Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Anrechnung von Einkommen auf die Ausgleichsrente bei einem nicht buchführungspflichtigen Landwirt (DV § 33 BVG § 9 vom 1967-11-09), der einen zum Gesamtgut einer allgemeinen Gütergemeinschaft gehörenden Betrieb bewirtschaftet (Anschluß an BSG 1971-07-16 10 RV 510/70 = BSGE 33, 78).

 

Normenkette

BVG § 33 Abs. 1 Fassung: 1966-12-28; BVG§33DV § 9 Fassung: 1967-11-09

 

Tenor

Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Juni 1970 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Der schwerbeschädigte Kläger (MdE 90 v.H.), der seit 1938 mit seiner Ehefrau im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebt und zusammen mit ihr ein landwirtschaftliches Anwesen bewirtschaftet, bezieht seit 1. September 1961 (Bescheid vom 16. Juni 1961) Ausgleichsrente. Bei der Berechnung der Ausgleichsrente wurde die Hälfte des nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 errechneten Einkommens angerechnet. In dem nach dem Dritten Neuordnungsgesetz (NOG) erlassenen Bescheid vom 18. Oktober 1968 rechnete das Versorgungsamt (VersorgA) das nach § 9 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 33 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) errechnete Bruttoeinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb voll auf die Ausgleichsrente an. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 11. Dezember 1968). Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, § 9 DVO nF treffe keine Regelung darüber, wie die Einkünfte aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen seien, es fehle also an einer Rechtsgrundlage für eine Neufeststellung der Ausgleichsrente. In den weiteren Bescheiden vom 18. September 1969 und 11. November 1969 wurde das Einkommen aus Landwirtschaft auf die dem Kläger gewährte Ausgleichsrente nach dem gleichen Berechnungsverfahren wie im Bescheid vom 18. Oktober angerechnet. Das Sozialgericht (SG) hob mit Urteil vom 10. Juni 1970 den Bescheid vom 18. Oktober 1968 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1968 und die Bescheide vom 18. September und 11. November 1969 insoweit auf, als bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen das nach § 9 der DVO zu § 33 BVG errechnete Einkommen voll angerechnet wurde; es ließ die Berufung zu: Der Kläger verwalte als Land- und Forstwirt auf Grund seiner Stellung in der Gütergemeinschaft das die Grundlage des Betriebs bildende Gesamtgut (Art. 8/I Nr. 6 des Gleichberechtigungsgesetzes - GleichberG - vom 18. Juni 1952). Ihm fließe als Unternehmer, auf dessen Rechnung der landwirtschaftliche Betrieb gehe, das aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erarbeitete Einkommen zu. Hieran werde durch die Tatsache, daß das landwirtschaftliche Vermögen Gesamtgut und damit gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute sei, nichts geändert, weil das Vermögen nur die Grundlage für die Erzielung von Einkommen bilde. Das Einkommen selbst sei das Ergebnis geistiger und körperlicher Arbeit, nämlich der Unternehmertätigkeit. Dabei spiele es keine Rolle, daß das Einkommen beiden Eheleuten zugute komme. Steuerrechtliche Betrachtungsweisen seien für die Beurteilung versorgungsrechtlicher Tatbestände nicht ohne weiteres anwendbar. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe keine Bindung an die früheren Entscheidungen des Beklagten nach § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Denn die Halbierung des Einkommens stelle lediglich einen Berechnungsfaktor dar, der keinesfalls an der Bindung teilnehme (BSG 24, 236). Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dürfe der Beklagte indessen von einer langjährigen, auf einer Selbstbindung beruhenden Verwaltungsübung nicht abweichen. Der Kläger habe auf die Gesetzmäßigkeit der Rechtsanwendung durch den Beklagten seit 1. Juni 1960 vertrauen dürfen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Sprungrevision eingelegt und die Zustimmung des Klägers hierzu vorgelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des allgemeinen Grundsatzes, daß das speziellere Gesetz der allgemeineren Norm vorgehe, i.V.m. § 62 BVG und § 9 DVO zu § 33 BVG nF. Das SG sei zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß § 62 BVG die Neufeststellung in der getroffenen Form rechtfertige. Für die Anwendung allgemeiner Normen sei danach kein Raum mehr gewesen. Art und Umfang der Bestandskraft von Verwaltungsakten in der Kriegsopferversorgung seien in den §§ 24, 25, 40 bis 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) und § 62 BVG geregelt worden. Über den Vorrang dieser Vorschriften vor den entsprechenden Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts bestehe in Schrifttum und Rechtsprechung völlige Einigkeit. Die Bindung nach § 77 SGG, § 24 VerwVG umfasse nur den Verfügungssatz eines Bescheides, nicht aber den Berechnungsfaktor in Form der Einkommensanrechnung. Selbst wenn aber die stillschweigend zugrunde gelegte Halbierung des Einkommens in Bindung erwachsen wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 62 BVG vor, weil in § 9 der DVO zu § 33 BVG vom 9. November 1967 eine bestimmte Zurechnung vorgesehen sei, die auf den Unternehmer abstelle, während früher vom Betriebsleiter ausgegangen worden sei. Daß in den Bestand der Ausgleichsrente habe eingegriffen werden sollen, ergebe sich aus der Schonfrist und dem Übergangszuschlag. Allenfalls hätte nicht zur Halbierung des Einkommens, sondern nur des Berechnungsfaktors "gesamte selbstbewirtschaftete Fläche" verurteilt werden dürfen. Im übrigen müßten auch die zu den §§ 6, 12 DVO zu § 33 BVG anzustellenden Erwägungen berücksichtigt werden, wenn es nicht zu einer Bevorzugung der Landwirte gegenüber den Arbeitnehmern kommen solle.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Landshut vom 10. Juni 1970 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 18. Oktober 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1968 sowie die Klagen gegen die Bescheide vom 18. September 1969 und 11. November 1969 als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Sprungrevision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und meint ergänzend, § 9 DVO zu § 33 BVG nF habe hinsichtlich der Anrechenbarkeit des Einkommens aus Landwirtschaft bei Gütergemeinschaft keine Änderung gebracht.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

II

Die Sprungrevision des Beklagten ist zulässig (§§ 161, 164, 166 SGG), in der Sache jedoch nicht begründet.

Dem Urteil des SG ist im Ergebnis zuzustimmen, soweit es davon ausgeht, bei der Berechnung der Ausgleichsrente des Klägers sei nur die Hälfte des aus der Tätigkeit eines nicht buchführungspflichtigen Landwirts erzielten Bruttoeinkommens (§ 9 Abs. 1 DVO 1967) anzusetzen.

Das SG hat zutreffend angenommen, daß die Neufassung des § 9 DVO zu § 33 BVG grundsätzlich eine Neufeststellung der Ausgleichsrente nach § 62 BVG erlaubte, weil sie eine anderweitige Einkommensberechnung (Rechtsänderung) gegenüber den früheren Fassungen des § 9 DVO brachte. Es trifft auch zu, daß die Halbierung des Einkommens lediglich einen Berechnungsfaktor darstellte, der an einer Bindung an die früheren Entscheidungen gemäß § 77 SGG nicht teilgenommen hat (BSG 24, 236; KOV 1962 S. 114). Dagegen kann der Ansicht des SG, auf Grund der Neufassung sei das errechnete Einkommen grundsätzlich in voller Höhe auf die Ausgleichsrente anzurechnen, nicht zugestimmt werden. Denn bei der Anrechnung von Einkommen auf einkommensabhängige Leistungen nach dem BVG ist in der Regel davon auszugehen, daß nur solche Einkünfte angerechnet werden sollen, die dem Beschädigten selbst zufließen (vgl. SozR Nrn. 1 und 2 zu § 12 DVO zu § 33 BVG); es kommt also hier darauf an, welches Einkommen dem Kläger aus der Tätigkeit als Land- und Forstwirt selbst zufließt. Für die nicht buchführungspflichtigen Landwirte, zu denen der Kläger unstreitig gehört, wird das Einkommen im Sinne des § 33 BVG nach § 9 der DVO 1967 berechnet. Weder aus dieser noch aus einer anderen Bestimmung des BVG ergibt sich etwas darüber, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß die für die Einkommensberechnung heranzuziehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebes zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehören, also gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthandseigentum) des Beschädigten und seines Ehegatten sind (§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da es aber - wie bereits ausgeführt - darauf ankommt, welche Einkünfte dem Beschädigten selbst zufließen, kann ungeachtet der Berechnungsart nicht außer Betracht bleiben, welche rechtliche Stellung der Beschädigte in einem landwirtschaftlichen Unternehmen einnimmt, das zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört. Entscheidend ist dabei, ob der Kläger als alleiniger Unternehmer (§ 10 Abs. 2 DVO 1967) bzw. alleiniger Betriebsleiter (§ 9 Abs. 3 a DVO 1967) oder als Mitunternehmer bzw. Mitbetriebsleiter anzusehen ist und in welchem Umfang ihm auf Grund dieser Stellung in der Gütergemeinschaft das erzielte - und nach § 9 DVO 1967 zu berechnende - Einkommen zufließt. Zu dieser Frage hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 16. Juli 1971 - 10 RV 510/70 - umfassend Stellung genommen und im wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum Unternehmerbegriff (SozR Nr. 1 zu § 9 DVO zu § 33 BVG; BSG 18, 219, 220; 22, 87, 88) ausgeführt, für die Unternehmereigenschaft seien die Gewinnerzielung, die persönliche Übernahme des Geschäftsrisikos und die Möglichkeit der Einflußnahme auf die Wirtschaftsführung entscheidende Kriterien, die in entsprechende Beziehung zur Rechtsstellung der Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1416 ff BGB) zu setzen seien. Auch wenn der Kläger das Gesamtgut verwalte, sei doch aus den §§ 1416 BGB nicht zu entnehmen, daß er als "alleiniger Unternehmer" den Gewinn erziele und das Betriebsrisiko trage. Denn nach § 1416 Abs. 1 BGB werde nicht nur das eingebrachte Vermögen Gesamtgut, sondern auch das während der Ehe gemeinsam erworbene Vermögen. dieses Vermögen fließe aber dem Gesamtgut nicht mittelbar, sondern unmittelbar zu, und zwar unabhängig davon, ob die Verwaltung des Gesamtgutes gemeinschaftlich erfolge. Auch komme es dabei nicht darauf an, ob die Einkünfte "das Ergebnis geistiger und körperlicher Arbeit nur eines Ehegatten" seien, weil diese Arbeitsleistung ungeachtet ihres Umfangs immer nur dem Gesamtgut zugute komme. Deshalb fließe der erzielte Gewinn nicht nur einem, sondern beiden Ehegatten zu. Hinzu komme, daß auch das Betriebsrisiko im Fall der Gütergemeinschaft nicht den verwaltenden Ehegatten allein treffe. Denn nach § 1437 Abs. 1 BGB könnten die Gläubiger, wenn auch in unterschiedlichem Umfang, Befriedigung aus dem Gesamtgut erlangen. Ebenso stehe dem Verwaltenden das Verfügungsrecht über das Gesamtgut, insbesondere über Grundstücke, nicht uneingeschränkt zu (§§ 1423 bis 1425 BGB). Deshalb könne nicht der verwaltende Ehegatte allein "Unternehmer" des landwirtschaftlichen Betriebes sein, vielmehr seien beide Ehegatten als Unternehmer anzusehen. Der 10. Senat ist in seiner Entscheidung auch auf die von ihm in der Entscheidung vom 16. Februar 1967 aaO behandelte andersgeartete Rechtslage bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft eingegangen und hat in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Gutachten vom 18. Februar 1959 (BStBl III 263 ff) besonders hervorgehoben, daß beide Tatbestände nicht gleichgestellt werden könnten. Er hat auch nicht versäumt, auf die Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 15. März 1967 (BVBl 1967 S. 52 Nr. 26) und vom 13. Mai 1970 (BVBl 1970 S. 50) einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen. Da der 10. Senat daneben auch in Betracht gezogen hat, daß § 4 DVO 1967 Einkünfte der Ehefrau in bestimmter Höhe von der Einkommensanrechnung bei dem beschädigten Ehemann ausdrücklich ausnimmt und daß nach der Auffassung des BMA bei der Anwendung des § 8 DVO 1967 zu beachten ist, ob beide Ehegatten denselben Beruf gemeinschaftlich ausüben, läßt es sich nach der von ihm entwickelten Rechtsauffassung nicht vertreten, den unter § 9 DVO 1967 fallenden Personenkreis anders zu behandeln. Der erkennende Senat hat keine Bedenken, sich den im Urteil des 10. Senats vom 16. Juli 1971 erarbeiteten Grundsätzen vollinhaltlich anzuschließen. Danach ist der Kläger als Mitunternehmer (Betriebsleiter) des landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen, weshalb des nach § 9 Abs. 1 DVO 1967 errechnete Einkommen nur zur Hälfte auf die Ausgleichsrente angerechnet werden darf. Dabei ist die Halbierung des Einkommens nicht in der Weise vorzunehmen, daß der Berechnung nur die halbe Grundfläche des landwirtschaftlichen Betriebes zugrunde gelegt wird; abzustellen ist vielmehr darauf, daß die gemeinschaftliche Bewirtschaftung in ihrem Ergebnis kraft Gesetzes dem gemeinschaftlichen Vermögen anwächst, die Teilung des Bewirtschaftungsergebnisses also erst nach der Anwachsung erfolgen kann. Dem steht wegen der unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen der §§ 9 und 12 DVO 1967 nicht entgegen, daß der 8. Senat des BSG am 27. August 1965 (SozR Nr. 2 zu § 12 DVO § 33 BVG) bei Hausbesitz in Gesamthandseigentum einen dem Anteil entsprechenden Einheitswert als Berechnungsgrundlage bezeichnet hat. In § 9 DVO 1967 dienen die Stufenzahlen nur als Teilfaktoren für die Berechnung der Beträge, die als Bruttoeinkommen anrechenbar sind. Dies ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 DVO 1967, wonach das mittels der Stufenzahlen errechnete Bruttoeinkommen um Zuschläge zu erhöhen und um Abschläge zu mindern ist. Anhaltspunkte dafür, daß Schonfristen und ein Übergangszuschlag deswegen vorgesehen worden seien, weil § 9 DVO 1967 in Fällen einer allgemeinen Gütergemeinschaft zu einer Minderung der Ausgleichsrente führt - wie der Beklagte meint -, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls bieten der einschlägige Artikel 2 Abs. 4 (Übergangsvorschrift) der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG vom 9. November 1967 (BGBl I 1133) und Artikel 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG vom 7. August 1968 (BGBl I 965) zur Erweiterung der Besitzstandsregelung für Landwirte im Sinne des § 9 DVO hierfür insoweit keine Handhabe. Diese Vorschriften sehen lediglich ganz allgemein Übergangsregelungen für den Fall vor, daß auf Grund der Neufassung der DVO ein höheres Bruttoeinkommen errechnet wird, berühren aber die Frage einer Halbierung des Bruttoeinkommens nicht. Wenn der Beklagte der Einkommensanrechnung unter Beachtung des Güterstandes im Rahmen des § 12 DVO zustimmt, aber glaubt, im Hinblick auf § 6 DVO sei auch bei Landwirten überwiegend auf die persönliche Arbeitsleistung abzustellen, geht seine Argumentation schon deswegen fehl, weil gerade bei einem Landwirt der Vermögensertrag durch mehrere gleichwertige Faktoren bestimmt wird. Im übrigen war über die Bedeutung des ehelichen Güterstandes bei Anwendung des § 6 DVO hier nicht zu entscheiden. eine Verletzung des § 62 BVG hat nicht vorgelegen, weil die für die frühere Feststellung maßgeblichen Verhältnisse durch § 9 DVO 1967 keine Änderung erfahren haben.

Wenn auch das SG den § 9 Abs. 1 DVO 1967 verkannt hat, so ist es doch auf Grund von anderen rechtlichen Erwägungen zu dem richtigen Ergebnis gelangt, so daß die Sprungrevision des Beklagten nach § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG als unbegründet zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669350

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