Orientierungssatz
Die Regelungen in § 1281 RVO und Art 2 § 23b Abs 2 ArVNG, die bei dem überlebenden Ehegatten eine Anrechnung eigenen Einkommens vorsehen, sind nicht verfassungswidrig (vgl BSG vom 15.11. 1989 5 RJ 60/88).
Normenkette
RVO § 1281 Abs 1 Fassung: 1985-07-11; ArVNG Art 2 § 23b Abs 2 Fassung: 1985-07-11; ArVNG Art 2 § 23b Abs 1 Fassung: 1985-07-11; GG Art 14 Abs 1; GG Art 20 Abs 3; GG Art 3 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 03.03.1988; Aktenzeichen L 4 J 154/87) |
SG Detmold (Entscheidung vom 26.03.1987; Aktenzeichen S 9 J 20/87) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt, ihre Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Vorschriften zu berechnen, weil § 1281 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und Art 2 § 23b des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) verfassungswidrig seien.
Der Ehemann der Klägerin ist am 18. April 1986 verstorben. Mit Bescheid vom 19. Juni 1986 gewährte die Beklagte der Klägerin Witwenrente. Dieser Verwaltungsakt enthält folgenden Hinweis: "Trifft eine Hinterbliebenenrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten zusammen (§ 1281 RVO), so ruht die Rente im ersten Jahr nach dem Tode des Ehegatten nicht. Im zweiten Jahr ruht die Rente in Höhe von 10 vH, im dritten in Höhe von 20 vH, im vierten Jahr in Höhe von 30 vH und vom fünften Jahr an in Höhe von 40 vH des Betrages, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt (Art 2 § 23b Abs 2 ArVNG). Sobald danach ein Ruhen eintritt, erhalten Sie einen entsprechenden Rentenbescheid."
Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Änderung dieses Bescheides und eine Verurteilung der Beklagten dahingehend begehrt, daß die Witwenrente auch vom zweiten Jahre des Bezuges an in voller Höhe zu zahlen sei. Das Sozialgericht (SG) hat in der Sache entschieden und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. März 1987). Mit Bescheiden vom 8. April und 9. Juni 1987 hat die Beklagte festgestellt, daß die Witwenrente der Klägerin ab 1. Mai 1987 in Höhe von 67,11 DM und ab 1. Juli 1987 von 61,38 DM ruhe. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage gegen die Bescheide vom 8. April und 9. Juni 1987 abgewiesen (Urteil vom 3. März 1988). Die Klage habe sich ursprünglich ausschließlich gegen den Bescheid vom 19. Juni 1986 gerichtet, der noch keine Feststellung über ein Ruhen der Rente in bestimmter Höhe enthalten habe. Deshalb hätte das SG die Klage mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ansehen müssen. Die Bescheide vom 8. April und 9. Juni 1987 seien gemäß §§ 96 Abs 1, 153 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Insoweit sei die Klage unbegründet; denn die Beklagte habe zutreffend das Ruhen der Rente festgestellt. Die Vorschriften des § 1281 RVO und des Art 2 § 23b Abs 2 ArVNG seien nicht verfassungswidrig.
Die Klägerin hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie ist der Ansicht, Art 2 § 23b Abs 2 ArVNG enthalte eine Regelung, die sich durch sachliche Gründe nicht rechtfertigen lasse, daher willkürlich sei und zudem die Eigentumsgarantie in Art 14 des Grundgesetzes (GG) verletze. Verfassungswidrig sei auch § 1281 RVO, weil die dort vorgesehene Einkommensanrechnung willkürlich nur bestimmte Einkommen erfasse und mit dem Versicherungsprinzip unvereinbar sei.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 19. Juni 1986, 8. April 1987 und 9. Juni 1987 zu verurteilen, der Klägerin über den 30. April 1987 hinaus die Witwenrente ohne Anrechnung der Ruhensbestimmung des § 1281 Abs 1 RVO iVm Art 2 § 23b Abs 1 und 2 ArVNG zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch darauf, ihre Witwenrente ohne Anwendung der Ruhensbestimmungen in § 1281 Abs 1 RVO und Art 2 § 23b Abs 1 und 2 ArVNG, also ohne Anrechnung eigenen Einkommens gezahlt zu bekommen.
Das Hinterbliebenenrentenrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ist mit Wirkung ab 1. Januar 1986 durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) neu geregelt worden. Dabei hat der Gesetzgeber die Rente des hinterbliebenen Ehegatten dadurch gekürzt, daß er eine der Höhe nach gestufte Anrechnung eigenen Einkommens in § 1281 RVO bestimmt und diese zeitlich gestaffelt eingeführt hat (Art 2 § 23b ArVNG). Das neue Hinterbliebenenrentenrecht gilt für die Klägerin, weil ihr Ehemann nach dem 31. Dezember 1985 am 18. Juni 1986, verstorben ist (Art 2 § 23b Abs 1 ArVNG). Von der durch Art 2 § 18 Abs 3 ArVNG eingeräumten Möglichkeit, sich für die Anwendung der am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer zu entscheiden, haben die Klägerin und ihr Ehemann keinen Gebrauch gemacht.
Wie der erkennende Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. November 1989 - 5 RJ 60/88 - entschieden hat, ist die Regelung in § 1281 RVO, die bei dem überlebenden Ehegatten eine Anrechnung eigenen Einkommens vorsieht, nicht verfassungswidrig. Einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie hat der Senat schon deshalb verneint, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit einräumt und Art 14 Abs 1 GG die Befugnis umfaßt, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken (vgl BVerfG in SozR 7610 § 1587 Nr 1 Seite 4f). Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes führt nicht dazu, § 1281 RVO als verfassungswidrig anzusehen. Die Klägerin war zwar verheiratet, als das HEZG in Kraft getreten ist. Das neue Recht galt aber bereits, als der Anspruch auf Witwenrente entstanden ist und das öffentliche Interesse daran, diesen Anspruch zu begrenzen, überwog das Interesse des betroffenen Personenkreises am Fortbestehen des bisherigen Rechtszustandes. Einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) hat der erkennende Senat im erwähnten Urteil vom 15. November 1989 ebenfalls verneint, weil die Neuregelung in § 1281 RVO nicht im Hinblick auf das Rentenrecht als systemfremd angesehen werden kann.
Was für § 1281 RVO gilt, hat auch für die Übergangsregelung in Art 2 § 23b Abs 2 ArVNG zu gelten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG zu Stichtagen (vgl BVerfG in SozR 2200 § 1264 Nr 8 mwN) hat sich die verfassungsrechtliche Prüfung solcher Regelungen darauf zu beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt sowie das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt. Das alles wird vom erkennenden Senat bejaht. Hier muß vor allem berücksichtigt werden, daß der Gesetzgeber in Art 2 § 18 Abs 3 ArVNG den Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt hatte, übereinstimmend zu erklären, für sie sollten die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sein. Durch eine solche Erklärung hätte im Fall der Klägerin das Ruhen nach § 1281 RVO - auch in der gemilderten Form des Art 2 § 23b Abs 2 ArVNG - vermieden werden können. Im übrigen müssen Härten in Einzelfällen, die mit solchen Stichtagsregelungen verbunden sind, in Kauf genommen werden. Auch hat das BVerfG im Beschluß vom 12. Februar 1987 (SozR 5750 § 18 Nr 1) bereits betont, daß das "gleitende Hineinwachsen" in das neue Hinterbliebenenrentenrecht in der genannten Vorschrift der Witwe Gelegenheit gibt, sich nach und nach auf das neue Recht einzustellen.
Die Revision der Klägerin konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen