Leitsatz (redaktionell)
Rückständige Winterbau-Umlagen und die damit zusammenhängenden Nebenforderungen wie unter anderem Säumniszuschläge und Verzugszinsen sind ebenso wie rückständige Beiträge seit dem Inkrafttreten des Konkursausfallgeldgesetzes nach § 28 Abs 3 RVO aF Masseschulden. Verzugszinsen, die wegen dieser Rückstände in der Zeit nach Konkurseröffnung entstehen, sind ebenfalls Masseschulden. Sie teilen das Schicksal der Hauptforderung. Der Ausschluß von der Geltendmachung von seit der Eröffnung des Konkursverfahrens laufenden Zinsen (§ 63 Nr 1 der Konkursordnung (KO) gilt nur für Konkursforderungen, nicht dagegen für Forderungen wegen Masseschulden. Reicht die Masse jedoch nicht aus, um alle Masseschulden voll zu befriedigen, so werden die Forderungen entsprechend der Rangfolge und den Quoten des § 60 KO eingeschränkt. Die Massegläubiger haben sodann nur Anspruch entsprechend dem Rang ihrer Forderung, gegebenenfalls entsprechend der Quote nach § 60 KO. Wendet der Konkursverwalter daher im Anfechtungsverfahren gegen den Leistungsbescheid des Sozialversicherungsträgers ein, die Masse reiche nicht zur vollen Befriedigung der geltend gemachten Forderung aus, ist festzustellen, wie hoch der nach der Rangfolge und der Quote des § 60 KO zu befriedigende Anteil der geltend gemachten Forderung ist. Läßt sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht feststellen, wie hoch dieser Anteil ist, so ist mit einem Zwischenurteil festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf den Rang und die Quote des § 60 KO eine Masseforderung iS von § 28 Abs 3 RVO aF (jetzt § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e KO) gegen den Konkursverwalter hat.
Normenkette
RVO § 28 Abs. 3 Fassung: 1974-07-17, § 397a Fassung: 1969-06-25; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e Fassung: 1976-12-23, § 60 Fassung: 1974-07-17, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e Fassung: 1976-12-23, §§ 62, 63 Nr. 1; AFG § 179 S. 1, § 186a; WinterbauUmlV § 3 Abs. 2 Fassung: 1972-07-13; ZPO § 304 Fassung: 1950-09-12
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 31. Oktober 1978, mit dem sie von dem Kläger als Konkursverwalter Verzugszinsen wegen rückständiger Winterbau-Umlage für die Zeit nach Konkurseröffnung fordert.
Am 31. Dezember 1976 eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Konkursverfahren über das Vermögen der L-B AG in Hamburg und bestellte den Kläger zum Konkursverwalter. Mit Bescheid vom 31. Oktober 1978 forderte die Beklagte vom Kläger Verzugszinsen für rückständige Winterbau-Umlage für die Zeit nach Konkurseröffnung in Höhe von 1.704,47 DM. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1979 zurück.
Auf die Anfechtungsklage hat das Sozialgericht Hamburg (SG) den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1978 idF des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1979 aufgehoben. Es hat die (Sprung-)Revision zugelassen. Rückständige Winterbau-Umlage sowie darauf entfallende Nebenforderungen und Verzugszinsen seien keine Masseschulden.
Mit Zustimmung des Klägers hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) iVm § 3 Abs 2 der Winterbau-Umlage-Verordnung (VO), § 28 Abs 3 und § 397a der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 59 Abs 1 Nr 3 der Konkursordnung (KO) in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung sowie § 136 Nrn 5 und 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
24. April 1980 aufzuheben und die Klage
abzuweisen,
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
an das Landessozialgericht Hamburg
zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landessozialgericht Hamburg zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 170 Abs 4 SGG, weil die tatsächlichen Feststellungen des SG für eine abschließende Entscheidung nicht ausreichen. Streitgegenstand ist der auch von dem SG im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich und allein genannte Leistungsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1979. Nach dem klaren Inhalt dieser Bescheide hat die Beklagte hiermit ausschließlich Verzugszinsen für die Zeit nach der Konkurseröffnung wegen rückständiger Winterbau-Umlage aus den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung gefordert. Die Feststellung des SG, die Beklagte habe auch die Winterbau-Umlage selbst gefordert, ist unrichtig und steht mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides im Widerspruch. Sie bindet das Revisionsgericht deshalb nicht.
Wie der erkennende Senat mit seinem Urteil vom heutigen Tag in der Sache 10/8b RAr 15/80, an der dieselben Prozeßparteien beteiligt sind, entschieden hat, sind die streitigen Verzugszinsen für die Zeit seit der Eröffnung des Konkurses Masseschulden im Sinne des auch hier anzuwendenden § 28 Abs 3 RVO (idF des Gesetzes über Konkursausfallgeld - Konkursausfallgeldgesetz - vom 17. Juli 1974 - BGBl I 1481 - Art 2 § 4) aF. Zu den Rückständen, die nach § 28 Abs 3 RVO in der bis zum 17. Juli 1974 geltenden Fassung das Konkursvorrecht des § 61 Nr 1 KO aF genossen, gehörten neben der Winterbau-Umlage und der Pauschale nach § 186a Abs 2 Satz 3 AFG auch die durch die Säumnis entstandenen Nebenkosten wie Säumniszuschläge und Verzugszinsen (§ 397a Abs 1 und 2 RVO aF) sowie die Kosten für Mahnungen. Das folgt, wie der 12. Senat des Bundessozialgerichts -BSG- (SozR 4230 § 3 Nr 1) bereits entschieden hat, aus der Verweisung in § 3 Abs 2 der Winterbau-Umlage-VO vom 13. Juli 1972 (BGBl I 1201) auf § 179 Satz 1 AFG, wo wiederum wegen der Beitreibung rückständiger Beiträge auf § 28 RVO aF verwiesen war. Mit der Neufassung des § 28 Abs 3 RVO durch das Konkursausfallgeldgesetz (Art 2 § 4) ist eine Änderung der Rechtslage nur insoweit eingetreten, als Rückstände für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung nunmehr Masseschulden wurden. Der Begriff der Rückstände hat sich dadurch inhaltlich jedoch nicht geändert (vgl dazu die eingehende Begründung des 2. Senats in BSGE 49, 276 ff). Der erkennende Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Auffassung des 2. Senats (aaO) an. Insbesondere die erneute Änderung des § 28 RVO und der §§ 59 und 61 KO durch das Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - SGB 4 (Art 2 § 1 Nr 1a; § 10 Nr 1 und 2) stellte klar, welche Ansprüche der Sozialversicherungsträger im Konkurs Masseschulden und bevorrechtigte Konkursforderungen sind. § 28 Abs 3 RVO wurde gestrichen, dem § 59 Abs 1 Nr 3 KO ein Buchstube e und dem § 61 Abs 1 Nr 1 KO ebenfalls ein Buchstabe e angefügt. Hier sind jetzt ausdrücklich Säumniszuschläge und Umlagen genannt. Materiell-rechtlich hat sich hiermit nichts geändert. Es sollte lediglich das materielle Konkursrecht, soweit es die Ansprüche der Sozialversicherungsträger betrifft, systematisch richtiger aus der RVO in die KO übernommen werden (vgl die Begründung zum Regierungsentwurf in BR-Drucks 300/75 zu Art II § 1 - S 39 - und Art II § 10 - S 41). Daß neben den Säumniszuschlägen Verzugszinsen nicht erwähnt sind, hat seinen Grund in der Streichung des § 397a RVO, an dessen Stelle § 24 SGB 4 getreten ist, der nur noch Säumniszuschläge kennt (vgl auch die Urteile des erkennenden Senats vom 5. Juni 1981 - 10 RAr 4/81 und 10 RAr 8/81 -).
Die Einführung der Insolvenzversicherung (§§ 141a bis m AFG) rechtfertigt es ebenfalls nicht, die vom Gesetzgeber ausdrücklich zu Masseschulden erklärten Ansprüche der Versicherungsträger dahin unterschiedlich zu behandeln, daß einzelne Rückstände nicht das Privileg der Masseschulden genießen, sondern, wie der Kläger meint, "Supervorrechte" sind. Es muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben, welche Qualität er einzelnen Forderungen im Konkursfall verleiht. Es würde dem jetzt in § 59 Abs 1 Nr 3 e KO deutlich zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen widersprechen, wollte man etwa die Winterbau-Umlage oder die Säumniszuschläge nicht zu den Masseschulden rechnen. Im übrigen treffen die Ausführungen des 2. Senats (aaO, 280 bis 283) in Bezug auf die Beitragsrückstände zur gesetzlichen Unfallversicherung im System der §§ 59 und 61 KO ebenso für die übrigen in § 59 Abs 1 Nr 3 e KO genannten Ansprüche zu. Es widerspricht nicht zwingend der Systematik des Konkursverfahrens, wenn das Gesetz auch alle Ansprüche der Sozialversicherungsträger gleichrangig mit denen der Arbeitnehmer konkurrieren läßt.
Masseschulden sind nicht nur die bis zur Eröffnung des Konkurses angefallenen Verzugszinsen nach § 397a Abs 2 RVO aF (jetzt Säumniszuschläge nach § 24 Abs 2 SGB 4), sondern auch solche, die erst für Zeiten nach diesem Zeitpunkt wegen rückständiger Beiträge oder Umlagen aus den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung angefallen sind. § 28 Abs 3 RVO idF des Konkursausfallgeldgesetzes spricht zwar von Rückständen für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners. Hinsichtlich der Nebenforderungen, also vor allem der Verzugszinsen, wird dadurch aber nur die Hauptforderung zeitlich begrenzt. Deutlicher kommt das in der Fassung des § 59 KO durch das SGB 4 zum Ausdruck: "Masseschulden sind: ... 3. wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate ... die Ansprüche ... e) der Träger der Sozialversicherung ... einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen".
Durch die Eröffnung des Konkurses werden die Ansprüche der Gläubiger des Gemeinschuldners insoweit beeinträchtigt, als die nur in der Reihenfolge und mit den Quoten der Konkursordnung berichtigt werden. War der Gemeinschuldner im Verzug, so wird dieser mit der Konkurseröffnung nicht beseitigt. Auch während des Konkursverfahrens können Verzugszinsen anfallen (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 9. Aufl 1979, § 63 Anm 2). § 62 Nr 3 KO setzt die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelaufenen Zinsen an derselben Stelle wie die Kapitalforderung an. Nach § 63 Nr 1 KO können jedoch im Konkursverfahren die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen nicht geltend gemacht werden. Das betrifft aber nur Zinsen von Konkursforderungen, nicht auch von Masseansprüchen (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, aaO). Die von Kilger in: Böhle/Stamschräder, Konkursordnung, 13 Aufl 1981 zu § 63 Anm 2 vertretene Auffassung, Zinsen für Masseschulden im Sinne von § 59 Abs 1 Nr 3 KO seien ebenfalls nicht im Konkurs geltend zu machen, beruht auf seiner Auffassung, die Ansprüche der Arbeitnehmer und der Sozialversicherungsträger seien ihrem rechtlichen Charakter nach Konkursforderungen und lediglich im Rang des § 59 Abs 1 Nr 3 zu befriedigen (aaO, § 3 Anm 1b). Wie oben ausgeführt, teilt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG diese Auffassung aber nicht. Die hier streitigen Verzugszinsen sind daher von der Beklagten zutreffend als Masseschulden mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Kläger als Konkursverwalter geltend gemacht worden (vgl das Urteil des 8a Senats, SozR 2200 § 28 Nr 4 = ZIP 1981/39).
Über die gegen diese Bescheide zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage kann jedoch nicht abschließend entschieden werden. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG steht nämlich nicht fest, ob die Beklagte gegen den Kläger einen Zahlungsanspruch in der uneingeschränkt geltend gemachten Höhe von 1.704,47 DM hat.
Der Anspruch wäre nicht in jedem Falle in der Höhe der tatsächlich angefallenen Verzugszinsen begründet. Bei unzulänglicher Konkursmasse haben Massegläubiger nicht grundsätzlich einen Anspruch auf volle Befriedigung ihrer Forderung. Vielmehr regelt § 60 KO: Sobald sich herausstellt, daß die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht, werden Massekosten und Masseschulden, soweit die Ansprüche auf einen Geldbetrag gerichtet sind, nach der anschließend genannten Rangordnung und im Verhältnis ihrer Beträge berichtigt. Die Masseschulden im Sinne des § 59 Abs 1 Nr 3 und 4, also auch die Rückstände der Sozialversicherungsträger, sind gegenüber den Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 1 und 2 und den Massekosten nach § 58 Nr 1 und 2 nachrangig. Die Beklagte hätte daher nur dann Anspruch auf volle Berichtigung ihres Zinsanspruchs, wenn die Masse zur vollen Berichtigung aller in § 60 Abs 1 Nrn 1, 2 und 3 genannten Masseschulden ausreichen würde. Was insoweit für Massegläubiger gilt, die keine Sozialversicherungsträger sind und ihre Forderungen mit einer Leistungsklage gegen den Konkursverwalter geltend machen (vgl dazu das Urteil des Bundesarbeitsgerichts -BAG- vom 31. Januar 1979, AP, § 60 KO Nr 1 Bl 40), muß auch entsprechend gelten, wenn der Massegläubiger seine Forderung durch Verwaltungsakt geltend macht. Wird dieser Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angefochten, ist materieller Streitgegenstand ebenfalls die Masseschuld. Zu entscheiden ist auch hier über die Rechtmäßigkeit der Forderung. Daß die Sozialversicherungsträger gegebenenfalls bereits vor rechtskräftiger Entscheidung wegen ihrer Forderungen vollstrecken können (§ 28 Abs 1 und 2, § 748 RVO aF, jetzt § 66 SGB 10), berührt die Anfechtungsklage nicht.
Wie das BAG (aaO, Bl 39 R) unter II 1 ausgeführt hat, regelt die Konkursordnung die Befriedigung der Massegläubiger nur unvollkommen, weil sie einerseits in § 60 Abs 1 für die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten eine Rangordnung, bei gleichem Rang eine Quotelung, vorschreibt, andererseits aber kein Verfahren zur Verfügung stellt, um die Rangordnung zu wahren, denn für Massegläubiger ist keine Ausnahme vom Prioritätsprinzip vorgesehen. Das kann aber nicht gelten, sobald sich herausstellt, daß die Masse nicht ausreicht. Andernfalls wäre es für den Konkursverwalter unmöglich, dem Gesetz zu genügen, die Rangfolge des § 60 Abs 1 KO einzuhalten und die dort vorgeschriebenen Kürzungen zu beachten. Dem muß auch im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Anfechtung von Bescheiden Rechnung getragen werden, mit denen Masseforderungen geltend gemacht werden. Steht bereits im Erkenntnisverfahren fest, daß die Masse zur vollständigen Befriedigung der Massegläubiger der jeweiligen Rangklasse nicht oder jedenfalls nach dem derzeitigen Stand nicht ausreicht, steht ein solcher Bescheid, mit dem Rückstände und Nebenforderungen geltend gemacht werden, wegen der Höhe der Forderung jedenfalls dann in Widerspruch zu § 60 Abs 1 KO, wenn - wie hier - der volle Betrag gefordert wird. § 60 Abs 1 KO schränkt in einem solchen Fall die Bereinigung der Masseverbindlichkeiten ein. Der Bescheid dürfte nicht einschränkungslos bestätigt, die Anfechtungsklage nicht uneingeschränkt abgewiesen werden; andernfalls würde dem Sozialversicherungsträger im Ergebnis etwas zugesprochen was er alsbald wieder herausgeben (erstatten) müßte (vgl BAG, aaO, Bl 40, 3 b).
Läßt sich die Quote des Versicherungsträgers aus § 60 Abs 1 KO feststellen, wird der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern sein. Lassen sich weder die Zulänglichkeit der Masse, noch die Quote im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch überhaupt eine Quote, die auf die streitige Forderung entfällt, feststellen, steht aber - wie hier - fest, daß der Versicherungsträger eine Masseforderung nach § 59 Abs 1 Nr 3e KO hat, ist der Betrag der Forderung ohne Rücksicht auf den Rang und die Quote des § ö0 Abs 1 KO festzustellen. Der Rechtsstreit ist sodann insoweit entscheidungsreif, als über den "Grund" im Sinne eines Zwischenurteils entsprechend § 304 der Zivilprozeßordnung (ZPO) entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid wäre mit der Maßgabe zu ändern, daß festgestellt wird, der beklagte Versicherungsträger habe eine Masseforderung nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchstabe e KO in der festgestellten Höhe gegen den klagenden Konkursverwalter. Ein solches Zwischenurteil könnte selbständig mit den zulässigen Rechtsmitteln angegriffen werde. (Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 39. Aufl 1981, § 304 Anm 4 C). Hiermit wäre den berechtigten Interessen aller Beteiligten, auch der übrigen Konkursgläubiger, Rechnung getragen. Die Feststellung ist gegenüber allen Beteiligten des Konkursverfahrens verbindlich. Die Forderung steht auch in ihrer Höhe als Masseschuld fest, so daß sie mit dem festgestellten Betrag bei der endgültigen Verteilung der Masse entsprechend ihrem Rang berichtigt werden kann.
Der Kläger hat schon im Widerspruchsverfahren vorgetragen, die Masse sei unzulänglich, und es sind bisher keine gegenteiligen Feststellungen getroffen worden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen