Leitsatz (redaktionell)
1. Der Besuch der Königlichen keramischen Fachschule ist dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule iS des DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 5 Abs 1 vom 1964-07-30 gleichwertig.
2. Die Absolventen der heutigen Ingenieurschulen haben eine der Mittelschulausbildung gleichwertige Ausbildung aufzuweisen.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3 DV § 5 Abs 1 Fassung: 1964-07-30
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Der 1885 geborene Ehemann der Klägerin (N.) hat nach dem Besuch der Volksschule von 1891 bis 1899 zwei Jahre in dem Betrieb seines Vaters den Beruf eines Keramikers erlernt. Von 1901 bis 1905 hat er die Königliche keramische Fachschule in H zur Modelleurausbildung besucht. Dann war er zwei Jahre beim Militär. Anschließend hat er bis zum 1. Weltkrieg im väterlichen Betrieb gearbeitet. Nach dem Krieg hat er sich freischaffend als Modelleur betätigt, seit 1927 war er erwerbsunfähig. 1950 ist er an den anerkannten Schädigungsfolgen verstorben. Auf den Antrag der Klägerin bewilligte ihr die Versorgungsbehörde mit Bescheid vom 22. April 1965 ab 1. Oktober 1964 Schadensausgleich nach § 40 a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), da N. selbständiger Modelleur (Bildhauer) gewesen sei. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin für ihren Schadensausgleich die Einstufung mindestens in die Besoldungsgruppe A 9 begehrte, wurde mit Bescheid vom 13. Februar 1966 zurückgewiesen, weil der Besuch der Fachschule in H weder Mittelschulbildung noch einer Mittelschulbildung gleichwertig sei. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 21. September 1966 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der die Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 11 begehrt worden ist, hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 5. Februar 1968 unter Aufhebung des SG-Urteils und Abänderung der Bescheide vom 22. April 1965; 13. Februar 1966 sowie des weiteren Bescheides vom 16. März 1966, mit dem die Rente wegen Erhöhung der Sozialrente und des Durchschnittseinkommens neu festgesetzt worden ist, den Beklagten verurteilt, den Schadensausgleich der Klägerin unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 11 BBesG neu zu berechnen. Das LSG hat u. a. ausgeführt, weder für freischaffende Modelleure noch für Inhaber keramischer Betriebe habe es vor 1914 eine Meisterprüfung gegeben. Nach der Auskunft der Industrie- und Handelskammer seien Keram-Modelleure früher in den Betrieben als Meister geführt worden. Eine Prüfung als Handwerksmeister habe N. jedoch nicht ablegen können, da die Meisterprüfung den Handwerkern erst durch das Gesetz vom 29. November 1933 zur Pflicht gemacht worden sei. Ältere Handwerker, die wie N. vor 1900 geboren waren, seien jedoch durch § 20 der 3. Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 von dieser Pflicht befreit worden. N. hätte danach in die Handwerksrolle eingetragen werden können, wenn er nicht bereits seit 1927 erwerbsunfähig gewesen wäre. Daher sei er einem Handwerker mit Meisterprüfung gleichzustellen, weshalb bereits hiernach die Besoldungsgruppe A 9 zugrunde zu legen sei. Auch als technischer Angestellter in führender Stellung eines keramischen Betriebes hätte er wenigstens in die Leistungsgruppe III eingestuft werden müssen; sein Einkommen entspräche damit ebenfalls etwa dem Bruttogehalt der Besoldungsgruppe A 9. Darüber hinaus habe die Klägerin aber Anspruch darauf, daß ihr Schadensausgleich unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 11 BBesG berechnet werde. Denn N. müsse als selbstständig Tätiger mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder mit gleichwertiger Schulausbildung angesehen werden. Es stehe fest, daß er von 1901 bis 1905 die Königliche keramische Fachschule in H besucht habe, wobei der Senat überzeugt sei, daß N. diese Schule auch erfolgreich durchlaufen habe. Diese Schule habe in der Zeit um 1900 nicht nur eine reine Fachausbildung vermittelt, wie das in einer Berufsschule geschehe, der Lehrplan enthalte vielmehr, wie aus den Zeugnissen zu ersehen sei, über die handwerksmäßige Ausbildung hinaus Fächer, die der höheren Fachausbildung dienten. Eine Trennung zwischen Fachausbildung und höherer Fachausbildung im heutigen Sinne habe es um 1900 nicht gegeben, auch habe ein Hochschulinstitut für Keramik nicht bestanden. Daß der Rang der früheren Königlichen keramischen Fachschule in Höhr über dem einer heutigen Berufsschule stehe, folge aus den glaubhaften Angaben der derzeitigen Staatlichen Werkschule für Keramik in H, wonach Absolventen der früheren Schule in Stellungen eingerückt seien, die heute mit Absolventen einer Ingenieurschule oder sogar mit Akademikern besetzt würden. Schließlich bestätige diese Staatliche Werkschule, daß sie sowohl räumlich wie auch fachlich unmittelbare Nachfolgerin der Königlichen keramischen Fachschule in H sei. Die heutige Schule habe aber unstreitig den Rang einer Ingenieurschule; bis vor kurzem sei sie auch so benannt gewesen. Wenn sie jetzt Staatliche Werkschule für Keramik heiße, so bedeute dies keinen Rangverlust, damit solle vielmehr darauf hingewiesen werden, daß Absolventen die Befähigung erhielten, Werkunterricht auch an Mittelschulen und Höheren Schulen zu erteilen. Die Ausbildung des N. sei höher zu bewerten als die zum Bezirksschornsteinfegermeister, wegen der das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25. Juli 1967 - 9 RV 892/65 - den Rechtsstreit an das LSG zur Prüfung, ob sie der Mittelschulbildung gleichkomme, zurückverwiesen habe. N. sei entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 18. April 1967 auch einem Volksschulabsolventen gleichzustellen, der an einer Staatsbauschule ein bis zwei Vorsemester zur Hebung seiner Allgemeinbildung erfolgreich abgeschlossen habe oder im Rahmen des zweiten Bildungsweges über den Erwerb der Fachschulreife in einer bestimmten Fachrichtung die Zulassung zum Studium an einer Ingenieurschule erlangt habe.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 40 a iVm § 30 Abs. 3 und 4 BVG und § 5 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO), ferner Verstöße gegen die §§ 103, 106 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Er ist der Auffassung, daß der Berechnung des Schadensausgleichs lediglich die Besoldungsgruppe A 7 zugrunde gelegt werden könne. Anders als im Falle der BSG-Entscheidung vom 19. Oktober 1967 - 8 RV 851/66 - habe N. zwar zu den älteren Handwerkern gerechnet, er habe aber keine Befugnis zur Weiterführung "seines Handwerksbetriebs" erhalten. Denn der Betrieb, der nach Bl. 2 der Rentenakten bereits 1929 veräußert, nach den Angaben der Klägerin im Berufungsverfahren hingegen 1930 verpachtet worden sein solle, habe seinem Vater gehört. Außerdem könne eine Ausbildung allein eine "abgelegte Meisterprüfung" nicht ersetzen. Im übrigen habe der Bundesminister des Inneren mit Rundschreiben vom 2. März 1964 (veröffentlicht vom BMA in BVBl 7/67 Nr. 47 und geändert bzw. ergänzt durch Rundschreiben des BMA vom 18. August 1967 in BVBl 9/67 Nr. 54) in einem Katalog festgelegt, welche durch Zeugnisse nachgewiesene Schulbildung dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertig sei. In diesen Katalog ließen sich die Zeugnisse bzw. das Abgangszeugnis des N. nicht einreihen. Es bestünden sonach berechtigte Bedenken, die durch das Abgangszeugnis der Königlichen keramischen Fachschule in den Jahren von 1901 bis 1905 nachgewiesene Fachschulbildung dem erfolgreichen Besuch einer allgemein bildenden Mittelschule gleichzusetzen. In dem bisherigen Verfahren habe vom Beklagten bezweifelt werden müssen, daß der Besuch dieser Fachschule ohne Einschränkung mit den gleichen Berechtigungen verbunden sei wie heute der Besuch einer Mittelschule oder einer gleichwertigen Schule. Hierauf deuteten die in den Zeugnissen enthaltenen Vermerke z. B. "Halbabsolvent" und "sonstige Bemerkungen" hin. Die Stellungnahme der Staatlichen Werkschule vom 12. Dezember 1967 bringe keine eindeutige und für die Entscheidung notwendige Klärung. Der Sachverhalt reiche insoweit zur Entscheidung dieser rechtlich schwierigen Auslegungsfrage nicht aus. Das LSG hätte sich daher gedrängt fühlen müssen, vom zuständigen Schulreferat der Bezirksregierung oder dem Kultusministerium eine verbindliche Antwort hierüber zu erhalten. Insoweit habe das LSG der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht nicht genügt und dadurch gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 103, 106, 128 SGG verstoßen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei eine Gleichwertigkeit nur dann gegeben, wenn die Schulausbildung ohne Einschränkung mit den gleichen Berechtigungen verbunden sei wie der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule (vgl. auch BMA in BVBl 1966, 10). Zwar lasse sich nicht bestreiten, daß Absolventen der heutigen Ingenieurschulen eine der Mittelschulbildung gleichwertige Ausbildung aufzuweisen hätten. Hier sei jedoch eine solche Annahme nicht vertretbar, denn der Beruf des Modelleurs habe eine gewisse Entwicklung durchgemacht. Bis etwa 1950 habe es hierfür nur eine reine Fachausbildung gegeben, erst die steigenden Anforderungen der Industrie hätten dazu geführt, daß auch für die Keramik die Ingenieurausbildung eingeführt worden sei. Hierfür liefere die Entwicklung der Keramischen Fachschule in H ein deutliches Beispiel. Aus der Neufassung des § 5 Abs. 1 letzter Satz der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG könne keine befriedigende und überzeugende Grundlage für eine gerechte Lösung des vorliegenden Streitfalles gewonnen werden. Denn selbst wenn man in dieser Neufassung eine für die Klägerin günstigere Vorschrift erblicken könnte, sei dennoch keine entsprechende rückwirkende Regelung des Streitfalles möglich.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 5. Februar 1968 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG vom 21. September 1966 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Dem LSG-Urteil sei zuzustimmen. Die Rüge der Verletzung des § 103 SGG greife nicht durch. Die vom LSG vorgenommene zutreffende Rechtsanwendung sei durch § 5 Abs. 1 der DVO vom 28. Februar 1968 bestätigt worden. Bei der jetzigen Neufassung handele es sich insoweit nicht um eine neue materiell-rechtliche Regelung, vielmehr sei dadurch nur der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers klargestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des LSG-Urteils und der im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sachlich ist sie nicht begründet.
Streitig ist, ob der Besuch der Königlichen keramischen Fachschule in H, an der N. von 1901 bis 1905 zum Modelleur (Keramiker) ausgebildet worden ist, als dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule i. S. des § 5 Abs. 1 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I, 574) - DVO - gleichwertig anzusehen und deshalb der Berechnung des der Klägerin nach § 40 a BVG idF des zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85) - 2. NOG - zu gewährenden Schadensausgleichs ab 1. Oktober 1964 das Durchschnittseinkommen der Besoldungsgruppe A 11 BBesG zugrunde zu legen ist. Dies ist zu bejahen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob N. mit Rücksicht auf den Besuch dieser Schule einem Handwerksmeister gleichzustellen ist. Denn die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 setzt nach § 5 DVO bei einem selbständig Tätigen mit mindestens dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder "mit gleichwertiger Schulausbildung" nur eine "abgeschlossene Berufsausbildung", nicht dagegen auch eine "abgelegte Meisterprüfung" (wie im Falle der selbständig Tätigen mit Volksschulbildung) voraus. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat sich N. durch eine zweijährige Lehrzeit im väterlichen Betrieb, durch den vierjährigen Besuch der Königlichen keramischen Fachschule in Höhr und durch weitere siebenjährige praktische Arbeit im elterlichen Betrieb in seinem Beruf umfassender ausgebildet, als es gewöhnlich zur Erlangung der Meisterprüfung in einem Handwerk erforderlich war und sogar heute ist. Das Erfordernis der Berufsausbildung ist somit erfüllt.
Die zu der Frage der "Gleichwertigkeit" der Schulausbildung von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Rüge, das LSG hätte eine "verbindliche Antwort" (Auskunft) des zuständigen Schulreferats der Bezirksregierung oder des Kultusministeriums einholen müssen, weil der Sachverhalt "zur Entscheidung dieser rechtlich schwierigen Auslegungsfrage" nicht ausgereicht habe, entspricht zunächst nicht dem Formerfordernis des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG, weil nicht angegeben ist, zu welchem Ergebnis nach Ansicht der Revision eine solche Anfrage geführt hätte (vgl. BSG in SozR Nr. 28 zu § 164 SGG). Darüber hinaus ist mit dem Vorbringen der Revision, die Stellungnahme der Staatlichen Werkschule vom 12. Dezember 1967 bringe "keine eindeutige und für die Entscheidung notwendige Klärung," auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, weshalb diese Stellungnahme und die weiteren Auskünfte dieser Schule sowie die zahlreichen Zeugnisse der Königlichen keramischen Fachschule nicht ausgereicht haben sollten, um über die Frage einer Gleichwertigkeit des erfolgreichen Besuchs dieser Schule mit einer Mittelschulausbildung i. S. des § 5 DVO zu entscheiden. Im übrigen kann diese Frage, da die DVO dem Schulreferat der Bezirksregierung oder dem Kultusministerium insoweit keine Entscheidungskompetenz einräumt, im Streitfall nicht vom zuständigen "Schulreferat", sondern nur vom Gericht "verbindlich" beantwortet werden. Dazu reicht der dem LSG bekannt gewesene Sachverhalt aus.
Es ist unklar, ob der Beklagte mit seinem weiteren Vorbringen, er habe "in dem bisherigen Verfahren bezweifelt", daß der Besuch der Königlichen keramischen Fachschule ohne Einschränkung mit den gleichen Berechtigungen verbunden sei wie heute der Besuch einer Mittelschule oder einer gleichwertigen Schule-hierauf deuteten die in den Zeugnissen enthaltenen Vermerke, z. B. "Halbabsolvent" und "sonstige Bemerkungen" hin - einen Verstoß des LSG gegen § 128 SGG rügen will. Selbst wenn damit als Verfahrensmangel gerügt werden sollte, daß das LSG zu Unrecht einen erfolgreichen Besuch dieser Lehranstalt angenommen habe, so würde eine solche Verfahrensrüge jedenfalls nicht durchgreifen. Denn das LSG konnte aus dem Abgangszeugnis der Schule vom 15. April 1905, auch wenn es unter "Sonstige Bemerkungen" hieß: "Hat die Anstalt hauptsächlich zu dem Zwecke besucht, um sich als Modelleur für die Keramik auszubilden", ohne Gesetzesverstoß schließen, daß N. die Schulausbildung nach Besuch der Schule von 1901 bis 1905 erfolgreich abgeschlossen hatte. Denn im Kopf der Seite 1 dieses Abgangszeugnisses heißt es ausdrücklich, daß "nach beendetem Studium Abgangszeugnisse ausgestellt" werden. Das LSG mußte auch nicht deshalb, weil es im Jahreszeugnis für die Zeit vom 20. April 1903 bis März 1904 einmal "Halbabsolvent" heißt, annehmen, daß N. kein Vollschüler gewesen sei. Denn nach dem in den gleichen Zeitraum fallenden Halbjahreszeugnis für die Zeit vom 20. April 1903 bis 14. August 1903 hat N. die Tagesklasse als "ganztägiger Absolvent" besucht, und im Abgangszeugnis heißt es ohne Einschränkung, daß N. die Tagesschule in der Zeit vom 10. April 1901 bis 15. April 1965 "als Absolvent" besucht habe. Da die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sonach nicht durchgreifen, ist von den tatsächlichen Feststellungen des LSG auszugehen (§ 163 SGG).
Zur Frage einer der Mittelschulbildung gleichwertigen Schulausbildung hat der erkennende Senat im Urteil vom 8. Oktober 1969 - 9 RV 164/69 - u. a. ausgeführt, daß eine Ausbildung, die den Wissensstoff der Mittelschule nicht erreiche oder nur in einzelnen Fächern ein Wissen vermittele, das dem der mittleren Reife entspreche, nicht als eine dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung i. S. des § 5 Abs. 1 DVO angesehen werden könne. Der erkennende Senat hat in diesem Urteil erwähnt, daß der 8. Senat des BSG im Urteil vom 26. November 1968 - 8 RV 127/68 - (vgl. SozR Nr. 3 zu § 5 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964) unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juli 1968 zu dem Unterschied zwischen Fachschulbesuch und Mittelschulbildung näher Stellung genommen und dabei zutreffend ausgeführt habe, daß § 5 Abs. 1 DVO diejenigen aus dem Kreis der selbständig Tätigen hervorhebe, die durch eine Schulausbildung einen gegenüber der Volksschulbildung höheren Grad der Allgemeinbildung erreicht haben. Der erkennende Senat hat daraus gefolgert, daß eine andere Schulausbildung grundsätzlich nur dann als eine dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung angesehen werden könne, wenn sie der Hebung der Allgemeinbildung gedient und zu einem allgemeinen Bildungsstand geführt habe, der dem des Mittelschulabschlusses gleichwertig sei. Das bedeute, daß eine Ausbildung, die im wesentlichen nur "Berufswissen oder Fachwissen" vermittele, grundsätzlich nicht als eine dem Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung anzusehen sei.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächst festzustellen, daß die Königliche keramische Fachschule in H zwar in erheblichem Umfang Fachwissen vermittelte, daß aber auch allgemeinbildende Fächer gelehrt worden sind, nämlich Deutsch, Rechnen, theoretische und praktische Chemie, Physik (nach dem Abgangszeugnis) sowie Fächer, die die Allgemeinbildung erweitern, wie Mineralogie, Geologie, Projektionslehre (Jahreszeugnisse von 1901 bis 1903). Ferner wurden neben den berufsbezogenen Fächern wie Keramisches Malen, Ornament. Modellieren, Figural. Modellieren, Praktisches Modellieren, Gipszeichnen, Werkstattunterricht, Drehen, Formen, Farbenübungen, Fachzeichnen, Fachmodellieren, Keramische Technologie und Buchführung auch allgemein musische Fächer wie Malen, Freihandzeichnen, Zeichnen nach der Natur, Modellieren nach der Natur, Pflanzenzeichnen (Naturstudien) gelehrt. Hieraus ist zu schließen, daß der Schulbesuch der Hebung der Allgemeinbildung gedient und zu einem allgemeinen Bildungsstand geführt hat, der erheblich über dem Bildungsstand liegt, den eine Fach- oder Berufsschule vermittelt. Die Feststellung des LSG, daß die Königliche keramische Fachschule damals nicht nur eine reine Fachausbildung vermittelt habe, wie das in einer Berufsschule geschehe, der Lehrplan nach den Zeugnissen vielmehr über die handwerksmäßige Ausbildung hinaus Fächer enthalte, die der höheren Fachausbildung dienten, ist daher in Anbetracht des umfassenden, auch allgemeinbildende und künstlerische Fächer einschließenden Unterrichtsstoffs nicht zu beanstanden. Sie wird überdies durch die Auskünfte der Staatlichen Werkschule für Keramik vom 29. August 1967 und 12. Dezember 1967 bestätigt, in denen es heißt, daß die Fachschulen in der damaligen Zeit den heutigen Fach- und Höheren Fachschulen durchaus gleichzusetzen seien, und daß es speziell für das Gebiet der Keramik kein Hochschulinstitut gegeben habe. Daher hätten damals Schüler der Anstalt zum Teil später Stellen in der keramischen Industrie eingenommen, die heute von Akademikern oder Ingenieurschulabsolventen besetzt werden würden. Der damalige vierjährige Schulbesuch deute daraufhin, daß es sich um eine künstlerische Ausprägung des Modelleurberufs gehandelt haben müsse. Ferner heißt es in der Auskunft der "Staatlichen Ingenieurschule für Keramik H" vom 13. Juli 1966, daß diese Ingenieurschule sowohl räumlich als auch ausbildungsmäßig die Nachfolgerin der ehemaligen Königlichen keramischen Fachschule in H sei. Daß aber die Absolventen der heutigen Ingenieurschulen eine der Mittelschulausbildung gleichwertige Ausbildung aufzuweisen haben, wird auch von der Revision ausdrücklich eingeräumt (vgl. hierzu auch Rundschreiben des BMA vom 18.4.1967, BVBl 1967, 70 Nr. 41, betreffend die Behandlung von Absolventen einer Ingenieurschule). Zwar mag es zutreffen, daß der Lehrplan der heutigen Ingenieurschulen mit dem Lehrplan der von N. besuchten Schule insofern nicht genau übereinstimmt, als etwa zu Anfang des 20. Jahrhunderts z. B. Geschichte und eine Fremdsprache nicht gelehrt worden sind. Dieser Umstand fällt aber gegenüber den oben erwähnten, für eine "höhere" Ausbildung und für die Erlangung einer gehobenen Berufsstellung sprechenden Kriterien, die nach dem Sinn und Zweck des § 5 DVO eine Gleichstellung der Königlichen keramischen Fachschule mit einer heutigen Ingenieur- oder Höheren Fachschule erfordern, nicht entscheidend ins Gewicht. Insoweit kann im Verlauf von 6 Jahrzehnten ein gewisser Wandel eintreten, ohne daß hierdurch der Rang und die Bedeutung der früheren Lehranstalt für die nach § 5 DVO vorzunehmende Wertung beeinträchtigt wird.
Die Revision weist allerdings mit Recht daraufhin, daß die Königliche keramische Fachschule nicht unter den Schulen genannt ist, die im wesentlichen gleichlautend im Runderlaß des Ministeriums des Inneren von Rheinland-Pfalz vom 17. November 1964 (MinBl Rheinland-Pfalz 1964, Spalte 1353) und im Rundschreiben des BMA vom 13. Juni 1967 (in BVBl 1967, 87 Nr. 47) unter den Ziffern 1 bis 6 aufgeführt sind. In diesen Runderlassen ist festgestellt worden, daß die durch folgende Zeugnisse nachgewiesene Schulausbildung dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule entspreche bzw. gleichwertig sei: 1.) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der 10. Klasse (Untersekunda bzw. von 6 Klassen) einer öffentlichen oder durch die zuständige Behörde staatlich anerkannten privaten höheren Schule, 2.) Abschlußzeugnis einer Mittel (Real-)schule, das aufgrund einer durch die zuständige Behörde genehmigten Ordnung der "Fremden-(Externen-) Prüfung" erlangt worden ist, 3.) Zeugnis über die Fachschulreife einer Berufsaufbauschule, 4.) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder durch die zuständige Behörde anerkannten Berufsfachschule (Handelsschule) mit mindestens zweijährigem Lehrgang, 5.) Zeugnis über die Abschlußprüfung II einer früheren Wehrmachtfachschule oder einer Fachschule des früheren Reichsarbeitsdienstes oder der früheren Schutzpolizei, 6.) Zeugnis über die Prüfung der ehemaligen Berufssoldaten und berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes (Ersatz für die Abschlußprüfung II einer früheren Wehrmachtfachschule oder einer Fachschule des früheren Reichsarbeitsdienstes), das aufgrund landesrechtlicher Vorschriften ausgestellt worden ist (vgl. auch Rundschreiben des BMA vom 18.8.1967 in BVBl 1967 S. 106 Nr. 54). Diese Aufzählung ist jedoch, wie sich aus dem in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1969 zitierten vorerwähnten Runderlaß des Ministeriums des Inneren von Rheinland-Pfalz (MinBl 1964 Spalte 1354) ergibt, nicht erschöpfend. Dieser Aufzählung kann überdies für Schulen, die wie hier vor nahezu 70 Jahren - noch in der Kaiserzeit - bestanden haben, ohnehin keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Bei Würdigung der oben erörterten Umstände kann das dem N. erteilte Abgangszeugnis der Königlichen keramischen Fachschule aber jedenfalls nicht geringer bewertet werden, als das im Rundschreiben des BMA vom 18. April 1967 (BVBl 1967 S. 70 Nr. 41) genannte Zeugnis der Fachschulreife - Fachrichtung Technik - oder der Besuch eines oder zweier Vorsemester an einer Staatsbauschule oder Ingenieurschule, der "zur Hebung der Allgemeinbildung dient". Zumindest muß der Schulbesuch des N. für seinen Beruf als Modelleur für die Keramik dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichgestellt werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8.10.1969 - 9 RV 164/69 -).
§ 5 Abs. 1 letzter Satz der neuen DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 28. Februar 1968 lautet in ähnlichem Sinne, nämlich daß einer Mittelschulbildung eine andere Schulausbildung - nur - dann gleichwertig sei, wenn Abschlußzeugnisse dieses Bildungsgangs allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet werden. Die Revision hat in Betracht gezogen, daß dies eine für die Klägerin günstigere Vorschrift sein könnte, jedoch die Auffassung vertreten, daß sich diese nicht rückwirkend auswirken könne. Wie oben jedoch dargelegt worden ist, ist der erfolgreiche Besuch der Königlichen keramischen Fachschule auch nach der seitherigen DVO vom 30. Juli 1964 als einer Mittelschulausbildung gleichwertig anzusehen. Darüber hinaus hat das BSG im Urteil vom 26. November 1968 - 8 RV 127/68 - schon ausgesprochen, daß die erläuternde Definition des § 5 Abs. 1 letzter Satz DVO 1968 zum Begriff der gleichwertigen Mittelschulausbildung "auch im zeitlichen Geltungsbereich der früheren Fassung der DVO, zumindest sinngemäß, anzuwenden ist" (Ca 3 R). Diese Auffassung hat sich der erkennende Senat bereits in seinem zitierten Urteil vom 8. Oktober 1969 zu eigen gemacht.
Nach alledem war als Einkommen des N. gemäß § 40 a Abs. 2 und 4 BVG iVm § 5 DVO ab 1. Oktober 1964 das für selbständig Tätige mit dem erfolgreichen Besuch einer der Mittelschule gleichwertigen Schule und mit abgeschlossener Berufsausbildung in Betracht kommende Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 BBesG zugrunde zu legen. § 40 a Abs. 2 und 4 BVG idF des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I, 750) und § 5 der DVO vom 28. Februar 1968 haben insoweit keine Änderung gebracht. Das LSG hat sonach nicht die Vorschriften des § 5 DVO oder des § 40 a BVG verletzt, wenn es den Beklagten verurteilte, der Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin die Besoldungsgruppe A 11 BBesG zugrunde zu legen. Daher war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen