Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionsantrag aus Revisionsbegründung. Unfallversicherungsschutz während einer Arbeitspause. Unterbrechung der versicherten Tätigkeit. Betriebsbann. objektive Beweislast
Orientierungssatz
1. Die Revision ist zulässig, auch wenn die Revisionsbegründung keinen ausdrücklichen Antrag enthält; sie jedoch hinreichend klar erkennen läßt, daß die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Verurteilung zur Zahlung der Elternrente erreicht werden soll (vgl BSG 1977-09-02 12 RK 10/76 = SozR 1500 § 164 Nr 10).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG entfällt der Versicherungsschutz auch während einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung der versicherten Tätigkeit nicht, wenn die private Verrichtung derart ist, daß sie nach natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt (vgl BSG 1976-01-22 2 RU 101/75 = SozR 2200 § 548 Nr 15). Ob eine Unterbrechung geringfügig ist, richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG nicht allein danach, wie weit sich der Versicherte räumlich von seinem Arbeitsplatz entfernt; rechtlich wesentlich ist auch die Zeit, die der Versicherte für die private Versorgung aufgewendet hat oder voraussichtlich hätte aufwenden müssen (vgl BSG 1974-12-18 2 RU 37/73 = USK 74212).
3. Zwar besteht Versicherungsschutz auch während der Arbeitspause auf der Arbeitsstätte. Verunglückt der Arbeitnehmer jedoch nicht nur während, sondern bei einer Tätigkeit, die er während der Pause ausübt, steht also der Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit dem Betrieb dient.
4. In der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme eines sogenannten Betriebsbannes, nach dem der Versicherungsschutz - im Falle besonderer, einem Betrieb eigentümlichen Gefahr - auch auf Tätigkeiten erstreckt wird, die sonst dem privaten Lebensbereich zugerechnet werden (vgl BSG 1961-05-25 2 RU 264/57 = BSGE 14, 197).
5. Kann eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, so trifft die objektive Beweislast die Kläger (vgl BSG 1976-01-22 2 RU 109/74 = BSGE 41, 137). Dies gilt auch dann, wenn der Tod auf der Betriebsstelle eingetreten ist (vgl BSG 1976-06-15 2 RU 135/75 = USK 7684).
Normenkette
RVO § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30; SGG § 164 Abs 2 S 3 Fassung: 1974-07-30
Verfahrensgang
Tatbestand
I
Der im Jahre 1940 geborene Sohn der Kläger hatte einen Arbeitsvertrag mit einer französischen Firma, die ihn und noch andere Arbeiter einem deutschen Bauunternehmen ohne zeitliche Begrenzung als Arbeitskräfte zur Verfügung stellte. Am 31. Juli 1971 arbeitete er auf einem sechsgeschossigen Rohbau an dem zu betonierenden Aufzugsschacht. Er bremste auf dem 6. Stockwerk den am Kran transportierten, schwankenden Betonkübel mit einem langen Brett, damit der Kübel, ohne Schaden am Rohbau anzurichten, an der Arbeitsstelle aufgesetzt und entleert werden konnte. Als der Kranarm wieder einmal mit dem leeren Kübel zurückschwenkte, befand sich der Sohn der Kläger nicht mehr an seinem bisherigen Arbeitsplatz, sondern hatte sich aus ungeklärten Gründen an die mindestens 15 m entfernte ungesicherte äußerste Südostecke des Daches begeben, unterhalb derer die den Kran behindernde Ecke des Fanggerüstes im 5. Stock für die Zeit der Kranarbeit entfernt worden war. Aus ebenfalls ungeklärten Gründen stürzte der Sohn der Kläger durch diese Lücke. Er erlitt dabei tödliche Verletzungen.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 2. Juli 1973 Entschädigungsansprüche ab, da der Sohn der Kläger nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit verunglückt sei.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 16. August 1974 die Klage abgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt: Der Sohn der Kläger habe zwar einen Arbeitsunfall erlitten, da er einen zu früh oder in zu geringer Höhe geschwenkten Betonkübel habe wegdrücken wollen oder ihm nicht mehr habe ausweichen können. Die Kläger hätten jedoch keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verunglückten besessen, so daß kein Anspruch auf Elternrente bestehe.
Die Berufung der Kläger hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 25. Juni 1979 zurückgewiesen. Es hat ua ausgeführt: Ein Anspruch auf Elternrente bestehe nicht, weil der Sohn der Kläger nicht durch einen Arbeitsunfall verstorben sei. Es lasse sich nicht mehr aufklären, warum der Sohn der Kläger sich zur äußersten Südostecke des Daches begeben habe, was sowie mit welchem Zeitaufwand er dort verrichten und zu welcher Zeit er an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wollte. Auch sei nicht bekannt, auf welche Weise er von dort abgestürzt sei. Nach den durch Zeichnungen und Fotografien in den Akten belegten technischen Verhältnissen sei es völlig unwahrscheinlich, daß der Sohn der Kläger durch den Kran oder den Betonkübel von seinem Arbeitsplatz weggerissen, über das ganze Dach geschleift worden und an der Südostecke hinuntergestürzt sei.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Kläger haben dieses Rechtsmittel eingelegt.
Sie tragen vor: Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß ihr Sohn keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Ihr Sohn habe sich mit Wissen des Poliers zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Dach aufgehalten. Das LSG glaube Zeugenaussagen entnehmen zu können, daß ihr Sohn ohne betriebliche Notwendigkeit auf die äußerste Südostecke des Daches gegangen sei. Es sei aber nicht erwiesen, daß der Verunglückte sich nicht auch dort mit dem Betonkübel befaßt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß er durch den Betonkübel vom Dach gerissen worden sei. Selbst wenn aber nicht erweislich sei, daß der Verunglückte aus betrieblichen Gründen an die Südostecke des Daches gegangen sei, so werde die enge Auslegung des § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Ihr Sohn habe jedenfalls nur ganz kurz die Arbeit unterbrochen. Selbst wenn er mit einem auf der Straße stehenden Arbeiter ein Gespräch geführt hätte, so hätte dieses nach der Lebenserfahrung allenfalls 5 oder 10 Minuten gedauert. Nach natürlicher Betrachtungsweise könne es sich daher nur um eine geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit handeln. Unter einer privaten Besorgung oder Verrichtung könne nur verstanden werden, daß es sich bei der Abwesenheit von der Arbeitsstelle um einen verhältnismäßig längeren Zeitraum, also etwa eine Stunde, handele.
Der Revisionsbegründung der Kläger ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des LSG vom 25. Juni 1979 und das des SG vom 16. August 1974 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Elternrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist zulässig. Zwar enthält auch die Revisionsbegründung keinen ausdrücklichen Antrag. Sie läßt jedoch hinreichend klar erkennen (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nrn 8 und 10), daß die Kläger die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Elternrente erreichen wollen.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Sohn der Kläger bei seiner Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland für die deutsche Firma gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert gewesen ist. Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei seiner versicherten Tätigkeit erleidet (s. § 548 Abs 1 Satz 1 RVO). Es muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall bestehen. Auch bei der Prüfung dieser Frage ist das Bundessozialgericht (BSG) an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (s. § 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Das LSG hat ua festgestellt: Es lasse sich nicht aufklären, warum sich der Sohn der Kläger an die äußerste Südostecke des Daches begeben habe, was und wielange er dort habe etwas verrichten und zu welcher Zeit er wieder an seinen Arbeitsplatz habe zurückkehren wollen. Alle Zeugen hätten einen betrieblichen Grund hierfür verneint. Nach den aus den Zeichnungen und Fotografien in den Akten ersichtlichen technischen Verhältnissen sei es völlig unwahrscheinlich, daß der Sohn der Kläger durch den Kran oder den Betonkübel von seinem Arbeitsplatz weggerissen, über das ganze Dach geschleift worden und an der Südostecke hinuntergestürzt sei.
Gegen diese tatsächlichen Feststellungen sind keine begründeten Revisionsgründe vorgebracht. Die Revision sieht es nicht für erwiesen an, daß der Sohn der Kläger sich nicht auch an der Unglücksstelle mit dem Betonkübel befaßt habe, und es sei nicht ausgeschlossen, daß er von dem Kübel erfaßt und vom Dach gerissen worden sei. Damit hält die Revision die Beweiswürdigung des LSG für unzutreffend. Das Berufungsgericht entscheidet jedoch nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (s. § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Ist die Beweiswürdigung - nach Auffassung der Kläger - fehlerhaft, so stellt dies grundsätzlich noch keinen einen Revisionsgrund im Sinne des § 163 SGG begründenden wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl BSGE 1, 150, 153; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S. 244 m VII). Ein Verfahrensmangel ist dagegen gegeben, wenn das Gericht die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten hat; dann ist gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verstoßen. Die Revision hat jedoch keine Gründe aufgezeigt, die eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung durch das LSG begründen. Sie hat insbesondere keine Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen dargelegt. Sie hält lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts für nicht überzeugend. Das BSG ist deshalb an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden.
Danach ist nicht festgestellt, daß der Sohn der Kläger bei Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit verunglückt ist. Dies allein würde jedoch den Versicherungsschutz nicht schlechthin ausschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG entfällt der Versicherungsschutz auch während einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung der versicherten Tätigkeit nicht, wenn die private Verrichtung derart ist, daß sie nach natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt (s. ua BSG SozR Nr 31 zu § 548 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr 15; Brackmann aaO S. 480 t I; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 83; aA Hessisches LSG in Breithaupt 1968, 913). Ob eine Unterbrechung geringfügig ist, richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG nicht allein danach, wie weit sich der Versicherte räumlich von seinem Arbeitsplatz entfernt; rechtlich wesentlich ist auch die Zeit, die der Versicherte für die private Versorgung aufgewendet hat oder voraussichtlich hätte aufwenden müssen (BSG Urteil vom 18. Dezember 1974 - 2 RU 37/73). Der Begriff der Geringfügigkeit kann nicht nach absoluten Maßstäben gemessen werden. Abgesehen von dem besonders wichtigen Zeitfaktor sind daher die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 31. August 1972 - 2 RU 51/71; Brackmann aaO S.480 t II; Lauterbach aaO). Somit würde die Entfernung von nur 15 m zwischen dem Arbeitsplatz und der Absturzstelle eine nur geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit allein nicht schlechthin ausschließen. Hinsichtlich des besonders wichtigen Zeitfaktors ist jedoch das LSG nach Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles zu der Überzeugung gelangt, daß nicht feststellbar sei, wielange die Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit voraussichtlich gedauert hätte, vor allem weil nach der Beweiswürdigung des LSG auch der Zweck der Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit, von dem ggf auf die Dauer der Unterbrechung hätte geschlossen werden können, nicht feststellbar sei. Auch im übrigen rechtfertigen die aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung getroffenen und das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG es nicht, davon auszugehen, daß die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit nur geringfügig gewesen ist und deshalb der Versicherungsschutz des Sohnes der Kläger auch während der Unterbrechung fortbestanden hat.
Eine andere Entscheidung ist auch nicht gerechtfertigt, wenn der Sohn der Kläger gegen 9.00 Uhr während einer Arbeitspause verunglückt sein sollte. Zwar besteht Versicherungsschutz auch während der Arbeitspause auf der Arbeitsstätte (s. ua BSG SozR 2200 § 548 Nr 15; Brackmann aaO S. 481 a; Lauterbach aaO § 548 Anm 68). Wird der Versicherte zB durch eine Explosion oder ausströmendes Gas verletzt, so handelt es sich um einen mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Arbeitsunfall. Verunglückt der Arbeitnehmer jedoch nicht nur während, sondern bei einer Tätigkeit, die er während der Pause ausübt, steht also der Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit dem Betrieb dient. Nach den das Revisionsgericht wiederum bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG ist jedoch nicht festgestellt, daß die Tätigkeit, die den Sohn der Kläger zu der Unfallstelle geführt hat, dem Betrieb gedient hat.
Schließlich rechtfertigt sich eine andere Entscheidung auch nicht dadurch, daß der Unfall möglicherweise insoweit durch betriebliche Einflüsse verursacht worden ist, als die Unfallstelle wegen der Kranarbeiten nicht genügend abgesichert war. Das allein genügt jedoch nicht, um diese betrieblichen Einflüsse als eine wesentliche Bedingung für das Zustandekommen des Unfalles anzusehen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 15; BSG Urteil vom 15. Juni 1976 - 2 RU 135/75). Denn in der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme eines sogenannten Betriebsbannes, nach dem der Versicherungsschutz - im Falle besonderer, einem Betrieb eigentümlichen Gefahr - auch auf Tätigkeiten erstreckt wird, die sonst dem privaten Lebensbereich zugerechnet werden (vgl BSGE 14, 197, 200; Brackmann aaO S. 480 t). Entscheidend ist, daß der Sohn der Kläger, ohne daß dafür betriebliche Gründe festgestellt werden konnten, sich an die Unfallstelle und damit in den Gefahrenbereich der betrieblichen Einwirkungen durch die nicht genügende Absicherung des Daches begeben hat, wodurch der Unfall herbeigeführt wurde. Bei seiner versicherten Tätigkeit beim Abbremsen des transportierten, schwankenden Betonkübels wäre der Sohn der Kläger den Gefahren der unmittelbaren Unfallstelle nicht ausgesetzt gewesen. Die feststellbare versicherte Tätigkeit war somit keine Mitursache des tödlichen Unfalles, sie bot dem Sohn der Kläger nur die Gelegenheit, sich aus ungeklärten Gründen an die Unfallstelle zu begeben; sie war lediglich eine Gelegenheitsursache.
Kann jedoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, so trifft die objektive Beweislast die Kläger (s. ua BSGE 19, 52, 53; 41, 137, 138; Brackmann aaO S. 480 o II; Lauterbach aaO § 548 Anm 19; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 050 S. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Tod auf der Betriebsstelle eingetreten ist (s. BSGE 19, 52, 54; BSG Urteil vom 15. Juni 1976 aaO; Brackmann aaO S. 480 p).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen