Leitsatz (amtlich)

Für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1957-01-01 bis zum 1957-05-31 eingetreten sind, kann nicht mehr Knappschaftsrente alten Rechts sondern nur Bergmannsrente gewährt werden (Fortsetzung BSG 1961-05-25 5 RKn 3/60 = BSGE 14, 207).

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Versicherungsträger ist nicht an eine formlose Mitteilung gebunden, durch die dem Versicherten mitgeteilt wurde, ihm stünde eine Rente in bestimmter Höhe zu.

 

Normenkette

RKG § 45 Fassung: 1957-05-21; KnVNG Art. 3 § 6 Fassung: 1957-05-21

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 28. April 1960 und das Urteil des Sozialgerichts in Gelsenkirchen vom 1. Oktober 1959 aufgehoben.

Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, daß dem Kläger die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes mit der Folge zusteht, daß das für die Zeit vom 10. Januar bis zum 3. April 1957 bezogene Krankengeld nicht auf die Rente angerechnet wird.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Der am 11. Juni 1906 geborene Kläger war seit dem 13. August 1920 im Bergbau beschäftigt, und zwar seit dem 15. Juli 1929 als Hauer. Vom 7. Januar 1957 an feierte er krank und stellte am 17. Januar 1957 den Antrag auf Knappschaftsrente. Eine Untersuchung durch die Ärzte der Knappschafts-Untersuchungs- und Beobachtungsstelle in Gelsenkirchen-Buer ergab, ausgehend vom Hauptberuf des Hauers, dauernde Berufsunfähigkeit vom 12. Januar 1957 an; der Kläger sei nur noch in der Lage, Arbeiten der Lohngruppen 4 und 5 unter Tage zu verrichten. Mit formlosem Schreiben vom 15. April 1957 benachrichtigte die Beklagte den Kläger, der inzwischen am 4. April 1957 Arbeit als Bahnreiniger aufgenommen hatte, davon, daß er Anspruch auf Knappschaftsrente habe und daß die Rentenzahlung beginnen könne, sobald er seinen Krankenschein abschließen lasse und zu einer nicht mehr gleichwertigen Beschäftigung übergehe; die Knappschaftsrente betrage voraussichtlich 216,50 DM. Die Beklagte leistete auch mehrfach Abschlagszahlungen. Durch Schreiben vom 4. Juni 1958 teilte sie dann dem Kläger mit, daß ihm die Knappschaftsrente alten Rechts nicht gewährt werden könne, er habe stattdessen aber Anspruch auf die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) idF des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) vom 1. Januar 1957 an, jedoch unter Aufrechnung des vom 10. Januar bis zum 3. April 1957 gezahlten Krankengeldes. Da er aber auch Anspruch auf Gewährung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG habe und bei dieser Rente keine Anrechnung des Krankengeldes erfolge, möge er mitteilen, ob sein Antrag vom 17. Januar 1957 als Antrag auf Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres angesehen werden solle. Der Kläger erklärte demgegenüber, daß er keine der beiden Arten der Bergmannsrente, sondern die Knappschaftsrente alten Rechts verlange, die er beantragt habe. Durch Bescheid vom 14. August 1958 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG mit der Begründung, daß bei ihm dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 35 RKG aF vorliege. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17. November 1958 zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 14. August 1958 zu verurteilen, ihm vom 1. Januar 1957 an die Knappschaftsrente - berechnet nach den Vorschriften alten Rechts - zu gewähren.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 1. Oktober 1959 den Widerspruchsbescheid vom 17. November 1958 aufgehoben und die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 14. August 1958 verurteilt, dem Kläger die Knappschaftsrente alten Rechts - berechnet nach den Vorschriften alten Rechts - zu gewähren.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht hat die Berufung durch Urteil vom 28. April 1960 zurückgewiesen.

Die an sich statthafte, auch frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten sei sachlich nicht begründet. Dem Kläger stehe Anspruch auf Knappschaftsrente - berechnet nach den Bestimmungen alten Rechts - zu. Da der Kläger seit Januar 1957 als Hauer nur noch in der Lage sei, Arbeiten der Lohngruppen 4 und 5 zu verrichten, sei er, wie auch unter den Parteien unstreitig sei, seit dieser Zeit berufsunfähig nach § 35 RKG aF. Dem Kläger habe daher, als er am 17. Januar 1957 den Antrag auf Gewährung der Knappschaftsrente gestellt habe, der Anspruch auf diese Leistung zugestanden. Zwar sei das KnVNG gemäß Art. 3 § 6 grundsätzlich rückwirkend zum 1. Januar 1957 in Kraft getreten; für § 45 Abs. 2 RKG, der die Begriffsbestimmung der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit enthalte (nicht aber auch für § 45 Abs. 1 Nr. 1, der die Bestimmung über die Gewährung der Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zum Inhalt habe), bestünde allerdings keine Rückwirkungsanordnung. Daraus folge aber nicht, daß bei Versicherungsfällen, die vor Erlaß des KnVNG eingetreten seien, grundsätzlich die Bergmannsrente bzw. eine Rente in Höhe der Bergmannsrente zu gewähren sei. Da es den Begriff der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung erst vom 1. Juni 1957 an gebe, könne nicht gut gewollt sein, daß das auf diesem Begriff beruhende Institut der Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit bereits vom 1. Januar 1957 an bestehen solle. Für diese Zwischenzeit an die Stelle des Begriffs der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit den der Berufsunfähigkeit nach § 35 RKG alter Fassung zu setzen, wie es die Beklagte getan habe, wäre willkürlich; wenn auch die beiden Rentenarten dem gleichen sozialpolitischen Zweck dienten, seien sie doch nach Voraussetzungen und Höhe so wesentlich voneinander verschieden, daß ihre einzelnen Voraussetzungen nicht einfach ausgetauscht werden könnten. Da entgegenstehende Übergangsvorschriften fehlten, müßten daher auf Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit alten Rechts, die in der Zeit von der rückwirkenden Inkraftsetzung bis zum Erlaß des neuen Gesetzes eingetreten seien, die Vorschriften für die Knappschaftsrente alten Rechts angewandt werden. Gemäß Art. 2 § 23 KnVNG seien die so ermittelten Leistungen umzustellen, wobei nach § 24 Abs. 5 des Art. 2 KnVNG die umgestellte Leistung den nach altem Recht festgestellten Rentenzahlbetrag nicht unterschreiten dürfe.

Gegen das ihr am 31. Mai 1960 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juni 1960, beim Bundessozialgericht eingegangen am 22. Juni 1960, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. Juli 1960, eingegangen beim Bundessozialgericht am 20. Juli 1960, begründet.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem seit dem 7. Januar 1957 im Sinne des § 35 RKG aF berufsunfähigen Kläger stehe der Anspruch auf die Knappschaftsrente alten Rechts zu, treffe nicht zu. Dieser Anspruch habe sich aus § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Neuregelung der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942 ergeben. Diese Vorschrift sei nach Art. 3 § 2 KnVNG mit Inkrafttreten der entgegenstehenden Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG außer Kraft getreten. Nach Art. 3 § 6 KnVNG gelte § 45 Abs. 1 RKG mit Wirkung vom 1. Januar 1957. Lediglich der Abs. 2 des § 45 RKG sei nach Art. 3 § 6 Satz 2 KnVNG erst am 1. Juni 1957 in Kraft getreten. Somit erhalte ein Versicherter, der die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG erfülle und dessen Versicherungsfall erst nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sei, die Bergmannsrente, deren Berechnung nach neuem Recht zu erfolgen habe, da § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Oktober 1942 vom 1. Januar 1957 an nicht mehr angewendet werden könne. Aus der Tatsache, daß bis zum 31. Mai 1957 noch der Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 35 RKG aF maßgebend sei, könne nicht geschlossen werden, daß deshalb auch für einen bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Versicherungsfall die im alten Recht vorgesehene Leistung festzustellen sei.

Die in Art. 2 § 11 KnVNG für eine Übergangszeit von fünf Jahren vorgesehene Vergleichsberechnung nach altem Recht komme bei einem Versicherungsfall nach § 45 RKG bzw. bei dem an seiner Stelle bis zum 31. Mai 1957 maßgeblichen Versicherungsfall nach § 3 der Verordnung vom 4. Oktober 1942 nicht in Frage. Die Bergmannsrente sei von der Vergleichsberechnung ausgenommen worden, um zu verhindern, daß diese Rentner auch noch in Zukunft an Lohn und Rente mehr erhalten als der Hauer vor Ort. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor.

Sie beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 28. April 1960 und das Urteil des Sozialgerichts in Gelsenkirchen vom 1. Oktober 1959 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Da ihm bereits vor dem Inkrafttreten des KnVNG ein Anspruch auf Knappschaftsrente alten Rechts zugestanden habe, könne ihm dieses nicht wieder durch die rückwirkende Anwendung des KnVNG entzogen werden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist statthaft, da das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen somit nicht. Es konnte ihr auch der Erfolg nicht versagt bleiben.

Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1961 (BSG 14, 207, 211) entschieden hat, ist für Versicherungsfälle, die zwischen dem 1. Januar 1957 und dem 31. Mai 1957 eingetreten sind, Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG und nicht mehr Knappschaftsrente alten Rechts zu gewähren, falls die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Denn das KnVNG ist nach Art. 3 § 6 KnVNG grundsätzlich jedenfalls rückwirkend mit dem 1. Januar 1957 in Kraft getreten und erfaßt daher auch die Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit bereits eingetreten waren. Da aber nach Art. 3 § 6 KnVNG der Abs. 2 des § 45 RKG nicht rückwirkend mit dem 1. Januar 1957, sondern erst mit dem 1. Juni 1957 in Kraft getreten ist, gilt für diese Versicherungsfälle, soweit es sich um solche nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG handelt, nicht der Begriff der "verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit", sondern noch der Begriff der "Berufsunfähigkeit" alten Rechts. Dem Kläger steht daher nicht Knappschaftsrente alten Rechts, sondern Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG mit der Besonderheit zu, daß diese zu gewähren ist, wenn er berufsunfähig nach altem Recht ist. Da Art. 2 § 11 KnVNG für die Bergmannsrente keine Anwendung findet, kommt eine Berechnung nach altem Recht, die nach dieser Vorschrift sonst vorgesehen ist, nicht in Betracht.

Die Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung verstößt nicht gegen das GG. Insbesondere ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die völlige Neuordnung der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem 1. Januar 1957 hat zwar auch gewisse Einschränkungen gegenüber dem alten Recht gebracht, jedoch im wesentlichen eine Besserstellung der Versicherten zur Folge gehabt. Es geht nicht an, einzelne Leistungsarten mit den entsprechenden Leistungsarten alter Art zu vergleichen, sondern es müssen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis alter und neuer Art insgesamt verglichen werden. Geschieht dies aber, so besteht kein Anlaß für die Annahme, daß eine Schlechterstellung der Versicherten erfolgt ist, sondern die Versicherten haben in Wirklichkeit eine Besserstellung erfahren. Wenn sich auch die Rechtsstellung einzelner Versicherter verschlechtert haben mag, so kann man doch nicht sagen, daß der Gesetzgeber das ihm zustehende Ermessen bei der Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung überschritten habe; diese Regelung kann weder als sachfremd noch als willkürlich bezeichnet werden. Es muß dem Gesetzgeber bei einer Neuregelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse zugestanden werden, neben Verbesserungen auch Verschlechterungen der Rechte der Versicherten vorzunehmen.

Richtig ist allerdings, und darin sieht der Kläger insbesondere einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum Erlaß des KnVNG bereits bindend oder rechtskräftig festgestellten Knappschaftsrenten alten Rechts in ihrem Bestand erhalten geblieben sind, da es an einer gesetzlichen Durchbrechung der Bindungswirkung von Bescheiden oder der Rechtskraftwirkung von Urteilen fehlt, während die noch nicht bindend oder rechtskräftig festgestellten Ansprüche auf Knappschaftsrente alten Rechts rückwirkend in ihrem Bestand gemindert worden sind. Auch diese unterschiedliche Regelung ist aber weder sachfremd noch willkürlich und hält sich noch im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessensspielraums. Denn die Aufrechterhaltung der Bindungswirkung der entscheidenden Verwaltungsakte (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und der Rechtskraftwirkung der Urteile ist für die Rechtssicherheit von so hoher Bedeutung, daß ein ihnen im Verhältnis zu noch nicht bindend oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gesetzlich besonders gewährter Schutz gerechtfertigt ist. Auch Art. 14 GG ist durch die rückwirkende Minderung des Rentenanspruchs des Klägers nicht verletzt, und zwar schon deshalb nicht, weil es sich nicht um eine Entziehung, sondern nur um eine gewisse Einschränkung des Rentenanspruchs handelt. Ebenfalls ist der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit durch diese Rückwirkung nicht verletzt. Auch bei Prüfung dieser Frage muß das Versicherungsverhältnis als Ganzes betrachtet werden, und es geht nicht an, nur eine einzelne Versicherungsleistung für sich allein zu beurteilen. Bei einer solchen zutreffenden Betrachtungsweise ergibt sich aber, daß zwar hinsichtlich der Bergmannsrente eine rückwirkende Verschlechterung, daß aber im übrigen ebenfalls rückwirkend erhebliche Verbesserungen der knappschaftlichen Rentenleistungen eingetreten sind. Hinzu kommt, daß die Versicherten jedenfalls in groben Zügen bereits vor dem 1. Januar 1957 von der bevorstehenden Neuregelung der Rentenversicherung (sog. Rentenreform) unterrichtet waren und auch wußten, daß diese Regelung mit dem 1. Januar 1957 in Kraft treten sollte. Wenn dann auch die Neuregelungsgesetze aus Zeitmangel nicht mehr vor dem 1. Januar 1957 verkündet werden konnten, so mußte der Versicherte doch damit rechnen, daß dieser Tag auch bei einer späteren Verkündung der Neuregelungsgesetze als Beginn der Rentenreform beibehalten werden würde.

Die Beklagte hat dem Kläger zwar schon am 15. April 1957 mitgeteilt, daß ihm eine Knappschaftsrente in Höhe von 216,50 DM zustünde. Da es sich aber nur um eine formlose Mitteilung handelt, ist die Beklagte hieran nicht, wie es bei einem förmlichen Rentenfeststellungsbescheid der Fall wäre, gebunden.

Der Kläger hat ausdrücklich nur beantragt, ihm Knappschaftsrente alten Rechts zu gewähren. Würde man diesen Antrag wörtlich nehmen, so müßte sein Rentenantrag abgelehnt werden, so daß ihm dann vor Stellung eines neuen Rentenantrags überhaupt keine Rente zustehen würde. Bei vernünftiger Auslegung muß dieser Antrag aber so aufgefaßt werden, daß der Kläger zwar in erster Linie Knappschaftsrente alten Rechts, hilfsweise aber, falls ihm diese nicht zugesprochen werden kann, die Bergmannsrente neuen Rechts begehrt. Da die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG für den Kläger günstiger ist, weil nach § 74 RKG, der bis zum Ablauf des 31. Juli 1961 in Geltung war und daher auf diesen Fall noch anzuwenden ist (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall vom 12. Juli 1961 - BGBl I 913 -), auf diese, anders als auf die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG, das bezogene Krankengeld nicht angerechnet wird, muß angenommen werden, daß er hilfsweise die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG begehrt. Da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG vorliegen - der Kläger hat das 50. Lebensjahr vollendet, hat eine Versicherungszeit von (mindestens) 300 Kalendermonaten zurückgelegt und hat während dieser Zeit mindestens 180 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage verrichtet -, steht ihm dieser Anspruch auch zu, und nach dem auf diesen Fall noch anzuwendenden § 74 RKG ist das Krankengeld auf die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG nicht anzurechnen.

Da das angefochtene Urteil ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts in Gelsenkirchen vom 1. Oktober 1959 somit nicht zutreffend sind, mußten sie aufgehoben und die Klage mit der Maßgabe abgewiesen werden, daß dem Kläger die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG mit der Folge zusteht, daß das für die Zeit vom 10. Januar bis zum 3. April 1957 gewährte Krankengeld nicht auf die Bergmannsrente anzurechnen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2387490

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