Leitsatz (amtlich)

Für die Einstufung in die Leistungsgruppen der Anl 1 B ist die Höhe des im Herkunftsland erzielten Verdienstes rechtlich ohne Bedeutung.

 

Orientierungssatz

1. Für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen (FRG § 22) sind die Berufskataloge nur dann maßgebend, wenn sich aus den allgemeinen Definitionen keine andere Leistungsgruppe ergibt; die Definitionen haben den Vorrang vor den Berufskatalogen.

2. Die Bewertung der Danziger Versicherungszeiten nach FRG § 22 verstößt nicht gegen das GG (Anschluß BSG 1965-03-05 11/1 RA 362/62 = BSGE 22, BSG 1967-11-29 1 RA 143/65 = BSGE 27, 223).

 

Normenkette

FRG § 22 Anl 1 Fassung: 1960-02-25

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 1967 wird zurückgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beklagte hat durch Bescheid vom 24. November 1962 dem im November 1897 geborenen Kläger ab November 1962 das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung (AV) bewilligt. Sie hat dabei die Versicherungszeiten in Danzig von 1923 bis 1939 nach § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) vom 25. Februar 1960 und den zugehörigen Anlagen bewertet und den Kläger bis Oktober 1927 der Leistungsgruppe 4 und danach der Leistungsgruppe 3 in Abschn. B der Anlage 1 zugeordnet. Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts - SG - Kiel vom 14. November 1966 und des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts - LSG - vom 28. Juni 1967). Mit der Revision erstrebt der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1938 eine höhere Einstufung.

Das LSG hielt die Einstufung aus folgenden Gründen für richtig: Nach den Tätigkeitsbeispielen der Anlage 1 gehörten Ingenieure und Techniker im Alter bis zu 30 Jahren zur Leistungsgruppe 4, danach zur Leistungsgruppe 3 und erst ab 45 Jahren zur Leistungsgruppe 2. Eine abweichende Einstufung des Klägers auf Grund der Merkmale der von ihm ausgeübten Beschäftigungen scheide aus. Er sei von Dezember 1921 bis 15. Februar 1924 bei der International S and E Co. Ltd. (D Werft und Eisenbahnwerkstätten) zunächst im Konstruktionsbüro für Schiffsbau, dann in dem für Bootsbau, ab Dezember 1923 im Konstruktionsbüro für Maschinenbau und ab 11. Januar 1924 im Waggonbau tätig gewesen. In dieser Zeit habe er Werkstattzeichnungen für Eisen- und Ausrüstungsarbeiten von Frachtdampfern angefertigt und im Konstruktionsbüro Bootsbau Linienrisse ausgeführt. Vom 19. Februar bis 30. Juni 1924 habe der Kläger in der Rechenmaschinenfabrik G & Co. Konstruktionszeichnungen im Vorrichtungsbau und für die Fabrikation von Rechenmaschinen gefertigt. Vom 24. August 1924 an sei er von der Stadt D als technischer Angestellter beschäftigt worden, zunächst in der Tätigkeit eines technischen Sekretärs der damaligen Gehaltsgruppe A VI, ab Mitte 1936 als Bautechniker der Gehaltsgruppe TOA 5. Er habe zunächst für die Städt. Bauverwaltung im Entwurfsbüro gearbeitet und von einem unbekannten Zeitpunkt an die Plankammer geleitet; dort seien ihm bis zu 3 Hilfskräfte (Zeichner und Anlernlinge) unterstellt gewesen. Die Ausbildung des Klägers für diese Tätigkeiten habe in einer 4-jährigen Zimmerer und Zeichenlehre, im 3-jährigen Besuch einer staatlich anerkannten Technischen Abendschule und in dem Besuch von Vorlesungen an der Technischen Hochschule D in den Jahren 1924/1925 bestanden. Die eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 rechtfertigende mehrjährige Berufserfahrung habe der Kläger demnach nicht vor der Vollendung des 30. Lebensjahres (November 1927) erlangt. In der weiteren Beschäftigungszeit bei der Stadt D habe der Kläger niemals eine eingeschränkte Dispositionsbefugnis im Sinne der Leistungsgruppe 2 gehabt, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob die übrigen Voraussetzungen dieser Leistungsgruppe vorlägen. Eine solche Dispositionsbefugnis habe auch gefehlt, als der Kläger Mitte 1936 die Leitung der Abteilung Grundstücksentwässerung innerhalb der Kanalbauabteilung der Städtischen Bauverwaltung übernommen habe; er habe dort in enger Zusammenarbeit mit Baupolizei und Hochbauamt die Anträge und Zeichnungen prüfen und den damit verbundenen Schriftwechsel selbständig erledigen müssen. Zu Unrecht verweise der Kläger demgegenüber auf die Höhe seines Einkommens und seiner Beiträge. Die D Beiträge und Beitragsklassen ließen sich mit den reichsrechtlichen, wegen der unterschiedlichen Einteilung und Höhe und wegen des wesentlich geringeren Wertes des D Guldens gegenüber der Reichsmark - Wechselkurs 1 Gulden = 0,70 RM -, nicht vergleichen. Eine zutreffende Feststellung ließe sich viel eher aus der Besoldungsregelung ableiten. Die Vergütung bis Mitte 1936 nach der Gehaltsgruppe A VI und sodann nach TOA 5 lasse die Einstufung des Klägers bis Oktober 1927 in die Leistungsgruppe 4 und danach in die Leistungsgruppe 3 gerechtfertigt erscheinen.

Das LSG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen, ob die Höhe des Gehalts die Zuordnung einer höheren als der sich aus den Beschäftigungsmerkmalen ergebenden Leistungsgruppe rechtfertige.

Mit seiner Revision beantragt der Kläger,

die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten aufzuheben und diese zur Erteilung eines neuen Bescheides zu verurteilen, durch den ihm unter Zuordnung zu einer höheren Leistungsgruppe ein höheres Altersruhegeld gewährt wird;

hilfsweise beantragt er,

wegen unterbliebener Feststellungen über die Höhe seines Verdienstes den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.

Wie in den Vorinstanzen ist der Kläger in erster Linie zwar weiter der Auffassung, daß die Anwendung des FRG auf D Versicherte gegen das Grundgesetz (GG) verstoße. Er will seine Revision jedoch auf die Ein-Stufung nach dem FRG - hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1938 - beschränken; insoweit rügt er eine Verletzung des § 22 FRG und der Anlage 1. Entgegen der Auffassung des LSG sei der erzielte Verdienst - besonders bei D Versicherten - bei der Einstufung zu berücksichtigen. Die Aufzählung der Berufe und Altersgrenzen in den einzelnen Leistungsgruppen sei weder abschließend noch zwingend, sie habe lediglich den Charakter einer Richtlinie. Dabei werde selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Aufgliederung der Tätigkeiten den tatsächlichen Einkünften entspreche. Die Einordnung in Leistungsgruppen habe aber nicht den Sinn, Angestellte mit Einkünften, die höheren Leistungsgruppen entsprechen, in eine mit ihrer tatsächlichen Stellung nicht vereinbare niedrigere Leistungsgruppe einzureihen. Fehl gehe ferner der Hinweis des LSG auf den amtlichen Wechselkurs; es dürfe nur die Kaufkraft des D Guldens maßgebend sein, sie habe der Kaufkraft der Reichsmark entsprochen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach ihrer Meinung haben die Tätigkeitsmerkmale auch dann Vorrang, wenn das nachgewiesene Entgelt die Durchschnittswerte der Leistungsgruppe übersteigt; den Beschreibungen der Leistungsgruppen liege eine generalisierende Betrachtungsweise zugrunde, die für die Berücksichtigung des Einkommens und der Beitragshöhe keinen Raum lasse.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision ist zulässig aber unbegründet. Zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG besteht kein Anlaß.

Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Bewertung der D Versicherungszeiten des Klägers bei der Berechnung seines Altersruhegeldes. Die in den Vorinstanzen außerdem erhobenen Ansprüche auf Anrechnung zusätzlicher Beiträge der Invalidenversicherung und der Höherversicherung und auf Schadensausgleich hat der Kläger nicht mehr geltend gemacht. Die Bewertung der Danziger Versicherungszeiten ist nur noch für den Zeitraum vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1938 streitig; auf diesen Zeitraum hat der Kläger sein Begehren beschränkt, nachdem er darauf hingewiesen worden war, daß sich eine höhere Einstufung für die ursprünglich noch streitigen Zeiten: Oktober bis Dezember 1923 (Inflationszeit, vgl. dazu BSG 27, 223, 225) und Januar bis Dezember 1939 (Einstufung in Leistungsgruppe 2 statt 3, vgl. Anlage 8 zum FRG) auf die persönliche Bemessungsgrundlage der Rente nicht auswirken könnte.

Bei der Bewertung der D Versicherungszeiten vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1938 erstrebt der Kläger allein noch die Einstufung in eine höhere Leistungsgruppe. Insoweit hat er zwar sein sachlich-rechtliches Vorbringen beschränkt; gleichwohl muß der Senat prüfen, ob die Bewertung von D Versicherungszeiten der Jahre 1924 bis 1938 überhaupt nach § 22 FRG und den Anlagen dieses Gesetzes vorzunehmen ist. Diese Frage hat das Bundessozialgericht (BSG) indessen schon mehrfach bejaht (BSG 22, 284; 27, 223); dabei hat es auch dargelegt, daß die Bewertung der D Versicherungszeiten nach § 22 FRG nicht gegen das GG verstößt. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß.

Desgleichen ist die Einstufung des Klägers in die Leistungsgruppen rechtmäßig. Die tatsächlichen Feststellungen, die in den Erwägungen des LSG enthalten sind, sind von den Beteiligten nicht angefochten worden und darum für den Senat bindend (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Auf Grund dieses - feststehenden - Sachverhalts kommt eine höhere Einstufung nicht in Betracht.

Aus den Ausführungen des LSG ergibt sich zunächst, daß das LSG die Berufsbezeichnung des Klägers in der streitigen Zeit als "Ingenieur" bzw. "Techniker" festgestellt hat. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß beide Berufe nach den Berufskatalogen zu den Leistungsgruppen bis zum Alter von 30 Jahren der Leistungsgruppe 4, im Alter von 30 bis 45 Jahren dagegen der Leistungsgruppe 3 zugeordnet werden. Dessen ungeachtet hat das LSG - zu Recht - die Richtigkeit dieser Zuordnung noch anhand der Beschäftigungsmerkmale in den allgemeinen Definitionen der Leistungsgruppen überprüft; denn für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen sind die beigefügten Berufskataloge nur dann maßgebend, wenn sich aus den allgemeinen Definitionen keine andere Leistungsgruppe ergibt; die Definitionen haben den Vorrang vor den Berufskatalogen.

Wenn das LSG auf Grund der Merkmale der ausgeübten Beschäftigung bis Oktober 1927 eine Höherstufung des Klägers in die Leistungsgruppe 3 abgelehnt hat, so ist das nicht zu beanstanden. Die Merkmale der Leistungsgruppe 3 sind in zwei Sätzen festgelegt, von denen hier nur Satz 1 in Betracht kommt. Nach ihm umfaßt die Leistungsgruppe 3 "Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen". Das LSG hat bei dem Kläger eine "mehrjährige Berufserfahrung" vor der Vollendung seines 30. Lebensjahres zu Recht abgelehnt. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 22. November 1968 - 11 RA 208/66 - ausgeführt, bei der Auslegung der allgemeinen Definitionen sei der Gesamtinhalt der Anlage 1 zu beachten; es sei davon auszugehen, daß die in den Berufskatalogen angeführten Tätigkeiten nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel die Merkmale der vorangestellten Definitionen erfüllen. Da in dem Berufskatalog der Leistungsgruppe 2 überwiegend ein Lebensalter von über 45 Jahren gefordert wird, hat der Senat daraus gefolgert, daß die Angestellten dieser Leistungsgruppe regelmäßig erst im Alter von über 45 Jahren die in der Definition geforderten Merkmale erfüllen, insbesondere auch erst dann die dort verlangten "besonderen Erfahrungen" besitzen. Auf die Leistungsgruppe 3 übertragen ergibt sich aus diesem Gedankengang, daß die Angestellten dieser Leistungsgruppe, weil hier der Berufskatalog überwiegend - u.a. bei Ingenieuren und Technikern-ein Mindestalter von 30 Jahren, teilweise sogar ein solches von 45 Jahren voraussetzt, die Definitionsmerkmale regelmäßig nicht vor der Vollendung des 30. Lebensjahres erfüllen, somit auch regelmäßig vorher noch nicht die verlangte "mehrjährige Berufserfahrung" besitzen; das gilt freilich nicht für die Berufe, für die bei der Berufsbezeichnung ein Mindestalter fehlt. Das LSG hat deshalb bei dem Kläger, der zu solchen Ausnahmeberufen nicht gehört hat, die "mehrjährige Berufserfahrung" für die Zeit vor November 1927 verneinen dürfen, zumal auch gegenteilige Anhaltspunkte für ihr Vorliegen nicht ersichtlich sind. Das LSG hat allerdings nicht näher gewürdigt, daß die "mehrjährige Berufserfahrung" nur eine alternative Voraussetzung ist, d.h., daß die Definition der Leistungsgruppe 3 auch "besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten" oder der Ausübung einer "Spezialtätigkeit" eine gleiche Wirkung zuerkennt. Aus dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe des LSG ist jedoch zu schließen, daß es das Vorliegen dieser Alternativen ebenfalls verneint hat, was rechtlich wiederum nicht zu beanstanden ist.

Mangels dieser Voraussetzungen muß bis Oktober 1927 eine Höherstufung des Klägers in die Leistungsgruppe 3 und erst recht in noch höhere Leistungsgruppen unterbleiben. Der Senat kann dem Kläger nicht darin folgen, daß neben den im Gesetz aufgeführten Definitionsmerkmalen zusätzlich - und möglicherweise korrigierend - die Höhe des Gehalts (Lohnes) zu berücksichtigen sei. Das würde gerade im Gegensatz zur Auffassung des Klägers dem Sinn und Zweck der Bewertung der Fremdzeiten nach § 22 FRG und der damit verbundenen Einstufung in Leistungsgruppen widersprechen. Schon in dem früheren Urteil vom 5. März 1965, das ebenfalls D Versicherungszeiten betraf (BSG 22, 284, 288), hat der Senat der Höhe des Arbeitsentgelts und der Beiträge im Herkunftsland keine Bedeutung beigemessen. Der Senat hat dort vielmehr dargelegt, daß das FRG bei dem Übergang vom Entschädigungsprinzip zum Eingliederungsprinzip der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage der Fremdrentner gerade nicht den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Reichs- bzw. Bundesgebiet zugrundelegen wollte; die Berufsgruppe sollte dabei ausschließlich anhand der Beschäftigungsmerkmale ermittelt werden. Vom wirklich erzielten Arbeitsverdienst wollte und konnte der Gesetzgeber nicht ausgehen, weil dessen Umrechnung in RM bzw. DM wegen der vielfachen Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unter den Herkunftsländern und gegenüber dem Reichs- bzw. Bundesgebiet (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis des Lohnes zur Kaufkraft) unverhältnismäßige Schwierigkeiten ausgelöst und außerdem zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte (aaO 286). Diese Erwägungen des Gesetzgebers würden weitgehend gegenstandslos werden, wenn der wirklich erzielte Arbeitsverdienst, wie es der Kläger will, als ein ungeschriebenes zusätzliches Beschäftigungsmerkmal - sogar mit Vorrang vor den übrigen - behandelt werden müßte. Aus diesen Gründen ist der wirklich erzielte Arbeitsverdienst im Rahmen des § 22 FRG rechtlich unerheblich. Der Verdienst könnte allenfalls bei der Beweiswürdigung ein Indiz dafür sein, ob eines der im Gesetz ausdrücklich genannten Beschäftigungsmerkmale gegeben ist oder fehlt. Für die D Versicherten gilt dabei keine Ausnahme. Das LSG konnte mithin davon absehen, über die Höhe der vom Kläger erzielten Einkünfte tatsächliche Feststellungen zu treffen.

Ebenso rechtmäßig ist die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 für die Zeit vom November 1927 bis Dezember 1938. Eine Höherstufung in die Leistungsgruppe 2 auf Grund der Beschäftigungsmerkmale scheidet aus. Nach Satz 1 der Definition dieser Leistungsgruppe (Satz 2 entfällt wieder) gehören zu ihr "Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben". Daß auch hier die Höhe des Gehaltes nicht berücksichtigt werden kann, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Das LSG hat die Einstufung des Klägers in die Leistungsgruppe 2 mit der Begründung versagt, daß ihm eine, wenn auch eingeschränkte "Dispositionsbefugnis" gefehlt habe. Diese Begründung muß freilich Bedenken erwecken. Sie gründen sich nicht allein darauf, daß das LSG den Begriff der Dispositionsbefugnis, wie es ihn verstanden hat, nicht näher beschrieben hat; die Bedenken leiten sich vielmehr in erster Linie daraus her, daß der Kläger in der streitigen Zeit im öffentlichen Dienst tätig gewesen ist. In dem schon genannten Urteil vom 22. November 1968 - 11 RA 208/66 - hat der erkennende Senat, anknüpfend an SozR Nr. 3 zu § 22 FRG (ein Urteil des 1.Senats) darauf hingewiesen, daß die allgemeinen Definitionen der Leistungsgruppen auf Arbeitnehmer der Privatwirtschaft ausgerichtet sind und deshalb den Eigenarten des öffentlichen Dienstes angepaßt werden müssen. Das gelte "hauptsächlich für diejenigen Merkmale, die der Beschäftigung als solcher anhaften (z.B. Dispositionsbefugnis), weniger dagegen für die Merkmale, welche die persönliche Qualifikation des Versicherten kennzeichnen (Berufsausbildung, Berufserfahrung)". Es kann also fraglich sein, ob das LSG die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 wegen einer fehlenden Dispositionsbefugnis des Klägers hat ablehnen dürfen.

Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Aus den vom LSG festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, daß dem Kläger in der Zeit von November 1927 bis 31. Dezember 1938 jedenfalls die für die Leistungsgruppe 2 geforderten "besonderen Erfahrungen", die eine höhere Qualifikation bedingen als die "mehrjährige Berufserfahrung" der Leistungsgruppe 3, gefehlt haben. Auf die "besonderen Erfahrungen" kann auch und gerade bei den Angestellten des öffentlichen Dienstes nicht verzichtet werden (Urteil vom 22. November 1968). Die besonderen Erfahrungen im Sinne der Leistungsgruppe 2 sind, wie bereits dargelegt, regelmäßig erst im Alter von 45 Jahren gegeben. Dafür, daß der Kläger ausnahmsweise schon in der streitigen Zeit (oder in einem Teilabschnitt von ihr), d.h. im Alter von 30 bis 41 Jahren über "besondere Erfahrungen" im Sinne der Leistungsgruppe 2 verfügt hat, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Das LSG hat die Höherstufung in die Leistungsgruppe 2 für die Zeit von November 1927 bis Dezember 1938 im Ergebnis somit zu Recht abgelehnt.

Soweit das LSG noch auf die besoldungsmäßige Einstufung des Klägers in D abgehoben hat, sind seine Ausführungen wiederum nicht unbedenklich. Die Einstufung in Gehaltsgruppen eines Herkunftslandes dürfte rechtlich ebenso unerheblich sein wie der im Herkunftsland tatsächlich erzielte Verdienst. Auch ihr könnte wohl allenfalls die Bedeutung eines Indizes bei der Beweiswürdigung in der Richtung zukommen, ob die in den Definitionen der Leistungsgruppen des FRG geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Im vorliegenden Fall kann ein solcher Beweiswert ohne nähere Angaben über die Eingruppierungserfordernisse der D Gehaltsgruppen nicht beurteilt werden. Die Frage braucht jedoch nicht abschließend erörtert zu werden. Die Ausführungen des LSG über die Bedeutung der Besoldungsregelung sind nämlich nur zusätzlicher Art; ob man sie billigt oder nicht, vermag an der Entscheidung des vorliegenden Falles im Ergebnis nichts zu ändern.

Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2285128

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