Leitsatz (amtlich)
Um eine versicherte Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses (RVO § 537 Nr 1; FAG SV §§1 und 2; FANG Art 1 § 5) handelt es sich auch dann, wenn ein Strafgefangener in der SBZ auf Grund der Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen vom 1952-04-03 - GBl DDR 1 1952, 275 - mit seinem Einverständnis unter den allgemein geltenden tariflichen Bedingungen zur Arbeit in einem volkseigenen Betrieb herangezogen worden ist.
Normenkette
RVO § 537 Nr. 1 Fassung: 1942-03-09; FANG Art. 1 § 5; SVFAG §§ 1-2
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. November 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger war selbständiger Gewerbetreibender in H. Im Jahre 1952 wurde er von einem Gericht der sowjetischen Besatzungszone (SBZ.) wegen "Wirtschaftsverbrechens" zu fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus nebst Vermögenseinziehung verurteilt. Während der teilweisen Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde er auf Grund der Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen vom 3. April 1952 (GBl. S. 275) von Ende April 1953 an in einem volkseigenen Baubetrieb auf der Insel Rügen als Führer eines motorisierten Kippfahrzeuges beschäftigt. Mit anderen ebenfalls dort zur Arbeit eingesetzten Strafgefangenen war er in einem Gefangenenlager untergebracht, von dem aus er mit ihnen gemeinsam unter Bewachung zur Arbeit und zur Unterkunft zurück transportiert wurde. Am 14. Mai 1953 verunglückte der Kläger bei seiner Arbeit. Er geriet unter das Fahrzeug und zog sich dabei Knochenbrüche an Schulter, Arm und Bein zu. Der Baubetrieb erstattete die allgemein vorgeschriebene Unfallanzeige bei dem zuständigen Arbeitsschutzamt. Am 24. August 1953 wurde der Kläger mit Bewährungsfrist aus der Strafhaft entlassen und wegen der Unfallfolgen von der zuständigen Sozialversicherungskasse betreut. Im September 1953 flüchtete er in das Bundesgebiet. Durch eine Verfügung des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht (OLG.) Stuttgart vom 31. März 1954 wurde die Vollstreckung der gegen ihn in der SBZ. verhängten Strafe insoweit nach Art und Höhe als unzulässig festgestellt, als er zu einer Freiheitsstrafe und zum Vermögenseinzug verurteilt worden war.
Im Februar 1955 verlangte der Kläger auf Grund des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (FremdRG) für die Folgen seines Unfalls eine Rente von der beklagten Berufsgenossenschaft. Die mit dem Antrag zunächst befaßte Ausführungsbehörde für Gefangenenunfallfürsorge, die Strafvollzugsabteilung des Justizministeriums Baden-Württemberg, verneinte durch ablehnenden Bescheid vom 27. Juni 1955 ihre Zuständigkeit und wies den Kläger darauf hin, daß bei Unfällen Strafgefangener das FremdRG nicht anwendbar sei. Sodann lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch durch Bescheid vom 29. November 1955 mit der Begründung ab, der Kläger habe die zum Unfall führende Tätigkeit als eine unfreie Person ausgeübt und sei deshalb kein nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherter Arbeiter gewesen.
Auf die hiergegen rechtzeitig erhobene Klage hat das Sozialgericht Stuttgart die Beklagte am 14. Mai 1956 dem Grunde nach verurteilt, den Kläger für die Folgen seines Arbeitsunfalls zu entschädigen und ihm vom 1. Mai 1956 an eine vorläufige Leistung in Höhe von monatlich DM 50.- zu gewähren. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 13. November 1957 ausgeführt: Der Kläger gehöre zu dem nach § 1 FremdRG geschützten Personenkreis, insbesondere sei er bei seiner Tätigkeit in dem volkseigenen Baubetrieb nach den in der SBZ. geltenden Vorschriften gegen Unfall gesetzlich versichert gewesen. Er sei nach § 2 FremdRG auch leistungsberechtigt. Denn zu der Arbeitsleistung, bei der er verunglückt ist, sei er, wie sich aus der Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen vom 3. April 1952 ergebe, nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses gezwungen worden und daher als Versicherter im Sinne der RVO anzusehen. Nach den in der SBZ. gegebenen tatsächlichen Verhältnissen seien auch Strafgefangene, die auf Grund der angeführten Verordnung zur Arbeit eingesetzt werden, den unter normalen Arbeitsbedingungen beschäftigten Personen gleichgestellt. Da es hiernach an einem Zwangsarbeitsverhältnis fehle, sei auch das Gesetz betr. die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 auf den Kläger nicht anwendbar. Überdies könne er nach den Gesetzen der Bundesrepublik nicht als Strafgefangener behandelt werden, weil seine Freiheitsentziehung auf Grund der sowjetzonalen Verurteilung nicht als zulässig anzusehen sei. Gegen die Beklagte sei der Entschädigungsanspruch zu Recht gerichtet worden, da sie nach § 7 FremdRG leistungspflichtig wäre, wenn sich der Unfall bei einer gleichartigen Beschäftigung am Wohnort des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung ereignet hätte.
Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 29. Januar 1958 zugestellte Urteil am 19. Februar 1958 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie rügt unrichtige Anwendung der §§ 1, 2 und 7 FremdRG und führt aus: Die Frage, ob ein Versicherter außerhalb des Bundesgebietes einen nach der RVO zu entschädigenden Unfall erlitten hat, sei ausschließlich nach Bundesrecht zu beurteilen. Danach sei ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nur gegeben, wenn der Beschäftigte im Besitze seiner persönlichen Freiheit ist. Der Kläger sei zu der unfallbringenden Arbeit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses gezwungen worden, es müsse trotz der besonderen tatsächlichen Gegebenheiten in der SBZ. zwischen freien und unfreien Arbeitern unterschieden werden; denn sonst käme es in Fällen der vorliegenden Art über die Anwendung des FremdRG zur unzulässigen Anerkennung sowjetzonalen Rechts in der Bundesrepublik. Durch die Erklärung des Generalstaatsanwalts beim OLG. Stuttgart, nach welcher Art und Höhe der Strafe unzulässig gewesen seien, bleibe die Tatsache unberührt, daß der Kläger als Strafgefangener und nicht als freier Mensch gearbeitet habe. Wohl müsse er auch in der Bundesrepublik für den Unfall entschädigt werden, aber nicht nach den Vorschriften der RVO, sondern auf Grund des Gefangenen-Unfallfürsorgegesetzes mit der sich daraus ergebenden Zuständigkeitsregelung, die jedenfalls nicht die Beklagte treffe.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs.1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Entschädigung für die Folgen seines Unfalls vom 14. Mai 1953 zu Recht auf das FremdRG. Daß die Voraussetzungen des § 1 dieses Gesetzes erfüllt sind, ist nicht zweifelhaft. Insbesondere erhebt auch die Revision keine Einwendungen dagegen, daß der Kläger bei der zum Unfall führenden Tätigkeit bei einem außerhalb des Bundesgebietes befindlichen deutschen Versicherungsträger, nämlich der "Sozialversicherung, Anstalt des öffentlichen Rechts" in der SBZ., versichert war (vgl. Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28.1.1947 in Arbeit und Sozialfürsorge Nr. 5, 1947 S. 92, in Verb. mit der Verordnung über die Sozialversicherung vom 26.4.1951 - GBl. S. 325 -). Die Beklagte meint jedoch, das angefochtene Urteil habe verkannt, daß der Kläger als Strafgefangener und demzufolge nicht als ein in einem freien Arbeitsverhältnis zu dem volkseigenen Baubetrieb stehender Versicherter beschäftigt worden sei, als er verunglückte. Sie wendet sich damit gegen die Auffassung des LSG., der Kläger hätte in Anbetracht der besonderen Gestaltung seines Arbeitsverhältnisses entsprechend der Regelung der Beschäftigung von Strafgefangenen in der SBZ. bei der zum Unfall führenden Tätigkeit auch nach den im Bundesgebiet geltenden Vorschriften der RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er bei seiner Beschäftigung den anderen Arbeitern im vollen Umfang gleichgestellt gewesen sei.
Der erkennende Senat hält die von der Revision beanstandete Auffassung des LSG. für zutreffend. Dieses hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: Der Kläger sei zu der Arbeitsleistung in dem Baubetrieb nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses gezwungen worden. Zwar sei er im Rahmen des Strafvollzugs zur Arbeit herangezogen worden; dies habe jedoch nur mit seinem gesetzlich gewährleisteten Einverständnis geschehen können. Sein Arbeitseinsatz habe sich nach den Grundsätzen der allgemein geltenden Kollektivverträge geregelt. So sei er wie jeder andere Arbeiter nach Tarif entlohnt worden und habe Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge nach den allgemeinen Bestimmungen entrichten müssen. Schließlich habe ihm die Firma den Tariflohn unter genauer Bezifferung der Arbeitsstunden und der Lohnabzüge durch Lohnstreifen nachgewiesen. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen worden sind (§ 163 SGG), hat das LSG. zutreffend gefolgert, der Kläger sei bei seiner Tätigkeit in dem volkseigenen Baubetrieb den dort beschäftigten freien Arbeitern gleichgestellt gewesen; es habe sich also nicht um eine Arbeitsleistung unter Anwendung von Zwang gehandelt. Dieser Schlußfolgerung steht nicht entgegen, daß der Kläger während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses Strafgefangener geblieben war. Denn das nach der sowjetzonalen Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen vom 3. April 1952 besonders gestaltete Arbeitsverhältnis brachte es mit sich, daß für ihn in bezug auf seine Beschäftigung eine von seinem Gefangenendasein getrennte Lebenssphäre bestand. Jedenfalls genoß er in den Grenzen des zwischen ihm persönlich und dem Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnisses die Stellung eines freien Arbeiters. Er war dem Betrieb gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet, und der Betrieb hatte ihm dafür Lohn zu zahlen sowie sonstige tarifliche Rechte eines normalen Arbeitnehmers einzuräumen. Diese beiderseitigen Verpflichtungen beruhten auf einem Beschäftigungsverhältnis, welches durch den freien Austausch von Lohn und Arbeit, dagegen nicht durch eine Arbeitsleistung unter Zwangsanwendung gekennzeichnet war (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 308 o). Bei derartigen arbeitsvertraglichen Beziehungen, die zwischen dem Kläger und dem Baubetrieb in gleicher Weise wie bei Arbeitnehmern mit uneingeschränkter persönlicher Freiheit bestanden, ist entgegen der Meinung der Revision kein Grund dafür ersichtlich, den Kläger in der Sozialversicherung nicht den freien Arbeitern gleichzustellen, zumal da er von Seiten des Betriebes offensichtlich wie ein normal beschäftigter Arbeiter behandelt wurde. Dafür spricht nicht nur die Art der Lohnberechnung, die ihm und nicht der Gefangenenanstalt gegenüber vorgenommen wurde, sondern auch die Tatsache, daß der Baubetrieb die Unfallanzeige für den Kläger ohne Zwischenschaltung der Verwaltung des Gefangenenlagers unmittelbar an die zuständige behördliche Stelle erstattete. An der in dieser Weise gekennzeichneten Stellung des Klägers als der eines freien Arbeiters ändert nichts, daß seine Beschäftigungsweise mit den Belangen des Strafvollzugs, in den sich sein Arbeitseinsatz einzufügen hatte, vereinbar sein mußte. So beschränkte sich seine persönliche Freiheit natürlich auf die durch die Arbeitstätigkeit bedingte Bewegungsfreiheit; der gesamte Arbeitslohn wurde ihm nicht in die Hand gegeben, sondern unter Wahrung seiner Interessen verwandt (Anrechnung auf Haftkosten, Verwendung für Familienunterhalt und Verwahrung eines Restes zur Auszahlung bei Haftentlassung). Durch die aus der Gefangenhaltung erklärlichen Maßnahmen wurden aber der selbständige Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem volkseigenen Baubetrieb nicht ausgeschlossen, jedenfalls nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht insoweit, als es - wie hier - für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Folgerungen auf das Vorhandensein eines freien Arbeitsverhältnisses ankommt.
Auf Grund der hiernach festgestellten Beschäftigungsweise des Klägers, die aus der Eigenart der Strafvollzugsverhältnisse in der SBZ. zu erklären ist, hat das LSG. ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Kläger bei seiner unfallbringenden Tätigkeit auch nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht, nämlich der RVO, unter dem Schutze der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hätte, wenn in diesem Gebiet der Unfall unter den gleichen Umständen eingetreten wäre. Hierbei ist unerheblich, ob im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Möglichkeit eines gleichartigen Strafvollzugs besteht. Demzufolge brauchte nicht geprüft zu werden, ob das Recht des Klägers auf Unfallentschädigung schon aus § 1 FremdRG hergeleitet werden kann, weil er vom Versicherungsschutz in der SBZ. bereits erfaßt war, oder ob sich der Einwand der Beklagten, der Kläger wäre als Strafgefangener nicht nach den Vorschriften des 3. Buches der RVO versichert gewesen, etwa aus § 2 FremdRG beurteilt. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob und inwieweit das gegen den Kläger in der SBZ. ergangene Strafurteil nach der im Bundesgebiet geltenden Rechtsauffassung anzuerkennen ist. Soweit die Beklagte meint, mit der Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im vorliegenden Falle werde in unzulässiger Weise sowjetzonales Recht berücksichtigt, verkennt sie, daß lediglich ein außerhalb des Bundesgebietes eingetretener tatsächlicher Unfallhergang nach den im Bundesgebiet geltenden Vorschriften der Sozialversicherung (§ 2 FremdRG) beurteilt wird.
Da hiernach der Kläger als freier Arbeiter beschäftigt war, als er verunglückte, und der Unfall bei der Verrichtung von Bauarbeiten eingetreten ist, hat er diesen bei einer Tätigkeit erlitten, die nach §§ 542, 537 Nr. 1 RVO versichert wäre, wenn er sie im Geltungsbereich dieser Vorschriften ausgeübt hätte. Demzufolge steht ihm der Anspruch auf Unfallentschädigung nach dem FremdRG zu. Ein Anwendungsfall des Gesetzes betr. die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 ist somit nicht gegeben.
Wegen der Entschädigungsleistung ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 FremdRG auch zu Recht die Beklagte in Anspruch genommen worden. Sie wäre, wie sie selbst nicht in Zweifel zieht, als Versicherungsträger leistungspflichtig, wenn sich der Unfall des Klägers bei einer gleichartigen Beschäftigung an seinem Wohnort zur Zeit der Antragstellung im Februar 1955 ereignet hätte. Welche Folgerungen sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles aus Art. 1 § 5 Abs. 2 des mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft getretenen Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG - vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93) ergeben, brauchte nicht entschieden zu werden. Nach dieser Vorschrift hängt die Entschädigung davon ab, daß der Kläger auch auf Grund des in der Bundesrepublik geltenden Rechts unter dem Schutze der gesetzlichen Unfallversicherung stünde. Diese Voraussetzung ist, wie vorstehend dargelegt, hier gegeben.
Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen