädie Dr. S zu dem Ergebnis gelangt, die MdE betrage 20 vH, die Veränderungen an der Wirbelsäule seien nicht unfallbedingt. Während des Klageverfahrens hat Dr. H unter dem 12. Februar 1979 auf Veranlassung der Beklagten ein chirurgisches Gutachten zur ersten Feststellung der Dauerrente erstattet und die MdE auf 10 vH geschätzt; der Kläger ist am 14. Dezember 1978 geröntgt und am 7. Februar 1979 klinisch untersucht worden.
Mit einem am 20. Februar 1979 bei der Post aufgegebenen Schreiben von demselben Tag hat die Beklagte dem Kläger ua mitgeteilt: "Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung beträgt die MdE 10 vH. Begründung: Die erstmalige Feststellung der Dauerrente erfolgt unabhängig von früheren Feststellungen. Es ist berechtigt, die Rente nicht mehr zu gewähren. Wenn Sie sich noch äußern wollen, schreiben Sie uns bitte innerhalb von zwei Wochen (§ 34 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -)". Hiergegen hat sich der Kläger mit einem Schreiben vom 6. März 1979 gewandt und um Übersendung des Untersuchungsbefundes gebeten, da sonst keine sachliche Nachprüfung möglich sei.
Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin ua mitgeteilt (Schreiben vom 9. März 1979), ihr Schreiben vom 20. Februar 1979 habe lediglich eine Vorabinformation sein sollen; er erhalte in denn nächsten Tagen einen rechtsmittelfähigen Bescheid und könne dann im laufenden Klageverfahren einen Antrag auf Aushändigung der Untersuchungsbefunde stellen. Durch Bescheid vom 15. März 1979 hat die Beklagte die Gewährung einer Dauerrente abgelehnt und die vorläufige Rente mit Ablauf des Monats April 1979 entzogen.
Die auf Gewährung einer vorläufigen Rente von mehr als 20 vH und einer Dauerrente vom 1. Mai 1979 an nach einer MdE um mindestens 20 vH gerichtete Klage hat das SG - nach Einholung eines weiteren Gutachtens - durch Urteil vom 11. Februar 1980 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil geändert und den Bescheid der Beklagten vom 15. März 1979 aufgehoben; die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen (Urteil vom 20. August 1980). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Dem Kläger stehe eine höhere vorläufige Rente nicht zu. Im Ergebnis sei dem SG auch darin zu folgen, daß mit Ablauf des Monats April 1979 die MdE für die Unfallfolgen nur noch 10 vH betrage mit der Folge, daß die medizinischen Voraussetzungen für die Entziehung der vorläufigen Rente und die Nichtgewährung einer Dauerrente vorlägen. Gleichwohl sei der Bescheid vom 15. März 1979 rechtswidrig, weil die Beklagte ihrer nach § 34 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) obliegenden Verpflichtung zur vorherigen Anhörung des Klägers nicht in genügendem Umfang nachgekommen sei. Die für die von der Beklagten beabsichtigte Entscheidung erheblichen Tatsachen (§ 34 Abs 1 SGB I) seien dem Kläger in dem formularmäßigen Anhörungsschreiben nicht ausreichend mitgeteilt worden. Mit der Ankündigung, die Rente nicht mehr zu gewähren, habe die Beklagte lediglich eine MdE von 10 vH als Ergebnis der ärztlichen Untersuchung bekanntgegeben. Dies habe im vorliegenden Fall nicht genügt, weil die Beklagte der Bitte des Klägers um Zusendung des "Untersuchungsbefundes" - dies bedeute hier eine Gutachtenabschrift - nicht nachgekommen sei. Es brauche nicht entschieden zu werden, ob in Fällen der vorliegenden Art eine Darlegung der maßgeblichen Befunde, Diagnosen und Erwägungen, die der Schätzung der MdE zugrunde liegen, (in der Regel) entbehrlich sei. Jedenfalls sei das Verfahren der Beklagten im vorliegenden Fall fehlerhaft, weil der Kläger die Übersendung einer Gutachtenabschrift begehrt habe und die Beklagte diesem Verlangen nicht entsprochen habe.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und trägt vor: Dem Kläger habe sich dadurch, daß ihm mitgeteilt worden sei, die MdE betrage nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nur noch 10 vH, zu den für die beabsichtigte Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern können. Der Kläger habe zwar nach § 1591 Reichsversicherungsordnung (RVO) einen Anspruch auf Gutachtenabschriften. Dies sei jedoch für die Durchführung des Anhörungsverfahrens ohne Bedeutung. Es gehe nicht an, daß ein Versicherter durch das Verlangen einer Abschrift den Abschluß des Anhörungsverfahrens hinauszögere und noch einen längeren Zeitraum beanspruche, um das Gutachten von einem Sachverständigen auswerten zu lassen. Überdies sei die Übersendung des Gutachtens gar nicht zweckmäßig gewesen. Das Gutachten bestehe im wesentlichen aus einer Deutung und Bewertung der Röntgenaufnahmen, die bei dem Gutachter verblieben seien, so daß das Gutachten allein für den Kläger völlig wertlos gewesen wäre. Das LSG habe die Anforderungen an den Umfang der Anhörung überspannt. Das Verwaltungsverfahren würde insgesamt zu stark belastet und die Beweglichkeit der Leistungsverwaltung beeinträchtigt. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Vorverfahren würde überflüssig, und der Versicherte könnte die Erteilung eines ihr ungünstigen Bescheides mit der Anforderung von Unterlagen beliebig hinauszögern.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG, soweit sie dadurch beschwert sei,
aufzuheben und die Berufung des Klägers in vollem
Umfang zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 1978 über die Gewährung einer vorläufigen Rente nach einer MdE um 20 vH ist bindend geworden, da der Kläger das Urteil des LSG, durch das seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG insoweit zurückgewiesen worden ist, mit der Revision nicht angegriffen hat. Streitig ist auf die Revision der Beklagten folglich allein noch die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15. März 1979 über die Ablehnung einer Dauerrente und die Entziehung (Nichtmehrgewährung) der vorläufigen Rente mit Ablauf des Monats April 1979. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß dieser Bescheid wegen Verletzung der Anhörungspflicht nach § 34 Abs 1 SGB I (in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung - s Art II § 28 Nr 1, § 40 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - SGB X - vom 18. August 1980, BGBl I 1469, - vgl jetzt § 24 SGB X) rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist.
Nach § 34 Abs 1 SGB I (wie jetzt nach der wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 24 SGB X) mußte der Versicherungsträger vor dem Erlaß eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Wie die Beklagte zutreffend angenommen hat, war sie zur Anhörung des Klägers vor dem Erlaß des Bescheides vom 15. März 1979, durch den die vorläufige Rente entzogen und eine Dauerrente abgelehnt worden ist, verpflichtet (s BSGE 46, 57; BSG SozR 1200 § 34 Nrn 4, 6, 9, 12). Daß dieser Bescheid während des Klageverfahrens gegen den Bescheid über die Gewährung einer vorläufigen Rente ergangen und daher gemäß § 96 Abs 1 des SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, machte die vorherige Anhörung nicht entbehrlich (vgl BSG SozR 1200 §34 Nr 10). Ein Tatbestand, der die Beklagte berechtigt hätte, gemäß § 34 Abs 2 SGB I von der Anhörung abzusehen, lag nicht vor.
Den Beteiligten muß Gelegenheit gegeben werden, sich zu den "für die Entscheidung erheblichen Tatsachen" zu äußern. Da den Beteiligten eine Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur dann möglich ist, wenn ihnen diese Tatsachen bekannt sind, ergibt sich aus dem Recht auf Anhörung auch die Verpflichtung der Behörde, den Betroffenen diese Tatsachen mitzuteilen oder jedenfalls die Möglichkeit zu geben, sie in Erfahrung zu bringen (Kopp, VwVfG, 2. Aufl 1980, § 28 RdNr 21). Welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind, richtet sich im Einzelfall insbesondere nach Art und Inhalt des Verwaltungsaktes, dessen Erlaß beabsichtigt ist; es muß eine hinreichende Information gewährleistet sein (s Thieme in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, § 34 RdNr 10). In ihrem Schreiben vom 20. Februar 1979 an den Kläger hat die Beklagte mit dem Hinweis darauf, daß die (vorläufige) Rente nicht mehr gewährt werden solle und die erstmalige Feststellung der Dauerrente unabhängig von früheren Feststellungen erfolge, den Erlaß eines Bescheides über die erstmalige (negative) Feststellung der Dauerrente und den Wegfall (die Nichtmehrgewährung) der vorläufigen Rente angekündigt (s § 1585 Abs 2 RVO). Zu den für diese Entscheidung erheblichen Tatsachen gehören vor allem die medizinischen Tatsachen und damit die ärztlichen Gutachten über die noch vorhandenen unfallbedingten Gesundheitsstörungen des Klägers (vgl ua BSG SozR 1200 § 34 Nrn 9 und 12; Peters/Hommel, SGB I, § 34 Anm 3; Schellhorn in Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, SGB-AT, § 34 RdNr 20; Grüner/Prochnow/Dalichau/Brückner, SGB, § 34 Anm VI 2; Schroeder-Printzen/Engelmann / Wiesner/v. Wulffen, SGB X, 1981, § 24 Anm 5; Krasney, ZSR 1978, 543, 544; Prochnow, SozSich 1979, 370, 373; Schimanski, SGb 1980, 521, 524; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht III, 4. Aufl 1978, § 156 IV d 2, RdNr 40). Davon ist auch die Beklagte ausgegangen, die beabsichtigte, den Bescheid auf das von Dr. H am 12. Februar 1979 erstattete Gutachten zu stützen. Sie hat dem Kläger nicht nur, worauf sie es im Revisionsverfahren in erster Linie abstellt, ihre für die Feststellung der Dauerrente erhebliche Bewertung der MdE mitgeteilt, sondern auch auf die für diese Entscheidung rechtserhebliche Tatsache hingewiesen, "nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung" betrage die MdE 10 vH. Dem Verlangen des Klägers, den "Untersuchungsbefund" zu übersenden, da sonst "keine sachliche Nachprüfung möglich" sei, hat sie vor der Bescheiderteilung nicht entsprochen. Zu Recht hat das LSG angenommen, daß die Beklagte nach der Lage des Falles ihrer Verpflichtung, dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine im Einfall trotz Aufforderung unterbliebene ausreichende Mitteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen steht im Ergebnis der unterlassenen Anhörung des Beteiligten gleich (vgl BSG SozR 1200 § 34 Nr 12 bei unangemessener Äußerungsfrist; Grüner/Prochnow/Dalichau/Brückner aaO § 34 Anm VI 4).
Die gesetzliche Festlegung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Verfahren der Sozialverwaltung sollte neben der Vermeidung von "Überraschungsentscheidungen" (s ua BSGE 44, 207, 211 mwN) ua auch vorschnellen und vermeidbaren Eingriffen in die Rechte eines Beteiligten vorbeugen (s BSG SozR 1200 § 34 Nr 12). Der Versicherungsträger soll vor Erlaß des Verwaltungsaktes alle Tatsachen kennen und prüfen können, ob die Stellungnahme des Beteiligten zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Veranlassung gibt, von dem Erlaß des beabsichtigten Verwaltungsaktes abzusehen, ihn zu einem späteren als dem zunächst vorgesehenen Zeitpunkt oder einen Verwaltungsakt mit einem sonst anderen Inhalt zu erlassen (s BSG aaO; Schnapp Boch Komm. SGB-AT, 1979, § 34 RdNr 14; Pappai, DAngVers 1979, 9, 10). Die Anhörung dient der weiteren Vorbereitung der beabsichtigten Entscheidung, bei der das Vorbringen des Beteiligten zu berücksichtigen ist (s Schellhorn aaO RdNr 14 mwN; Krasney aa0 S 543, 544). Dementsprechend ist der Versicherungsträger verpflichtet, die ihm bereits bekannten entscheidungserheblichen Tatsachen in dem Umfang und der Form mitzuteilen, die den Beteiligten in die Lage versetzen, sein Recht auf Äußerung und Einflußnahme auf die Entscheidung wahrzunehmen. Unvollständige oder allgemeingefaßte Angaben der entscheidungserheblichen Tatsachen ("nach dem Ergebnis des Gutachtens") muß der Versicherungsträger auf Verlangen des Beteiligten im Anhörungsverfahren jedenfalls dann ergänzen bzw erläutern, wenn erst dadurch - wie im vorliegenden Fall - dem Beteiligten eine sachdienliche Äußerung, ggf nach Beratung mit seinem behandelnden Arzt und einer mit dem Sozialrecht vertrauten Person (s BSG aaO), ermöglicht wird.
Der Kläger hat mit Recht geltend gemacht, daß ihm aufgrund der Angaben im Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 1979 eine sachliche Stellungnahme, durch die er mit Aussicht auf Erfolg Einfluß auf die beabsichtigte Entscheidung hätte nehmen können, nicht ausreichend ermöglicht worden ist. Dem steht nicht entgegen, daß das Gutachten von Dr. H auf einer Deutung und Bewertung von Röntgenaufnahmen beruht, die in dem Besitz des Gutachters verblieben. Abgesehen davon, daß dies dem Kläger nicht bekannt war und Dr. H sein Gutachten auf eine "klinische und röntgenologische" Untersuchung stützt, konnte der Kläger ohne Kenntnis wenigstens der wesentlichen Untersuchungsbefunde sich nicht zB durch einen Arzt, der ggf die Röntgenaufnahmen hätte anfordern oder neue Aufnahmen fertigen oder mit eigenen früheren Aufnahmen vergleichen können, sachkundig beraten lassen und danach zu dem Schreiben der Beklagten substantiiert Stellung nehmen. Die Beklagte verkennt nicht, daß sie nach § 1591 RVO in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung (s Art II § 4 Nr 1 SGB X; vgl jetzt § 25 SGB X) grundsätzlich verpflichtet war, den Beteiligten auf Antrag Abschriften der ärztlichen Gutachten zu erteilen. Eine ins Gewicht fallende zusätzliche Belastung der Verwaltung würde im vorliegenden Fall nicht eingetreten sein, wenn dem Kläger eine Gutachtenabschrift mit Beschreibung, Deutung und Wertung der Röntgenaufnahmen oder wenigstens eine ausreichende Mitteilung über deren Inhalt im Anhörungsverfahren bereits von vornherein oder wenigstens auf seinen Antrag zur Verfügung gestellt worden wären. Die Ausführungen der Revision, es gehe nicht an, daß ein Versicherter durch das Verlangen einer Gutachtenabschrift den Abschluß des Anhörungsverfahrens hinauszögere, und der Hinweis darauf, der Kläger habe erst einen Tag vor Ablauf der ihm gesetzten (zweiwöchigen) Frist zur Stellungnahme eine Abschrift verlangt, berücksichtigen nicht hinreichend, daß Verzögerungen solcher Art in der Regel durch eine rechtzeitige Bekanntgabe der entscheidungserheblichen Tatsachen an den Betroffenen vermieden werden können. Daß die Verwaltung nicht zuletzt im Interesse der Versicherten für eine zügige Entscheidung über die Gewährung von Renten zu sorgen hat, wie die Revision betont, trifft zu. Diesem Ziel steht die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht entgegen. Es soll, wie schon ausgeführt, gerade auch der Herbeiführung der richtigen Entscheidung im Einzelfall dienen. Die den bisher getroffenen Entscheidungen zu § 34 SGB I aF zugrunde liegenden Sachverhalte lassen in der Regel erkennen, daß die von der Beklagten angeführten Verzögerungen auf dem Bestreben einer möglichst engen Auslegung der Vorschrift beruhten und - wie auch der vorliegende Fall zeigt - im wesentlichen gerade vermieden worden wären, wenn das Anhörungsrecht in der seiner Bedeutung für den Versicherten gebührenden Weise Beachtung gefunden hätte.
Die Revision gegen die zutreffende Entscheidung des LSG war hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen