Leitsatz (amtlich)
Der Berechnung einer Fremdrente für einen Unfall, für dessen Entschädigung ursprünglich eine landwirtschaftliche BG außerhalb des Bundesgebiets zuständig war, sind nicht die für diese BG festgesetzten Durchschnittssätze, sondern die Durchschnittssätze der landwirtschaftlichen BG zu Grunde zu legen, die für den Wohnort des Berechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständig ist.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Zeitpunkt eines Unfalls ist eines der wesentlichen Merkmale des Unfalls selbst und es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn sich je nach diesem Zeitpunkt für im übrigen ungefähr gleichartige Sachverhalte verschiedenartige Leistungen ergeben.
2. Für die Rente eines am 27.2.1923 verunglückten, am 1.6.1908 geborenen Gutseleven, ist zu prüfen, ob es sich bei ihm um eine Beschäftigung gehandelt hat, für die überhaupt durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste festgesetzt waren. Ist dieses nicht der Fall, so waren die Einkommensverhältnisse eines "Vergleichsmannes" maßgebend, sobald der Verunglückte das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Normenkette
SVFAG § 2; RVO § 932 Fassung: 1942-11-13; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Celle vom 3. Juli 1956 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger, der am 1. Juni 1908 geboren ist, hatte von der Pommerschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Rente für die Folgen eines Arbeitsunfalls vom 27. November 1923 bezogen. Im Jahre 1946 beantragte er, ihm diese Rente weiterzuzahlen. Die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ließ den Kläger ärztlich untersuchen und teilte ihm dann mit einem Schreiben vom 9. September 1946 mit, sie übernehme infolge der Zahlungsverhinderung der Pommerschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, ohne eine Verpflichtung anzuerkennen, vom 1. April 1946 an die Betreuung und zahle die Rente in der bisherigen Höhe von 11,90 RM weiter; die Rente werde für eine Erwerbsminderung von 30 v.H. gewährt. Die Beklagte wies im September 1953 zunächst die Rente in der bisherigen Höhe ohne besondere Mitteilung weiter an. Durch Bescheid vom 29. Januar 1955 stellte sie die Rente auf Grund des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848 - FremdRG) mit Wirkung vom 1. März 1955 in Höhe von monatlich 12,- DM neu fest. Der Rentenberechnung legte sie einen Jahresarbeitsverdienst (JAV.) von 720,- DM und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) von 30 v.H. zugrunde.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger beim Sozialgericht (SG.) Braunschweig Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben, die Rente nach einem tatsächlichen Arbeitsverdienst, das heißt einem angemessenen Arbeitsverdienst, zu berechnen und die MdE. mit 35 v.H. festzustellen. Diese Klage hat das SG. durch Urteil vom 20. Januar 1956 mit der Begründung abgewiesen: Die MdE. sei mit 30 v.H. angemessen eingeschätzt. Es sei zwar verständlich, daß der Kläger sich durch den JAV. von 720,- DM benachteiligt fühle, die Anpassung der Leistungen an die geänderten Geldverhältnisse sei aber Aufgabe der Verwaltung und der Gesetzgebung.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger beim Landessozialgericht (LSG.) Celle Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, es sei Aufgabe der Rechtsprechung, die Ungleichheit der Bürger vor dem Gesetz auszugleichen. Daß er bei einer MdE. um 30 v.H. nur eine Rente von monatlich 12,- DM erhalte, verstoße gegen das Grundgesetz, da andere Rentenempfänger bei einer gleichen MdE. wesentlich besser gestellt seien.
Das LSG. hat durch Urteil vom 3. Juli 1956 die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Gegen dieses Urteil, das am 16. Juli 1956 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 6. August 1956 Revision eingelegt und diese zugleich begründet.
Er beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Celle nach dem Klagantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist somit zulässig.
Das LSG. hat sich mit der streitigen Berechnung des JAV. nur insoweit ausführlich befaßt, als der Kläger die dabei angewendeten Rechtsvorschriften für verfassungswidrig hält. Dieses Vorbringen, das die Revision ausdrücklich wiederholt hat, ist jedoch, wie das LSG. zutreffend ausgeführt hat, unbegründet.
Die Revision erblickt darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -), daß sich aus den bei der Berechnung des JAV. angewendeten Rechtsvorschriften für den Kläger eine niedrigere Rente ergebe als bei gleichartigen Unfallverletzten, die zu einem späteren Zeitpunkt verunglückt sind, und daß im Falle des Klägers weder Zuschläge nach dem Gesetz über Verbesserungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 251 - UVVG) noch Zulagen nach dem Gesetz über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur Überleitung des Unfallversicherungsrechts im Lande Berlin vom 29. April 1952 (BGBl. I S. 253 - UZG) gewährt worden seien.
Der Gleichheitssatz fordert vom Gesetzgeber jedoch nur, daß er wirklich wesentlich Gleiches nicht ungleich behandelt. Der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für eine verschiedenartige Regelung nicht zu finden ist, die Regelung also als willkürlich bezeichnet werden muß. Dagegen bietet der Gleichheitssatz keine Grundlage dafür, eine gesetzliche Regelung unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Gerechtigkeit oder Zweckmäßigkeit nachzuprüfen (vgl. z.B. BVerfG. 1 S. 14 (52), 3 S. 162 (182)).
In der gesetzlichen Unfallversicherung hängt aber die Höhe der Leistungen nicht allein von der durch den Unfall verursachten MdE. ab; sie wird vielmehr entscheidend auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen beeinflußt, von denen die Berechnung des JAV. abhängt. Infolgedessen ist der Zeitpunkt des Unfalls eines der wesentlichen Merkmale des Unfalls selbst, und es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn sich je nach diesem Zeitpunkt für im übrigen ungefähr gleichartige Sachverhalte verschiedenartige Leistungen ergeben. Es ist auch keine Willkür des Gesetzgebers, wenn er die Wirkung von Rechtsänderungen, die günstigere Leistungen oder eine Erweiterung des Versicherungsschutzes zur Folge haben, auf Versicherungsfälle nach dem Inkrafttreten der Änderung beschränkt. Die Verschiedenheit der zu berücksichtigenden Verhältnisse und der Zielsetzung des Gesetzgebers rechtfertigen es auch, daß einerseits in der Unfallversicherung die Berechnung des JAV. für die allgemeine Unfallversicherung, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die See-Unfallversicherung verschieden geregelt ist und daß andererseits die Rentenberechnung nach dem Bundesversorgungsgesetz auf anderen Grundsätzen beruht als in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Gleichheitssatz läßt dem Gesetzgeber auch einen weiten Ermessensspielraum, der grundsätzlich nicht von der Rechtsprechung ausgefüllt werden kann (vgl. hierzu BVerfG. 9 S. 237 (244)). Wie das LSG. zutreffend ausgeführt hat, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die Renten der Sozialversicherung an die Veränderungen der Kaufkraft anzupassen. Es kann nicht als Willkür bezeichnet werden, daß der Gesetzgeber, der hierbei zahlreiche Gesichtspunkte sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art berücksichtigen muß, zunächst im UVVG nur den Schwerverletzten Zuschläge gewährt und auch im UZG außer den Schwerverletzten nur die sozial besonders schlecht gestellten Rentner berücksichtigt hat (vgl. § 2 UZG). Ebensowenig ist es eine verfassungswidrige Willkür, daß der Gesetzgeber eine umfassendere Regelung erst im Jahre 1957 für die Rentenversicherung durch die Neuregelungsgesetze vom Februar 1957 und für die Unfallversicherung durch das Gesetz zur vorläufigen Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1071) getroffen hat.
Das LSG. hat somit ohne Rechtsirrtum die Berechnung des JAV. auf die hierfür geltenden Vorschriften gestützt, jedoch bedarf es näherer Prüfung, welche Vorschriften anzuwenden sind.
Gegen die Berechnung selbst hat der Kläger im Verfahren vor dem SG. und dem LSG. im einzelnen keine Einwendungen erhoben. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, allgemein die von ihm als ungerecht empfundene Höhe der Rente zu beanstanden. Dadurch war das LSG. jedoch nicht der Verpflichtung enthoben, die Berechnung des JAV. von Amts wegen nachzuprüfen. Diese Berechnung ist weder von der Beklagten im Bescheid vom 29. Januar 1955 oder in ihren Schriftsätzen während des Verfahrens noch im angefochtenen Urteil ausreichend erläutert worden.
Die Beklagte hat der Berechnung einen JAV. zugrunde gelegt, der nach den Ausführungen in ihrem Bescheid dem "zur Unfallzeit" im Bereich der Pommerschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft festgesetzten durchschnittlichen JAV. für über 21 Jahre alte landwirtschaftliche Arbeiter entspricht. Das ist in verschiedener Hinsicht unrichtig.
Die Beklagte, deren Leistungsverpflichtung ausschließlich auf dem Fremdrentenrecht beruht, war berechtigt, vom Inkrafttreten des FremdRG an die von ihr zu gewährenden Leistungen festzustellen. Hierbei war sie einerseits - abgesehen von § 17 Abs. 6 FremdRG - an die Feststellungen des früher verpflichteten Versicherungsträgers nicht gebunden, konnte sich aber auch dem Kläger gegenüber nicht auf die bindende Wirkung solcher Feststellungen berufen, während der Kläger sogar bei Vorliegen einer Bindung im Sinne des § 17 Abs. 6 FremdRG die Anwendung günstigerer Vorschriften des FremdRG verlangen konnte. Für die Berechnung der von der Beklagten zu gewährenden Leistungen sind nach § 2 FremdRG "die im Bundesgebiet geltenden Vorschriften der Sozialversicherung" anzuwenden. Infolgedessen konnte der Berechnung der Rente nicht ein vom Ausschuß der Pommerschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft festgesetzter durchschnittlicher JAV. zugrunde gelegt werden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 FremdRG ist, obwohl es sich um einen Fall aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung handelt, anders als in der allgemeinen Unfallversicherung, nicht die für den Wohnort des Klägers im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung örtlich zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, sondern die Beklagte zur Leistung verpflichtet. Das hat zur Folge, daß keine für den nach dem FremdRG leistungspflichtigen Versicherungsträger geltenden Festsetzungen durchschnittlicher landwirtschaftlicher Jahresarbeitsverdienste vorhanden sind. Da das FremdRG für einen solchen Fall keine ausdrückliche Regelung trifft, ist diese Lücke nach der Auffassung des Senats dadurch auszufüllen, daß die Vorschriften angewendet werden müssen, die für den Wohnort gelten oder gegolten haben, den der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung hatte. Die Beklagte hätte also das Recht anwenden müssen, das im Bereich der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegolten hat.
Auch ist es unrichtig, daß es die Beklagte auf die "Unfallzeit" abgestellt hat. Der Unfall des Klägers hat sich am 27. November 1923 ereignet. Die für die Folgen dieses Unfalls zu gewährende Rente war deshalb nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925 (RGBl. I S. 97 - 2. ÄndG) und der Verordnung über die Berechnung des JAV. in der Unfallversicherung vom 14. Juni 1926 (RGBl. I S. 271 - VO 1926) umzurechnen. Daraus ergibt sich, daß die Rente nach den für den 1. Juli 1925 festgesetzten durchschnittlichen Arbeitsverdiensten neu zu berechnen war, wenn es sich um eine nach solchen Durchschnittssätzen zu berechnende Rente gehandelt hat (Art. 140 Abs. 2 2. ÄndG, § 2 Abs. 4 VO 1926).
Da der am 1. Juni 1908 geborene Kläger am 1. Juli 1925 erst das 17. Lebensjahr vollendet hatte, bedurfte es einer Prüfung, inwieweit dieser JAV. nach § 937 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Art. 47 2. ÄndG entsprechend dem Erreichen höherer Altersstufen zu erhöhen war.
Dabei blieben jedoch die für den 1. Juli 1925 geltenden Festsetzungen auch für spätere Erhöhungen maßgebend. § 569 a RVO in der Fassung des Art. 12 2. ÄndG war nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA.) auf Renten, die nach durchschnittlichen Jahresarbeitsverdiensten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu berechnen waren, nicht anwendbar (EuM. 31 S. 237; abweichend Bayer. LVA. und Sächs. LVA., EuM. 25 S. 463, 32 S. 244, vgl. auch Schulte-Holthausen, Unfallversicherung, 4. Aufl. § 934 Anm. 7, § 937 Anm. 2). Spätere Neufestsetzungen der Durchschnittssätze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung wirken sich auf die Rentenberechnung nicht aus. Insbesondere bestimmt die Erste Verordnung über Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste in der Sozialversicherung vom 9. August 1950 (BGBl. I S. 369) in § 2 ausdrücklich, daß die neuen Jahresarbeitsverdienste nur für neue Unfälle (und für die Anwendung des § 6 UVVG) gelten.
Die Revision trägt zur Begründung der Einwendungen gegen die Berechnung des JAV. ergänzend vor: Der Kläger habe sich im Zeitpunkt des Unfalls in der Ausbildung als "Gutseleve" befunden. Nach normalem Verlauf der Dinge hätte er nach Abschluß der Lehrzeit und einer weiteren Ausbildung mit 21 Jahren eine Stelle als Gutsinspektor gehabt. Hierbei handelt es sich nicht, wie die Beklagte meint, um ein neues - in der Revisionsinstanz unbeachtliches - tatsächliches Vorbringen. Der Kläger hat bereits in der von ihm ausgefüllten Unfallanzeige vom 30. Juni 1946 angegeben, daß er im Zeitpunkt des Unfalls "Gutseleve" gewesen sei, und das LSG. hat diese Angabe ausdrücklich als Feststellung in den Tatbestand des angefochtenen Urteils übernommen. Infolgedessen hätte das LSG. von sich aus prüfen müssen, ob es sich überhaupt um eine Beschäftigung gehandelt hat, für die nach dem für die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft geltenden Recht durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste festgesetzt waren. Die gehobenen Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Unternehmen werden in der Regel nicht von der Festsetzung durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienste erfaßt (vgl. §§ 931, 936 RVO in der Fassung vor dem 2. ÄndG, §§ 932, 940 RVO in der Fassung des Art. 48 2. ÄndG). Das gilt vielfach auch für Versicherte, die sich in der Ausbildung zu einer solchen gehobenen Tätigkeit befinden. Dann war aber für die nach dem 2. ÄndG und nach der VO 1926 umgerechnete Rente § 569 a RVO in der Fassung des 2. ÄndG anzuwenden, sobald der Kläger das 21. Lebensjahr vollendet hatte, also im Jahre 1929 (Art. 136 Abs. 1 2. ÄndG; vgl. hierzu RVO-Mitgl. Komm. 2. Aufl. § 569a Anm. 1), so daß die Einkommensverhältnisse eines "Vergleichsmannes" im Jahre 1929 maßgebend sind.
Die Feststellung des LSG., daß der Kläger "Gutseleve" war, reicht jedoch für sich allein nicht aus, um entscheiden zu können, ob für die Berechnung des JAV. Durchschnittssätze anzuwenden sind oder nicht. Hierfür ist vielmehr eine nähere Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich, bei der insbesondere die Aussage des Zeugen P berücksichtigt werden muß.
Die Umstellung der Rente des Klägers nach dem Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. Juli 1957 (BGBl. I S. 1071) ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Falls die Beklagte nach § 10 des Gesetzes einen schriftlichen Bescheid erteilt hat, so gilt für diesen § 171 Abs. 2 SGG.
Die Revision ist begründet, weil die Rechtsausführungen des LSG. die Feststellung des JAV. auf 720,- DM nicht rechtfertigen und die tatsächlichen Feststellungen des LSG. nicht ausreichen, um darüber zu entscheiden, nach welchen Vorschriften der JAV. zu berechnen ist. Da das Fehlen ausreichender tatsächlicher Feststellungen eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst unmöglich macht, mußte das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen