Leitsatz (redaktionell)
Ob eine nicht eindeutige Erklärung als Antrag zu betrachten ist, muß im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände ermittelt werden. Auch formlose Anträge müssen bearbeitet werden.
Normenkette
KOVVfG § 6 Fassung: 1955-05-02
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1971 wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13. November 1968 in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin, geboren 1890, ist die Witwe des am 31. Juli 1946 verstorbenen Georg B (B.). Die Eheleute B. flohen im Februar 1945 beim Einmarsch der russischen Truppen von R nach G/Harz. Auf der ca. eine Woche dauernden Flucht kam es bei dem damals im 68. Lebensjahr stehenden B. zu einer Herzinsuffizienz, von der er sich bis zu seinem Tode nicht mehr erholte. Die Klägerin richtete am 30. September 1952, eingegangen beim Versorgungsamt (VersorgA) am 1. Oktober 1952, folgendes Schreiben an das VersorgA B:
"Betr.: Fristenwahrung.
Bezug: Ohne
Zur Wahrung meiner Rechte an Versorgungsbezügen melde ich hiermit meine Ansprüche an.
Weitere Anträge folgen sobald ich im Besitze der zu beschaffenden Unterlagen bin."
Das VersorgA ließ dieses Schreiben unbeantwortet liegen. Am 26. August 1966 bat die Klägerin unter Bezugnahme auf den Antrag vom 30. September 1952 um Mitteilung, ob der Versorgungsanspruch bereits anerkannt sei oder nunmehr anerkannt werde. Mit Bescheid vom 24. Januar 1967 lehnte das VersorgA den "Antrag vom 30. September 1952" ab, weil der Tod des B. nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Flucht gestanden habe. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Detmold verurteilte den Beklagten, der Klägerin ab 1. Oktober 1952 Witwenrente zu gewähren (Urteil vom 13. November 1968). Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurück, daß der Klägerin Witwenrente erst ab 1. August 1966 zu gewähren sei (Urteil vom 2. September 1971). Es hielt - ebenso wie das SG - die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Witwenrente nach den §§ 38 ff des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für erfüllt, vertrat jedoch die Auffassung, der Antrag der Klägerin vom 1. Oktober 1952 sei nach § 58 Abs. 1 BVG aF nicht fristgerecht gestellt worden. Die Fristversäumnis sei auch durch das Zweite Änderungsgesetz vom 7. August 1953 (BGBl I 862) nicht geheilt worden. Zwar sei die Antragsfrist durch die Gesetzesänderung nochmals eröffnet worden (bis 31. Dezember 1953), die bereits "verfristeten", d.h. verspäteten Anträge seien dadurch aber nicht rückwirkend als rechtzeitig gestellt anzusehen, vielmehr habe es in diesen Fällen eines neuen Antrages innerhalb der verlängerten Frist bedurft. Selbst nach dem völligen Wegfall des § 58 BVG aufgrund des 1. Neuordnungsgesetzes (NOG) sei ein neuer Antrag erforderlich gewesen, wenn ein Antrag nach den früheren Gesetzesfassungen verspätet gewesen sei. Diesen Antrag habe die Klägerin am 26. August 1966 gestellt. Da die Versorgung frühestens mit dem Antragsmonat beginne, stehe der Klägerin Witwenrente erst ab 1. August 1966 zu. Im übrigen sei der Anspruch der Klägerin für die vorhergehende Zeit verwirkt, weil sie fast 15 Jahre untätig geblieben und die Geltendmachung des Anspruchs für die streitige Zeit gegenüber dem Beklagten illoyal sei.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des LSG, daß ihr die Rente erst ab August 1966 zustehe.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Berufung des Beklagten in vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend und erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung.
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist auch begründet.
Da der Beklagte das Urteil des LSG nicht angefochten hat, ist nur noch streitig, ob der Klägerin Witwenrente für die Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 31. Juli 1966 zusteht. Einer Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente nach dem BVG bedarf es deshalb nicht. Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Klägerin ab 1. Oktober 1952 Anspruch auf Witwenrente hat.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG ist das Schreiben der Klägerin vom 30. September 1952 am 1. Oktober 1952 beim VersorgA eingegangen, aber nicht bearbeitet worden. Die Klägerin hat mit diesem Schreiben sowohl ihren Anspruch auf Witwenrente fristgerecht angemeldet als auch mit Wirkung ab 1. Oktober 1952 die Rente beantragt.
Das LSG hat zunächst zu Recht von Amts wegen geprüft, ob die Klägerin mit dem Schreiben ihren Anspruch rechtzeitig angemeldet hat, es hat diese Frage jedoch zu Unrecht verneint. Die "Anmeldung" war nach den verschiedenen Fassungen des BVG vor dem Inkrafttreten des 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) zur Wahrung von Anschlußfristen der §§ 56 ff BVG und für den Beginn der Versorgungsleistungen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 BVG aF für die Beschädigtenrente, § 61 Abs. 2 BVG aF für die Hinterbliebenenrente) erheblich. Zwar war die Anmeldefrist nach der 1. Fassung des § 58 Abs. 1 BVG i.V.m. § 84 Abs. 1 BVG mit dem 30. September 1952 abgelaufen, sie wäre durch das erst am 1. Oktober 1952 beim VersorgA eingegangene Schreiben nicht gewahrt worden. Durch Art. I Nr. 24 Abs. 1 des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 7. August 1953 (BGBl I 862) ist aber bestimmt worden, daß die Frist für die Anmeldung des Anspruchs von Witwenrente nunmehr frühestens am 31. Dezember 1953 enden sollte. Das LSG hat bei seiner Rechtsauffassung nicht beachtet, daß diese Vorschrift nach Art. V des Änderungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober 1952 in Kraft getreten ist. Hieraus ergibt sich, daß die am 1. Oktober 1952 beim VersorgA eingegangene Anmeldung nicht verspätet gewesen ist. Von dieser Rechtslage sind offensichtlich auch die Versorgungsbehörden ausgegangen; sie haben mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend über den "Antrag vom 30. September 1952" bzw. 1. Oktober 1952 entschieden, ohne auf Fristversäumung, Verwirkung oder Verjährung abzustellen. Da § 58 Abs. 1 BVG aF dem Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nicht entgegengestanden hat, ist auch der Wegfall aller Fristbestimmungen aufgrund des Art. I des 1. NOG für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung; insbesondere ist aufgrund dieses Gesetzes für die Klägerin kein "neuer Anspruch" i.S. von Art. IV § 1 Abs. 2 des 1. NOG entstanden, der nur auf Antrag hätte festgestellt werden dürfen.
Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 5 BVG in allen Fassungen des Gesetzes ist der Anspruch auf Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung von einem "Antrag" abhängig. Der Antrag gehört zu den sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs, er bedeutet außerdem verfahrensrechtlich die Erklärung des Verlangens, daß die Versorgungsverwaltung für den Antragsteller tätig wird, er gibt der Versorgungsverwaltung den "Anstoß", die Entscheidung über den Antrag vorzubereiten und damit ihrer fürsorgerischen Pflicht gegenüber dem Antragsteller zu genügen. Ob eine nicht eindeutige Erklärung als Antrag zu betrachten ist, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Zeitverhältnisse und des erkennbaren Willens des Erklärenden zu ermitteln (BSG 7, 118, 120, 121). Wenn auch die Anmeldung nicht notwendig den "Antrag" umfaßt (BSG 2, 290, 292, 293), so bringt doch in der Regel derjenige, der einen Versorgungsanspruch anmeldet, damit zugleich zum Ausdruck, daß nach seiner Meinung die Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, die einen Anspruch auf Versorgung begründen, den er geltend machen, also beantragen will.
Die Versorgungsbehörden und das SG sind zu Recht - stillschweigend - davon ausgegangen, das Schreiben der Klägerin sei ein Antrag i.S. von § 1 Abs. 5 BVG. Für den Antrag genügt es im allgemeinen, wenn der Antragsteller "wenigstens im Umriß die von ihm begehrte Leistung näher bezeichnet. Nach dem Zweck des Antrags muß für die Versorgungsbehörde erkennbar sein, welche Leistungen der Antragsteller begehrt, selbst wenn der Inhalt eines Antrags erst durch ein weiteres Verhandeln mit ihm nachträglich geklärt oder ergänzt wird" (BSG 7, 120). Die Klägerin hat zwar nicht angegeben, ob sie Beschädigten- oder Hinterbliebenenversorgung begehrt und auf welches schädigende Ereignis sie den Anspruch stützt; dies hat aber gleichwohl einen wirksamen, wenn auch ergänzungsbedürftigen Antrag nicht ausgeschlossen. Wenn die Klägerin mitgeteilt hat, daß "weitere Anträge folgen", sobald sie über Unterlagen verfüge, hat dies nicht den Schluß des LSG gerechtfertigt, die Klägerin habe damit nur einen späteren Versorgungsantrag ankündigen wollen. Das Schreiben der Klägerin sollte erkennbar die nach damaligem Recht am 30. September 1952 endende Anmeldefrist wahren, auf deren bevorstehenden Ablauf in jener Zeit die Öffentlichkeit hingewiesen wurde. Außerdem läßt es jedoch erkennen, daß der Klägerin nach ihrer Meinung "Rechte an Versorgungsbezügen" zustehen, daß sie "Ansprüche anmelden", d.h. sie geltend machen wollte. Abgesehen davon, daß schon der Hinweis auf "weitere" Anträge den Schluß hat nahelegen können, daß bereits das Schreiben vom 30. September 1952 als ein - durch nähere Angaben noch zu ergänzender - Antrag gemeint sei, hätte die Versorgungsbehörde, wenn sie insoweit Zweifel gehabt hätte, jedenfalls klären müssen, was die Klägerin mit diesem Schreiben bezweckte und warum ihr nach ihrer Meinung Rechte auf Versorgungsbezüge zustehen. Dies wird bestätigt durch § 7 Abs. 2 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG), das allerdings nach § 51 Abs. 1 dieses Gesetzes erst am 1. April 1955 in Kraft getreten und deshalb auf den 1952 gestellten Antrag nicht unmittelbar anzuwenden ist; § 7 VerwVG stellt jedoch nur im wesentlichen klar, was für das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung auch nach dem früheren, in den Ländern der damaligen britischen Besatzungszone verschiedenen Recht gegolten hat. Es wäre zwar verständlich gewesen, wenn das Versorgungsamt bei der allgemein bekannten damaligen Überlastung der Versorgungsbehörden den bei seinem Eingang verspäteten Antrag zunächst zurückgestellt hätte. Das VersorgA wäre aber bei ordnungsgemäßer Bearbeitung mindestens nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 7. August 1953 verpflichtet gewesen, nunmehr - wie dies auch der verfahrensrechtlichen Bedeutung des Antrags entspricht - in angemessener Zeit "tätig zu werden", die Klägerin zur Ergänzung ihres Schreibens aufzufordern, ihr notfalls eine Frist für weitere Angaben zu setzen, nach dem erfolglosen Ablauf der Frist über den Antrag zu entscheiden oder zu klären, ob der Antrag nicht aufrechterhalten wird; jedenfalls hat allein das weitere Schweigen der Klägerin nicht zu dem Schluß berechtigt, sie habe mit ihrem Schreiben vom 30. September 1952 keinen "Antrag" stellen wollen. Die Versorgungsbehörden haben damals und noch während des gerichtlichen Verfahrens in den Tatsacheninstanzen diesen Schluß auch nicht gezogen. Das Schreiben der Klägerin ist vielmehr, wie das LSG festgestellt hat, überhaupt nicht bearbeitet worden; nach den dem LSG vorliegenden Versorgungsakten ist es erst 1966 aufgefunden worden. Wenn die Klägerin über 14 Jahre lang ihr Begehren nicht weiterverfolgt hat, so ist dies schwer verständlich, läßt aber am ehesten auf die Geschäftsungewandtheit der Klägerin schließen. Diesem Versagen hätte die Versorgungsverwaltung aufgrund der ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Betreuungs- und Fürsorgepflicht Rechnung tragen müssen. Die Ausführungen des Beklagten im Revisionsverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil sie dem früheren Verhalten der Versorgungsbehörden widersprechen. Das VersorgA hat in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich über den "Antrag vom 30. September 1952" entschieden, und der Beklagte hat auch während des gerichtlichen Verfahrens in den Tatsacheninstanzen dem Schweigen der Klägerin keine Bedeutung beigemessen. Er hat zudem in den Tatsacheninstanzen nicht die Einrede der Verjährung erhoben. Wenn er diese Einrede im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, so hat er dies nicht mehr wirksam tun können (BSG 6, 283, 288); darauf hat er selbst durch den Zusatz, die Verjährung sei bei der gegebenen Sach- und Rechtslage "ohne praktische Bedeutung", hingewiesen. Damit kommt es auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl. BSG 19, 80), wonach - ohne Rücksicht darauf, ob die Versorgungsverwaltung dies zu vertreten hat - Rentenansprüche nach dem BVG in vier Jahren verjähren, hier nicht an.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche schließlich nicht, wie das LSG angenommen hat, verwirkt. Zwar ist, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 25. Januar 1972 - 9 RV 238/71 - unter Bezug auf die bisherige Rechtsprechung des BSG und mit weiteren Hinweisen eingehend dargelegt hat, die Verwirkung eines Rechtsanspruchs im öffentlichen Recht und damit auch im Recht der Kriegsopferversorgung möglich. Sie setzt voraus, daß ein längerer Zeitablauf und weitere Umstände, die nach den jeweiligen Besonderheiten des einzelnen Falles und des zuständigen Rechtsgebietes zu beurteilen sind, das spätere Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben gegenüber dem Verpflichteten als illoyal, d.h. als pflicht- und gesetzwidrig erscheinen lassen; die Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordert ein Abwägen der beiderseitigen Interessen; außerdem muß der Schuldner auf ein gleichbleibendes Verhalten des Gläubigers vertraut und daraus geschlossen haben, der andere werde sein Recht nicht mehr ausüben, und er muß sich darauf eingerichtet und entsprechende Maßnahmen getroffen haben. Ferner muß er durch das Geltendmachen des Rechts einen zusätzlichen Nachteil erleiden. Allein der Ablauf eines langen Zeitraums, innerhalb dessen der Gläubiger untätig geblieben ist, genügt also für die Verwirkung nicht. Im vorliegenden Falle fehlt es - auch wenn die Klägerin lange Zeit untätig geblieben ist - schon daran, daß die Versorgungsverwaltung als Schuldner darauf hat vertrauen dürfen, die Klägerin werde ihre Rechte nicht mehr ausüben. Wie bereits dargelegt ist, hätte das VersorgA vielmehr in jedem Fall auf das Schreiben der Klägerin "reagieren" müssen. Außerdem haben die Versorgungsbehörden aus der Untätigkeit der Klägerin auch nicht den Schluß gezogen, die Klägerin werde ihre Ansprüche nicht weiterverfolgen; sie haben auf nichts vertraut und sich auf nichts eingerichtet; denn das Schreiben der Klägerin ist unbearbeitet "in Verstoß" geraten. Der Versorgungsverwaltung erwachsen durch die Erfüllung der Ansprüche der Klägerin auch keine "zusätzlichen" Nachteile. Schließlich stellt sich unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das Verhalten der Klägerin nicht als unzulässige Rechtsausübung dar; der Anspruch auf Erfüllung begründeter Versorgungsansprüche ist unter den hier gegebenen Umständen - insbesondere des Alters der Klägerin und ihrer erkennbaren Geschäftsungewandtheit - schutzwürdiger als das Interesse der Verwaltung daran, nicht durch solche Ansprüche aus einer lange zurückliegenden Zeit belastet zu werden. Es ist nicht "illoyal", wenn die Klägerin auf der Erfüllung dieser Ansprüche besteht.
Das Urteil des LSG kann sonach keinen Bestand haben, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Rente für die Zeit ab 1. Oktober 1952 verneint hat. Deshalb war es abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen