Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob der Kläger beitragspflichtiges Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) ist.
Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer eines 3060 qm großen, nicht eingezäunten Grundstücks in freier Feldflur, das rund 400 m von seinem Haus entfernt liegt. Seit dem Jahre 1979 bearbeitet der Kläger planmäßig den Boden, um Bodengewächse (Obst, Gemüse, Heu) für den eigenen Verbrauch aufzuziehen und abzuernten. Auf einer Fläche von mehr als 1200 qm baut er Obst und Gemüse an. Außerdem erntet der Kläger die vorhandenen Obstbäume und -sträucher ab und pflegt sie. Die Wiesenfläche von 1500 qm mäht er und versorgt davon fünf Kaninchen. Insgesamt wendet der Kläger für diese Bewirtschaftung mindestens zwei bis drei Arbeitswochen pro Jahr auf.
Erstmals mit Bescheid vom 26. Mai 1993 forderte die Beklagte vom Kläger für das Umlagejahr 1992 einen Beitrag von 74,98 DM. Für die Umlagejahre 1993, 1994 und 1995 ergingen Beitragsbescheide unter dem 19. April 1994, 24. April 1995 und 27. Februar 1996 in etwas abweichender Höhe. Die dagegen gerichteten Widersprüche wies die Beklagte durch Bescheid vom 8. September 1998 zurück. Für das Umlagejahr 1996 erging Beitragsbescheid unter dem 21. Februar 1997, für das Umlagejahr 1997 datiert der Beitragsbescheid vom 23. Februar 1998. Im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte weitere Beitragsbescheide erlassen, und zwar für das Umlagejahr 1998 unter dem 24. Februar 1999, für das Umlagejahr 1999 vom 21. Februar 2000 und für das Umlagejahr 2000 unter dem 22. Februar 2001.
Das Sozialgericht (SG) hat die genannten Bescheide aufgehoben (Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2001). Mit Beitragsbescheid vom 20. März 2002 hat die Beklagte den Kläger zur Umlage für das Jahr 2001 herangezogen. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten den angefochtenen Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 11. April 2002). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die Umlagejahre 1993 bis 1996 sei noch das Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden. Nach § 776 Abs 1 Nr 1 RVO umfasse die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus. Ein Unternehmen der Landwirtschaft sei vor allem durch die Bodenbewirtschaftung gekennzeichnet, dh durch die Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen auf eigene Rechnung dienten. Dies gelte ausnahmsweise dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 778 RVO erfüllt seien. Dessen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Das streitgegenständliche Grundstück sei kein Ziergarten; es sei auch kein Hausgarten, weil es an einer engen räumlichen Anbindung an das Wohnhaus fehle und zudem nicht umfriedet sei und in freier Feldflur liege. Es erfülle ferner nicht die Voraussetzungen eines Kleingartens, weil das Grundstück mit 3060 qm deutlich mehr als 400 qm groß sei.
Die Versicherungsfreiheit des Klägers folge auch nicht etwa daraus, dass das Grundstück nur geringfügig bewirtschaftet würde. Die Notwendigkeit einer allgemeinen Bagatellgrenze, die auch das Bundessozialgericht (BSG) bejahe, ohne dies indes rechtlich näher zu begründen, folge schon daraus, dass § 778 RVO eine Regelungslücke enthalte. Denn nicht ausdrücklich ausgenommen von der Beitragspflicht seien Grundstücksflächen, die weder Haus- und Ziergärten noch Kleingärten iS des Bundeskleingartengesetzes seien, jedoch in freier Feldflur oder wesentlich räumlich entfernt von der Wohnung der Besitzer außerhalb einer Kleingartenanlage lägen und von ihnen nur geringfügig bewirtschaftet würden. Die ausnahmslose Einbeziehung jeder ihrer Art nach landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücksfläche, ungeachtet der Intensität ihrer Nutzung, die nicht mehr von § 778 RVO erfasst würde, wäre wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr durch den in Art 2 Abs 1 des Grundgesetzes vorgesehenen Gesetzesvorbehalt gedeckt. Diese Grenze müsse für alle in Betracht kommenden Grundstücksarten einheitlich für die Beitrags- und die Leistungsseite bestimmt werden. Der Senat sei der Auffassung, dass die Obergrenze für das Eingreifen der allgemeinen Bagatellgrenze grundsätzlich eine Arbeitswoche im Jahr darstelle, was etwa zwei Stunden Arbeit an zwanzig Wochenenden entspreche. Weitere Voraussetzung sei, dass das Grundstück weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werde und dessen Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienten. Bei der Grenze von einer Arbeitswoche handele es sich um eine gegriffene Größe, also um eine Vorgabe, die sich aus rechtlichen Wertungen ableite, ohne im Gesetz selbst enthalten zu sein. Ein typischer Fall hierfür sei die Zwei-Stunden-Grenze bei der Unterbrechung des Weges zwischen Arbeitsstätte und Wohnung zu eigenwirtschaftlichen Zwecken. Bei Anwendung dieser Grundsätze habe der Kläger die allgemeine Bagatellgrenze überschritten. Er wende schon für die Versorgung der Kaninchen 36 Stunden im Jahr auf. Hinzu komme, dass die Bewirtschaftung eine Fläche von über 1200 qm, auf der Obst und Gemüse angebaut werde, über das Jahr verteilt schon für sich genommen wesentlich mehr als eine Arbeitswoche erfordere, wie der Senat aus eigener Erfahrung wisse. Auch komme noch die Aberntung der Obstbäume und Obststräucher sowie deren Pflege hinzu. Die Mahd der Wiese erfordere ihrerseits einige Stunden. Somit sei die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Beteiligten nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Tatsache der Dauer der Bewirtschaftung der Flächen, auf denen Gemüse und Obst angebaut werde, für entscheidungserheblich erachte und für diese Tatsache keine weitere Sachverhaltsermittlung vorzunehmen gedenke, sondern aus eigener Sachkenntnis entscheiden wolle. Weiter habe das LSG den Beteiligten keine Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Zudem habe das LSG § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt, weil es den Sachverhalt nicht erforscht habe. Eine Beweisaufnahme über die den Sachverhalt bildenden Tatsachen sei nur dann überflüssig, wenn entweder die Beteiligten die Tatsachen übereinstimmend vortrügen oder diese gerichtskundig seien bzw das Gericht den Sachverhalt aufgrund eigener, besonderer Sachkunde beurteilen könne. Diese Voraussetzungen hätten erkennbar nicht vorgelegen. Er sei entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG auch nicht landwirtschaftlicher Unternehmer, weil er reine Liebhaberei betreibe. Er bewirtschafte einen “anderen Kleingarten” iS des § 778 RVO. Die vom LSG angenommene Bagatellgrenze von einer Arbeitswoche sei schließlich untauglich, weil sie die Rechtssicherheit nicht erhöhe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2002 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 2001 zurückzuweisen sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Die beitragsrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Jahre 1992 bis 1996 richten sich noch nach den Vorschriften der RVO. Am 1. Januar 1997 ist zwar das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Kraft getreten (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes). Für die vor dem Jahre 1997 liegenden Haushaltsjahre sind jedoch die Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel weiterhin anzuwenden, während ab dem Jahr 1997 die Vorschriften des SGB VII gelten (§ 219 Abs 1 SGB VII).
Der Kläger betrieb in den Jahren 1992 bis 1996 auf dem streitbefangenen Grundstück ein Unternehmen der Landwirtschaft, das weder ein Haus-, Zier- noch ein anderer Kleingarten iS des § 778 RVO ist. Es wird von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst (§ 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO), macht den Kläger als Unternehmer zum Mitglied der Beklagten (§ 792 iVm § 658 RVO) und begründet seine Beitragspflicht für die Geschäftsjahre bis einschließlich 1996 (§ 802 iVm § 723 RVO).
Gemäß § 723 Abs 1 RVO werden die Mittel für die Ausgaben der BGen durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung, Tätigkeit) geht (§ 658 Abs 2 Nr 1 RVO). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO ua Unternehmen der Landwirtschaft. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die “Land” bewirtschaften (Bodenbewirtschaftung), also um Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr 2; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 123 RdNr 11; Graeff in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 123 RdNr 4; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 123 RdNr 4, jeweils mwN). Ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, wer planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung aufwendet, um den Boden zu bewirtschaften oder Vieh zu halten, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe der Ertragsfähigkeit des Bodens besteht (vgl BSG Urteil vom 14. Dezember 1999 – B 2 U 45/98 R – HVBG-Info 2000, 478; Urteil vom 7. November 2000 – B 2 U 28/99 R – HVBG-Info 2000, 3430 jeweils mwN). Nach § 778 RVO gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der Gartenpflege (vgl § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 3 RVO), wenn sie weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und ihre Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen.
Der Kläger betrieb in den Jahren 1992 bis 1996 auf dem streitbefangenen Grundstück ein landwirtschaftliches Unternehmen. Insbesondere entfaltete er dort planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang. Hiervon ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG zum tatsächlichen Umfang der Arbeiten des Klägers, die mit begründeten Revisionsrügen nicht angegriffen und daher für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), auszugehen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des LSG zum zeitlichen Umfang der Arbeiten des Klägers auf dem Grundstück kommt es für die Entscheidung nicht an, so dass die dagegen erhobenen Verfahrensrügen nicht zu erörtern sind. Aufgrund des Umfangs der Bodenbewirtschaftung durch den Kläger (Aufzucht von Obst und Gemüse auf ca 1.200 qm, Pflege und Aberntung der Obstbäume und -sträucher, Heumahd für die Fütterung der fünf Kaninchen und schließlich die Pflege dieser Tiere) sind die genannten Voraussetzungen für die Annahme des Betriebes eines landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt. Es kann somit dahinstehen, ob die Schaffung einer allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze für alle Arten landwirtschaftlicher Unternehmen überhaupt geboten und rechtlich möglich ist.
Die gesetzliche Systematik in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung der allgemeinen Definition der landwirtschaftlichen Unternehmen in § 776 Abs 1 RVO und der alleinigen Ausnahmefiktion für gärtnerisch für den Eigenbedarf genutzte Grundstücke in § 778 RVO spricht dafür, dass das Gesetz – mangels ausdrücklich geregelter Ausnahmen – hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat. Hierfür spricht auch, dass nur in der landwirtschaftlichen Rentenversicherung und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, nicht aber in der Unfallversicherung, eine Mindestgröße für das Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben ist, bei deren Erreichen erst die Versicherungspflicht einsetzt (vgl § 1 Abs 2 und 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 – ALG – sowie § 5 Abs 1 Nr 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch iVm § 2 Abs 1 Nr 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 und § 1 Abs 5 ALG). Das vom LSG angestrebte Ziel, durch Einführung einer allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze alle landwirtschaftlichen Kleinstbetriebe von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung auszunehmen, könnte zudem eher durch die individuelle Definition des Betriebsbegriffes je nach Nutzungsart des Grundstückes zu erreichen sein. Soweit das BSG in seinen bisherigen Entscheidungen von einer “Geringfügigkeitsgrenze” gesprochen hat (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr 2; BSG Beschluss vom 25. Oktober 1989 – 2 BU 99/89 – HV-Info 1990, 411) bezogen sich diese Äußerungen auf einen Mindestarbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung. Dieser kann jedoch bei der reinen Bodenbewirtschaftung durchaus anders zu beurteilen sein als etwa bei der mit Bodenbewirtschaftung verbundenen Viehzucht. Der Anwendung der vom LSG vorgeschlagenen allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze von einer Arbeitswoche pro Jahr bedarf es indes für die Entscheidung dieses Streitfalles nicht. Dies zeigt auch der Blick auf die bisher vom BSG entschiedenen Fälle, in denen das Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens bejaht oder verneint worden ist.
So hat das BSG das Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens angenommen in dem Fall eines mindestens 1.500 qm großen Grundstückes, auf dem 43 tragende Obstbäume standen (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr 2), ferner in dem Fall eines 440 qm großen Grundstückes, auf dem eine Ziege, fünf Hühner und ein Schwein gehalten und das gewonnene Fleisch eingekocht wurde (BSG SozR Nr 1 zu § 915 RVO aF). Verneint hat das BSG das Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens in dem Fall, dass auf einem 1.721 qm großen Grundstück drei tragende alte Kirschbäume sowie vier junge Kirschbäume standen und die Grasernte zur Aufzucht von Kaninchen (15 Stück) diente. Insoweit hat das BSG das Bestehen eines anderen Kleingartens angenommen (BSGE 36, 71, 72 = SozR Nr 40 zu § 539 RVO). Diese Entscheidung datiert indes vom 26. Juni 1973 und damit aus der Zeit vor der den Begriff des anderen Kleingartens an den Flächengrößen des Bundeskleingartengesetzes ausrichtenden Entscheidung vom 31. Oktober 1989 (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr 2). Verneint hat es schließlich das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens in dem Fall, dass auf einem 350 qm großen Grundstück sieben alte Obstbäume (Ruinen) standen und das Gras gelegentlich gemäht wurde, ohne es weiter zu nutzen (Beschluss vom 25. Oktober 1989 – 2 BU 99/89 – HV-Info 1990, 411).
Der Annahme, dass der Kläger auf dem streitbefangenen Grundstück ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieb, steht auch nicht § 778 RVO entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen, nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der Gartenpflege. Dass es sich bei dem in freier Feldflur liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers nicht um einen Ziergarten iS dieser Vorschrift handelt, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Grundstück stellt aber auch keinen anderen Kleingarten dar. Wie das BSG bereits im Jahre 1989 (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr 2) entschieden hat, ist der Begriff des (anderen) Kleingartens eng an denjenigen in den Gesetzen und Verordnungen über Kleingärten anzulehnen. § 3 Abs 1 Bundeskleingartengesetz schreibt insoweit vor, ein Kleingarten solle nicht größer als 400 qm sein. Diese Grenze, die im Übrigen seit dem Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 in § 123 Abs 2 Nr 2 ausdrücklich für die gesetzliche Unfallversicherung normiert ist, wird von dem hier streitbefangenen Grundstück indes bei weitem überschritten. Es handelt sich schließlich nicht um einen Hausgarten, weil er nicht unmittelbar am oder um das Haus liegt und eine nur geringfügige Abtrennung nicht besteht (vgl KassKomm-Ricke, § 123 SGB VII RdNr 30; Graeff in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 123 RdNr 14; Mell in Schulin, Unfallversicherungsrecht, § 70 RdNr 91; das BSG hat in seinem Urteil SozR 2200 § 778 Nr 1 die Frage der Lage des Gartens bei der Bestimmung des Begriffs des – anderen – Kleingartens nicht aber beim Hausgarten erörtert).
Auch soweit das LSG über die Bescheide der Beklagten für die Jahre von 1997 bis 2001 entschieden hat, ist seine Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat auch in diesem Zeitraum das landwirtschaftliche Unternehmen weiter betrieben. An die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 778 RVO sind zum 1. Januar 1997 die insoweit hier einschlägigen inhaltsgleichen Vorschriften des § 123 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 SGB VII getreten. Auch danach ist die Nutzung des streitbefangenen Grundstücks durch den Kläger als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren, so dass der Kläger als Unternehmer Mitglied der Beklagten (§ 130 SGB VII) war und seine Beitragspflicht begründet wurde (§ 150 Abs 1 SGB VII).
Die Beklagte hat daher zu Recht die angefochtenen Beitragsbescheide erlassen. Dass die Beiträge der Höhe nach unrichtig berechnet seien, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Revision des Klägers war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Fundstellen
AuUR 2004, 127 |
GuS 2003, 59 |