Leitsatz (amtlich)
Der Bescheid, durch den die Rente wegen Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung anordnenden Maßnahme ganz oder teilweise "auf Zeit" entzogen wird, muß angeben, für welchen von vornherein (nach Daten oder Monaten) fest bestimmten Zeitraum die Regelung gelten soll.
Normenkette
BVG § 63 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1964-02-21
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 6. September 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Der 1921 geborene Kläger wurde im Februar 1941 zum Dienst bei der Wehrmacht eingezogen und kehrte im April 1949 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurück. Er war vor dem Kriegsdienst als Elektroarbeiter tätig und hat später zeitweise als Stukkateur gearbeitet. Seit 1964 ist er nicht mehr berufstätig und bezieht seit Juli 1964 aufgrund seines Leidens - Lungentuberkulose - aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rente (auf Zeit) wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Versorgungsbehörde bewilligte dem Kläger wegen der durch den militärischen Dienst entstandenen Gesundheitsschädigungen "Lungentuberkulose, Eiweißmangelschaden und reizloser Narbe am rechten Unterarm" ab 1. Mai 1949 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H., ab 1. Oktober 1950 nach einer MdE um 100 v.H.. Nachdem er im März 1954 eine feuchte tuberkulöse Rippenfellentzündung durchgemacht hatte, jedoch kein Anhalt für Reste eines Eiweißmangelschadens mehr festzustellen waren, wurden unter Änderung der Leidensbezeichnung durch Bescheid vom 17. August 1954 als Schädigungsfolgen Lungentuberkulose mit Brustfellverschwartung links, Hautnarbe am rechten Unterarm ohne Änderung des MdE-Grades anerkannt und dem Kläger eine Pflegezulage der Stufe I gewährt, die ab 1. März 1956 wieder entzogen wurde. Die Krankheit nahm einen wechselvollen Verlauf; sie bildete sich zeitweise zurück; jedoch kam es wiederholt zu einer Reaktivierung oder zu einem langsamen Fortschreiten des Leidens durch Zunahme der tuberkulösen Herde. Durch Bescheid vom 18. Juli 1958 wurde die Rente ab 1. September 1958 unter Zugrundelegung einer MdE um 50 v.H. herabgesetzt, jedoch auf Klage durch Vergleich vor dem Landessozialgericht (LSG) vom 15. September 1961 ab 1. September 1958 wieder nach einer MdE um 70 v.H. gewährt. Darauf erließ das Versorgungsamt (VersorgA) den Ausführungsbescheid vom 10. Oktober 1961. In den versorgungsärztlichen Gutachten vom 6./9. April 1962 kam der Lungenfacharzt Dr. W. zu dem Ergebnis, daß sich im Laufe der letzten zwölf Monate der Prozeß konsolidiert habe. Gemäß seinem Vorschlag wurde darauf durch Bescheid vom 18. Juli 1962 die Rente ab 1. September 1962 nach einem MdE-Grad um 50 v.H. festgesetzt. In dem nach erfolglosem Widerspruch anhängig gemachten Klageverfahren wurde von dem Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. F. das Gutachten vom 25. Januar 1964 eingeholt, der die Auffassung vertrat, daß 1962/ 1965 noch keine echte Konsolidierung eingetreten sei und bis einschließlich Oktober 1963 eine Rente nach einer MdE um 70 v.H., ab November 1965 eine solche nach einer MdE um 100 v.H. angemessen sei. Auf Anordnung des Landesversorgungsamts (LVersorgA) erließ darauf das VersorgA den Ausführungsbescheid vom 10. September 1964, durch den die Versorgungsbezüge ab 1. September 1962 nach einer MdE um 70 v.H. und ab 1. November 1963 bis 30. Juni 1964 nach einer MdE um 100 v.H. festgesetzt wurden. Für die Zeit ab 1. Juli 1964 verblieb es bei den vorangegangenen Bescheiden vom 20. Mai 1964 und 29. Mai 1964, durch die die Rente gemäß § 63 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gekürzt und nach einer MdE um 40 v.H. festgesetzt worden war, weil sich der Kläger geweigert habe, eine Heilbehandlung anzutreten. Diese Bescheide sind, soweit die Rente auf eine solche nach einer MdE um 40 v.H. gemäß § 63 Abs. 1 BVG gekürzt worden ist, Gegenstand des seit 1963 anhängigen Verfahrens.
Schon in dem versorgungsärztlichen Gutachten vom 1./3. September 1955 hatte Dr. S. ausgeführt, daß im Hinblick auf den Verlauf der Lungentuberkulose mit immer wieder frischen Schüben (März 1954 feuchte Rippenfellentzündung) eine Heilstättenkur zur weiteren Stabilisierung notwendig sei. Ein Heilverfahren hatte auch Dr. N. in dem für die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen erstatteten Gutachten vom 29. Juli 1954 als dringend erforderlich bezeichnet. Gegen die Durchführung der 1955 und 1960 eingeleiteten Heilverfahren erhob der Kläger immer wieder neue Einwendungen, bei denen er auch nach Androhung von Beugemaßnahmen verblieb. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1960 wurde die Rente ab 1. Februar 1961 gemäß § 63 BVG auf eine solche nach einer MdE um 40 v.H. herabgesetzt, weil die Gründe für die Weigerung des Klägers, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, nicht als triftig anerkannt werden könnten. Nachdem er sein grundsätzliches Einverständnis mit der Durchführung eines Heilverfahrens erklärt hatte, wurden die Versorgungsbezüge ab 1. März 1961 wieder nach einer MdE um 70 v.H. gewährt.
1964 gab das in dem anhängigen Verfahren erstattete Gutachten des Dr. F. vom 23. Januar 1964 der Versorgungsbehörde Anlaß, wiederum die Durchführung eines Heilverfahrens anzuordnen. Der ärztliche Dienst des LVersorgA vertrat in der Stellungnahme vom 20. Februar 1964 die Auffassung, daß durch eine Heilstättenbehandlung von genügend langer Dauer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eintreten werde; aufgrund der Heilstättenbehandlung würde die MdE auf 40 v.H. herabzusetzen sein. Das VersorgA berief den Kläger zu einer Krankenhausbehandlung bis zur Dauer von acht Monaten in der Heilstätte U-R/H. zum 2. März 1964 ein und drohte, als er die Heilbehandlung nicht bis zum 2. März 1964 antrat, an, daß die Rente nach § 63 Abs. 1 BVG teilweise entzogen werde, wenn er der Aufforderung nicht bis zum 30. März 1964 nachgekommen sei. Der Kläger begründete sein Fernbleiben damit, daß er eine Heilbehandlung zwar nicht grundsätzlich ablehne, aber derzeit auf ärztlichen Rat eine Tablettenkur durchführe, auch sei er dadurch verhindert, daß er zunächst das nach erfolglosem Widerspruch gegen die Einberufung seines Sohnes Rainer zur Wehrmacht notwendige gerichtliche Verfahren durchführen müsse. Während der Abwesenheit seines Sohnes könne er seiner Frau nicht zumuten, die Parzelle an dessen Stelle zu bearbeiten; im übrigen bitte er um Einweisung in das Tbc-Krankenhaus Holdheim. Das VersorgA wies den Kläger darauf hin, daß gemäß einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des LVersorgA eine Heilstättenbehandlung nicht durch eine ambulante Behandlung ersetzt werden könne, erklärte sich aber grundsätzlich damit einverstanden, daß eine stationäre Behandlung von entsprechend langer Dauer im Krankenhaus Holdheim durchgeführt werde und bat ihn, sich bis zum 15. Mai 1964 in dieses Krankenhaus einweisen zu lassen. Der Kläger teilte am 17./19. Mai 1964 mit, daß eine Krankenhausbehandlung erst in Frage komme, wenn sein Sohn vom Wehrdienst zurückgestellt worden sei. Darauf kürzte das VersorgA durch Bescheid vom 20. Mai 1964 ab 1. Juli 1964 die Rente gemäß § 63 Abs. 1 BVG auf eine solche nach einer MdE um 40 v.H.. Zur Dauer der Regelung enthält der Bescheid den Satz: "Die Rente bleibt solange herabgesetzt, bis Sie Ihre Weigerung aufgeben". Dieser mit Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger persönlich, ein weiterer Bescheid vom 29. Mai 1964 gleichen Inhalts, aber ohne Rechtsmittelbelehrung, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt. Dieser Bescheid enthält auch den Hinweis, daß er gemäß § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des schwebenden Klageverfahrens (d.h. des gegen den Bescheid vom 18. Juli 1962 gerichteten Verfahrens) werde.
Das Sozialgericht (SG) hat von Prof. Dr. W. ein nervenfachärztliches Gutachten eingeholt. Es hat durch Urteil vom 9. Dezember 1966 dem Klageantrag stattgegeben und unter Aufhebung der Bescheide vom 20. und 29. Mai 1964 sowie teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. September 1964 die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den 30. Juni 1964 hinaus Versorgungsbezüge nach einer MdE um 100 v.H. zu zahlen. Es hat ausgeführt, dem Kläger könne sein Verhalten nicht vorgeworfen werden, denn es handele sich bei ihm um eine abnorme Persönlichkeit, die sich an der Grenze zur Debilität befinde und der es deshalb an der notwendigen Einsicht mangele. Das LSG hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 6. September 1968 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Berufung sei nach § 148 Nr. 3 SGG nicht ausgeschlossen, da der Streit in Wahrheit nicht um den Grad der MdE, sondern ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der nach § 63 BVG angeordneten Beugemaßnahme gehe. Die Berufung sei nicht begründet, weil die Beklagte, mögen auch alle sonstigen Voraussetzungen des § 63 BVG gegeben sein, die Rente entgegen dieser Vorschrift auf unbestimmte Zeit bzw. gar auf Dauer herabgesetzt habe. Die Formulierung "auf Zeit" in § 63 Abs. 1 BVG erfordere die Regelung, wie lange die Versorgung ganz oder teilweise entzogen werde; dabei müsse es sich um eine im Bescheid selbst verfügte, nach Daten oder Monaten genau bestimmte Zeit handeln. Ähnliche Zwangsmaßnahmen wie in § 63 Abs. 1 Satz 1 BVG gebe es in anderen Vorschriften und habe es gegeben; den meisten sei gemeinsam, daß die Maßnahmen nur "auf Zeit" ausgesprochen werden sollten (§ 606 der Reichsversicherungsordnung -RVO- aF; § 1243 Abs. 2 RVO nF; § 20 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG-; § 19 des Reichsversorgungsgesetzes -RVG-; § 23 BVG aF). Aus der Rechtsprechung und den maßgeblichen Kommentaren gehe hervor, daß in allen diesen Vorschriften der Begriff "auf Zeit" niemals im Sinne einer unbestimmten Zeit ausgelegt worden sei. So sei bereits in der Rekursentscheidung des Reichsversicherungsamts (RVA) vom 5. Juni 1903 für den Fall der grundlosen Verweigerung der Heilstättenbehandlung durch einen Unfallverletzten hervorgehoben worden, daß die Worte "auf Zeit" nicht gleichbedeutend mit "zur Zeit" oder "bis auf weiteres" seien; darunter sei vielmehr eine bestimmte, von vornherein festzusetzende Zeit zu verstehen. Diese von dem RVA mehrfach vertretene Auffassung werde von der Literatur auf dem Gebiet der Unfallversicherung geteilt und der Begriff "auf Zeit" auch in der Rentenversicherung nicht anders interpretiert. Dasselbe gelte von § 19 RVG, der dem jetzigen § 65 BVG entspreche. An dieser Auffassung hätten auch Kommentare und Handbücher zum BVG festgehalten. Die Formulierung der Beklagten "die Rente bleibt solange herabgesetzt bis Sie Ihre Weigerung aufgeben" entspreche nicht dem Erfordernis des Gesetzes, daß die zeitliche Dauer der Entziehung der Rente genau bestimmt und von vornherein festgesetzt sein müsse. Nur dann sei auch nachprüfbar, ob sich die Beklagte bei der zeitlichen Ausdehnung der Zwangsmaßnahme innerhalb der Grenzen ihres Ermessens gehalten habe. Dies sei nicht möglich, wenn eine zeitlich unbegrenzte, nur vom Verhalten des Versorgungsberechtigten abhängige Entziehung der Versorgung ausgesprochen werde.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzung des § 63 Abs. 1 BVG. Mit der Fassung des Gesetzes "auf Zeit" sei nicht zum Ausdruck gebracht, daß diese nach Daten oder Monaten genau bezeichnet werden müsse; hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte § 63 BVG eine dahingehende einengende Formulierung erhalten. Daß in dieser Bestimmung nur allgemein von einer Entziehung auf Zeit die Rede sei, beweise, daß der Gesetzgeber jede Entziehung für zulässig gehalten habe, die eine zeitliche Begrenzung enthalte und nicht nur eine datenmäßige oder nach Monaten genau bestimmte Entziehung. Deshalb sei die Regelung, daß die Rente ab 1. Juli 1964 bis zu dem Zeitpunkt herabgesetzt werde, in dem die Weigerung aufgegeben werde, ausreichend, und zwar auch in dem Sinne, daß der Zeitraum von vornherein fest bestimmt sei. Die Auffassung des LSG, die Dauer der Entziehung dürfe nicht nur vom Verhalten des Versorgungsberechtigten abhängig gemacht werden, finde in dem Gesetz keine Stütze. Es handele sich um eine gesetzliche Beugemaßnahme, durch die der Versorgungsberechtigte gerade veranlaßt werden solle, die erforderliche Heilbehandlung durchführen zu lassen. Nicht schlüssig sei auch die Argumentation des LSG, es müsse die fehlerfreie Ausübung des Ermessens überprüfbar sein, denn hier habe der ärztliche Dienst des LVersorgA festgestellt, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine Heilstättenbehandlung von genügend langer Dauer eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers eintreten und die MdE durch die Heilbehandlung auf 40 v.H. herabsinken werde. Die nach der Auffassung des LSG mögliche wiederholte Entziehung auf Zeit würde die Versorgungsverwaltung vor fast unüberwindliche Schwierigkeiten stellen, da vor Ablauf der Fristen jeweils neu geprüft werden müßte, ob nach deren Ablauf die Voraussetzungen des § 63 BVG vorlägen, ob insbesondere eine weitere Besserung durch Heilbehandlung noch möglich sei. Einmal werde dann der Zeitpunkt kommen, in der dies verneint werden müsse. Durch Verweigerung der Heilbehandlung könnte auf diese Weise der Versorgungsberechtigte erreichen, daß eine Besserung durch Heilbehandlung überhaupt nicht mehr herbeigeführt werden könne. Auch die übrigen sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des § 63 BVG seien gegeben; insbesondere sei der Kläger für sein Handeln voll verantwortlich. Er habe die nach versorgungsärztlicher Auffassung durch stationäre Heilbehandlung mögliche Besserung seiner Schädigungsfolge bis zum Absinken der MdE auf 40 v.H. selbst vereitelt und damit den ursächlichen Zusammenhang zwischen Gesundheitsstörung und militärischem Dienst unterbrochen. Dieser neue selbständige Gefahrenbereich falle nicht unter § 1 BVG. Auf die grundsätzlichen Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Urteil vom 29. Februar 1968 - 2 RU 246/64 - (BSG 28, 14 ff) werde verwiesen. Das LSG hätte prüfen müssen, ob die angefochtenen Bescheide aus diesem Rechtsgrund rechtmäßig seien. Im Hinblick auf die Befunde und Stellungnahmen des Dr. W. vom 12. Juli 1960, 18. Mai 1961, 6. April 1962 und des Dr. F. bei den ambulanten Untersuchungen vom 22. November 1963 und 15. Januar 1964 könne nicht zweifelhaft sein, daß die Tbc sich bei einer MdE um 40 v.H. stabilisiert hätte, wenn der Kläger sich einer Heilstättenbehandlung unterzogen hätte.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG vom 9. Dezember 1966 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des LSG Bremen vom 6. September 1968 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Außerdem hat die Beklagte beantragt,
gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG die Vollstreckung aus dem Urteil des SG Bremen vom 9. Dezember 1966 durch einstweilige Anordnung auszusetzen,
hilfsweise,
die Vollstreckung aus diesem Urteil von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen und den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zu verwerfen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Er schließt sich der von dem LSG vertretenen Auslegung des § 63 BVG zu dem Begriff "auf Zeit" an. Ob der Versorgungsberechtigte durch ständige Verweigerung Heilbehandlung die Anwendung des § 63 BVG verhindern körne, betreffe nicht mehr die Frage einer zeitlichen Begrenzung der Beugemaßnahme. Eine wegen Verhinderung des Heilerfolges etwa begründete dauernde sachlich-rechtliche Herabsetzung der Rente sei nicht Gegenstand des Verfahrens, solange die Beklagte einen solchen Bescheid nicht erlassen und festgestellt habe, von welchem Zeitpunkt an der Zustand eingetreten sei, der jede Besserungsmöglichkeit für die Zukunft ausschließe.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG). Sie ist sachlich-rechtlich nicht begründet.
Zutreffend ist das LSG von der Statthaftigkeit der Berufung ausgegangen und hat dieses Rechtsmittel nicht nach § 148 Nr. 3 SGG als ausgeschlossen angesehen. Die Herabsetzung der Rente auf Zeit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BVG in der hier anwendbaren Fassung des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) ist keine Entscheidung über den Grad der MdE im Sinne des § 148 Nr. 3 SGG und stellt keine Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse dar, denn sie läßt als zeitlich begrenzte Beugemaßnahme das Stammrecht der Versorgungsberechtigung unberührt und stellt nur einen zeitweiligen Versagungsgrund dar, der im Ergebnis dem - völligen oder teilweisen - Ruhen des Anspruches gleichkommt. Nur die Rechtmäßigkeit der Anordnung über das zeitweilige Ruhen der Versorgungsbezüge ist somit Gegenstand des Rechtsstreits. § 148 Nr. 3 SGG setzt hingegen voraus, daß der MdE-Grad als Inhalt des sachlich-rechtlichen Anspruches streitig ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß § 148 Nr. 3 SGG die Möglichkeit voraussetzt, daß von der streitigen Entscheidung die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente "abhängt". Damit kann nur der sachlich-rechtliche Anspruch auf Versorgung gemeint sein. Selbst wenn diese Vorschrift auch eine Herabsetzung der MdE nach § 63 BVG umfaßte, wäre hier die Berufung doch statthaft, weil bei dieser Auslegung mit der Herabsetzung der Rente von einem MdE-Grad von 70 bzw. 100 v.H. auf 40 v.H. auch die Schwerbeschädigteneigenschaft als Streitgegenstand anzusehen wäre.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BVG kann die Rente dem Beschädigten auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, der eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen triftigen Grund nicht befolgt hat, wenn dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird. In den inhaltlich im wesentlichen gleichen streitigen Bescheiden vom 20. Mai 1964 und 29. Mai 1964, die nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden sind, weil sie die Frage betreffen, inwieweit die mit den Bescheiden vom 18. Juli 1962 und 10. September 1964 festgestellten Rentenbeträge zu zahlen sind, ist angeordnet, daß die Rente solange herabgesetzt bleibe, bis der Kläger seine Weigerung aufgebe. Diese Regelung ist auch in dem insoweit gleichfalls streitigen Bescheid vom 10. September 1964 ausdrücklich aufrecht erhalten worden. Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bescheide nicht im Einklang mit der in § 63 BVG zugelassenen Entziehung der Rente "auf Zeit" stehen, weil darin nicht ein nach Daten oder Monaten genau bestimmter, von vornherein fest abgrenzbarer Zeitraum angegeben sei. Dieser Rechtsauffassung tritt der Senat bei. § 63 Abs. 1 Satz 1 BVG ist mit dem Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) an die Stelle des bis dahin geltenden inhaltlich gleichen § 23 BVG (aF) getreten. Dort war im übrigen bestimmt, daß die Rente auf Zeit "versagt" (nicht "entzogen") werden könne, womit deutlich zum Ausdruck gekommen war, daß die Weigerung des Beschädigten nur einen Versagungsgrund für den zeitweiligen Entzug der Rente darstellen und das Stammrecht unberührt lassen sollte, § 23 BVG aF entsprach § 19 Abs. 1 RVO vom 12. Mai 1920 (RGBl 989). Eine Entziehung der Rente auf Zeit ist auch in zahlreichen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts unter anderem für den Fall vorgesehen, daß sich der Versicherte einer von dem Träger der Versicherung vorgesehenen Maßnahme der Heilbehandlung entzieht (vgl. zB § 606 RVO aF, § 1243 Abs. 1 und 2 RVO nF, § 20 AVG idF des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -AnVNG - vom 23. Februar 1957 - BGBl I 88). Die hier streitige Bedeutung der Worte "auf Zeit" in § 63 Abs. 1 Satz 1 BVG ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, durch die die Durchführung von Heilbehandlungsmaßnahmen gesichert und dadurch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten verhindert bzw. eine mögliche Besserung erreicht werden soll. Die Heilmaßnahmen, zu deren Duldung der Beschädigte grundsätzlich verpflichtet ist, wenn sie ihm zumutbar sind (vgl. §§ 16, 22 BVG), liegen gleichermaßen im Interesse der Versorgungsbehörde wie des Beschädigten. Wenn § 63 BVG bestimmte Maßnahmen zur Sicherung der Heilbehandlung zuläßt, so handelt es sich dabei nicht um Strafen, sondern um Maßnahmen, die dazu dienen, den entgegenstehenden Willen des Beschädigten zu beugen. Die Entziehung der Rente mag von dem Beschädigten als Strafe empfunden werden, sie ist jedoch nur ein Mittel zur Durchsetzung der Anordnungen der Versorgungsverwaltung. Darüber, ob die Rente ganz oder teilweise auf Zeit entzogen werden soll, entscheidet das Ermessen der Versorgungsbehörde. Sie hat somit, wenn sie sich zu einer teilweisen Entziehung der Rente entschließen will, auch abzuwägen, für welche Zeit dies geschehen soll. Diese Entscheidung wird insbesondere von der Dringlichkeit der Heilbehandlung und davon abhängen, in welchem Umfang ein zeitweiliger Entzug der Rente notwendig und ausreichend erscheint, um den Einwendungen des Beschädigten und seinem Widerstreben wirkungsvoll zu begegnen, wobei auch der Grad seines Verschuldens und seiner Einsichtsfähigkeit von Bedeutung sein kann. Eine solche, auf die individuellen Verhältnisse ausgerichtete zeitweise Entziehung der Rente als Beugemaßnahme muß, soll sie nicht den Charakter einer Strafmaßnahme auf unbestimmte Zeit gewinnen und damit den Zweck der in § 63 BVG bestimmten Beugemaßnahme verfehlen oder überschreiten, durch Angabe eines von vornherein fest bestimmten Zeitraumes genau bezeichnet werden (vgl. auch Schieckel, BVG 2. Aufl., § 23 Anm. 5). Schon aus diesem Grunde genügt nicht die Angabe einer unbestimmten, erst aufgrund einer Handlung des Beschädigten (Aufgabe der Weigerung) nachträglich bestimmbaren Dauer der Maßnahme. Eine solche Entziehung der Rente hätte nicht mehr den erforderlichen engen Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Ermessensmaßnahme, die die Versorgungsbehörde aufgrund der jeweiligen individuellen Verhältnisse zu treffen hat. Bei einer entsprechend weiten Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 1 BVG wäre für eine Prüfung durch die Sozialgerichte, ob die Versorgungsbehörde die Grenzen des Ermessens eingehalten hat, kaum noch Raum. Es bestünde dann die Gefahr, daß die Entziehung der Rente als Dauermaßnahme sich auch auf Zeiträume auswirken würde, in denen der Beschädigte triftige Weigerungsgründe hat, oder in denen die beabsichtigte Heilmaßnahme keinen Einfluß mehr auf die Erwerbsfähigkeit haben kann. Die Zeitdauer der Rentenentziehung würde zudem in all den Fällen, in denen sich der Beschädigte gegen die Verhängung dieser Beugemaßnahme wendet, durch die Dauer des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens bestimmt, was zur Folge hätte, daß die Rentenentziehung mehrere Jahre andauern könnte, auch wenn unter den besonderen Umständen des Falles eine Rentenversagung für einige Monate ausgereicht hätte. Daß in § 63 Abs. 1 Satz 1 BVG nur ein von vornherein fest bestimmter Zeitraum gemeint sein kann, ergibt sich auch aus einem Vergleich dieser Vorschrift mit § 63 Abs. 2 und 4 BVG. In § 63 Abs. 2 BVG ist für die dort bestimmten Fälle - im Gegensatz zur Entziehung auf Zeit in Abs. 1 - die Entziehung von einem bestimmten Zeitpunkt an vorgesehen, d.h. nicht beschränkt auf eine Frist. Nach § 63 Abs. 4 BVG sind die Versorgungsbezüge auf Antrag wieder zu gewähren, wenn der Rentenempfänger seine Weigerung auf gibt, jedoch wird im Falle des Abs. 1 eine Nachzahlung "für die Zeit der Minderung oder Entziehung, die mindestens einen Monat betragen soll", nicht geleistet. Daraus ergibt sich, daß die Entziehung auf Zeit dann keine Rentenversagung für einen ausreichend bestimmten Zeitraum darstellt, wenn lediglich auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Weigerung des Beschädigten abgestellt wird. Wenn nämlich das Gesetz selbst bestimmt, welche Folgen die Aufgabe der Weigerung hat und dabei den Mindestzeitraum der aufrecht erhaltenen Entziehung der Rente nach Monaten angibt, so handelt es sich um Rechtsfolgen eines Tatbestands, der über die Anordnung der Entziehung selbst hinausgreift. Bei der Auslegung des Begriffs auf Zeit kann deshalb auch nicht zum Zwecke der zeitlichen Begrenzung der Maßnahme darauf zurückgegriffen werden, daß in einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der Beschädigte seine Weigerung aufgeben wird. Da dieser Zeitpunkt ungewiß ist, handelt es sich im Ergebnis um eine Entziehung für unbestimmte Zeit. Für die hier vertretene Auffassung sprechen überdies auch die Kontinuität der Gesetzgebung und die Auslegung, die die Vorschriften über eine Rentenentziehung auf Zeit in Rechtsprechung und Literatur gefunden haben. Auf dem Gebiete des Versorgungsrechts hat das Reichsversorgungsgericht (RVG) entschieden, § 19 (Abs. 1) RVG erfordere die Androhung, daß die dem Beschädigten zustehende Rente "für einen näher zu bestimmenden Zeitraum entweder ganz oder zu einem Teilbetrag versagt" werde; die dort erörterte Androhung der Versorgungsbehörde, daß bei einer Weigerung der Kläger die Folgen selbst zu tragen habe, lasse jede Androhung einer Rentenversagung auf bestimmte Zeit vermissen (RVG Bd. 2 Nr. 40 S. 105, 106). In den Ausführungsbestimmungen (AB) zu den §§ 18, 19 RVG war bestimmt, daß dem Beschädigten die Entziehung oder Herabsetzung der Rente für eine bestimmte Zeit anzudrohen sei (Nr. 1 der AB) und daß die Versagung oder Herabsetzung der Rente als Zwangsmaßnahme nur auf eine bestimmte Zeit (Nr. 3 der AB) erfolgen dürfe (vgl. Arendts, RVG 2. Aufl., vor Anm. zu § 18 RVG und § 19 Anm. 10). Die gleiche Auffassung zu dem Begriff "auf Zeit" hat auch das RVA in der eingehend begründeten Rekursentscheidung vom 5. Juni 1905 (AN 1903 Nr. 2000 S. 468/471) vertreten und auf dem Gebiete des Unfallversicherungsrechts ausgesprochen, daß, wenn der Verletzte sich ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund der Heilanstaltsbehandlung entzogen habe, die dann zulässige Versagung "auf Zeit" nicht etwa gleichbedeutend mit "zur Zeit", d.h. "bis auf weiteres" sei, vielmehr sei darunter eine bestimmte, von vornherein festzusetzende Zeit zu verstehen (S. 471). In der Entscheidung vom 25. Mai 1937 (EuM Bd. 41 Nr. 135 S. 475) hat das RVA zu § 606 RVO aF unter Bezugnahme auf diese Entscheidung ausgesprochen, das Oberversicherungsamt habe zu entscheiden, für welche Zeit eine Versagung der Rente angemessen sei (aaO S. 482). Dieser Auffassung hat sich auf dem Gebiete der Unfall- und Rentenversicherung auch die Literatur angeschlossen (vgl. insbesondere Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. III S. 666 1; Lauterbach, Unfallversicherung 2. Aufl., § 606 RVO Anm. 7; Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 2. Aufl., § 1243 RVO Anm. V 2; Verb. Komm. Bd. I, 1958/66, § 1243 Anm. 5; Koch-Hartmann, Das Angestelltenversicherungsgesetz, 2. Aufl. Bd. I, § 51 Anm. 11 f - S. 570 -).
Die Revision hat zutreffend hervorgehoben, daß die Versorgungsbehörde, wenn sie Beugemaßnahmen nur auf einen von vornherein bestimmten Zeitraum anordnen darf, nach Ablauf der Frist erneut die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 BVG prüfen müsse und daß diese Prüfung mit erheblicher Verwaltungsarbeit verbunden sei. Dabei handelt es sich jedoch um Folgen der gesetzlichen Regelung, die deshalb in Kauf genommen werden müssen. Dasselbe gilt von der Gefahr, daß der Versorgungsberechtigte durch ständige erneute Weigerung den Heilerfolg gänzlich in Frage stellen könnte. Diese Gefahr würde im übrigen auch dann bestehen, ja sogar noch größer sein, wenn ein Entzug der Rente auf unbestimmte Zeit zulässig wäre.
Nach alledem ist die in den Bescheiden vom 20. und 29. Mai 1964 bestimmte und in dem Bescheid vom 10. Dezember 1964 aufrecht erhaltene teilweise Entziehung der Rente als Beugemaßnahme rechtswidrig, weil sie nicht im Sinne des Gesetzes "auf Zeit" begrenzt worden ist.
Die von der Versorgungsbehörde getroffene Anordnung kann auch nicht, wie die Beklagte meint, als sachlich-rechtliche Entscheidung über das Stammrecht aufrecht erhalten werden. Wenn ein Verwaltungsakt eine unzutreffende. Begründung enthält, aber auf andere rechtliche Vorschriften gestützt werden kann, darf eine zutreffende Rechtsbegründung nachgeschoben werden, sofern der Verwaltungsakt durch die an der Begründung nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen nicht etwas wesentlich anderes wird. In diesen Fällen wird durch eine nachträglich andere Begründung kein anderer Verwaltungsakt geschaffen, sondern nur der bestehende Verwaltungsakt auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt; der Verfügungssatz wird nicht geändert (vgl. insbesondere BSG 15, 21; 7, 12; 14, 47). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Eine Entziehung der Rente auf Zeit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BVG setzt nur voraus, daß ohne die Heilmaßnahme die Erwerbsfähigkeit des Beschädigten ungünstig beeinflußt wird; dabei handelt es sich um die medizinisch begründete Erwartung eines potentiellen Heilverlaufs; es bedarf aber nicht unbedingt der Feststellung, um welchen Grad die Erwerbsfähigkeit des Beschädigten durch die Heilbehandlung erhöht oder ohne die Heilbehandlung vermindert werden würde, wenngleich dahingehende Erwägungen für den Umfang der Rentenentziehung von Bedeutung sein können. Die gänzliche oder teilweise Entziehung des Stammrechts setzt dagegen die Feststellung voraus, um welchen Grad die Erwerbsfähigkeit aufgrund der Weigerung des Beschädigten nachhaltig gemindert ist. Diese Entscheidung erfordert den Nachweis, welche Folgen die verweigerte Heilbehandlung bereits gehabt hat. Sie beruht somit nicht nur auf anderen tatsächlichen Feststellungen als die Beugemaßnahme des § 65 Abs. 1 Satz 1 BVG, sondern ist auch inhaltlich von ihr verschieden, weil sie das Stammrecht als Dauerregelung für die Zukunft aufgrund eines medizinisch gesicherten in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts betrifft, nicht eine zeitlich begrenzte Regelung für die Zukunft aufgrund der Feststellung, welchen Erfolg die verweigerte Heilbehandlung voraussichtlich haben werde (vgl. auch RVG Bd. 6 Nr. 14 S. 53). Ob und in welchen Grenzen die sachlich-rechtliche Entziehung der Rente zulässig ist, wenn der Beschädigte sich geweigert hat, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, bedarf hier nicht der Entscheidung, weil die dafür notwendigen Tatsachen nicht nachgeschoben werden können und ein diesen Sachverhalt regelnder Verwaltungsakt nicht vorliegt.
Da das LSG nach alle dem mit Recht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Bremen vom 9. Dezember 1966 zurückgewiesen hat, konnte auch die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben. Dasselbe gilt von dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus diesem Urteil. Eine besondere Entscheidung über diesen Antrag war mit Rücksicht auf das vorliegende - unanfechtbare - Urteil nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen