Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsnachforderung. Aushilfsfahrer. geringfügig entlohnte Beschäftigung. auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung. Regelmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Auch eine auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung kann regelmäßig ausgeübt werden und damit geringfügig sein.
Normenkette
SGB 4 § 8 Abs. 1 Nrn. 1-2; SGB 5 § 249b S. 1; SGB 6 § 172 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 12 313,83 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachentrichtung von Pauschalbeiträgen für bei ihr geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.
Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover forderte von ihr nach durchgeführter Betriebsprüfung für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2004 Beiträge in Höhe von 12 313,83 Euro einschließlich Säumniszuschlägen nach. Zum einen habe die Klägerin keine Beiträge auf eine dem Beigeladenen zu 14. gewährte Jubiläumszuwendung abgeführt. Zum anderen seien die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. als Aushilfsfahrer zwar geringfügig, aber nicht nur kurzfristig beschäftigt gewesen, weshalb Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und Rentenversicherung (GRV) angefallen seien (Bescheid vom 28.12.2005; Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007).
Das SG Hannover hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend Beiträge auf die dem Beigeladenen zu 14. gewährte Jubiläumszuwendung und für die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. als geringfügig Beschäftigte iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV Pauschalbeiträge gefordert. Die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. seien nicht zeitgeringfügig iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV beschäftigt gewesen, weil die zwischen der Klägerin und den Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisse jeweils von vorneherein auf ständige Wiederholung gerichtet gewesen seien und über einen mehrere Monate oder gar Jahre umfassenden Zeitraum ausgeübt werden sollten (Urteil vom 25.8.2011). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Einsätze als Aushilfsfahrer nur auf einen Anruf des Disponenten erfolgten und nicht planbar gewesen seien. Eine Beschäftigung erfolge auch dann regelmäßig, wenn der Beschäftigte zu sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitstehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung Folge zu leisten. Es könne offenbleiben, ob die Beschäftigungsverhältnisse bei ihrer Begründung bereits auf mehrere Jahre angelegt gewesen seien. Soweit das BSG im Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - (SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 21) zur Regelmäßigkeit einer Beschäftigung ausgeführt habe, dass diese bei einer mehrjährigen Wiederholung zu bejahen sei, könne dies - unter Zugrundelegung einer vorausschauenden Betrachtungsweise - nur den Charakter einer rückblickenden Ergänzungserwägung haben (Urteil vom 27.10.2015).
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. seien nur gelegentlich und nicht regelmäßig bei ihr beschäftigt gewesen. Sie habe beim Erstkontakt mit ihnen nur eine mündliche Rahmenabrede getroffen. Es sei von vorneherein nicht vorhersehbar gewesen, ob überhaupt und ggf wann, wie und wo ein Einsatz erfolgen sollte; ein bestimmtes Einsatzmuster oder ein fester Rhythmus seien nicht vorgegeben gewesen. Schließlich sei ihr Geschäftsbetrieb auch nicht systematisch oder strukturell darauf angelegt, die Arbeitskraft der Beigeladenen im Sinne eines "Arbeitskräfte-Pools" in Anspruch zu nehmen. Um das Kriterium der Regelmäßigkeit zu bejahen, müsse von Anfang an ein mehrjähriger Einsatz geplant sein.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2015 und des SG Hannover vom 25. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Beitragsnachforderungsbescheid ist rechtmäßig.
1. Die Beklagte fordert von der Klägerin zu Recht Pauschalbeiträge für die Beigeladenen zu 1. bis 13. sowie 15. nach. Diese waren im Streitzeitraum bei der Klägerin entgeltgeringfügig iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV beschäftigt. Gemäß § 249b SGB V hat die Klägerin als Arbeitgeberin für die betroffenen Beigeladenen daher Pauschalbeiträge in Höhe von 10 bzw (ab 1.4.2003) 11 vH des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 249b S 1 SGB V idF des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 ≪BGBl I 388≫, bzw ab 1.4.2003 idF des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 ≪BGBl I 4621≫).
a) Die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. waren entgeltgeringfügig beschäftigt. Eine entgeltgeringfügige Beschäftigung iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine im Gesetz bestimmte Entgeltgrenze nicht übersteigt (bis 31.12.2001: 630 DM ≪Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, aaO≫; 1.1.2002 bis 31.3.2003: 325 Euro ≪4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl I 1983≫; ab 1.4.2003: 400 Euro ≪Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, aaO≫). Hiervon abzugrenzen sind zeitgeringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV. Eine solche liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die gesetzlich bestimmte Entgeltgrenze im Monat übersteigt. Beide Formen der geringfügigen Beschäftigungen unterscheiden sich dadurch, dass die entgeltgeringfügige Beschäftigung regelmäßig, die zeitgeringfügige aber nur gelegentlich ausgeübt wird (stRspr - grdl BSG vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11; ausf dazu auch Schlegel in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 8 RdNr 33 ff mwN). Regelmäßig in diesem Sinne ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine Beschäftigung (dazu BSG vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 21 mwN), die bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist (dazu b) und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (dazu c).
b) Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. war auf ständige Wiederholung gerichtet. Dies steht aufgrund der Feststellungen des SG, die sich das LSG zu eigen gemacht hat (§ 153 Abs 2 SGG) und gegen die die Beteiligten keine durchgreifenden Revisionsgründe vorgebracht haben, für den Senat bindend fest (§ 163 SGG). Das SG hat hierzu festgestellt, dass die Klägerin und die Beigeladenen zwar keine schriftlichen Arbeitsverträge geschlossen haben, aber jeweils grundsätzlich bereit gewesen seien, weiterhin regelmäßig zusammenzuarbeiten. Auch wenn der Arbeitsanfall nicht immer vorhersehbar gewesen sein mag, habe die Klägerin über mehrere Jahre hinweg Aushilfskräfte benötigt und auch tatsächlich eingesetzt; sie sei auf die weitere Arbeitsbereitschaft ihrer bereits erfahrenen Mitarbeiter angewiesen gewesen.
Dies lässt den Schluss zu, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin systematisch und strukturell darauf angelegt war, auf die Arbeitskraft der Beigeladenen zurückzugreifen (vgl dazu BSG vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 22). Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Revision geltend macht, dass von vorneherein nicht vorhersehbar gewesen sei, ob überhaupt und ggf wann, wie und wo ein Einsatz erfolgen sollte, ein bestimmtes Einsatzmuster oder ein fester Rhythmus seien nicht vorgegeben gewesen, steht dies mit den maßgeblichen Feststellungen des SG nicht im Einklang. Danach haben die Beigeladenen vielmehr einen im Wesentlichen gleichbleibenden Verdienst erzielt und sich auf diese Einkommenssituation einstellen können. Zutreffend führt das LSG in diesem Zusammenhang zudem aus, dass es nicht darauf ankommt, ob Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vorneherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Vielmehr ist das Merkmal der Regelmäßigkeit auch dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 20). Die Klägerin hat Verfahrensrügen gegen die maßgeblichen Feststellungen nicht erhoben (§ 163 SGG). Der bloße Tatsachenvortrag der Klägerin im Rahmen ihrer Revisionsbegründung genügt insoweit nicht. Vielmehr setzt eine Verfahrensrüge voraus, dass auch die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben sollen (§ 164 Abs 2 S 3 SGG). Hieran fehlt es.
c) Eine Beschäftigung ist nicht erst dann regelmäßig iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV, wenn sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Es ist daher unschädlich, dass das LSG offen- gelassen hat, ob die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. bei ihrer Begründung bereits auf mehrere Jahre angelegt waren. Das SG hatte demgegenüber zwar noch festgestellt, dass die Beschäftigungen über einen mehrere Monate oder gar mehrere Jahre umfassenden Zeitraum ausgeübt werden sollten. Indem das LSG diese Frage aber ausdrücklich offengelassen hat, hat es seine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG insoweit beschränkt (allg zur teilweisen Bezugnahme vgl Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 153 RdNr 7). Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob von Anfang an eine mehrjährige Beschäftigung geplant war. Erforderlich ist - neben der Ausrichtung auf eine ständige Wiederholung - lediglich die Bereitschaft der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses zu regelmäßiger Zusammenarbeit beim ersten Arbeitseinsatz.
aa) Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass der Senat das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit einer Beschäftigung in der Vergangenheit ua darüber definiert hat, dass diese über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (BSG vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 21; BSG vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11). Der Senat hat mit dieser Wendung eine Gemeinsamkeit der seinerzeit von ihm bereits beurteilten Sachverhalte aufgegriffen, in denen er eine regelmäßige Beschäftigung angenommen hatte (vgl die Aufzählung in BSG vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 f; s zur Rspr des Senats auch Lechner, BB 1999, 2242). Eine Beschäftigung, die auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, ist regelmäßig. Daraus kann und darf aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Beschäftigung, bei der nicht von vorneherein feststeht, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, nicht regelmäßig ist. Vielmehr kann auch eine auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung bereits regelmäßig iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV sein (so auch Schlegel, aaO, § 8 RdNr 38; Schlegel in Küttner, Personalbuch, 24. Aufl 2017, Stichwort: Geringfügige Beschäftigung, RdNr 39; aA Löwisch, BB 1999, 739, 742 f; vgl auch BSG vom 25.11.1976 - 12/3 RJ 1/75 - Juris RdNr 14: "Nicht mehr gelegentlich ist eine Nebenbeschäftigung sonach allenfalls erst dann, wenn sie […] in regelmäßiger Wiederkehr im Verlauf eines Jahres erfolgt"; dem folgend BSG vom 28.4.1982 - 12 RK 1/80 - SozR 2200 § 168 Nr 6 S 10 f). Entscheidend ist letztlich, ob eine Beschäftigung laufend oder regelmäßig wiederkehrend oder aber nur gelegentlich ausgeübt werden soll.
bb) Eine solches Verständnis entspricht insbesondere der Regelungsgeschichte. Die Vorgängerregelungen zu § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV unterschieden zwei Fallgruppen von Nebenbeschäftigungen, die unter bestimmten weiteren Voraussetzungen versicherungsfrei waren: Namentlich solche, die nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, für eine Zeitdauer ausgeübt wurden, die im Laufe eines Jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 75 Arbeitstage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegten oder im Voraus durch Vertrag beschränkt waren auf der einen, und solche, die zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen ein eine bestimmte Grenze nicht übersteigendes Entgelt ausgeübt wurden auf der anderen Seite (vgl § 168 Abs 2 RVO ≪idF des RVÄndG vom 9.6.1965, BGBl I 476≫, § 1228 Abs 2 RVO ≪idF des ArVNG vom 23.2.1957, BGBl I 45≫, § 4 Abs 2 AVG ≪idF des AnVNG vom 23.2.1957, BGBl I 88≫, sowie § 30 Abs 2 RKG ≪idF des KnVNH vom 21.5.1957, BGBl I 533≫). Auch nach altem Recht kam es für die Abgrenzung somit nicht darauf an, ob bereits bei Begründung des Beschäftigungsverhältnisses feststand, dass die Beschäftigung über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden sollte. Maßgeblich für die Abgrenzung war, ob die Beschäftigung laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr oder aber nur gelegentlich ausgeübt wurde. Diese Regelungen hat der Gesetzgeber mit § 8 Abs 1 SGB IV in überarbeiteter und vereinfachter Form zusammengefasst (so ausdrücklich BT-Drucks 7/4122 S 31 ≪zu § 8≫). Die Legaldefinition der zeitgeringfügigen Beschäftigung in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV greift dabei die Regelungen über "nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe" ausgeübte Beschäftigungen auf (Schlegel, aaO, § 8 RdNr 35). Das - wenn auch im Gesetz nicht mehr als solches erwähnte - Regelbeispiel zeitgeringfügiger Beschäftigung ist damit auch unter Geltung des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV die Beschäftigung zur Aushilfe. Den Begriff der gelegentlichen Aushilfe hat bereits das Reichsversicherungsamt wie folgt definiert: "In allen diesen Fällen ist unter gelegentlicher Aushilfe eine solche Beschäftigung zu verstehen, mit deren Wiederholung oder Fortsetzung über die vorgesehene oder sich aus den Umständen ergebende kurze Zeit hinaus von vornherein nicht zu rechnen ist. Hierher sind für das Gebiet der Angestelltenversicherung vor allem die Fälle der Einstellung einer Hilfskraft in Zeiten vorübergehend gesteigerten Geschäftsverkehrs (etwa zu Weihnachten) zu rechnen. Kennzeichnend für das Wesen einer solchen Beschäftigung ist, dass der zur Aushilfe Beschäftigte nach vorübergehender Tätigkeit (…) wieder ausscheidet, weil sein Dienstverhältnis von Anfang an nur für diese kurze Zeit beabsichtigt ist." (RVA vom 27.1.1939 - IIIa AB. 253/38 - AN 1939, 172, 173).
cc) Sinn und Zweck des Gesetzes führen zu derselben Auslegung. Mit der Regelung über die Versicherungsfreiheit zeitgeringfügiger Beschäftigungen sollte dafür gesorgt werden, dass nicht wegen einer nur gelegentlichen und vorübergehenden Tätigkeit Personen der Versicherungspflicht unterworfen werden, für deren Beschäftigung diese nicht passt und die davon bei der jeweilig kurzen Dauer des Versicherungsverhältnisses in der Regel nur Kosten und Umstände, aber keinen entsprechenden Nutzen haben werden (so die Begründung zum Entw der RVO, RT-Drucks 1909/10 zu Nr 340 S 150; vgl auch Schlegel, aaO, § 8 RdNr 26). Dieses gesetzgeberische Ziel kommt heute noch darin zum Ausdruck, dass eine Beschäftigung dann nicht zeitgeringfügig im Gesetzessinne ist, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt einen der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV entsprechenden Betrag übersteigt.
2. Soweit die Beklagte wegen der dem Beigeladenen zu 14. gewährten Jubiläumszuwendung sowie hierfür von der Klägerin getragene Lohnsteueranteile Beiträge (in Höhe von 93,60 Euro zzgl 12,50 Euro Säumniszuschlägen) nachfordert, hat die Klägerin auch im Revisionsverfahren keinerlei Einwendungen geltend gemacht.
3. Fehler bei der Berechnung der nachgeforderten Beiträge sind nicht ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.
Fundstellen
NZS 2018, 591 |
SGb 2018, 90 |
RdW 2018, 409 |
Breith. 2018, 707 |