Entscheidungsstichwort (Thema)
Reha-Maßnahme, Teilnehmer. sportliche Betätigung. versicherte Tätigkeit. Sportausübung. internatsmäßige Unterbringung. Arbeitsunfall
Leitsatz (amtlich)
Die für den Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für die Sportausübung eines Rehabilitanden in einem Berufsförderungswerk (Bestätigung von BSG SozR 2200 § 539 Nr 118).
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c, § 548 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 15.06.1994; Aktenzeichen L 2 U 124/92) |
SG Würzburg (Urteil vom 30.03.1992; Aktenzeichen S 2 U 67/91) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob dem Kläger für die Folgen eines Sportunfalles während eines internatsmäßigen Aufenthaltes in einem Berufsförderungswerk (BFW) Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Der Kläger nahm seit dem 21. August 1990 an einer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte getragenen Fortbildungsmaßnahme im BFW E… mit internatsmäßiger Unterbringung teil. Das vom BFW seinen Schülern für die unterrichtsfreie Zeit zur Verfügung gestellte Sportangebot in sachlicher und personeller Hinsicht nutzte der Kläger nahezu täglich für ein bis eineinhalb Stunden, wobei er zwischen Tischtennisspielen, Standfahrradfahren und Tennisspielen wechselte.
Am 13. September 1990 spielte der Kläger nach Ende des Unterrichtes Tennis gegen eine Ballwand. Bei dem Versuch, einen verschlagenen Ball von einem Lüftungsschacht zu holen, stürzte er und zog sich einen Bruch am linken Unterarm zu.
Mit Bescheid vom 21. Februar 1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 18. April 1991 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil es sich bei der sportlichen Betätigung des Klägers um Freizeitgestaltung und damit um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt habe.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Unfall des Klägers vom 13. September 1990 als versicherten Betriebssportunfall anzuerkennen und zu entschädigen (Urteil vom 30. März 1992). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15. Juni 1994). Der vom Kläger betriebene Sport habe im inneren Zusammenhang mit der Fortbildung und deshalb unter Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c Reichsversicherungsordnung (RVO) gestanden. Die vom Bundessozialgericht (BSG) für den Versicherungsschutz beim Betriebssport aufgestellten Voraussetzungen seien erfüllt.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die zu § 539 Abs 1 Nr 1 RVO entwickelten Grundsätze des Versicherungsschutzes beim Betriebssport ließen sich nicht unmittelbar auf Lernende in Berufsförderungswerken übertragen, da dort nicht in gleicher Weise wie in Beschäftigungsverhältnissen eine Leistung erbracht werden solle, die dem BFW in wirtschaftlicher Weise diene; vielmehr arbeiteten die Teilnehmer an Umschulungen ausschließlich im Eigeninteresse. Außerdem fehle es bei den Teilnehmern einer Bildungsmaßnahme wegen des doch eher kurzen Aufenthalts an einer Eingliederung in eine Betriebsgemeinschaft, so daß ein BFW nicht als Betrieb in der für den Begriff Betriebssport charakteristischen Weise angesehen werden könne. Vor allem aber sei eine überzeugende und handhabbare Abgrenzung von der reinen Freizeitgestaltung, dem unversicherten privaten Lebensbereich, nicht mehr möglich. Die Ausgleichsfunktion gegenüber der beruflichen Tätigkeit sei längst anerkannter Zweck im Sprachgebrauch für fast jede privat betriebene Sportart geworden. Hier müsse korrigierend ein Gesichtspunkt zusätzlich beachtet werden, wie er vom BSG bei der Rechtsprechung zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bereits eingeführt worden sei: Daß nämlich die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen nicht deshalb versichert sei, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert würden. Stünden Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehle es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 15. Juni 1994 und das Urteil des SG Würzburg vom 30. März 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der Kläger am 13. September 1990 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitt.
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Der Kläger gehörte im Unfallzeitpunkt zu dem nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO versicherten Personenkreis der Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen. Denn zu diesen Lernenden rechnen auch Teilnehmer an berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (BSG SozR 2200 § 539 Nr 118).
§ 548 Abs 1 Satz 1 RVO setzt voraus, daß der Unfall bei der versicherten Tätigkeit geschehen ist. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128).
Die Tatsache, daß der Kläger im BFW internatsmäßig untergebracht war, reicht allein für den Versicherungsschutz bei der zum Unfall führenden sportlichen Betätigung nicht aus (BSG SozR 2200 § 539 Nr 118). Vielmehr besteht Versicherungsschutz auch hier nur dann, wenn die Sportausübung im inneren Zusammenhang mit der Aus- oder Fortbildung steht. Dabei gelten die für den Versicherungsschutz beim sog Betriebssport entwickelten Grundsätze (vgl BSGE 16, 1, 4 ff) nicht nur für im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses und damit nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherte, sondern entsprechend auch für den versicherten Personenkreis des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO (BSG SozR 2200 § 539 Nr 118). Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Grund für die Übertragung der für den Betriebssport entwickelten Grundsätze auf den versicherten Personenkreis nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO ist die Vergleichbarkeit der einseitigen Beanspruchung des jeweiligen Versicherten durch die nach § 539 Abs 1 Nr 1 und Nr 14 Buchst c RVO versicherungsrechtlich geschützten Tätigkeiten (vgl BSG aaO) und der deshalb gleichermaßen mögliche und gleichermaßen zu beurteilende innere Zusammenhang zwischen Sportausübung und versicherter Tätigkeit.
Dem steht nicht entgegen, daß Lernende iS dieser Bestimmung gegenüber der Lehranstalt anders als Beschäftigte iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gegenüber dem Arbeitgeber keine wirtschaftlich verwertbaren Leistungen zu erbringen haben. Maßgebendes Kriterium für den Versicherungsschutz bei einer konkreten Verrichtung ist der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, die je nach versichertem Personenkreis einen unterschiedlichen Inhalt hat. Dementsprechend muß die konkret zu beurteilende Bestätigung (hier: Sportausübung) für die Annahme von Versicherungsschutz im Falle des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO den Interessen des Betriebes dienen, im Falle des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO dagegen dem Erfolg der Aus- oder Fortbildung. Das Fehlen von den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO begründenden Merkmalen – dem Betrieb dienende Tätigkeit – spielt daher im Rahmen des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO von vornherein keine Rolle.
Soweit sich die Beklagte auf das Fehlen einer inneren, einer Betriebsgemeinschaft vergleichbaren Bindung zwischen den Teilnehmern einer Bildungsmaßnahme beruft und aus diesem Grunde beim BFW die Betriebseigenschaft bezweifelt, ist dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ohne Bedeutung. Das Fördern einer Betriebsgemeinschaft wird weder in § 539 Abs 1 Nr 1 RVO für das Vorliegen von Versicherungsschutz generell noch im besonderen für den Versicherungsschutz beim Betriebssport vorausgesetzt, sondern ist lediglich im Rahmen der hier nicht maßgebenden Grundsätze der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (hierzu vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Auflage, S 482k ff) rechtlich bedeutsam.
Nach den im Urteil des Senats vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1, 4 ff) aufgestellten, danach in ständiger Rechtsprechung (s Brackmann aaO S 482v) aufrechterhaltenen und auch auf den versicherten Personenkreis nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO anwendbaren (BSG SozR 2200 § 539 Nr 118) Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung der versicherten Tätigkeit gleichzustellen, wenn sie erstens geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, zweitens mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und drittens in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Dieser Zusammenhang wird dabei in der Regel durch eine Beschränkung des Teilnehmerkreises auf die Versicherten, durch die der versicherten Tätigkeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen sowie durch eine unternehmensbezogene Organisation begründet (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 16).
Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen im angefochtenen Urteil liegen diese Voraussetzungen vor. Insbesondere fehlt es nicht an der von der Beklagten noch im Berufungsverfahren bezweifelten unternehmensbezogenen Organisation. Wie der Senat im Urteil vom 28. März 1985 (– 2 RU 67/83 – USK 85209) bereits entschieden hat, kann eine unternehmensbezogene Organisation des Betriebssports auch darin bestehen, daß die sportliche Ausgleichsbetätigung vom Unternehmen gebilligt sowie durch Bereitstellung von Sportstätten und Sportgeräten gefördert wird und durch die Mitwirkung eines betriebsangehörigen Sportlehrers eine zweckentsprechende Gestaltung der Übungen gewährleistet ist. Eine direkte Einflußnahme des Unternehmens oder eines Beauftragten ist nicht erforderlich. Dementsprechend genügt auch im vorliegenden Fall für das Merkmal einer unternehmensbezogenen Organisation, daß das BFW die sachlichen und personellen Mittel für die von ihm erwünschten sportlichen Betätigungen zur Verfügung stellt. Entgegen der Auffassung der Revision wird dies auch vom Senat nicht als allein wesentlich für die Einordnung einer sportlichen Betätigung als sog Betriebssport angesehen. Es müssen vielmehr noch die sonstigen Voraussetzungen für den Versicherungsschutz erfüllt sein. Eine reine private Freizeitveranstaltung ist beim Fehlen auch der vom Senat geforderten Voraussetzungen für den Versicherungsschutz beim Betriebssport nicht allein deshalb versichert, weil der Betrieb sachliche und personelle Mittel zur Verfügung stellt. Für die Bejahung der unternehmensbezogenen Organisation als eine von mehreren Voraussetzungen sind diese Umstände jedoch rechtlich relevant.
Der Senat verkennt nicht, daß die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung handhabbare Kriterien zur Abgrenzung des versicherten vom unversicherten Lebensbereich gerade in jenen Fällen benötigen, in denen der Versicherungsschutz von Betätigungen außerhalb der eigentlichen versicherten Tätigkeit zu beurteilen ist. Diese Kriterien wurden für die sportliche Betätigung in der Entscheidung vom 28. November 1961 (BSGE aaO) festgelegt. Allein deshalb, weil zunehmend Unternehmen und auch Berufsförderungswerke diese Voraussetzungen, insbesondere die unternehmensbezogene Organisation des Sports schaffen, und die Versicherten aufgrund eines gestiegenen Gesundheitsbewußtseins von diesem Sportangebot zunehmend Gebrauch machen, so daß auch zunehmend die sportliche Betätigung von Versicherten in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, rechtfertigt keine Einschränkung. Denn die Beurteilung des inneren Zusammenhangs mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit hängt nicht von der Häufigkeit seines Vorliegens ab.
Die Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, daß nicht jede vom Unternehmen oder vom BFW geförderte sportliche Betätigung versicherungsrechtlich geschützt ist, sondern nur jene, die dem Ausgleich für die körperliche, geistige oder nervliche Beanspruchung durch die versicherte Tätigkeit dient (BSGE 16, 1, 4). Dieser Zielsetzung entspricht am meisten der reine Ausgleichssport in Gestalt von Gymnastik, Lockerungsübungen und dergleichen (BSGE aaO; Brackmann aaO S 482w mwN), doch hat das BSG im Interesse eines größeren Anreizes zum regelmäßigen sportlichen Ausgleich den Betriebssport nicht auf derartige Übungen eingeengt, sondern grundsätzlich alle sportlichen Disziplinen – unabhängig von deren Unterhaltungs- und Freizeitwert – einbezogen (BSG, Urteil vom 9. August 1973 – 2 RU 52/71 – USK 73168; Brackmann aaO mwN). Deshalb kann grundsätzlich auch jede sportliche Betätigung mit Ausgleichszweck gegenüber der versicherten Tätigkeit dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen.
Kommen allerdings andere, von der versicherten Tätigkeit unabhängige Gründe für die sportliche Betätigung zum Ausgleichszweck hinzu, liegt eine sog gemischte Tätigkeit vor, die nur dann unter Versicherungsschutz fällt, wenn sie wesentlich, nicht notwendig überwiegend der versicherten Tätigkeit dient (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Dementsprechend ist bei einer sportlichen Betätigung der innere Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit zu verneinen, wenn Freizeitgestaltung, Unterhaltung (s allgemein BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 21; SozR 2200 § 548 Nr 21 mwN; zum Betriebssport in Abgrenzung zum geselligen Beisammensein vgl BSG, Urteil vom 31. August 1972 – 2 RU 149/70 – USK 72120; Urteil vom 9. August 1973 – 2 RU 52/71 – USK 73168), die Teilnahme an allgemeinen sportlichen Wettkämpfen oder die Erzielung von Spitzenleistungen (BSGE 16, 1, 4) im Vordergrund stehen. Die erforderliche Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Zuordnung sportlicher Betätigung zum Betriebssport wird in der Regel in einem BFW eher leichter, jedenfalls aber nicht schwieriger zu treffen sein als bei Beschäftigten gewerblicher Unternehmen.
Anders als die Beklagte dies anklingen läßt, ist für die Beurteilung dieser Frage, ebenso wie für die Prüfung der übrigen, vom BSG aufgestellten Voraussetzungen des Betriebssports, nicht allein auf das im vorliegenden Fall breite und auch für die Freizeitgestaltung der Schüler geschaffene und geeignete Sportangebot als solches abzustellen, sondern auf die vom Versicherten gewählte konkrete sportliche Betätigung. Denn für diese Betätigung, nicht für das bloße Angebot, stellt sich die Frage des Versicherungsschutzes. Hier fehlen Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger überwiegend aus anderen Gründen als zum – auch von der Beklagten nicht bestrittenen – Ausgleich für die Beanspruchungen durch die Unterrichtsveranstaltungen das Tennisspielen gegen die Ballwand betrieb, bei dem sich der Unfall ereignete. In diesem Zusammenhang hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, daß das Tennisspielen gegen die Ballwand keinen besonderen Unterhaltungs- und Freizeitwert aufweist.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 946317 |
BB 1996, 1391 |
SpuRt 1996, 168 |
Breith. 1996, 710 |