Entscheidungsstichwort (Thema)
KOV. Ersatzanspruch. Krankenkasse. Versorgungsbehörde
Orientierungssatz
1. Schließen Versorgungsbehörde und Beschädigter einen Vergleich dahin, daß die Versorgungsbehörde auf die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge verzichtet, weil der Beschädigte die Leistungen nicht auf Grund wissentlich falscher Angaben erhalten habe, so liegt insoweit kein gegenseitiges Nachgeben vor, weil eine Rückforderung wegen § 47 Abs 3 KOVVfG ohnehin ausscheidet.
2. Eine Krankenkasse, die vor dem Vergleich Leistungen an den Geschädigten erbracht hat, ist durch den Vergleich nicht gehindert, Ersatz bei der Versorgungsbehörde zu fordern.
Normenkette
KOVVfG § 47 Abs. 3
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 27.04.1966) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 14.09.1965) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1966 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Klägerin (Ruhrknappschaft) steht gemäß § 19 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gegenüber dem Beklagten unstreitig ein Ersatzanspruch zu. Der Beklagte hat gegen diese Forderung mit einem von ihm geltend gemachten Rückforderungsanspruch in Höhe von 597,25 DM, der Leistungen für den Versorgungsberechtigten A (A.) betraf, aufgerechnet. Bei A. war durch Bescheid des Versorgungsamts vom 1. Oktober 1954 der "Verlust der rechten Niere" als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. anerkannt. Nachdem am 28. Dezember 1959 vom Krankenbuchlager M Lazarett-Krankenblätter über schon vor der Dienstzeit bestehende Nierenbeschwerden des A. eingegangen waren, leitete das Versorgungsamt nach einer Vorverfügung vom 9./10. Mai 1960 mit Verfügung vom 6. Juli 1960 diese Unterlagen seinem Ärztlichen Dienst zur Prüfung zu, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Anerkennung gemäß § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) gegeben seien. Der Ärztliche Dienst sprach sich in einer Stellungnahme vom 28. Juli 1960 gegen die Anwendung von § 41 VerwVG aus, regte aber den Erlaß eines Anfechtungsbescheides gemäß § 42 VerwVG an. Einen solchen Bescheid erließ das Versorgungsamt am 26. August 1960. Darin wurden unter Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 9 VerwVG der frühere Anerkennungsbescheid vom 4. Oktober 1948 und der nach dem BVG erlassene Bescheid vom 1. Oktober 1954 aufgehoben und gemäß § 47 Abs. 3 VerwVG Leistungen rückwirkend ab 1. Februar 1951 in Höhe von 2.530,- DM zurückgefordert. Die - nach erfolglosem Widerspruch - durch A. erhobene Klage hat dieser mit Schreiben vom 27. Februar 1963 zurückgenommen, nachdem der Beklagte in seinem Vergleichsangebot vom 21. Januar 1963, das der Kläger annahm, die Rückforderung fallen gelassen hatte.
Am 25. Juni 1963 teilte das Versorgungsamt der Klägerin mit, daß die an sie in den Jahren 1950 - 1952 in Höhe von 597,25 DM nach § 19 BVG gewährten Ersatzleistungen ohne Rechtsgrund erbracht seien; sie kündigte in Höhe dieser Ersatzleistungen eine entsprechende Kürzung der demnächst an die Klägerin - aus anderen Versorgungsfällen - zu zahlenden Beträge an. Nach Durchführung dieser Kürzung erhob die Klägerin, nachdem Gegenvorstellungen erfolglos geblieben waren, am 23. September 1964 Klage gegen den Beklagten auf Zahlung des gekürzten Betrages. Das Sozialgericht (SG) hat der Klage durch Urteil vom 14. September 1965 stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 27. April 1966 zurückgewiesen worden. Das LSG hat ausgeführt, der Beklagte habe die zur Aufrechnung gestellte Rückforderung im vorliegenden Fall nicht geltend machen dürfen. Obwohl zur Zeit der Aufwendungen der Klägerin die Anerkennung als Schädigungsfolge noch vorgelegen habe, bestünden keine Bedenken, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Beklagten dann anzunehmen, wenn die frühere Anerkennung durch einen Berichtigungs- oder Anfechtungsbescheid gemäß §§ 41, 42 VerwVG nachträglich beseitigt worden sei. Der Anfechtungsbescheid sei jedoch, wie auch der Beklagte nicht verkenne, nicht innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 43 VerwVG ergangen und deshalb rechtswidrig gewesen. Der letzte frühere Anerkennungsbescheid sei am 1. Oktober 1954 - zugestellt am 8. Oktober 1954 - ergangen; die Prüfung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 VerwVG (in der bis zum 1. Neuordnungsgesetz geltenden Fassung) hätte daher spätestens am 7. Oktober 1959 eingeleitet werden müssen, während dies in Wirklichkeit erst am 6. Juli 1960 geschehen sei. Sei somit der Anfechtungsbescheid rechtswidrig, so könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß durch diesen Bescheid die Anerkennung als Voraussetzung des Ersatzanspruchs der Klägerin gemäß § 19 BVG beseitigt worden sei. Hieran werde nichts dadurch geändert, daß der Anfechtungsbescheid durch die Klagerücknahme im Vorprozeß bindend geworden sei. Zwar mögen im allgemeinen die Krankenkassen sowohl Anerkennungs- als auch etwaige spätere Berichtigungs- oder Anfechtungsbescheide in dem Umfang gegen sich gelten lassen müssen, in dem sie gegenüber dem Versorgungsberechtigten rechtsverbindlich geworden seien. Das gelte aber dann nicht, wenn ein Beteiligter Rechte aus einem Bescheid herleiten wolle, der offensichtlich rechtswidrig sei. Das gesamte öffentliche Recht, auf dem die vom Beklagten geltend gemachte Rückforderung beruhe, sei von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht. Aus diesem Grundsatz ergebe sich, daß die Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung eine unzulässige Rechtsausübung darstellen könne. Eine solche sei hier gegeben, wenn sich der Beklagte auf einen Bescheid berufe, den er wegen Versäumung der Frist des § 43 VerwVG nicht hätte erlassen dürfen. Zwar könnten Bedenken bestehen, die Fristbestimmung des § 43 VerwVG in den Fällen anzuwenden, in denen sich die Rücknahme auf eine Zeit vor Inkrafttreten des VerwVG beziehe. Diese Frage könne aber unerörtert bleiben, da der Anfechtungsbescheid gerade auf § 42 VerwVG und nicht auf das allgemeine Verwaltungsrecht gestützt sei und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, daß die Voraussetzungen für eine Rücknahme auf Grund des allgemeinen Verwaltungsrechts gegeben seien, insbesondere, daß die Unrichtigkeit des früheren Bescheides in den Verantwortungsbereich des A. gefallen sei. Dagegen spreche im Gegenteil, daß die ursprünglich nach § 47 Abs. 3 VerwVG gegenüber A. erhobene Rückforderung im Vorprozeß fallengelassen worden sei. Lägen aber die Voraussetzungen für eine Rücknahme auf Grund des allgemeinen Verwaltungsrechtes gegenüber A. nicht vor, so sei der Anfechtungsbescheid wegen Versäumung der Frist des § 43 VerwVG rechtswidrig. Nur hierauf komme es an, da - worauf auch gerade der Beklagte immer wieder hingewiesen habe - die Klägerin den Bescheid so hinnehmen müsse, wie er in der Person des A. rechtsverbindlich geworden sei. Selbst wenn nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen gegeben seien, unter denen nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts eine frühere Anerkennung zurückgenommen werden könne, falle die Unrichtigkeit der früheren Anerkennung jedenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Nach alledem habe das SG der Klage im Ergebnis zutreffend stattgegeben, weshalb nicht habe geprüft werden müssen, ob die Klägerin mit Erfolg die Einrede der Verjährung habe erheben können.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung des öffentlich-rechtlichen Grundsatzes, wonach unrechtmäßig empfangene Leistungen zu erstatten seien, ferner des Grundsatzes von Treu und Glauben, der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Zurücknahme von Anfang an rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte sowie Verletzung der §§ 19 BVG, 128 136 Abs. 1 Ziff. 6 SGG.
Im öffentlichen Recht sei der Grundsatz allgemein anerkannt, daß Leistungen, die eines rechtlichen Grundes entbehrten, zu erstatten seien. Eine Erstattungspflicht entstehe auch dann, wenn der Rechtsgrund einer Leistung nachträglich wegfalle. Das LSG habe zunächst verkannt, daß die an A. gewährte Krankenhilfe bzw. Krankenpflege gemäß § 19 BVG nur hinsichtlich der ab 1. Februar 1951 gemachten Aufwendungen zu Recht erfolgt sei. Soweit Kosten ersetzt worden seien, die bereits vor dem 1. Februar 1951 entstanden seien, habe von Anfang an der Rechtsgrund gefehlt. Denn Krankenhilfe bzw. Krankenpflege seien nur für die Zeit vom 1. Februar 1951 an wegen einer Gesundheitsstörung gewährt worden, die damals als Schädigungsfolge anerkannt gewesen sei. Für die Zeit vor dem 1. Februar 1951 habe kein Anerkenntnis vorgelegen. Wenn das LSG festgestellt habe, die Anerkennung sei rückwirkend vom 1. Oktober 1950 an ausgesprochen worden, so habe es damit die §§ 128, 136 Ziff. 6 SGG verletzt. Die Entscheidungsgründe des Urteils ließen nicht erkennen, daß das LSG den ganzen Inhalt des Bescheides vom 1. Oktober 1954 gewürdigt habe. Dazu hätte es sich um so mehr veranlaßt sehen müssen, als in der Berufungsbegründung vom 22. November 1965 zum Ausdruck gekommen sei, daß nach Meinung des Beklagten die Anerkennung erst ab 1. Februar 1951 wirksam geworden sei. Bei Vermeidung der gerügten Verfahrensmängel wäre das LSG möglicherweise zur Feststellung gelangt, daß für die Zeit vor dem 1. Februar 1951 keine Gesundheitsstörung des A. als Schädigungsfolge nach dem BVG anerkannt gewesen sei. Denn der Bescheid vom 1. Oktober 1954 habe sich ausdrücklich auf den Antrag vom 5./7. Februar 1961 (gemeint ist: 1951) bezogen und den Rentenbeginn auf den 1. Februar 1951 festgesetzt; damit sei auch die Anerkennung des "Verlustes der rechten Niere" als Grundlage der Rentengewährung erst ab 1. Februar 1951 erfolgt. - Soweit der Kostenersatz zunächst gerechtfertigt gewesen sei, sei der Rechtsgrund durch die Erteilung des Anfechtungsbescheides vom 26. August 1960 rückwirkend weggefallen. Auf die Rechtmäßigkeit der Rücknahme komme es hier nicht an, da § 19 BVG nur auf die Tatsache der Anerkennung abstelle. Soweit der Erstattungsanspruch den Teil des streitigen Betrages betreffe, der von vornherein zu Unrecht der Klägerin überwiesen worden sei, könne der Grundsatz von Treu und Glauben für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung nicht von Bedeutung sein. Aber auch soweit der Erstattungsanspruch erst durch die Zurücknahme der Anerkennung des Behandlungsleidens entstanden sei, könne in der Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch keine unzulässige Rechtsausübung erblickt werden. Das LSG verkenne, daß der Grundsatz von Treu und Glauben es nur in bestimmten Fällen ermögliche, falsche Entscheidungen zu korrigieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebe es Fälle, in denen rechtskräftige Urteile deshalb praktisch wirkungslos seien, weil der obsiegenden Partei eine Ausnützung des Urteils nach Treu und Glauben verwehrt sei. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Selbst wenn man unterstelle, daß der Anfechtungsbescheid vom 26. August 1960 unrichtig sei, könne keine Rede davon sein, daß A. die dagegen gerichtete Klage aus unlauteren Motiven zum Nachteil der Klägerin zurückgenommen habe. Die aus diesem Bescheid sich ergebende Tatbestandswirkung müsse hier der Entscheidung zugrundegelegt werden. Der Anfechtungsbescheid sei aus den vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Gründen, mit denen sich das LSG nicht auseinandergesetzt habe, auch hinsichtlich der Zeit vor dem 1. April 1955 nicht zu beanstanden. Für die Zulässigkeit der rückwirkenden Beseitigung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte könne es nach allgemeinem Verwaltungsrecht nicht in allen Fällen darauf ankommen, ob die Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes in den Verantwortungsbereich des Begünstigten falle; die Zulässigkeit der Zurücknahme hänge auch von dem Ergebnis einer Interessenabwägung ab. Aber selbst wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme des Bescheides vom 1. Oktober 1954 nach allgemeinem Verwaltungsrecht nicht vorgelegen hätten, würde in der Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch, soweit er den Aufwendungsersatz für die Zeit nach dem 31. Januar 1951 betreffe, deshalb keine unzulässige Rechtsausübung zu sehen, weil die mit dem Anfechtungsbescheid vom 26. August 1960 getroffene Feststellung, daß bei A. keine Schädigungsfolgen bestünden, richtig sei. Der Anfechtungsbescheid sei auch nicht bewußt unter Verletzung der einschlägigen Bestimmungen erteilt worden. Denn die Versorgungsverwaltung sei davon ausgegangen, daß die 5-Jahresfrist noch laufe. Eine dieser Auffassung entgegenstehende BSG-Rechtsprechung habe es damals noch nicht gegeben. Es sei deshalb auch nicht sittenwidrig, wenn sich der Beklagte auf die mit dem Anfechtungsbescheid getroffene, dem materiellen Recht entsprechende Regelung berufe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1966 und das Urteil des SG Dortmund vom 14. September 1965 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Ein Rückforderungsanspruch bestehe selbst dann nicht, wenn der Anfechtungsbescheid vom 26. August 1960 zu Recht ergangen wäre. Der erkennende Senat habe im Urteil vom 25. November 1965 - 9 RV 184/64 - u.a. zum Ausdruck gebracht, der Umstand, daß das Verwaltungsverfahrensgesetz erst am 1. April 1955 in Kraft getreten sei, stehe zwar der Aufhebung vor diesem Zeitpunkt ergangener rechtswidriger Verwaltungsakte nicht entgegen, es bewirke aber lediglich, daß die Folgen eines früheren rechtswidrigen Bescheides nur für die Zeit nach dem 31. März 1955 beseitigt werden könnten; für die Zeit vor dem 1. April 1955 würden die Rechtsfolgen dieses Verwaltungsaktes von der Aufhebung also nicht berührt. Daher habe der Beklagte den Betrag von 597,25 DM nicht von dem Kostennachweis der Klägerin für das 4. Quartal 1962 absetzen dürfen. Im vorliegenden Falle habe der Beklagte gegenüber A. auf eine Rückforderung der Leistungen verzichtet. Ein Ausgleich zwischen den beiden Rechtsträgern in der Form, daß A. die Leistungen dem Beklagten erstatten und sie von der evtl. verpflichteten Klägerin verlangen könnte, wäre deshalb gar nicht möglich. Damit fehle es aber auch an einer Anwendbarkeit des Rechtsinstituts des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf den vorliegenden Fall. Dem Erstattungsanspruch stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung abgeleitet werde, entgegen. Abgesehen davon, daß sich der Anfechtungsbescheid ausdrücklich nur auf § 42 VerwVG beziehe, wäre eine Aufhebung des Verwaltungsakts vom 1. Oktober 1954 mit Wirkung für die Vergangenheit auch nach allgemeinem Verwaltungsrecht unzulässig, weil die Unrichtigkeit des Bescheides weder in den Verantwortungsbereich des A. noch der Klägerin falle. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) setze grundsätzlich voraus, daß die Ursache der Rechtswidrigkeit bei dem Begünstigten liege. Die Frage, ob das öffentliche Interesse überwiege, sei nur zu prüfen, wenn die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts nur mit Wirkung für die Zukunft erfolge. Diese Rechtsprechung des BSG sei auch auf das Verhältnis zweier öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu übertragen. Auch die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, ihre Versichertengemeinschaft nicht mehr mit Ausgaben zu belasten, deren Ursprung in einem mehr als 14 Jahre zurückliegenden Versicherungsfall zu suchen seien. Für die Zeit vor dem 1. Februar 1951 sei der Beklagte ebenfalls zur Erstattung der Heilbehandlungskosten verpflichtet, weil durch Bescheid vom 4. Oktober 1948 bei A. nach den Bestimmungen der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 die Gesundheitsstörung "Zustand nach Nephrektomie" als Folge des militärischen Dienstes anerkannt worden sei. Als Trägerin der knappschaftlichen Krankenversicherung sei die Klägerin zur Gewährung von Krankenbehandlung und der Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet gewesen (vgl. §§ 17 und 21 der SVD Nr. 27 und Nr. 45 der Sozialversicherungsanordnung Nr. 11 vom 5. Juli 1947). Der Beklagte habe nach dem damals bestehenden Rechtsverhältnis eine Ersatzleistung nach § 19 BVG nicht wirksam verweigern können. Aufgrund des § 85 BVG sei die nach der SVD Nr. 27 über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang ergangene Entscheidung auch nach dem BVG rechtsverbindlich. Die Vorschrift des § 85 BVG solle auch einer gewissen Kontinuität dienen; diese sei aber nicht gewahrt, wenn dem Antrag auf Umanerkennung von nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften anerkannten Gesundheitsstörungen erst vom Antragsmonat an stattgegeben werde. A. habe demnach durchlaufend, also nicht erst ab 1. Februar 1951, einen Anspruch auf Heilbehandlung nach dem BVG gehabt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sei der Beklagte, nachdem A. seinen Versorgungsanspruch nach der SVD Nr. 27 angemeldet habe, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BVG in der bis zum 31. Dezember 1963 gültigen Fassung von der Anmeldung des Versorgungsanspruchs an zum Ersatz verpflichtet gewesen. Dabei komme es auf den ersten und nicht auf einen späteren erneuten Antrag an. Sei, wie hier, bereits vor der Geltung des BVG ein Versorgungsantrag gestellt worden, dann sei dieser Antrag für den Beginn des Ersatzzeitraums nach § 19 BVG maßgeblich. Nur für die aus dem BVG sich ergebenden neuen Versorgungsansprüche habe es eines besonderen Antrags bedurft.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (vgl. §§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sachlich konnte sie keinen Erfolg haben.
Streitig ist nicht, in welcher Höhe die Klägerin nach der SVD Nr. 27 vom 2. Mai 1947 ( Arbeitsbl . für die britische Zone 1947, S. 155) oder nach dem BVG zu Lasten des Versorgungsträgers an A. Heilbehandlung bzw. Krankenbehandlung zu gewähren hatte und daß sie für die ihr im Falle des A. entstandenen Aufwendungen an sich Kostenersatz nach § 19 BVG verlangen konnte; streitig ist auch nicht, ob der Beklagte mit dem von ihm geltend gemachten Rückforderungsanspruch in Höhe von 597,25 DM gegen einen späteren Erstattungsanspruch der Klägerin aufrechnen durfte. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Voraussetzungen der Aufrechnung, nämlich Gleichartigkeit der Forderungen und Gegenseitigkeit, d.h. Personengleichheit der Anspruchsberechtigten erfüllt sind; die Forderung, mit der aufgerechnet wurde, war auch noch nicht verjährt und deshalb - an sich - durchsetzbar (§§ 387, 389, 390 BGB; vgl. hierzu Urteil des erk. Senats vom 26.4.1967 - 9 RV 280/66 - in SozR Nr. 2 zu § 21 BVG). Zu prüfen ist nur, ob durch den Bescheid vom 26. August 1960 den früher gewährten Leistungen nachträglich der Rechtsgrund entzogen worden ist bzw., ob er für die Zeit vor dem 1. Februar 1951 von Anfang an gefehlt hat und der Beklagte deshalb berechtigt ist, den hier streitigen Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Dabei wird von dem Beklagten zutreffend eingeräumt, daß im Verwaltungsverfahren, das zu dem Erlaß des Bescheides vom 26. August 1960 führte, die 5-Jahresfrist des § 43 Abs. 2 Satz 2 VerwVG nicht eingehalten worden ist und deshalb der Bescheid nach dieser gesetzlichen Vorschrift nicht hätte ergehen dürfen.
Zunächst kann der Auffassung der Beklagten, daß - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Bescheides vom 26. August 1960 - die Heilbehandlung bzw. die Kostenerstattung an die Klägerin für die Zeit vor dem 1. Februar 1951 von Anfang an ohne Rechtsgrund erfolgt sei, nicht zugestimmt werden. Zwar heißt es in dem nach dem BVG ergangenen Bescheid vom 1. Oktober 1954, daß ab 1. Februar 1951 Grundrente nach einer MdE um 30 v.H. gewährt werde. Der Beklagte übersieht dabei jedoch, daß der Bescheid vom 1. Oktober 1954 nur deshalb hinsichtlich der Rente auf diesen Zeitpunkt abstellt, weil es sich bei dem im Bescheid erwähnten Antrag des Klägers vom 5./7. Februar 1951 um einen Verschlimmerungsantrag gehandelt hat und deshalb in diesem Bescheid nur insoweit eine Regelung zu treffen war. Schon deshalb gehen die Schlußfolgerungen des Beklagten fehl. Außerdem enthält der Bescheid vom 1. Oktober 1954 hinsichtlich der Heilbehandlung, auf die es im vorliegenden Fall allein ankommt, eine solche zeitliche Einschränkung nicht; er verweist vielmehr ausdrücklich auf den Bescheid der Ruhrknappschaft Bochum vom 4. Oktober 1948, der auf den Versorgungsantrag des A. vom 12. Dezember 1945 ergangen ist und betont, daß durch diesen Bescheid "Verlust der rechten Niere" als Schädigungsfolge nach der SVA Nr. 27 anerkannt worden und dieser Bescheid gemäß § 85 BVG rechtsverbindlich sei. Mit diesem Bescheid ist dem Kläger aber für die anerkannte Schädigungsfolge ohne zeitliche Begrenzung Heilbehandlung zugebilligt worden. Daher greift auch die Rüge des Beklagten, das LSG habe den Bescheid vom 1. Oktober 1954 insoweit unrichtig gewürdigt und deshalb die §§ 128, 136 Nr. 6 SGG verletzt, nicht durch. Die mit dem Bescheid vom 4. Oktober 1948 dem A. zugebilligte Heilbehandlung begründete einen Erstattungsanspruch der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 17 und 21 der SVD Nr. 27, sowie der Nr. 45 der Sozialversicherungsanordnung Nr. 11. Daß der durch den bindenden Bescheid vom 4. Oktober 1948 zugebilligte Heilbehandlungsanspruch und der entsprechende Erstattungsanspruch der Klägerin mit dem Inkrafttreten des BVG am 1. Oktober 1950 etwa automatisch entfallen wäre, will der Beklagte offenbar selbst nicht behaupten. Für eine solche Auffassung bietet das BVG auch keinen Anhalt. Das BVG sah im Gegenteil in § 10 Abs. 3 BVG idF vom 20. Dezember 1950 (BGBl 791) vor, daß Heilbehandlung auch schon vor der Anerkennung des Rentenanspruchs oder einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge gewährt werden konnte. Ebenso bestimmte § 19 Abs. 1 letzter Satz BVG, daß bei fehlender Anerkennung des Zusammenhangs der Ersatz frühestens von der Anmeldung des Versorgungsanspruchs an geleistet wird, wenn auch in diesem Falle nicht für eine vor Inkrafttreten des BVG liegende Zeit. Selbst wenn im vorliegenden Fall die frühere Anerkennung nicht vorausgegangen wäre, hätte die Versorgungsbehörde nach diesen Vorschriften schon vor der Anerkennung Heilbehandlung gewähren bzw. Kostenersatz leisten können und demnach für die Zeit ab Inkrafttreten des BVG eine solche Leistung nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Im übrigen wird auf den Erlaß des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 22. Dezember 1950 (BVBl 1951, 44 - im Bundesarbeitsblatt 1951 Nr. 1 S. 44) hingewiesen, in dem u.a. bestimmt worden ist, daß eine Heilbehandlung, die am Tage der Verkündung des BVG eingeleitet war, hinsichtlich der Geldleistungen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sei und daß sich auch der Kostenersatz an die Krankenkasse nach den bisherigen Vorschriften richte, solange die Behandlung nach diesen Vorschriften durchgeführt werde. Der erkennende Senat hat dazu im Urteil vom 17. Oktober 1967 - 9 RV 146/66 - (vgl. SozR Nr. 4 zu § 19 BVG) entschieden, daß die in den Erlassen bzw. Rundschreiben des BMA vom 22. Dezember 1950 (BVBl 1951, 44), 20. April 1951 (BVBl 1951, 218) und 2. August 1951 - Nr. Ic 1767/1928/51 - getroffene Bestimmung, daß sich der Kostenersatz der Versorgungsbehörden an die Krankenkassen zunächst noch nach den bisherigen Vorschriften (SVD Nr. 27) richtet, eine zulässige verwaltungstechnische Übergangsregelung darstellt, an die die Versorgungsbehörde den Krankenkassen gegenüber gebunden ist.
Waren die vor dem 1. Februar 1951 von der Versorgungsbehörde gewährten Leistungen somit damals nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden, so war zu prüfen, ob der Rechtsgrund für die 1950 bis 1952 gewährten Ersatzleistungen später, d.h. durch den Bescheid vom 26. August 1960, der auch den vor Inkrafttreten des BVG erlassenen Bescheid vom 4. Oktober 1948 aufgehoben hat, nachträglich weggefallen ist. Dies war zu verneinen.
Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob der Beklagte gegen Treu und Glauben verstößt bzw. sich einer unzulässigen Rechtsausübung schuldig macht, wenn er sich auf einen bindend gewordenen Bescheid beruft, obwohl dieser wegen Ablaufs der 5-Jahresfrist des § 43 VerwVG nicht hätte ergehen dürfen. Es brauchte auch nicht erörtert zu werden, ob eine Rückforderung des streitigen Betrages zur Voraussetzung hätte, daß die Unrichtigkeit der früheren Anerkennung in den Verantwortungsbereich des A. oder der Klägerin fällt, bzw. inwieweit eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes und den privaten Interessen des Begünstigten an dem Bestand des Verwaltungsaktes zu erfolgen hätte. Denn der Beklagte kann sich bei seiner Rückforderung schon deshalb nicht auf den Bescheid vom 26. August 1960 stützen, weil diesem für die Vergangenheit, d.h. für die hier streitige Zeit von 1950 bis 1952, ohnedies keine Rückwirkung zukommt. Der frühere Kläger A. hat zwar die Klage gegen diesen Bescheid zurückgenommen und sich dadurch der Möglichkeit beraubt, daß im weiteren Verfahren die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 26. August 1960 wegen Ablaufs der 5-Jahresfrist des § 43 VerwVG ausdrücklich durch Urteil festgestellt worden wäre. Durch die Klagerücknahme ist der Bescheid jedoch nicht in seiner ursprünglichen Gestalt bindend geworden, denn zuvor ist zwischen den damaligen Beteiligten ein Vergleich geschlossen worden, der den Inhalt dieses Anfechtungsbescheides wesentlich verändert hat. Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 21. Januar 1963 folgenden Vergleich vorgeschlagen:
1. Der Beklagte erklärt sich bereit, auf die Rückforderung der festgestellten Überzahlung in Höhe von 2530,- DM zu verzichten.
2. Der Kläger nimmt seine Klage zurück.
3. Der Beklagte erklärt sich bereit, die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen.
Dazu hat er ausgeführt:
Nach dem Gutachten von Herrn Dr. med. habil. S liegen bei dem Kläger Körperschäden, die auf Einflüsse des Wehrdienstes zurückgeführt werden können, nicht vor. Damit steht fest, daß die Anerkennung des Verlustes der rechten Niere als Schädigungsfolge unrichtig war. Die erneute Überprüfung hat jedoch ergeben, daß wissentlich falsche Angaben des Klägers nicht zur Anerkennung des Leidens geführt haben. Es ist daher gerechtfertigt, von der Rückforderung des überzahlten Betrages abzusehen.
Der Kläger hat diesen Vergleichsvorschlag mit den Schreiben vom 27. Februar 1963 bzw. 24. April 1963 "akzeptiert" (vgl. auch Schreiben vom 30.4.1963). Mit der verbindlichen Erklärung des Beklagten, daß wissentlich falsche Angaben des A. "nicht zur Anerkennung des Leidens geführt haben", war einerseits die Voraussetzung des § 47 Abs. 3 VerwVG für eine Rückerstattungspflicht des A. entfallen. Das weitere, von A. angenommene Angebot des Beklagten, daß er auf die Rückforderung der Überzahlung in Höhe von 2530,- DM verzichte, stellt keinen Rückerstattungsverzicht i.S. des § 47 Abs. 4 VerwVG dar, mit dem der Beklagte dem A. etwa deshalb entgegengekommen wäre, weil die Rückerstattung eine besondere Härte für ihn bedeutet hätte. Vielmehr ergibt sich aus der dem Vergleichsvorschlag beigegebenen Begründung, daß der Beklagte einen Rückforderungsanspruch nicht mehr erheben wollte, weil er sich davon überzeugt hatte, daß "wissentlich falsche Angaben" des A. nicht zur Anerkennung des Leidens geführt haben und es deshalb an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 47 Abs. 3 VerwVG fehlte. Die Erklärung des Beklagten im Vergleichsangebot, er sei bereit, auf die Rückforderung "zu verzichten", bedeutet sonach nicht, daß er auf eine ihm - nach seiner Meinung - zustehende Forderung im Wege des gegenseitigen Nachgebens verzichten wollte, sondern nur, daß nach dem inzwischen geklärten Sachverhalt eine Rückforderung ausscheidet. So durfte der Kläger das Vergleichsangebot auch auffassen. Der Vergleich ist deshalb dahin auszulegen, daß sich die Beteiligten darüber vergleichsweise geeinigt haben, daß lediglich ab dem Zeitpunkt der Einstellung der laufenden Bezüge (1.9.1960) keine Versorgung mehr gewährt werden soll. Das bedeutet, daß der Bescheid vom 26. August 1960 als abgeändert zu gelten hatte und die Bescheide vom 4. Oktober 1948 und 1. Oktober 1954 nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden sind. Daß bei Vorliegen eines fehlerhaften Bescheides die Versorgungsbezüge auch nur mit Wirkung für die Zukunft entzogen werden können und insbesondere bei Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, die für die hier streitige Zeit vor dem 1. April 1955 in Betracht kommen (vgl. BSG in SozR Nr. 3 zu § 42 VerwVG, ferner Nr. 5 zu § 41 VerwVG = BSG 8, 11, 14), in der Regel das öffentliche Interesse insoweit überwiegt, als es dahin geht, Bezüge ohne Rechtsgrundlage für die Zukunft zu verhindern, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BSG 10, 72, 76 und dortige Zitate). Sonach handelt es sich bei dem durch den Vergleich geänderten Bescheid vom 26. August 1960 um die zulässige Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids "mit Wirkung für die Zukunft" (vgl. BSG 15,81; BSG in SozR Nr. 24 zu § 41 VerwVG und Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1965 - 9 RV 184/64). Demgemäß verbleibt es bei der in der Vergangenheit gewährten Versorgung, die sowohl die Gewährung von Rente als auch von Heilbehandlung umfaßte. Etwas anderes kann auch nicht im Verhältnis des Beklagten zur Klägerin gelten. Denn der Beklagte hat sich für seine nunmehrige Rückforderung nur auf den zugegebenermaßen rechtswidrig erlassenen, aber im Verhältnis zwischen Versorgungsbehörde und A. in der Gestalt, die er durch den Vergleich erhalten hat, bindend gewordenen Bescheid vom 26. August 1960 berufen, und es ist nicht ersichtlich, daß er sich daneben noch auf einen anderen rechtlichen Grund stützen könnte. Es läßt sich deshalb weder feststellen, daß die vom 1. Februar 1951 bis 31. August 1960 an A. gezahlten Versorgungsbezüge noch daß die 1950 bis 1952 gewährte Heilbehandlung (hier der dafür nach § 19 BVG an die Klägerin geleistete Kostenersatz) eines Rechtsgrundes entbehrten.
Da es schon deshalb an der Voraussetzung für den vom Beklagten geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch fehlt (vgl. BSG 16, 151), brauchte nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob die Klägerin den bindend gewordenen Bescheid vom 26. August 1960 etwa deshalb nicht gegen sich gelten lassen muß, weil der Verwaltungsakt gemäß § 77 SGG nur für die Beteiligten in der Sache bindend geworden und die Klägerin am damaligen Verfahren nicht beteiligt gewesen ist und ob sie in einem solchen Fall nicht wenigstens den Einwand erheben könnte, daß nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts eine Rückforderung für die hier allein streitige Zeit vor dem 1. April 1955 ausgeschlossen wäre.
Da das LSG-Urteil nach alledem im Ergebnis nicht zu beanstanden war, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.
Fundstellen