Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.11.1989) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1989 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt die Förderung seiner dreijährigen Ausbildung zum Krankenpfleger, die er am 1. Oktober 1988 begonnen hat. Der Kläger war nach einjähriger Ausbildung Krankenpflegehelfer von 1977 bis 1986. Die weitere Ausbildung zum Krankenpfleger hat er begonnen, weil ihm sein Beschäftigungs-und späteres Ausbildungskrankenhaus seine bisherige Tätigkeit in der Intensivstation nicht mehr länger gestattete. Der Arbeitgeber begründete diese Entscheidung mit der Weiterentwicklung der Medizin und der Medizintechnik, die es neben haftungsrechtlichen Gründen erforderlich machten, dort nur noch Personal mit dreijähriger Ausbildung zum Krankenpfleger einzusetzen. Die nach § 7 Krankenpflegegesetz (KrpflG) mögliche Verkürzung der weiteren Ausbildung auf zwei Jahre hat der Kläger nicht erreicht; das ausbildende Krankenhaus hielt die Verkürzung für nicht sinnvoll, weil sich die theoretischen Grundlagen der Ausbildung inzwischen wesentlich erweitert hätten. Bei einer Lehrstoffverteilung auf drei Ausbildungsjahre und einem Einstieg des Krankenpflegehelfers in das zweite Ausbildungsjahr sei der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung in Frage gestellt.
Der Antrag des Klägers auf Förderung wurde abgelehnt (Bescheid vom 28. Oktober 1986 und Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1987). Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben, weil es die Ausbildung als Umschulung gewertet hat (Urteil vom 20. April 1988). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Bescheid der Beklagten bestätigt und die Klage abgewiesen, weil eine dreijährige Fortbildung nicht förderungsfähig sei. Aus der Möglichkeit, die Ausbildungszeit um 1/3 zu verkürzen, ergebe sich, daß prinzipiell der Beruf des Krankenpflegehelfers und der des Krankenpflegers aufeinander aufbauten, es sich also um Fortbildung iS des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) handele (Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1989).
Der Kläger beanstandet mit seiner – vom LSG zugelassenen -Revision, das LSG habe seine Ausbildung zu Unrecht als Fortbildung angesehen, denn seine früher erworbenen beruflichen Kenntnisse seien ihm in der Ausbildung nicht zugute gekommen.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 1988 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, denn das übergreifende Berufsziel sei die Krankenpflege; dabei habe der Krankenpfleger lediglich ein umfangreicheres und qualifizierteres Ausbildungsprogramm. Der Helfer nehme die im Beruf erworbenen und für den Zielberuf wesentlichen Fähigkeiten in den neuen Beruf mit hinüber. Entgegen der Entscheidung des Senats vom 23. Mai 1990 (SozR-3 4100 § 41 Nr 1) sei es nicht zulässig, von der Wirklichkeit des Ausbildungswesens auszugehen und danach abzugrenzen, ob ein Fortbildungsfähiger auch eine Fortbildung erhalte und nicht in eine Umschulung abgedrängt werde. Das Gesetz kenne keine die Leistungsverpflichtung der Beklagten herbeiführende normative Kraft des Faktischen und mache die Einordnung der jeweiligen Maßnahme allein von den persönlichen Merkmalen des Bewerbers sowie den fachspezifischen Kriterien der Maßnahme abhängig. Ob solche Maßnahmen auch konkret angeboten würden, sei unerheblich. Es dürfe nicht darauf ankommen, was einzelne Maßnahmeträger anböten und ob sie sich an die Verkürzungsvorschrift des § 7 KrpflG hielten.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Zwar trifft zu, daß der Kläger nach den Vorschriften über die Förderung der beruflichen Fortbildung (§§ 41 ff AFG) Leistungen schon deshalb nicht beanspruchen kann, weil nach § 41 Abs 3 Satz 2 AFG (idF des Haushaltsstrukturgesetzes -HStruktG-AFG- vom 18. Dezember 1975 – BGBl I 3113) die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht nur gefördert wird, wenn sie nicht länger als zwei Jahre dauert. Dem Kläger haben jedoch seine Vorkenntnisse aus der Tätigkeit als Krankenpflegehelfer keine Verkürzung der Ausbildungszeit eingebracht; er hat die Regelausbildungszeit von drei Jahren durchlaufen. Ob dies nötig war, ist offen. Deshalb durfte das LSG den Ausbildungsgang nicht ohne weitere Prüfung der beruflichen Fortbildung zuordnen; es hätte den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Umschulung (§§ 47 ff AFG) prüfen müssen.
Ob eine Maßnahme der beruflichen Bildung für denjenigen, der schon beruflich ausgebildet oder langjährig berufstätig gewesen ist, als Fortbildung oder als Umschulung zu werten ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung für jeden einzelnen Bewerber nach dem von ihm angestrebten Ziel im Vergleich seiner Vorbildung mit der Eignung der Maßnahme als Mittel zur Verwirklichung dieses Zwecks (vgl die Nachweise im Urteil des Senats aa0). Dabei läßt sich nach Auffassung des Senats weder ausschließlich nach den persönlichen Kriterien noch allein nach den Vorschriften einer Ausbildungsordnung, hier des KrpflG, beurteilen, ob ein bestimmtes Lernziel im Wege der Fortbildung oder der Umschulung erreicht wird. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung angezeigt, die sowohl die einschlägigen Ausbildungsvorschriften als auch die Ausbildungswirklichkeit in den Blick nimmt. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen tatsächlich verwertbar sind.
Fortbildung läßt sich nicht schon dann feststellen, wenn es eine gewisse Übereinstimmung von Vorkenntnissen und Berufsziel gibt und die Vorkenntnisse aus der Sicht der BA oder – nach Sachverständigenbeweis – den Sozialgerichten verwertbar erscheinen; das gilt insbesondere dann, wenn die für die Ausbildung zugelassenen Träger oder sonstige unabhängige Stellen allein darüber entscheiden, ob Vorkenntnisse verwertbar sind und ob der reguläre Ausbildungsgang abzukürzen ist.
Wenn die Beklagte einwendet, daß ihr damit die für eine sparsame Mittelverwendung notwendige Einflußnahme auf die Ausgestaltung von Maßnahmen entzogen werde, trifft dies teilweise zu; das folgt jedoch meist – so auch im vorliegenden Fall – daraus, daß ein Gesetz den Ausbildungsgang abschließend regelt, so daß – anders als im Bereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) – die Bundesanstalt für Arbeit (BA) Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen auch nicht über die institutionelle Förderung (§§ 50 ff AFG) oder durch Einrichtung fehlender Maßnahmen (§ 34 AFG iVm § 4a der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung -AFuU-) mitgestalten kann. Dies muß hingenommen werden, zumal die BA so wenig wie die Ausbildungswilligen selbst, jeder Entscheidung des Ausbildungsträgers ausgeliefert ist; die Entscheidungen müssen in bezug auf das angestrebte Ausbildungsziel vertretbar sein. Beugt sich ein Lernwilliger willkürlichen Entscheidungen der Ausbildungsstätte und verlängert sich deshalb die Ausbildungszeit, darf die BA die Förderung verweigern. Denn zu Recht sucht die BA mit ihren zweckgebundenen Mitteln Fehlentwicklungen des Aus-und Fortbildungswesens entgegenzutreten; diese Befugnis beschränkt sich aber auf offensichtliche Fehler. Denn die Entscheidungskompetenzen und Entscheidungsspielräume im Bereich der beruflichen Bildung werden durch das AFG nicht verschoben. Das Gesetz enthält hierfür keine Grundlage, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz die Bedingungen der beruflichen Bildung, einschließlich der Fortbildung und Umschulung, abschließend geregelt sind. Die Geldleistung ist kein vorrangiges Steuerungsmittel, solange die zuständigen Stellen vertretbare Entscheidungen treffen.
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anhalt dafür, daß dem Kläger die Verkürzung der Ausbildung aus sachwidrigen Gründen verweigert worden wäre; dies hat auch die Beklagte nicht behauptet. Für die Vertretbarkeitsprüfung müssen – soweit die Ausbildung durch Bundes- oder Landesgesetz oder im Verordnungswege geregelt ist – die sich hieraus ergebenden Einschränkungen beachtet werden. Die nach diesen Gesetzen zuständigen Stellen entscheiden darüber, ob eine Anrechnung von Vorkenntnissen, also eine Verkürzung der Ausbildung, in Frage kommt, die den Schluß erlauben mag, daß im konkreten Fall Fortbildung stattfindet (vgl zB die Verkürzungsmöglichkeiten in den §§ 46, 47 BBiG vom 14. August 1969 – BGBl I 1112 idF vom 23. Dezember 1981 – BGBl I 1692). Das aber auch nicht immer, denn auch für die Umschulung wird eine erwachsenengerecht verkürzte Ausbildung gefordert (§ 4 AFuU). Die teilweise Verwertbarkeit beruflicher Vorkenntnisse kann also nicht ausreichen, um Maßnahmen der Fortbildung von denen der Umschulung abzugrenzen. Das wird auch im vorliegenden Fall deutlich:
Die Ausbildung der Krankenpfleger und der Krankenpflegehelfer ist geregelt im Gesetz vom 20. September 1965 (BGBl I 1443) und nunmehr im Gesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl I 893) mit zugehöriger Ausbildungs- und Prüfungsverordnung -KrpflAPrV- (BGBl 1985 I 1973). Das Gesetz regelt den Kreis der möglichen Ausbildungsträger abschließend (§ 5 KrpflG). Allein sie kommen auch als Träger von Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen in Betracht; andere Stellen können keine arbeitsmarktgerechten Ausbildungsgänge anbieten, weil sie nicht zum Berufsabschluß, dh zur Erlaubnis nach § 1 KrpflG iVm § 2 Abs 1 Nr 1 KrpflG hinführen. Die für die Ausbildung zugelassenen Träger entscheiden zunächst selbst darüber, ob sie einen verkürzten Ausbildungsvertrag (§ 12 KrpflG), der möglicherweise der Fortbildung zuzurechnen wäre, anbieten, so daß den nach § 7, § 24 Abs 2 KrpflG zuständigen Behörden nur ein geringer Einfluß zukommt.
Das KrpflG eröffnet auch der BA keine Möglichkeit, in das Ausbildungswesen einzugreifen; ebensowenig geschieht dies durch das AFG. Das AFG knüpft vielmehr an die Gegebenheiten der beruflichen Wirklichkeit an und formuliert keine eigenständigen Begriffe oder Tatbestandsmerkmale zur Abgrenzung von Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Die Fördermittel sind allerdings sparsam und wirtschaftlich einzusetzen, so daß der Einzelne auf die kostengünstigste Maßnahme verwiesen werden darf (BSG SozR 4460-2 § 6 Nr 2). Damit steht jedoch nicht der BA oder der sie kontrollierenden Gerichtsbarkeit die Entscheidung darüber zu, daß ein Ausbildungsziel – entgegen der Meinung der Ausbildungsstelle – tatsächlich im Wege der Fortbildung erreicht werden könnte. Anders wäre es nur, wenn die Entscheidung der Ausbildungsstätte, die Ausbildung nicht zu verkürzen, unter keinem Gesichtspunkt vertretbar wäre.
Zu einer solchen Annahme besteht im vorliegenden Fall schon deshalb kein Anlaß, weil die Verkürzungsmöglichkeiten des § 7 KrpflG zwar darauf hindeuten, daß der Beruf im Wege der Fortbildung erlernt werden kann, die Entscheidung hierüber aber von dem beruflichen Bildungsstand des jeweiligen Bewerbers abhängen muß. Verkürzt werden die Spezialisierung in der Kinderkrankenpflege und die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger; diese Personen bringen Kenntnisse aus einer dreijährigen Ausbildung mit. Die Möglichkeit der Verkürzung auch für den Krankenpflegehelfer mit praktischer Tätigkeit ist dem nicht vergleichbar. Der Krankenpflegehelfer bringt nur geringe Kenntnisse für eine solche Verkürzung mit; er hat nicht einmal eine abgeschlossene Berufsausbildung iS von § 42 AFG iVm § 7 Abs 2 AFuU, weil zwar sein Beruf nach bundesrechtlichen Vorschriften anerkannt ist, die Ausbildungszeit jedoch nicht mindestens zwei Jahre umfaßt. Sein beruflicher Abschluß entspricht in seiner Qualität auch nicht mindestens einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung (§ 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG iVm § 10 Abs 1 Nr 3 AFuU); er genießt im Bereich der Rentenversicherung auch nicht den Berufsschutz des Facharbeiters (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 140 und 159 = BSGE 64, 85).
Die Verkürzungsmöglichkeit führt daher für Krankenpflegehelfer nicht notwendig auch tatsächlich zur Verkürzung, weil die Entscheidung auch vom vorausgesetzten Bildungsstand für die Ausbildung abhängig ist. Aus § 6 Nr 2 iVm Nr 3 KrpflG folgt, daß für den Personenkreis, dem der Realschulabschluß als Voraussetzung für die Ausbildung zum Krankenpfleger fehlt, die beruflichen Vorkenntnisse überhaupt erst die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung erschließen, weil diese grundsätzlich einen mittleren Bildungsabschluß voraussetzt. Insoweit – aber auch nur für diesen Zugang zur Ausbildung – stellt das maßgebliche Ausbildungsgesetz die Erlaubnis als Krankenpflegehelfer der Berufsausbildung in einen anderen Beruf mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren im Anschluß an die Hauptschule gleich. Das durchlässige Bildungssystem der Bundesrepublik ersetzt in schulischen Berufsausbildungen bestimmte geforderte Bildungsabschlüsse durch berufliche Vorkenntnisse als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung, ohne daß sich die Ausbildung schon deshalb zur Fortbildungsmaßnahme im Sinne des AFG wandelt. Demzufolge bauen die Ausbildungsgänge auch nicht auf berufsspezifischen Kenntnissen, sondern auf einem allgemeinen, aber fachbezogen erworbenen Bildungsstand auf. Erschließen solche beruflichen Vorkenntnisse den Zugang zu einer schulischen Ausbildung, weil sie den sonst geforderten Schulabschluß ersetzen, wird fraglich, ob sie zugleich noch den Anspruch auf Verkürzung zu stützen vermögen.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Aufstieg vom Krankenpflegehelfer zum Krankenpfleger regelmäßig als Fortbildung zu qualifizieren ist. Das Gesetz regelt die beiden Berufsbilder eigenständig mit sehr unterschiedlichen Anforderungen. Die Ausbildung des Krankenpflegers soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Verhütung, Erkennung und Heilung von Krankheiten vermitteln (Ausbildungsziel nach § 4 Abs 1 KrpflG). Hingegen soll die Ausbildung des Krankenpflegehelfers Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Versorgung der Kranken sowie die damit verbundenen hauswirtschaftlichen und sonstigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktions- und sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens vermitteln (Ausbildungsziel nach § 4 Abs 2 KrpflG). Auch die Prüfung in der Krankenpflegehilfe bezieht sich auf die grundpflegerische Versorgung des Patienten (§§ 18, 19 KrpflAPrV). Der Helfer erlernt also nicht die Krankenpflege, sondern nur die krankenpflegerische Versorgung. Seine theoretischen Kenntnisse sollen ihn nur befähigen, einem Krankenpfleger zu assistieren. Der Krankenpfleger hingegen assistiert dem Arzt. Nach den durch das KrpflG aus dem Jahre 1985 geänderten Anforderungen war der Hinweis des damaligen Arbeitgebers berechtigt, daß aus haftungsrechtlichen Gründen der Kläger nicht weiter in der Intensivpflege wie ein Krankenpfleger eingesetzt werden könne. Nur vom Krankenpfleger darf erwartet werden, daß er in Prophylaxe und Sofortmaßnahmen ausgebildet ist, daß er in Medikation und auch im Erkennen der Warnzeichen dem Arzt aktiv zur Seite stehen kann. Demgegenüber genügen die Arbeitsabläufe, die in erster Linie vom Krankenpflegehelfer erwartet werden, nämlich die grundpflegerische Versorgung, die von der Behandlungspflege durch die eigentlichen Krankenpflegekräfte abzugrenzen ist (vgl inzwischen § 37 Abs 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches – Fünftes Buch – -SGB V-; vgl auch BSGE 50, 73, 76 f = SozR 2200 § 185 Nr 4) nicht den Anforderungen, die an eine Alleinkraft in der Intensivpflege gestellt werden. Mit diesen Erwägungen maßt sich der Senat nicht an, selbst zu überprüfen, ob eine Fortbildung vom Krankenpflegehelfer zum Krankenpfleger in Betracht kommen kann. Sie verdeutlichen lediglich, daß die Vertragspartner des Ausbildungsverhältnisses nicht willkürlich von einer Verkürzung der Ausbildung abgesehen haben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten findet insoweit auch keine willkürliche Ausweitung der Ansprüche statt. Hinge die Verwertbarkeit bestimmter beruflicher Kenntnisse nicht maßgeblich von der Beurteilung der beteiligten Berufskreise und der in gesetzlichen Regelungen für zuständig erklärten Stellen ab, müßten im Streitfall die Sozialgerichte mit Hilfe von Sachverständigen – hypothetisch und nachträglich – entscheiden, wodurch einerseits die Rechtsunsicherheit vergrößert und andererseits die Kosten gesamtwirtschaftlich nicht verringert würden. Denn der Ausbildungswillige kann weder den mit einem Rechtsstreit notwendig verbundenen Zeitverlust hinnehmen – er würde die mögliche Verkürzung aufzehren – noch erhoffen, daß seine Ausbilder sich den gerichtlichen Erkenntnissen so weit beugen, daß nicht nur die Ausbildung zur Fortbildung verkürzt, sondern zugleich die Chance eines erfolgreichen Abschlusses ungeschmälert bleibt.
Der hiermit vollzogene Anschluß an die Wirklichkeit des Ausbildungswesens führt auch nicht zu einer an Billigkeitserwägungen ausgerichteten Kasuistik. Damit wird lediglich eine Risikoverlagerung zu Lasten des Personenkreises vermieden, der iS von § 42 AFG iVm § 7 Abs 2 AFuU ohne beruflichen Abschluß ist und daher notwendig einer weiteren beruflichen Bildung bedarf, um einen gesicherten Platz im Arbeitsleben einzunehmen. Diesem Personenkreis die finanzielle Förderung mit der Begründung zu versagen, daß Fortbildung theoretisch, wenn auch nicht praktisch möglich sei, vermag angesichts der Aufgabenstellung der BA mit der Verpflichtung, Eignung und Neigung der Antragsteller zu berücksichtigen, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist es sachfremd, die finanzielle Förderung von der Hinwendung zu einem neuen Berufsfeld selbst dort noch abhängig zu machen, wo Eignung, Neigung und Arbeitsmarktnachfrage für einen der früheren Tätigkeit ähnlichen Beruf sprechen, allein mit der Begründung, daß theoretisch, wenn auch nicht praktisch hier Fortbildung betrieben werden könnte.
Im vorliegenden Fall hat das LSG – von seiner Rechtsauffassung zu Recht – allerdings nicht aufgeklärt, ob für den Kläger Fortbildungsmöglichkeiten nicht doch praktisch bestanden hätten. Es ist lediglich bekannt, daß sein Ausbildungskrankenhaus eine Verkürzung abgelehnt hat. Wenn an anderen Ausbildungsstätten regelmäßig verkürzte Ausbildungsgänge für langjährig tätige Krankenpflegehelfer eingerichtet und angeboten werden, wäre die im vorliegenden Fall vorgenommene Umschulung nicht zu fördern. Nach dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Fördermitteln ist es den Betroffenen nicht gestattet, ihre Ausbildungsbereitschaft auf die nächstliegende Schule, oder gar auf den bisherigen Arbeitgeber zu beschränken. Auch arbeitsrechtliche Nachteile müßten in Kauf genommen werden, wenn hierdurch die Belastung der BA insgesamt gesenkt werden könnte. Das LSG wird das unter Berücksichtigung der Tatsache, daß bisher von seiten der Beklagten derartige Möglichkeiten nicht benannt worden sind, aufzuklären haben und, sofern ein Anspruch auf Umschulung in Betracht kommt, die übrigen Voraussetzungen für eine Förderung zu prüfen haben. Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen